- Arteil der I. Zivilabteilung vom 15. November 1912
in Sachen Bank in Zosingen, Kl. und Hauptber. Kl.,
gegen Stierli, Bekl. und Anschlußber. Kl.
Bürgschaft. Unverbindlichkeit wegen Betruges durch den Gläubiger
und den Hauptschuldner. Bedeutung unrichtiger Angaben der Gläu
bigerin im Bürgschein über die Natur der Hauptschuld und ihre
Sicherheiten. Eigenart der Bürgschaft als Vertrag, bei dem sich haupt
sächlich nur der eine Teil verpflichtet und zudem zu Gunsten eines
Dritten. Erhöhte Wahrheitspflicht des Gläubigers und des Haupt
schuldners gegenüber dem Bürgen. Stellung des Hauptschuldners
als Vertreters des Gläubigers bei der Einholung der Bürgschaft:
der Gläubiger muss daher eine absichtliche Täuschung des Bürgen
durch den Hauptschuldner gegen sich gelten lassen.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A.
Mit Urteil vom 3. Mai 1912 hat das Obergericht
des Kantons Aargau die von der Bank in Zofingen gegen
Josef Stierli erhobene Klage auf Bezahlung von 80,000 Fr.
nebst Zins zu 5 % vom Datum der Klagezustellung (31. Ja
nuar 1911) an abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 8. Juni 1912 zugestellte
Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung des obergericht
lichen Urteils und Zuspruch der Klage; eventuell sei die Sache zur
Ergänzung der Beweisaufnahme und neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich der Berufung innert Frist ange
schlossen, mit dem Begehren, es wolle das Bundesgericht, wenn
es nicht zur Bestätigung des obergerichtlichen Urteils gelange
von einer Rückweisung der Akten an die kantonale Instanz Um
gang nehmen, sofort die weiteren vom Beklagten erhobenen Ein
wendungen prüfen und auf Grund derselben die Klage abweisen.
Sollte das Bundesgericht Rückweisung beschließen, so sei die kan
tonale Instanz zu beauftragen, alle vom Beklagten weiter erhobenen
Einreden zu prüfen und hernach die Sache neuerdings zu beur
teilen.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter
diese Anträge erneuert und begründet; der Vertreter des Beklagten
hat in erster Linie Abweisung der Hauptberufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils beantragt;
in Erwägung:
Die Firma Meier, Schmid Cie. in Altdorf schuldete
der Klägerin Anfangs Dezember 1905 insgesamt 436,689 Fr.
45 Cts. Diese Forderung war durch Selbstzahlerschaft des Dr. Al
ban Müller in Altdorf, sowie durch 10 Hypothekartitel zu je
10,000 Fr. mit Pfandrecht auf die Fabrik, denen indessen
155,000 Fr. vorgingen, und eine im Lagerhaus Zofingen auf
den Namen der Klägerin eingelagerte Partie Waren sichergestellt.
Als die Firma Meier, Schmid Cie. wegen schlechten Geschäfts
ganges in Liquidation trat und die Fabrik an die neugebildete
Schappe und Cordonnetspinnerei Altdorf A. G. überging, über
nahm Dr. Müller auf Verlangen der Klägerin die ganze Schuld
von 436,689 Fr. 45 Cts. Diese Transaktion erfolgte am 5. De
zember 1905 und wurde dem Schuldübernehmer von der Klägerin
mit Brief vom gleichen Tage bestätigt. Ein Teil der Schuld
(43,265 Fr. 75 Cts.) wurde mit einem Guthaben des Dr. Müller
an die Klägerin verrechnet, während Dr. Müller den Rest mit
393,423 Fr. 70 Cts. aus einem ihm angeblich von der Bank
in Zofingen gegen Verpfändung von Wertschriften eingeräumten
Kredit bar ausbezahlt haben soll. Gegen diese Bezahlung trat
die Bank dem Dr. Müller alle ihre Rechte gegenüber Meier,
Schmid Cie. ab, insbesondere das Faustpfandrecht an den 10
Hypothekartiteln zu je 10,000 Fr. und an den in Zofingen ein
gelagerten Waren; sie ließ sich aber Titel und Waren alsbald
wieder als Faustpfand für den Kredit von 393,423 Fr. 70 Cts
bestellen und zwar als teilweise Sicherheit und zu dem ihr gut
scheinenden Wert .
In der Folge, d. h. mit Brief vom 9. November 1906, er
klärte die Klägerin ihrem neuen Schuldner, daß sie vom Kredit
saldo, welcher nunmehr 345,051 Fr. 65 Cts. plus Zinsen seit
- Juni 1906 betrage, 80,000 Fr. als ungedeckt betrachte und
dafür bis Ende November bezahlt oder durch gute Bürgschaft ge
deckt sein wolle. Die Hinterlagen und die warrantierten Waren
stellten nur einen Wert von 266,500 Fr. dar. Die Klägerin
fügte bei: Sollte sich die Realisation des noch hier liegenden
Pfandbriefes von 100,000 Fr. (sc. der 10 Hypothekartitel zu je
10,000 Fr.) bis Ende dieses Jahres verwirklichen, so sind wir
gerne bereit bis dahin zuzuwarten. Auf Verlangen des Dr.
Müller verlängerte die Bank die Frist bis Ende 1906. Da die
Frist unbenutzt ablief, wurde die Bank am 7. Januar 1907 neuer
dings bei Dr. Müller vorstellig. Dieser hatte jene tags zuvor
brieflich um Bescheinigung ersucht, daß für die zu verbürgenden
80,000 Fr. noch Hypothekartitel ab Fabrik im Betrage von
100,000 Fr. hafteten; es würde ihm das die Beschaffung des
Bürgen erleichtern. Dabei solle sie auch anführen, welche Beträge
den 100,000 Fr. auf der Fabrik vorangingen, und ihm direkt
den Bürgschaftsakt mit jener Bescheinigung senden. Er würde dann
für mehrere Bürgen sorgen, wofür er sich aber in Anbetracht des
großen Betrages eine längere Frist ausbedingen müsse. Daneben
fanden Besprechungen zwischen der Bank und Müller statt. Am
4. Februar 1907 übermachte ihm die Bank den Bürgschaftsakt,
mit dem Ersuchen, ihn bis Mitte Februar mit den bezüglichen
amtlich beglaubigten Unterschriften versehen zurückzusenden und
mit dem Beifügen, daß es sich natürlich um habhafte Unterschriften
handeln müsse. Mit Brief vom 14. Februar 1907 an Bankdirektor
Richard antwortete Dr. Müller: ..... Ich hätte nun einen
Bürgen in Herrn Apotheker Stierli in Altdorf gefunden, den
andern muß ich erst noch finden ..... Als zweiten Bürgen
hätte ich vorgesehen meinen Nepoten Alfons Curti von Rappers
wil..... nun ist aber Herr Curti ein sehr launischer Mensch
wenn ich nicht bis zu den Österferien warten kann, wo er je
weilen 8 10 Tage in Altdorf bei mir zubringt, so werde ich
bei ihm kein positives Resultat erreichen; ich muß eine gute
Laune bei ihm abwarten, denn wenn er einmal nein gesagt hat,
dann ist jede weitere Bemühung umsonst ..... Wenn es Ihnen
recht ist, werde ich nächsten Montag in dieser Angelegenheit per
sönlich bei Ihnen in Zofingen vorsprechen..... Am 26. Fe
bruar 1907 telegraphierte Dr. Müller an Direktor Richard: An
gelegenheit St. geregelt und am 27. Februar überfandte er der
Bank den von Stierli unterschriebenen Bürgschaftsakt, dessen Em
pfang die Bank mit Brief vom 1. März 1907 bestätigte.
Der Bürgschaftsschein lautet wörtlich
Bürgschaftsverpflichtung.
Die Bank in Zofingen hat dem Herrn Dr. Alban Müller in
Altdorf einen Kredit eingeräumt, der zum größten Teil durch
Werttitel gedeckt ist.
Als nicht vollständig sicher gedeckt, betrachtet die Gläubigerin
einen Betrag von zirka 80,000 Fr. Es sind allerdings für diese
Summe Obligationen der Firma Meier, Schmid Cie. in Alt
dorf, beziehungsweise deren Rechtsnachfolger im Betrage von
100,000 Fr. als Faustpfand verschrieben; der Wert dieser Titel
kann aber heute noch nicht mit Sicherheit bestimmt werden.
Zur weitern Sicherheit für einen allfälligen Ausfall bis auf
80,000 Fr. verpflichten sich als Bürge und Selbstzahler die
Unterzeichneten.
Zofingen und Altdorf, den 4. Februar 1907.
sig. Hans Stierli, Apotheker.
Zur Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Herrn
Hans Stierli, Apotheker
Altdorf, den 27. Februar 1907.
Gemeindekanzlei Altdorf.
Der Gemeindeschreiber:
Stempel.)
sig. Walker.
Es finden sich im letzten Satz folgende Korrekturen: im ur
sprünglichen Wort verpflichten ist das n durch ein t ersetzt;
die ist mit der überschrieben; im Worte Unterzeichneten ist
das Schluß n gestrichen. Endlich befindet sich am Ende des Wortes
Bürge eine Rasur.
2. Der Bürge Stierli starb am 12. April 1909. Seine
Erbschaft wurde von allen Erben mit Ausnahme des Beklagten
ausgeschlagen. Die Klägerin belangte diesen am 28. Januar 1911
auf Bezahlung von 80,000 Fr. Sie machte zur Begründung gel
tend, die Schuld des Dr. Müller fei durch Kündigung und Be
treibung fällig geworden; Dr. Müller habe aber seinen Verpflich
tungen nicht nachkommen können. Mit seinem Einverständnisse
habe die Klägerin die verpfändeten Titel bestmöglich liquidiert. Die
Pfandtitel von 100,000 Fr. auf die Spinnerei seien im Konkurs
der im Jahre 1910 über die Schappe und Cordonnetspinnerei
Altdorf ausbrach, vollständig verloren gegangen. Die Voraus
setzungen für die Haftung des Beklagten aus der von Hans Stierli
eingegangenen Bürgschaft seien daher erfüllt. Der Beklagte hat
der Klage folgende Einwendungen entgegengehalten: Die Klägerin
sei für ihr Guthaben an Müller durch die Ersparniskasse Ur
befriedigt worden. (In Wirklichkeit hat die Ersparniskasse Uri der
Klägerin unterm 30. Juli 1909/11. April 1910, gegen Sistie
rung der gegen die Spinnerei eingeleiteten Betreibung, für den
Eingang der durch Stierli verbürgten Forderung Garantie ge
leistet.) Ferner sei die Bürgschaft für den Beklagten unverbindlich,
weil dem Bürgen über die Hauptschuld irreführende Angaben
gemacht worden seien. Es sei nicht richtig, daß die Klägerin dem
Dr. Müller einen Kredit eingeräumt habe. Vielmehr habe Müller
die Schuld der Firma Meier, Schmid Cie. an die Klägerin
übernommen, wobei die Klägerin keinen Gegenwert in das Ver
mögen Müllers eingekehrt habe.
rreführend sei auch der weitere
Inhalt des Bürgscheines: es habe der Anschein erweckt werden
wollen, der sog. Kredit sei durch die Obligationen von 100,000
Franken wenigstens annähernd gedeckt; es sei verschwiegen worden,
daß jene Titel ganz wertlos gewesen seien, indem ihnen ein Vor
stand von 155,000 Fr. vorangegangen sei. Die Bürgschaft
sei daher wegen wesentlichen Irrtums oder wegen Betruges unver
bindlich. Eventuell hafte der Beklagte nur für die Hälfte von
80,000 Fr., da ein zweiter Bürge in Aussicht genommen worden
sei und Stierli in dieser Meinung und Erwartung die Bürgschaft
eingegangen sei. Übrigens sei die Bürgschaft auch aus diesem
Grunde für ihn ganz unverbindlich. Endlich sei sie infolge Auf
gebens der Sicherheiten durch die Klägerin erloschen. Auch müßte,
da es sich um eine Schadlosbürgschaft handle, die Klägerin den
Ausfall beweisen; ein solcher bestehe aber gar nicht. Beide kan
tonalen Instanzen haben sich auf die Prüfung der Einrede des
Irrtums und Betruges beschränkt und sind in Gutheißung
dieser Einrede zur Abweisung der Klage gelangt. Die obere kan
tonale Instanz hat den von der Klägerin offerierten Beweis über
ihre Behauptung, daß Stierli über die Verhältnisse aufgeklärt
worden sei, durch Einvernahme des Dr. Alban Müller in der
Strafanstalt Altdorf abgenommen.
3. Es steht fest, daß der Inhalt der Bürgschaftsverpflichtung
in mehrfacher Hinsicht den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent
pricht. Unrichtig und irreführend ist schon die Angabe, die
Bank in Zofingen habe dem Dr. Alban Müller einen Kredit
eingeräumt. Unter Krediteinräumung versteht man in der Um
gangssprache Gewährung eines Darlehens, insbesondere durch eine
Bank, auf Grund eines Krediteröffnungsvertrages. Nun hat die
Klägerin mit Müller einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen;
Müller hat bei ihr ein Darlehen überhaupt nicht aufgenommen.
Die sog. Krediteinräumung vom 5. Dezember 1905 war nur
eine finanzielle Operation, durch welche Dr. Müller als Bürge
und Selbstzahler für Meier, Schmid Cie. den über sein Gut
haben bei der Klägerin hinausgehenden Restbetrag der Schuld
jener Firma an die Klägerin mit 393,423 Fr. 70 Cts. bezahlte .
Mit andern Worten: Müller trat an Stelle der ursprünglichen
Schuldnerin in das Schuldverhältnis ein; er übernahm die Schuld
ohne irgend einen Gegenwert dafür zu erhalten. Es hatte nicht
einmal eine vorgängige Krediteinräumung stattgefunden, in der
Weise, daß der Kredit zur Tilgung der Schuld von Meier, Schmid
Eie. verwendet wurde. Müller wurde einfach mit dem sogen.
Kreditbetrag belastet, der in Wirklichkeit ein Schuldübernahmebe
trag war, und verpfändete der Klägerin gleichzeitig die auf ihn
übergegangenen Faustpfänder von Meier, Schmid Cie., sowie
eine Anzahl weiterer Titel
Wenn es im Bürgschein weiter heißt, daß die Bank einen Be
trag von zirka 80,000 Fr. als nicht vollständig sicher gedeckt be
trachte, es seien allerdings für diese Summe Obligationen der
Firma Meier, Schmid Cie. bezw. deren Rechtsnachfolger im
Betrage von 100,000 Fr. als Faustpfand verschrieben, der Wert
dieser Titel könne aber noch nicht mit Sicherheit bestimmt werden,
so liegt auch hierin eine Verschleierung des wirklichen Sachver
halts. Die Klägerin wußte, daß die 10 Hypothekartitel zu je
10,000 Fr. mit Pfandrecht auf die Fabrik (darum handelt es sich
und nicht um Obligationen der Schappespinnerei Altdorf) in
Wirklichkeit wertlos waren oder jedenfalls einen sehr geringen
Wert darstellten. Gingen doch diesen Titeln andere im Betrag von
vollen 155,000 Fr. vor. Die Klägerin hat denn auch in der
Korrespondenz mit Dr. Müller jene Titel selber wiederholt als
wertlos bezeichnet. Dazu kommt, daß die angeblichen Obligationen
der Klägerin nicht speziell für den nicht vollständig sicher gedeck
ten Betrag von 80,000 Fr. verschrieben waren.
Alle diese Unrichtigkeiten mußten im Bürgen irrtümliche Vor
stellungen erwecken, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführ
haben. Das nämliche gilt vom Schlußsatz, worin die Bürgschafts
summe umschrieben wird als der allfällige Ausfall bis auf
80,000 Fr. , während doch aus der Korrespondenz zwischen der
Klägerin und dem Hauptschuldner deutlich hervorgeht, daß die
Bürgschaft für den ganzen tatsächlich ungedeckten Betrag von
80,000 Fr. gewollt war.
4. Es fragt sich nun, welche rechtliche Folge diesen Tat
sachen zukommt, insbesondere, ob die Bürgschaft infolge der un
richtigen Angaben über ihren Inhalt für den Bürgen unverbind
lich ist. Daß ein Irrtum im Bürgen erregt wurde, ist zweifellos
wenigstens hinsichtlich des Charakters der Hauptschuld und ihrer
Sicherheiten, und wurde heute vom Vertreter der Klägerin ohne
Grund bestritten. Zuzugeben ist lediglich, daß der Kredit im Bürg
schaftsakt nicht als ein erst zu erteilender bezeichnet ist, was in
dessen von den Vorinstanzen auch nicht behauptet wurde. Fraglich
ist nur, ob der Irrtum ein wesentlicher im Sinne von Art. 18
und 19 aOR sei oder ob er durch betrügerische Handlungen der
Klägerin im Sinne von Art. 24 aOR herbeigeführt wurde. Es
empfiehlt sich, letztere Frage zunächst zu untersuchen.
Zum zivilrechtlichen Betruge oder zur absichtlichen Täuschung
nach dem Sprachgebrauch des revidierten OR gehört neben der
rrtumserregung einmal Rechtswidrigkeit, sodann Absichtlichkeit
und endlich der Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Ver
tragsabschluß, d. h. es muß der Betrogene durch die Täuschung
zum Abschluß des Vertrages verleitet worden sein.
Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit erhebt sich die schwierige
Frage, wie weit die Rechtspflicht der Wahrhaftigkeit im Verkehr
reicht. Mit Recht gehen Doktrin und Praxis im allgemeinen
davon aus, daß sie grundsätzlich größer ist, wenn positive Tat
sachen behauptet, als wenn Tatsachen verschwiegen werden. (Vergl.
- Tuhr, Mängel des Vertragsabschlusses, in Zeitschr. f. schw.
- 17 S. 6 ff., sowie Oser, Komm. z. OR, ad Art.
- 118 f. u. die dort. Zitate.) Beim vorliegenden Bürgschein,
der zugegebenermaßen durch die Klägerin aufgesetzt wurde, handelt
es sich aber weniger um das Verschweigen bestimmter Tatsachen,
als um positive unrichtige Angaben über die Hauptschuld
und ihre Sicherheiten, über ihren rechtlichen Charakter und ihre
finanzielle Tragweite. Bei der Würdigung dieser unrichtigen Be
hauptungen ist vorab auf die Natur der Bürgschaft abzustellen als
eines Vertrages, bei dem sich hauptsächlich nur der eine Teil ver
pflichtet und zwar zu Gunsten eines Dritten, des Hauptschuld
ners. Dabei sind an die Verkehrstreue, an die Wahrheitspflicht
des Gläubigers im besondern, höhere Anforderungen zu stellen
als wenn die Vertragsparteien sich im Gegensatz der Interessen
gegenüberstehen, wie beim Kauf. M. a. W.: die Bürgschaft steht
kraft ihrer Eigenart in erhöhtem Maße im Schutz der Bestim
mungen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr (Art. 2 Abs. 1
ZGB), wie auch aus dem Erfordernis der schriftlichen Vertrags
orm erhellt. Ist dem so, so erscheinen derart unrichtige Angaben
über Verhältnisse, die für den Bürgen von erheblicher Bedeutung
waren, als rechtswidrig, zumal wenn die persönlichen Verhältnisse
der Beteiligten in Betracht gezogen werden, was die Vorinstanz
unterlassen hat: als Gläubigerin eine Bank, zu deren Wort der
um Bürgschaft Angegangene naturgemäß Vertrauen zu haben pflegt
und Vertrauen haben darf; als Bürge ein Freund des Haupt
schuldners, ein von ihm viel in Anspruch genommener, in Finanz
sachen offenbar nicht sehr gewandter, älterer Mann. Richtig ist
freilich, daß der Gläubiger den Bürgen nicht über alle finanziellen
Verhältnisse des Hauptschuldners aufzuklären hat (vergl. BGE
25 II S. 574 f. Erw. 4). Es hieße aber die tatsächlichen Verhält
nisse und die besonderen Umstände des Falles verkennen, wenn
man es dem Bürgen Stierli zum Verschulden anrechnen wollte,
daß er sich vor Eingehung der Bürgschaft über die Beschaffenheit
der zu verbürgenden Schuld nicht selber weiter erkundigt hat.
Erfüllt ist in casu auch das Erfordernis der Absichtlichkeit der
ertumserregung und zwar liegt sowohl Vorsatz als Absicht im
engeren Sinne vor (vergl. Oser, S. 119). Einerseits ergibt sich
aus den Akten mit Bestimmtheit, daß der Klägerin die Unrichtig
keit der im Bürgschaftsakt enthaltenen Angaben bekannt war, und
anderseits war die Absicht, den Bürgen durch die falschen Angaben
zur Eingehung der Bürgschaft zu verleiten, jedenfalls beim Haupt
schuldner vorhanden. Bei der Einholung der Bürgschaft handelte
aber der Hauptschuldner Müller als Vertreter der Klägerin, da ja
die Bürgschaft ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem
Bürgen ist (aON 489), worauf die Vorinstanz zutreffend hinge
wiesen hat. Folglich muß die Klägerin die erfolgte absichtliche Täu
schung des Stierli durch Dr. Müller gegen sich gelten lassen; der
Irrtum, in dem Stierli befangen war, ist als durch sie selber her
beigeführt zu betrachten. Übrigens ist auch hier zu betonen, daß
nicht der Hauptschuldner, sondern die Klägerin selber den Bürg
schaftsakt aufgesetzt hat. Auffallend ist ferner, daß sie darin bei den
Pfandtiteln von 100,000 Fr. den Vorgang von 155,000 Fr. nicht
angegeben hat, obschon sogar Dr. Müller sie darum ersucht hatte.
Es bleibt zu untersuchen, ob der Kausalzusammenhang zwischen
der Irrtumserregung und der Eingehung der Bürgschaft durch
Stierli gegeben sei. Auch das ist zu bejahen. Ein Anhaltspunkt
dafür, daß Stierli irgendwie über die wahre Beschaffenheit und die
Entstehung der von ihm verbürgten Schuld aufgeklärt worden sei,
besteht nicht. Der Hauptschuldner Müller, der von der Klägerin
als Zeuge angerufen wurde, hat zugegeben, daß er dem Stierli
weder vor noch nach der Unterzeichnung des Bürgscheines mitge
reilt habe, daß der zu verbürgende Betrag in Wirklichkeit einen
Teil der von der Firma Meier, Schmid Cie. übernommenen
Schuld bilde. Also liegt eine Unterbrechung des Kausalzusammen
hanges wegen Kenntnis des Bürgen von der wirklichen Sach
lage jedenfalls nicht vor. Doch fragt sich weiter, ob nicht Stierli
die Bürgschaft auch dann eingegangen wäre, wenn er vom wahren
Sachverhalt Kenntnis gehabt hätte, und ob nicht der Kausalzu
sammenhang aus diesem Grunde fehle. Zur Begründung dieses
Standpunktes hat der Vertreter der Klägerin heute mit Nachdruck
betont, daß Stierli und Müller die Pfandtitel von 100,000 Fr.
als vollwertig betrachtet hätten, wie aus der Einvernahme Müllers
hervorgehe, und daß Stierli infolgedessen der Natur der Haupt
schuld wesentliche Bedeutung nicht beigemessen hätte. Dem ist ent
gegenzuhalten, daß der nämliche Zeuge erklärt hat, Stierli habe
vom Vorgang von 155,000 Fr. gewußt. Ist diese Aussage richtig,
was nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanz anzuneh
men ist, so konnte Stierli die Pfandtitel unmöglich als vollwertig
betrachten. Entscheidend ist sodann, daß der Hauptschuldner Müller
die der Bürgschaft zu Grunde liegende Schuld in Wirklichkeit von
der nämlichen insolventen Unternehmung übernommen
hatte, auf welche die Pfandtitel lauteten, deren unsicherer Wert
die Klägerin veranlaßte, vom Hauptschuldner die streitige Bürgschaft
zu verlangen. Daß Stierli den Bürgschein nicht unterschrieben
hätte, wenn er hievon gewußt hätte, liegt dermaßen auf der
Hand, daß es einer weiteren Erörterung nicht bedarf.
5. Ob ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 18
und 19 aOR vorliege, braucht danach nicht geprüft zu werden;
ebensowenig, ob die Bürgschaft deshalb unverbindlich sei, weil sie
in der Voraussetzung eingegangen wurde, es werde sich ein zweiter
Bürge mitverpflichten. Außer Betracht fallen ferner alle übrigen
vom Beklagten erhobenen Einreden. Endlich wird durch die Bestä
tigung des vorinstanzlichen Urteils sowohl der eventuelle Rückwei
sungsantrag der Klägerin als die vom Beklagten erhobene Anschluß
berufung gegenstandslos;
erkannt:
- Die Hauptberufung der Klägerin wird abgewiesen und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Mai 1912
in allen Teilen bestätigt.
- Die Anschlußberufung des Beklagten wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.