questre.
57. Arteil der I. Zivil-Abteilung vom 1. Juni 1912
in Sachen Zürcher Verkehrsbank, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Schmidinger, Kl. u. Ber. Bekl., und Krauß, Nebeninterv. d. Kl.
Zulässigkeit der Berufung gegen ein auf der Kontumazierung der Be
klagten durch die erste Instanz beruhendes letztinstanzliches kan
tonales Haupturteil. Abweisung der Berufung, wenn die Gutheissung
der Klage durch die letzte kantonale Instanz ausschliesslich auf der
Anwendung kantonalen Prozessrechts fusst.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
Mit Urteil vom 26. Oktober 1911 hat die II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfragen:
-
Ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger, als Rechts
nachfolger des Direktors E. Krauß, unter Vorlage ihrer sämt
lichen Bücher und Skripturen Rechenschaft abzulegen über ihre
gesamte Geschäftsführung seit 1. Januar 1909, und ist sie nicht
verpflichtet, an den Kläger die Hälfte des von ihr erzielten Rein
gewinnes auszubezahlen gestützt auf die Übereinkunft vom 31. De
zember 1908?
-
Ist die Beklagte nicht verpflichtet, an den Kläger 400,000 Fr.
zu bezahlen als Hälfte des Geschäftsgewinnes seit Beginn des
Verkehrs der Zürcher Verkehrsbank bis Ende 1909 plus 5
Zins vom 3. Februar 1911?
erkannt:
Die Klage wird insofern gutgeheißen, als die Beklagte ver
pflichtet wird, gemäß der Übereinkunft vom 31. Dezember 1908
dem Kläger als Rechtsnachfolger des Direktors Krauß unter Vor
lage der Bücher und Belege Rechenschaft abzulegen über ihre Ge
schäftsführung seit dem 1. Januar 1909 und dem Kläger die
Hälfte des Reingewinnes auszubezahlen.
Im übrigen wird die Klage angebrachtermaßen abgewiesen.
B. Gegen dieses, den Parteien am 4. Dezember 1911 zu
gestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Dezember 1911 die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
-
Es sei die Klage gänzlich abzuweisen unter Einholung eines
weitern Gutachtens über die Frage des Geisteszustandes des frühern
Prozeßvertreters der Beklagten, Dr. jur. Goll, zur kritischen
Zeit, bezw. der Möglichkeit bezw. Unmöglichkeit der Begutachtung
des erstern überhaupt, unter Berücksichtigung derjenigen Anstalts
leitungen als Experten, bei welchen Dr. jur. Goll s. Z. unter
gebracht war, bezw. diesen bereits früher und während des pen
denten Prozesses anderweitig begutachteten (insbesondere Burghölzli)
und unter Beizug der Strafakten des kaiserl. königl. Untersuchungs
und Strafgerichts in Wien c. Dr. Goll, wo dieser im vergangenen
Sommer 1911 inhaftiert gewesen und bei welcher Amtsstelle drei
irrenärztliche Gutachten über seine Unzurechnungsfähigkeit liegen
sollen.
-
Eventuell, es sei der Prozeß an den erkennenden Richter zu
rückzuweisen im Sinne der vor diesem gestellten Anträge, nämlich:
den Prozeß zur materiellen Behandlung an die erste Instanz
zurückzuweisen;
b) eventuell diese selbst vorzunehmen unter Anordnung eines
schriftlichen Vorverfahrens für die fehlenden Parteivorträge und in
der Sache selbst zu entscheiden;
c) weiter eventuell die Einreden der Kompensation, des Betruges
und der Nichterfüllung des Vertrages zu schützen.
-
Weiter eventuell wolle das Bundesgericht gemäß dem sub
Ziff. 2 gestellten Eventualantrag selbst entscheiden.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter des
Klägers hat beantragt, es sei die Berufung wegen Unzuständigkeit
des Bundesgerichts von der Hand zu weisen, eventuell es sei die
Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urtei
zu bestätigen; -
in Erwägung:
-
Am 17. November 1908 schloß die Beklagte mit E.
Krauß, Kaufmann in Paris, und Hans Bauder, Bankier in Chi
cago, einen Syndikatsvertrag zum Zweck der Lancierung und Pla
cierung von Aktien der Austin Manhattan consolidated Mining
Company in Chicago ab. Bauder zedierte das ihm zustehende al
leinige Verkaufsrecht dieser Aktien an die drei Kontrahenten. Diese
verpflichteten sich, für die Placierung der Aktien tätig zu sein und
die Beklagte übernahm dazu Buchhaltung und Korrespondenz. Die
Gewinne sollten monatlich unter die drei Kontrahenten gleichmäßig
verteilt werden. Am 31. Dezember 1908 trat die Beklagte dem
Krauß die Hälfte ihres Reingewinnes ab. Ferner räumte sie ihm
das Recht ein, sich jederzeit von der Richtigkeit ihrer Buchungen
zu überzeugen und über ihr Personal wie ein Direktor zu verfü
gen. Diese sowie die dem Krauß aus dem Syndikatsvertrag zu
stehenden Rechte gingen im Oktober 1909 für 25,000 Fr. an den
Kläger über.
2. Am 12. Mai 1912 erwirkte der Kläger gegen die Be
klagte eine Weisung an das Bezirksgericht über die erste, sub A
hiervor wiedergegebene Streitfrage. In der Verhandlung vor Be
irksgericht war die Beklagte durch ihren damaligen Direktor Dr.
Oberholzer vertreten, der die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
des Klägers erhob. In der zweiten Audienz beschloß das Gericht,
Oberholzer werde als Vertreter der Beklagten nicht zugelassen, weil er
im Aktivbürgerrecht eingestellt sei, und es sei die erste Verhandlung
ungültig erklärt. Auf Rekurs der Beklagten hob das Obergericht
diesen Beschluß auf. In der neuen Verhandlung vor Bezirksgericht
am 11. Januar 1911 blieb die Beklagte unentschuldigt aus. Der
Kläger ergänzte sein Rechtsbegehren dahin, daß er die Verurteilung
der Beklagten zur Bezahlung von 400,000 Fr., als Hälfte ihres
Reingewinnes im Jahre 1909, verlangte (Streitfrage Nr. 2). Krauß
trat als Nebenintervenient in den Prozeß ein und schloß sich den
Ausführungen und Anträgen des Klägers an. Das Gericht ver
tagte den Prozeß auf den 22. März 1911 und beschloß, die Be
klagte auf diesen Rechtstag peremtorisch vorzuladen, d. h. mit der
Androhung, daß bei abermaligem unentschuldigtem oder nicht gehörig
entschuldigtem Ausbleiben Anerkennung der tatsächlichen Klage
gründe und Verzicht auf Einreden angenommen würde. Am
21. März 1911 stellte Dr. Fritz Goll namens der Beklagten das
Gesuch um Verschiebung der Verhandlung vom 22. März, weil er
wegen Abwesenheit des Präsidenten der Bank in der Sache nicht
instruiert sei. Dem Gesuch wurde nicht entsprochen. Dr. Goll er
neuerte es am 22. März, indem er gegen die Androhung der
Rechtsfolgen des Ausbleibens Verwahrung einlegte. An der Ver
handlung vom gleichen Tage blieb die Beklagte wiederum aus.
Das Bezirksgericht nahm daher an, sie anerkenne die tatsächlichen
Klagegründe und verzichte auf Einreden und verurteilte sie zur Be
zahlung von 400,000 Fr. an den Kläger nebst Zins zu 5 %
seit 3. Februar 1911.
Die Beklagte appellierte gegen dieses Urteil mit den Begehren,
es sei das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage ab
zuweisen, eventuell seien die Akten zur materiellen Behandlung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell möge das Obergericht in
der Sache selbst entscheiden, unter Anordnung eines schriftlichen
Vorverfahrens für die fehlenden Parteivorträge. Die Beklagte be
rief sich darauf, daß Dr. Goll, der alle ihre rechtlichen Angelegen
heiten zu führen gehabt habe, im Frühjahr 1911 geisteskrank ge
wesen sei. Die von ihm begangenen Versäumnisse könnten ihr da
her nicht angerechnet werden. Endlich erhob die Beklagte gegenüber
der Klage die Einreden der Kompensation, des Betruges und der
Nichterfüllung des Vertrages. Das Obergericht stellte fest, daß Dr.
Goll im Juli 1908 wegen schweren Alkoholismus in die Irren
anstalt Burghölzli verbracht und unter Vormundschaft gestellt, diese
aber am 26. November 1908 wieder aufgehoben worden sei, weil
die aus der Alkoholintoxikation entstandene Nervenschwäche wieder
gewichen war. Das Obergericht fragte Dr. Ris. Direktor der
Pflegeanstalt Rheinau an, ob auf Grund dieser Angaben die Frage
der Zurechnungsfähigkeit des Dr. Goll im Frühjahr 1911, ohne
dessen persönliche Beobachtung, beantwortet werden könne. Dr. Ris
antwortete verneinend. Dr. Goll wurde vom Gericht als Zeuge
einvernommen. Er gab an, daß er sich um die Zeit der letzten
bezirksgerichtlichen Verhandlung infolge einer Reihe unangenehmer
Vorfälle in einem argen Exaltationszustand befunden habe. Von
einer Geisteskrankheit könne aber nicht die Rede sein. Dr. Goll er
klärte denn auch, sich einer psychiatrischen Untersuchung nicht unter
ziehen zu wollen. Unter diesen Umständen befand das Obergericht,
daß die Prozeßversäumnisse des Dr. Goll nicht entschuldbare seien
und die Beklagte nach 178 des zürch. RPflG deren Folgen
gegen sich gelten lassen müsse.
3. Die Berufung ist rechtzeitig erklärt worden, da der 24. De
zember ein Sonntag und der 25. ein staatlich anerkannter Feiertag
war. Und es liegt ein Haupturteil in einer nach materiellem eid
genössischem Recht zu beurteilenden Zivilstreitigkeit vor. Es ist
daher auf die Berufung einzutreten.
In der Sache selber ist zu sagen, daß die Gutheißung des ersten
Klagebegehrens durch die Vorinstanz in Wirklichkeit ausschließlich
auf der Anwendung kantonalen Prozeßrechts fußt, das sich
der Überprüfung durch das Bundesgericht entzieht. Es ist kantonales
Prozeßrecht, auf Grund dessen die Vorinstanz erklärt hat, daß die
Prozeßversäumnisse des frühern Vertreters der Beklagten nicht ent
schuldbar seien und daß sie die Anerkennung der tatsächlichen Klage
gründe und den Verzicht auf Einreden zur Folge haben. Die Sache
liegt ähnlich, wie wenn gegen ein Kontumazurteil Berufung ein
gelegt wird. In dieser Beziehung ist auf Hafner, Das Rechts
mittel der Anrufung des Bundesgerichts in Zivilstreitigkeiten, zu
verweisen (Z. f. schw. R 25, N. F. 3 S. 212 f. Vergl. ferner
Reichel, Komm. z. OG Anm. 2d zu Art. 58; die Botsch. z.
OG, Bbl. 1892 II S. 337; BGE 6 S. 459 f. und das Ur
teil vom 22. Juli 1902 i. S. Wolff c. Wolff, Erw. 1). Der
Unterschied besteht nur darin, daß in casu das angefochtene Urteil
nicht selber ein Kontumazialurteil ist, sondern auf der Kontuma
zierung der Beklagten durch die erste Instanz beruht. Das Bun
desgericht kann daher das verlangte weitere Gutachten über die
Frage des Geisteszustandes des Dr. Goll zur kritischen Zeit oder
über die Frage der Möglichkeit dieser Begutachtung nicht einholen.
Ebensowenig liegt ein Grund vor, die Sache zur materiellen
Behandlung im Sinne des Eventualbegehrens der Beklagten an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine weitere materielle Behandlung
war und ist nach den maßgebenden Grundsätzen des kantonalen
Prozeßrechtes ausgeschlossen. Die Beklagte bestreitet selber nicht, daß
die tatsächlichen Behauptungen des Klägers wenn sie infolge
der Säumnis des Vertreters der Beklagten als anerkannt gelten
müssen den Zuspruch der Klage als Feststellungsklage recht
fertigen. Die Vorinstanz hat aber die Klage nur in diesem Um
fange gutgeheißen und ihrerseits ausdrücklich bemerkt, daß die Be
klagte keine materiellen Einwendungen dagegen erhoben habe, daß
die Vorbringen des Klägers an sich die ursprüngliche (d. h. die
Feststellungs ) Klage als begründet erscheinen lassen würden
Was endlich die von der Beklagten eventuell erhobenen Einreden
der Kompensation, des Betruges und der Nichterfüllung des Ver
trages betrifft, so stellt die Vorinstanz fest, daß diese Einreden
nicht genügend substantiiert und zudem nach 676 RPflG wegen
Verspätung auszuschließen seien. Auch hier handelt es sich um die
Anwendung kantonalen Prozeßrechtes. Das Bundesgericht ist somit
nicht in der Lage, in casu auf irgend eine Frage des materiellen
Rechts einzugehen;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Ok
tober 1911 in allen Teilen bestätigt.