- Arteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1912
in Sachen Bally, Kl. und I. Ber. Kl., gegen
Bally, Bekl. und II. Ber. Kl.
Ehescheidung. Objektive Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses
genügt nach Art. 142 ZGB zur Scheidung, ohne dass das
Verschulden eines Ehegatten behauptet und nachgewiesen ist,
sobald nicht der vorwiegend schuldige Teil die Scheidung
verlangt
Das Eheverbot des Art. 150 ZGB erscheint als eine im Interesse
der öffentlichen Ordnung getroffene Massnahme mit Straf
charakter. Es ist nicht auf den Fall beschränkt, wo der eine
Ehegatte die Scheidung allein verschuldet hat, und kann
auch bei Scheidung wegen tiefer Zerrüttung ausgesprochen
werden. Es setzt aber eine erhebliche Verletzung wichtiger
ehelicher Pflichten voraus. Der Richter hat den Tatbestand von
Amtes wegen daraufhin zu prüfen, ob ein solches Verschulden
vorliege.
Namensführung der geschiedenen Frau: Art. 149 ZGB ist zwin
genden Rechts. In der Erlaubnis des Mannes an die Frau,
seinen Namen beizubehalten, liegt nur ein Verzicht des
Mannes auf gerichtliche Anfechtung der Namensführung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 17. April 1912 hat das Kantonsge
richt St. Gallen in vorliegender Streitsache erkannt:
- Die Ehe der Litiganten ist gänzlich geschieden.
- In Bezug auf die Kinderzuteilung und die ökonomischen
Folgen der Scheidung hat es beim Vertrag vom 2. Dezember 1909
sein Bewenden.
- Den Litiganten ist die Eingehung einer neuen Ehe für
die Dauer eines Jahres untersagt.
B. Gegen dieses den Parteien am 17. Mai 1912 zugestellte
Urteil haben beide rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren um Aufhebung des Ehe
verbotes. Die Beklagte hat ferner beantragt, es sei die Parteiver
einbarung vollinhaltlich zu genehmigen, auch bezüglich ihrer künfti
gen Namensführung.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Parteien diese
Anträge wiederholt und begründet. Der Vertreter des Klägers hat
die Erklärung abgegeben, daß er sich dem zweiten Berufungs
begehren der Beklagten nicht widersetze und keine Einwendung da
gegen erhebe, daß die Beklagte den Namen Bally weiterführe;-
in Erwägung:
- Der Kläger ist im Jahre 1858, die Beklagte im Jahr
1863 geboren. Die freundschaftlichen Beziehungen, die seit langem
zwischen beiden Familien bestanden, führten zur Verlobung der
Parteien. Der Kläger war damals noch Student der Medizin. In
folge einer Lungenblutung mußte er aber seine Studien unter
brechen. Er trat in ein industrielles Etablissement in Piesting
(Österreich) ein. Am 10. Mai 1886 verheiratete er sich in Ragaz
mit der Beklagten, die ihm nach Piesting folgte. Nach kurzer Zeit
siedelten die Parteien nach Basel über, wo der Kläger seine Stu
dien wieder aufnahm. Nach deren Vollendung im Jahre 1892
ließen sich die Parteien in Ragaz nieder. Der Kläger wirkte da
selbst als Kurarzt. Die Beklagte kam nach dem Tod ihrer Eltern
in den Besitz eines bedeutenden Vermögens. Aus der Ehe sind
zwei Kinder hervorgegangen: Friedrich Bernhard, geb. den
17. März 1887 und Alexandra Karolina, geb. den 8. September
1896. Die Ehe war indessen keine glückliche. Die scharfen Cha
raktergegensätze der Parteien kamen bald zur Geltung und die Be
ziehungen wurden trotz der Anstrengungen der Parteien und der
Intervention ihrer Familien immer unhaltbarer. Im Herbst 1908
verließ die Beklagte den Kläger mit dessen Wissen und Willen.
Seither leben die Parteien getrennt. Am 2. Dezember 1909
schlossen sie folgende Vereinbarung:
- Die beiden Ehegatten, geleitet von dem Bestreben, ihren
Kindern, wenn immer möglich die mit einer Scheidung der Eltern
verbundenen schädlichen Folgen zu ersparen, nehmen von einer for
mellen gerichtlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren oder auf
einseitiges Verlangen z. Z. Umgang, verzichten bis zum 31. De
zember 1911 auf jede Einreichung einer Scheidungsklage und ver
einbaren, ihre seit Herbst 1908 schon eingetretene tatsächliche Tren
nung fortzusetzen.
- (Kinderzuteilung).
-
- (Ordnung der Vermögensverhältnisse).
- Nach Ablauf der vereinbarten Trennungszeit erhalten beide
Vertragsteile ihre Aktionsfreiheit wieder zurück. Sollten dannzumal
weder eine Versöhnung noch eine Vereinbarung über Fort
setzung der tatsächlichen Trennung eingetreten sein, so soll die
gerichtliche Scheidung auf Begehren beider Ehegatten und mit di
rekter Leitung an das Kantonsgericht prosequiert werden. Stimmt
einer der Ehegatten aus irgendwelchem Grunde einem gemeinsamen
Scheidungsbegehren nicht zu, so ist der andere zu einseitiger Klage
bei dem gleichen Gerichte berechtigt.
Die für die faktische Trennung getroffenen Vereinbarungen be
treffend Kinderzuscheidung und ökonomische Folgen gelten auch für
die gerichtlich ausgesprochene Trennung oder Scheidung. Dr. Bally
gibt im Interesse der Kinder im Falle einer Scheidung die Er
laubnis, daß seine geschiedene Frau den Namen Bally beibehalten
darf.
Am 19./24. Februar 1912 erhob der Ehemann unter Berufung
auf Art. 142 ZGB Scheidungsklage. Die Beklagte gab im Ver
mittlungsvorstand die Erklärung ab, daß sie mit dem Scheidungs
begehren des Klägers einverstanden sei bezw. ihrerseits gänzliche
Scheidung verlange, und wiederholte diese Erklärung in ihrer
schriftlichen Klagebeantwortung. Das Kantonsgericht als einzige
kantonale Instanz fällte das sub A hievor wiedergegebene
Urteil. Es ging von der Erwägung aus, daß die Ehe der Litiganten
so tief zerrüttet sei, daß ihnen die Fortsetzung der ehelichen Ge
meinschaft nicht zugemutet werden dürfe und daß an dieser Zer
rüttung beide Teile ein ungefähr gleich großes Verschulden trügen,
indem sie es am richtigen Willen zur gegenseitigen Anpassung
ihrer Charaktere hätten fehlen lassen.
- Zunächst fragt es sich, ob die Verschuldensfrage für
das Bundesgericht nicht deshalb als definitiv im Sinne der Be
gründung des Kantonsgerichts gelöst zu betrachten ist, weil die
Parteien gegen Dispositiv 1 des kantonsgerichtlichen Urteils die
Berufung nicht erklärt haben. Wäre dem so, so müßten die Be
rufungen gegen das Eheverbot ohne weiteres abgewiesen werden,
da nach Art. 150 ZGB dem schuldigen Ehegatten ein Ehe
verbot aufzuerlegen ist. Zuzugeben ist nun, daß die Rechtskraft
ich auf das Scheidungserkenntnis erstreckt, wie dieses sich aus dem
Dispositiv in Verbindung mit den Gründen als Inhalt des
ersteren ergibt. Daß aber wie die Vorinstanz ausführt die
Zerrüttung der Ehe auf ein Verschulden der Parteien zurückzu
führen sei, bildet keine notwendige Erwägung des Urteils, das die
Scheidung gestützt auf Art. 142 ZGB ausspricht. Es besteht
kein derart untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Entscheid
über den Bestand der Ehe und demjenigen über die Schuldfrage,
daß die Trennung der Ehe ohne Bejahung der Schuldfrage nicht
möglich und zulässig wäre. Voraussetzung der Scheidung nach
Art. 142 ist, daß das eheliche Verhältnis so tief zerrüttet sei, daß
den Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zu
gemutet werden dürfe. Liegt eine solche Zerrüttung objektiv vor,
so kann die Scheidung ausgesprochen werden, auch ohne daß ein
Verschulden des Beklagten oder überhaupt eines Ehegatten be
hauptet und nachgewiesen ist, sobald nicht der vorwiegend schuldige
Teil die Scheidung verlangt (Erl. S. 133, Stenogr. Bull.
d. BV 1905, S. 539, 1024, 1064/5; Egger, Art. 142 Anm.
2b und 6 d; Gmür, Nr. 13, 21 und 22; Rossel und
Mentha, S. 206 und 208; Curti, Anm. 6 S. 120). Hieraus
folgt, daß die Verschuldensfrage für das Bundesgericht durch das
Urteil des Kantonsgerichts nicht präjudiziert ist, auch wenn Dis
positiv 1 dieses Urteils bereits rechtskräftig geworden ist, und daß
der Entscheid über das Eheverbot rechtlich als vom Scheidungser
kenntnis unabhängig erscheint. Ob anders zu entscheiden wäre,
wenn das Kantonsgericht in einem besondern Dispositiv beide Par
teien als schuldig erklärt haben würde und diese gegen jenes Dis
positiv die Berufung nicht ergriffen hätten, braucht nicht unter
sucht zu werden.
3. In der Sache selber ist zu sagen, daß Art. 48 des frü
heren ZEG ein Eheverbot nur bei Scheidung wegen eines be
stimmten Grundes vorsah. Dabei durfte der schuldige Ehegatte von
Gesetzes wegen vor Ablauf eines Jahres nach der Scheidung keine
neue Ehe eingehen und es konnte diese Frist vom Richter bis auf
drei Jahre erstreckt werden. Der Vorentwurf zum ZGB (Art. 173)
wollte das Eheverbot auf die Scheidung wegen Ehebruches ein
schränken. In der Beratung durch die Expertenkommission wurde
dann aber eine wesentliche Ausdehnung des Eheverbotes beantragt,
in dem Sinn, daß es sowohl bei der Scheidung aus einem be
stimmten Grunde als bei der Scheidung aus dem allgemeinen
Grunde der tiefen ehelichen Zerrüttung dem schuldigen Teile gegen
über Platz zu greifen habe (Prot. S. 146 f.). Diese Ausdehnung
wurde angenommen und blieb bei der Beratung durch die eidg.
Räte unangefochten. Und sie erscheint denn auch logisch, nachdem
einmal das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe die Auferlegung
des Eheverbotes rechtfertigen soll; denn es kann bei der auf Grund
von Art. 142 ausgesprochenen Scheidung die Schuld schwerer sein
als bei einer solchen wegen eines bestimmten Scheidungsgrundes.
Nach (Art. 150 ZGB ist also auch bei den Scheidungen aus
Art. 142 dem schuldigen Ehegatten vom Richter im Scheidungs
urteil die Eingehung einer neuen Ehe auf ein bis zwei Jahre zu
untersagen.
Ferner läßt sich Art. 150 ZGB, entgegen der von Rossel und
Mentha (Manuel S. 218 f.) vertretenen Auffassung, nicht auf
den Fall einschränken, wo der schuldige Ehegatte dem schuldlosen
gegenübersteht, während eine gewisse Kulpakompensation einzutreten
hätte, wenn beide Teile, wenn auch in ungleichem Maße, die
Scheidung verschuldet haben. Der Gesichtspunkt der Kulpakompen
sation ist im Ehescheidungsrecht nicht verwendbar (vergl. Sauer,
Das deutsche Eheschließungs und Ehescheidungsrecht, S. 528 f.;
Gmür, Anm. 4 zu Art. 150). Und es würde die Kulpakom
pensation die Verhängung des Eheverbotes gerade da verunmögli
chen, wo es de lege lata am richtigsten angewendet würde:
wenn beide Ehegatten, z. B. durch Trunksucht, die durch die Ehe
begründeten Pflichten nicht nur gegenseitig, sondern auch gegenüber
ihren Kindern in schwerer Weise vernachlässigt haben. Die von
Rossel u. Mentha befürwortete Einschränkung würde sich nur dann
rechtfertigen, wenn das Eheverbot als eine Art Genugtuung
für den unschuldigen Ehegatten zu betrachten wäre. Dann könnte
gesagt werden, daß, wenn beide Ehegatten in gleichem oder annä
hernd gleichem Maße schuldig sind, keiner darauf Anspruch habe,
daß dem andern wegen seines Verschuldens die Eingehung einer
neuen Ehe zeitweise untersagt werde. Allein diesen Charakter hat
die Wartefrist des Art. 150 ZGB nicht, wie denn auch die dem
schuldlosen Ehegatten gebührende Genugtuung im Gesetz an anderer
Stelle (Art. 151 Abs. 2) geregelt ist. Die Wartefrist erscheint
vielmehr als eine im Interesse der öffentlichen Ordnung
getroffene Maßnahme. Jedes Verfügungsrecht darüber ist den Par
teien entzogen. Der Richter ist nicht an die Parteianträge gebun
den. Er hat von Amtes wegen die Schuldfrage zu untersuchen
und über den als schuldig befundenen das Eheverbot zu verhängen.
Freilich hat er nicht von sich aus über die für die Verschuldens
frage maßgebenden Verhältnisse Nachforschungen anzustellen, wohl
aber die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen von Amtes
wegen daraufhin zu prüfen, ob ein Verschulden vorliege, auch wenn
kein Teil die Schuld des andern geltend macht. Gegenüber dem
jenigen Ehegatten, den er als schuldig erklärt, muß der Richter
das Eheverbot sogar dann aussprechen, wenn der schuldlose Ehe
gatte beantragt, es sei dem schuldigen ein solches nicht aufzuerlegen.
(Vergl. Art. 150 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 3 ZGB.)
4. Es bleibt zu untersuchen, was als Schuld im Sinn
des Art. 150 zu verstehen ist. Zu diesem Zweck ist die rechtliche
Natur des Eheverbotes näher ins Auge zu fassen. Daß das Ehe
verbot eine im öffentlichen Interesse getroffene Maßnahme ist, steht
fest. Ein weiterer Schluß ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht
und ebensowenig aus den Gesetzesmaterialien. Die in den Erl. z.
VE (S. 140) vertretene Auffassung, daß das Eheverbot sich nur
zur Vermeidung öffentlichen Skandals und allenfalls noch aus Pie
tätsrücksichten rechtfertigen lasse, mag für das Eheverbot des VE,
das sich auf die Scheidung wegen Ehebruches beschränkte, richtig
sein, trifft aber für das erweiterte Eheverbot des Art. 150 nicht
zu. Dem Eheverbot haftet der Charakter einer Strafe an (Egger,
Anm. 1; Gmür, Anm. 2; Curti, Anm. 4 zu Art. 150). Und
es wird denn auch das Eheverbot im täglichen Leben tatsächlich
als eine Strafe und als eine recht entehrende aufgefaßt. Die Strafe
besteht in einer starken Beschränkung der individuellen Freiheit und
des durch die BV (Art. 54 Abs. 2) gewährleisteten Rechtes auf
die Ehe; sie stellt sich gleichzeitig als Sühne für ein begangenes
Unrecht und als Mittel zur Besserung und Läuterung des schul
digen Ehegatten dar. Aus der Strafnatur des Eheverbotes ergibt
sich, daß nicht jedes den Ehegatten zurechenbare Zuwiderhandeln
gegen die durch die Ehe begründeten Pflichten, auch wenn es für
die Zerrüttung der Ehe kausal gewesen ist, als Verschulden im
Sinn von Art. 150 betrachtet werden kann. Erforderlich ist, daß
eine erhebliche Verletzung wichtiger ehelicher Pflichten
vorliege, damit ein Eheverbot ausgesprochen werden kann. Daß der
Richter den Art. 150 mit einer gewissen Zurückhaltung anzuwen
den hat, ergibt sich ferner aus der Erwägung, daß sonst in den
Scheidungsfällen des Art. 142, auch bei einem geringen gegensei
tigen Verschulden der Ehegatten, beiden ein Eheverbot auferlegt
werden müßte, während bei den Scheidungen aus einem bestimmten
Grunde der Kläger von dieser Maßnahme von vornherein ver
schont bliebe, auch wenn der Richter zur Überzeugung gelangen
sollte, daß ihn ebenfalls ein erhebliches Verschulden an der Schei
dung treffe. Dazu kommt, daß es in den Zerrüttungsfällen, in
denen nur ein leichtes Verschulden in Betracht kommt, erfahrungs
gemäß für den Richter sehr schwierig ist, die Frage der Verschul
dung sicher und einwandfrei zu lösen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall
führt zur Aufhebung des angefochtenen Eheverbotes. Es genügt
nicht, daß beide Ehegatten es versäumt haben, sich einander anzu
passen, worauf die Vorinstanz abstellt, um über sie ein Eheverbot
zu verhängen. Maßgebend ist, daß die Parteien nicht wichtigere
eheliche Pflichten erheblich verletzt haben. Ihre gegenseitige unüber
windliche Abneigung, wie sie schon nach wenigen Jahren zur Gel
tung kam, ist in erster Linie und in der Hauptsache auf ihre aus
gesprochenen Charaktergegensätze, ihre verschiedene Lebensauffassung
und Lebensweise, ihr ganzes, stark differierendes Wesen zurückzu
führen. Insbesondere kann nicht mit der Vorinstanz gesagt werden,
daß die Parteien es am nötigen Anpassungswillen haben fehlen
lassen, nachdem sie beinahe 26 Jahre lang in der Ehe verharrt
und mehr wie 22 Jahre nebeneinander gelebt haben, bis zum
Schlusse vom sichtlichen Bestreben geleitet, die unheilbar zerrüttete
Ehe trotzdem im Interesse der Kinder aufrechtzuhalten.
5. Die Beklagte hat ferner beantragt, sie sei gestützt auf
die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung berechtigt zu erklären,
dessen Namen weiterzuführen und es sei dem Vertrag vom 2. De
zember 1909 auch in dieser Hinsicht im Sinn von Art. 158
Ziff. 5 ZGB die Genehmigung zu erteilen. Diesem Begehren
kann, obschon der Vertreter des Klägers auch heute wieder erklärt
hat, er habe nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagte seinen
Namen weitertrage, in dieser allgemeinen Fassung nicht entsprochen
werden. Artikel 149 bestimmt ausdrücklich, daß die geschiedene Frau
den Namen wieder annimmt, den sie vor Abschluß der Ehe trug.
Es ist das eine im Interesse der öffentlichen Ordnung aufgestellte
Bestimmung zwingenden Rechts. Freilich hatte die Expertenkom
mission einen Antrag des schweiz. Frauenbundes angenommen, des
Inhalts, daß der Richter der Frau auf Verlangen gestatten könne,
den Namen des geschiedenen Gatten weiter zu tragen (Prot.
S. 145 f.). Es wollte damit u. A. der Mutter die Möglichkeit
geboten werden, zu verhindern, daß sie fortan einen andern Namen
trage als ihre Kinder, worauf die Beklagte vornehmlich Gewicht
legt. Diese Bestimmung wurde aber in der Folge von der natio
nalrätlichen Kommission gestrichen, ohne daß die Gründe dafür er
sichtlich wären. Wenn der Berichterstatter der ständerätlichen Kom
mission wie der Vertreter der Beklagten heute betont hat
trotzdem wieder auf das Wahlrecht der Frau zwischen dem Namen
des Mannes und ihrem Mädchennamen hinwies (Stenogr. Bull.
1905 S. 1079), so beruht dieser Hinweis offenbar auf einem
Irrtum. Dagegen kommt der Parteivereinbarung, sowie der heu
tigen Erklärung des Klägers rechtliche Wirkung insoweit zu, als
der Kläger dadurch von vornherein auf das Recht verzichtet hat,
die künftige Führung seines Namens durch die Beklagte gerichtlich
anzufechten. Dieser Verzicht widerstreitet der öffentlichen Ordnung
nicht und ist für den Kläger verbindlich. Bei dieser Rechtswirkung
inter partes hat es jedoch sein Bewenden. Dritten Trägern des
Namens und den staatlichen Organen gegenüber so namentlich
was den Zivilstand betrifft kann sich die Beklagte auf die Er
mächtigung des Klägers nicht berufen und es ist daher von einer
Genehmigung des Vertrages vom 2. Dezember 1909 in dieser Hin
sicht mit der Vorinstanz Umgang zu nehmen; -
erkannt:
- Die Berufung beider Parteien hinsichtlich des Eheverbotes
wird begründet erklärt und demgemäß Dispositiv 3 des Urteils des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. April 1912 aufgehoben.
- Die Berufung der Beklagten hinsichtlich ihrer künftigen Na
mensführung wird im Sinne von Erwägung 5 abgewiesen.