- Arteil der II. Zivilabteilung vom 4. Dezember 1912
in Sachen National Bank of South Afrika, Limited,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Ersparniskasse Olten, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kreditbrief. Verpflichtungen der auszahlenden Bank gegenüber dem
Aussteller des Kreditbriefes, insbesondere hinsichtlich der Abschrei
bung des ausbezahlten Betrages behufs Vermeidung einer Kreditüber
schreitung.
A. Die Klägerin stellte am 7. Juni 1910 einem gewissen
James Sanders einen Kreditbrief aus, durch welchen sie ihn er
mächtigte, für irgendwelche Beträge bis insgesamt 800 E auf
Sicht auf sie zu ziehen , und in welchem sie sich gegenüber den
gutgläubigen Inhabern und Indossanten aller den Bedingungen
des Kreditbriefes entsprechenden Ziehungen verpflichtete, diese
richtig einzulösen. Der Kreditbrief trug außerdem noch folgende
Bestimmungen:
Dieser Kredit soll bis 7. Dezember 1910 in Kraft sein und
die einzelnen Ziehungen sollen auf der Rückseite vermerkt werden.
Alle diese Ziehungen sollen den Vermerk tragen: under Letter
of Credit N° 20/94 dated 7 June 1910.
Auf der Rückseite des Kreditbriefes befand sich eine zur Vor
merkung der abgehobenen Beträge bestimmte Rubrik.
Nachdem Sanders 400 L abgehoben hatte, wobei die betreffen
den Beträge von den auszahlenden Banken jeweilen auf der Rück
seite vorgemerkt worden waren, erschien er am 12. November 1910
am Schalter der Beklagten, die das Kreditbriefgeschäft nicht zu be
treiben pflegt, und fragte den Kassier, ob man ihm einen Check
auf die Klägerin einkassieren wolle; er werde den Betrag erst er
heben, wenn der Beklagten die Einlösung des Checks angezeigt
sein werde. Die Beklagte erklärte sich zur Besorgung des Geschäfts
bereit. Darauf kam Sanders ein zweites Mal und brachte ein fol
gendermaßen ausgefülltes Formular mit:
350
The National Bank of South Africa Limited
London E. C.
Payez à l'ordre de
la somme de trois cent cinquante livres Sterling,
L/C 20/94 7 Juin 1910.
(sig.) J. Sanders.
Der Kassier der Beklagten nahm diese Anweifung entgegen,
ohne den Vermerk L/C 20/94 7 Juin 1910 zu beachten, versah
das Papier mit dem Datum Olten le 12 novembre 1910
und dem Namen der Remittentin Caisse d Epargne Olten ,
indossierte es an den Schweizerischen Bankverein und schickte es der
Geschäftsstelle dieser Bank in London, mit dem Ersuchen, die An
weisung zur Zahlung zu präsentieren und der Beklagten den Ein
gang zu melden.
Am 17. November erhielt die Beklagte vom Schweizerischen
Bankverein die Mitteilung, daß die Anweisung von der Klägerin
anstandslos eingelöst worden sei.
Darauf zahlte die Beklagte dem Sanders die 350 E aus.
Diese Zahlung wurde weder von Sanders noch von der Beklag
ten auf der Rückseite des Kreditbriefes vorgemerkt, dessen Existenz
Sanders der Beklagten absichtlich verschwiegen hatte.
Nach Empfang der 350 E beeilte sich Sanders, bei zwei italieni
schen Banken unter Vorweisung des Kreditbriefes die darauf noch
nicht abgeschriebenen 400 einzukassieren. Die Klägerin, welche
die 350 als Zahlung auf den Kreditbrief vorgemerkt hatte,
weigerte sich zuerst, von den weitern Zahlungen mehr als 50 E
anzuerkennen, gab jedoch diesen Standpunkt auf, als die beiden
italienischen Banken sich auf das den gutgläubigen Dritten im
Kreditbrief abgegebene Versprechen beriefen.
Die Verfolgung des Sanders blieb ergebnislos.
B. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von
der Beklagten den Ersatz der durch Sanders bewirkten Kreditüber
schreitung von 350 8750 Fr. nebst Zins, da diese Kredit
überschreitung dadurch ermöglicht worden sei, daß die Beklagte den
von ihr ausbezahlten Betrag nicht auf der Rückseite des Kredit
briefes abgeschrieben habe. Diese Unterlassung wird von der Klä
gerin als Verletzung einer Vertragspflicht, eventuell als unerlaubte
Handlung bezeichnet.
Durch Urteil vom 26. Juli 1912 hat das Obergericht
C.
des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin diesen Antrag wiederholt; der Vertreter der Beklagten
hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da die vorliegende Schadenersatzklage damit begründet
1.-
wird, daß die Beklagte eine in der Schweiz zu erfüllende Vertrags
pflicht nicht erfüllt, eventuell in der Schweiz ein Delikt begangen
habe, so ist das schweizerische Recht anwendbar, und daher das
Bundesgericht zur Beurteilung des Falles kompetent.
2. Fragt es sich nun in erster Linie, ob die Beklagte durch
die Nichtabschreibung des von ihr ausbezahlten Betrages auf dem
Kreditbrief eine Vertragspflicht verletzt habe, so ist davon aus
zugehen, daß die Beklagte jedenfalls bis zum Momente, in welchem
sie die von Sanders an ihre Ordre gezogene Anweisung weitergab
in keinerlei Vertragsverhältnis zu der Klägerin gestanden hatte.
Die Übernahme einer Vertragspflicht seitens der Beklagten müßte
also in der Weiterbegebung jener Anweisung oder in der Auszah
lung der 350 L an Sanders liegen. Durch die Weiterbegebung
als solche hat nun aber die Beklagte als Remittentin gegenüber
der Klägerin als Trassatin keine Verpflichtungen eingehen können,
sondern nur gegenüber ihrem Indossatar, sowie den allfälligen
weitern Indossataren. Aus der Auszahlung des Betrages an
Sanders aber konnten der Beklagten irgendwelche Verpflichtungen
gegenüber der Klägerin von vornherein nur dann erwachsen, wenn
angenommen wird, die Klägerin habe mit der Ausstellung des
Kreditbriefes jedem Dritten, der auf diesen Kreditbrief eine Zahlung
leisten werde, die Verpflichtung zur Abschreibung des betreffenden
Betrages überbinden wollen, und die Beklagte habe in Kenntnis
hievon die Zahlung an Sanders geleistet und dadurch ihr Ein
verständnis mit der Auffassung der Klägerin bekundet. Nun ist
aber zunächst sehr fraglich, ob die Klägerin die Verpflichtung zur
Abschreibung der abgehobenen Beträge wirklich den ihr unbekannten
Dritten und nicht vielmehr nur ihrem Anweisungsempfänger San
ders überbinden wollte; denn im Gegensatz zu dem ausdrücklich
gegenüber allen gutgläubigen Inhabern und Indossanten abge
gebenen Versprechen, die dem Kreditbrief konformen Ziehungen
Sanders honorieren zu wollen, war jene Verpflichtung zur Ab
schreibung der abgehobenen Beträge ganz unpersönlich und zwar
genau gleich formuliert, wie diejenige zur Anbringung des Ver
merks under Letter of Credit N° 20/94 , welch letztere Ver
pflichtung ja naturgemäß nur dem Inhaber des Kreditbriefes auf
erlegt werden konnte. Würde aber auch angenommen, die Klägerin
habe beabsichtigt, den dritten Anweisungsempfängern jene Ab
schreibungspflicht zu überbinden es könnte hiefür der Umstand
angeführt werden, daß die Abschreibungen, wenn der Kreditbrief
eine diesbezügliche Rubrik enthält und er der zahlenden Bank prä
sentiert wird, tatsächlich von dieser vorgenommen zu werden
pflegen, wie dies denn auch im konkreten Fall seitens der 6 übrigen
Banken geschehen ist so fehlt hier doch jedenfalls die Über
nahme jener Verpflichtung durch die Beklagte; denn nicht nur
hat die Beklagte keine Rechte aus dem Kreditbrief geltend gemacht
in welchem Falle sie auch die möglicherweise damit synallagmatisch
verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen gehabt hätte), son
dern der Kreditbrief ist ihr überhaupt nicht vorgewiesen worden,
und sie hat also daraus nicht ersehen können, daß die Klägerin
von ihr die Abschreibung der 350 E auf der Rückseite des Kre
ditbriefes erwarte. Allerdings hätte sie dem abgekürzten Vermerk
L/C 20/94 7 Juin 1910 vielleicht entnehmen können, daß der
präsentierten Anweisung ein Kreditbrief zu Grunde liege. Allein
eine Verpflichtung, sich diesen Kreditbrief vorweisen zu lassen und
sich dadurch in das zwischen der Klägerin und Sanders bestehende
Rechtsverhältnis einzumischen, hätte für sie auch dann nicht be
standen, sondern sie hätte sich auch dann damit begnügen können,
die Auszahlung des angewiesenen Betrages von der Einlösung des
Papiers durch die Klägerin abhängig zu machen. Hat aber die
Klägerin die Anweisung eingelöst, ohne sich darüber zu vergewis
sern, ob die 350 E auf dem Kreditbrief abgeschrieben seien
wozu sie umsomehr Veranlassung gehabt hätte, als die Worte
Letter of Credit auf der Anweisung durch die Abkürzung L/C
ersetzt waren, und sie sich sagen mußte, daß die Remittentin als
nicht englische Bank diese Abkürzung vielleicht nicht verstanden habe
so durfte die Beklagte ihrerseits sich füglich darauf verlassen,
daß ihr aus der Auszahlung der Valuta an Sanders keine Ver
pflichtung gegenüber der Klägerin erwachse.
3. Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch die Unbe
gründetheit des eventuellen Standpunktes der Klägerin, wonach der
Beklagten ein außervertragliches Verschulden zur Last fallen
würde. Eine dolose Schädigung der Klägerin durch die Beklagte
ist, von allem andern abgesehen, schon deshalb ausgeschlossen, weil
feststeht, daß die Beklagte den Vermerk L/C 20/94 7 Juin 1910
tatsächlich nicht beachtet hat. Von einer durch Fahrlässigkeit
herbeigeführten Schädigung aber kann deshalb nicht gesprochen
werden, weil die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auch wenn sie
den Vermerk beachtet und dessen Sinn verstanden hätte, nicht ver
pflichtet gewesen wäre, sich den Kreditbrief vorweisen zu lassen.
4. Unter diesen Umständen braucht die von den Parteien
und von der Vorinstanz erörterte Frage nicht entschieden zu werden,
ob der Beklagten die Nichtbeachtung des Vermerks L/C rc. als
Fahrlässigkeit angerechnet werden könne. Denn da, wie bereits be
merkt, eine Verpflichtung, sich den Kreditbrief vorweisen zu lassen,
ür die Beklagte auch dann nicht bestanden hätte, wenn sie jenen
Vermerk beachtet und sich über dessen Bedeutung Rechenschaft ge
geben hätte, so ist der entstandene Schaden überhaupt nicht auf
die Nichtbeachtung jenes Vermerkes durch die Beklagte zurückzuführen,
sondern einerseits auf den Umstand, daß Sanders offenbar von
Anfang an beabsichtigte, der Beklagten den Kreditbrief auch dann
nicht vorzuweisen, wenn sie infolge Beachtung des Vermerks dessen
Vorweisung verlangen sollte, deshalb hat ja Sanders schon
am ersten Tage erklärt, er wolle die Valuta erst erheben, wenn
ander
der Beklagten die Einlösung des Checks gemeldet sei -
seits auf den Umstand, daß die Klägerin die Anweisung einlöste,
ohne sich vorher von der Abschreibung der 350 E auf dem Kredit
brief zu überzeugen. Die Beklagte kann aber selbstverständlich weder
für das dolose Verhalten des Sanders, noch für die Unvorsichtig
keit der Klägerin verantwortlich gemacht werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 26. Juli 1912 bestätigt.