- Arteil vom 16. März 1912 in Sachen
A. Jeltsch Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Helsenberger Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 229 a OR: Die Uebergabe von Wechselakzepten gegen das Ver
prechen, für deren Betrag Kaffee und Kolonialwaren zu liefern, ist
kein Kaufvertrag, sondern bedeutet die Begründung einer durch die
Diskontierung bedingten Darlehensschuld mit der Verpflichtung des
Schuldners, diese durch Verrechnung mit den Preisforderungen aus
den künftigen Kaufverträgen zu tilgen. Art. 287 Ziff. 2 SchKG:
Die nach dieser Vereinbarung gemachten Warenkäufe sind nur an
fechtbar, soweit sie sich nicht als Fortsetzung des gewohnten Ge
schäftsverkehrs zwischen den Parteien, sondern als aussergewöhnliche
Veräusserungsgeschäfte darstellen.
A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1911 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt in vorliegender Streitsache er
kannt: Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche vom 16.
November 1910 bis zum 24. März 1911 von der Firma Hel
fenberger Cie. bezogenen und in deren Verkaufsbuch auf Seite
33 bis 44 näher aufgeführten Waren, soweit sie nicht durch die
an die Konkursmasse in bar entrichteten 84 Fr. 95 Cts. bezahlt
sind, also im Gesamtbetrage von 15,000 Fr. herauszugeben. Im
Falle gänzlicher oder teilweiser Nichtablieferung dieser Waren
innert 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils hat die Be
klagte der Klägerin die entsprechenden, im Verkaufsbuche ver
merkten Beträge zu bezahlen nebst 5 % Zins seit dem 24.
Mai 1911.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:
- Hauptantrag: Gänzliche Abweisung der Klage. 2. Even
tualantrag: Abweisung der Klage, soweit Herausgabe der vom
- November 1910 bis 28. Februar 1911 gelieferten Waren
im Gesamtbetrage von 3149 Fr. 25 Ets., eventuell soweit Her
ausgabe der vom 16. November 1910 bis 23. Dezember 1910
gelieferten Waren im Gesamtbetrage von 1118 Fr. 25 Cts. ge
fordert wird."
AS 38 II 1912
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 21. September 1910 akzeptierte die Beklagte, Firma
A. Jeltsch Cie., zu Gunsten der nachher in Konkurs geratenen
Firma Helfenberger Cie sechs Wechsel im Totalbetrage von
20,000 Fr. Helfenberger Cie. stellten dafür der Beklagten fol
gende Erklärung aus: Basel, den 21. September 1910. Von
Herren A. Jeltsch Cie. in Basel
Fr. 3,602 50 Akzept per 18. Dezember 1910
3,704 10
3,430 05
22.
3,803 40
26.
3,207 30 24.
2,252 65 28.
Fr. 20,000 total, die von den Herren Helfenberger
Cie. einzulösen sind. Als Sicherheit für obige Akzepte stellen die
Herren Helfenberger Cie. 10,000 Kilos Kaffee und 10,000
Kilos Malaga in ihren Magazinen zur Verfügung der Herren
- Jeltsch Cie. Nach Eingang der Akzepte stellen die Herren
- Jelisch Cie. obige Waren wieder zur Verfügung der Herren
Helfenberger Cie.
Die Firma Helfenberger Cie. gab diese Akzepte zum Diskont
weiter. Sie wurden dann laut der Auskunft der betreffenden
Banken am 20., 21., 23., 27., 29. und 30. Dezember eingelöst;
von wem, ob von der Beklagten oder von Helfenberger Cie.,
ist unter den Parteien streitig.
Am 23. Dezember übergab die Beklagte der Firma Helfenber
ger Cie. fünf von ihr akzeptierte, von dieser Firma auf sie ge
zogene Tratten im Totalbetrag von 15,000 Fr. (3602 Fr. 50 Cts.
vom 18. Dezember 1910 auf 18. März 1911, 2904 Fr. 10 Cts.
vom 20. Dezember auf 21. März, 3024 Fr. 40 Cts. vom 22.
Dezember auf 22. März, 2803 Fr. 15 Cts. vom 23. Dezember
auf 23. März und 2666 Fr. 30 Cts. vom 24. Dezember auf
24. März 1911). Die Beklagte erhielt dafür folgende Erklärung
ausgestellt: Sie übergeben uns 15,000 Fr. in fünf Akzepten
per 18., 20., 22., 23. und 24. März 1911, für welchen Betrag
wir Ihnen Kaffee und Kolonialwaren liefern werden. (sig.) Helfen
berger Cie. Diese Akzepte wurden von Helfenberger Cie.
in der Zeit vom 23. bis 28. Dezember 1910 diskontiert und
später von der Beklagten bei Verfall eingelöst.
Vom 16. November 1910 bis und mit 28. Februar 1911 be
zog die Beklagte bei Helfenberger Cie. unter sieben Malen in
regelmäßiger Aufeinanderfolge Waren für zusammen 3149 Fr.
25 Cts. und am 24. März 1911 dann noch solche für 11,935 Fr.
70 Ets., zusammen somit für 15,084 Fr. 95 Ets. Am 6. April
1911 wurde über Helfenberger Cie. der Konkurs eröffnet und
es schuldete ihnen also damals die Beklagte einen Saldo von
84 Fr. 95 Cts., den sie der Masse einzahlte.
2. Die Konkursmasse hat nunmehr mit der vorliegenden
Anfechtungsklage verlangt, die Beklagte habe ihr die genannten
Waren im Gesamtbetrage von 15,000 Fr. herauszugeben, eventuell
die entsprechenden Beträge nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai
1911, eventuell seit der Klagezustellung (24. Mai 1911) zu be
zahlen. Zur Begründung machte sie geltend: Die Beklagte habe
die Akzepte von 20,000 Fr. vom 21. September 1910 als Dar
lehen gegeben und die Firma Helfenberger Cie. ihr dafür in
ungültiger Weise Waren verpfändet. An das Darlehen habe dann
diese Firma durch Einlöfung eines der Septemberakzepte (des
ersten von 3602 Fr. 50 Cts.) und durch Verrechnung zusammen
5000 Fr. zurückbezahlt. Die am 23. Dezember 1910 übergebenen
Akzepte seien nur eine Erneuerung der übrigen Wechsel vom
September gewesen, wobei man zur Verdeckung dieser Prolon
gation die Wechselbeträge abgeändert habe. Zur weitern Sicherheit
habe die Beklagte sich von Helfenberger Cie. die Erklärung vom
23. Dezember 1910 ausstellen lassen, die unter dem Scheine eines
Kaufgeschäftes bezweckte, die Darlehensschuld durch Warenbezüge
abzutragen. Diese Tilgung der Schuld sei durch kein übliches
Zahlungsmittel erfolgt und also nach Art. 287 SchKG anfecht
bar, da Helfenberger Cie. schon anfangs November 1910 über
schuldet gewesen seien. Eventuell sei das angebliche Kaufgeschäft
ungültig, da es an der Bestimmtheit des Kaufobjektes und des
Kaufpreises fehle. Weiter eventuell liege Anfechtbarkeit nach Art.
288 SchKG vor: Helfenberger Cie. hätten den größten Teil
der der Beklagten gelieferten Waren, speziell den im März gelieferten
Kaffee erst kurz vor dem Konkursausbruch gekauft und nicht
bezahlt. Ihre Lieferanten kämen so zu Verlust, während die Be
klagte zu deren Nachteil durch Deckung aus diesen Waren habe
begünstigt werden wollen. Ihre Kenninis der Begünstigungsabsicht
ergebe sich namentlich aus dem abnorm großen Warenbezug im
März, kurz vor dem Konkursausbruch.
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen. Sie
behauptet, daß die sechs Septemberakzepte bloße Gefälligkeitsakzepte
gewesen seien, die Helfenberger Cie. die Diskontierung der
Wechsel hätten erleichtern sollen; sie seien dann auch alle von
ihnen selbst eingelöst worden. Mit dem Geschäft vom 21. Sep
tember sei das vom 23. Dezember in keinem Zusammenhang ge
standen. Letzteres stelle ein Kaufgeschäft dar und Helfenberger Cie.
seien danach nicht zur Rückzahlung der 15,000 Fr. in bar, son
dern nur zur Warenlieferung verpflichtet gewesen. Sei aber die
Warenlieferung nicht Erfüllungssurrogat, sondern Vertragserfüllung
so liege keine Anfechtbarkeit nach Art. 287 vor. Käufe wie der
fragliche seien rechtlich gültig und unter den Parteien nach ihren
geschäftlichen Beziehungen nichts außergewöhnliches gewesen. Der
große Warenbezug im März erkläre sich daraus, daß ein Teil
haber der beklagten Firma dieser damals die Räume einer von
ihm erworbenen Liegenschaft zur Verfügung gestellt hätte, wäh
rend vorher die ihr verfügbaren Magazinräume ungenügend groß
gewesen seien, und daß sie damals angefangen habe, für Kaffee
reisen zu lassen und so den Vertrieb dieses Artikels zu vermehren.
Auch der Art. 288 SchKG treffe nicht zu: Der Konkursaus
bruch sei ihr ebenso unerwartet, wie allen andern Geschäftsleuten
gekommen und sie habe auch nicht erkennen können, daß die ihr
gelieferten Waren von Helfenberger Cie. erst kurz vorher be
zogen und nicht bezahlt worden seien.
Die Vorinstanz hat die Klage in vollem Umfange gutgeheißen.
Sie nimmt mit der Klägerin an, von den Septemberakzepten
hätten Helfenberger Cie. nur 5000 Fr., die Beklagte aber
15,000 Fr. eingelöst. Hinsichtlich der letztern Summe seien die
neuen Wechsel einfach an die Stelle der alten getreten unter Er
setzung der frühern, ungültigen Warenverpfändung durch das
Versprechen, als Deckung Waren zu liefern. Dieses in die
Form eines Kaufes gekleidete Deckungsgeschäft falle unter Art.
287 Ziff. 2 SchKG und auch die sonstigen Voraussetzungen
dieses Artikels für die Anfechtbarkeit träfen zu.
3. In erster Linie ist die Behauptung der Beklagten abzu
lehnen, sie habe am 23. Dezember 1910 mit Helfenberger Cie.
einen wirklichen Kaufvertrag abgeschlossen. Es fehlt an der Be
stimmung einer Kaufsache. Mit der Erklärung von Helfenberger
Cie., daß sie der Beklagten Kaffee und Kolonialwaren liefern
werden , ist nicht der Gegenstand eines damals geschlossenen Kaufes
bezeichnet, sondern nur ausgesprochen worden, daß die Parteien
spätere Käufe über Waren dieser Art abschließen würden. Deren
Gegenstand aber mußte nachher für jeden einzelnen dieser Kauf
verträge nach Quantität und Qualität noch näher bestimmt wer
den. Es kann sich hiernach höchstens um einen Vorvertrag zum
Abschluß späterer Käufe handeln. Somit läßt sich auch in der am
23. Dezember 1910 erfolgten Übergabe der fünf Akzepte nicht die
Bezahlung eines Kaufpreises erblicken, sondern nur die Leistung
eines Vorschusses auf Rechnung der künftig zu kaufenden Waren:
Die Beklagte händigte Helfenberger Cie. 15,000 Fr. in Ak
zepten aus, mit denen sich diese Firma durch die nachherige Dis
kontierung die entsprechende Barsumme verschaffte, und Helfenberger
Cie. versprachen, die auf diese Weise begründete Darlehensschuld
so zu tilgen, daß ihre Preisforderungen aus den spätern Kauf
verträgen jeweilen damit verrechnet würden.
4. Prüft man auf dieser Grundlage die Anwendbarkeit von
Art. 287 Ziff. 2, so kann zunächst eine ausschlaggebende Bedeu
tung der von den beiden Vorinstanzen hauptsächlich erörterten
Frage nicht beigelegt werden, ob die Vereinbarung vom 23. De
zember rechtlich mit der vom 21. September zusammenhange, ob
also die nach der erstern übergebenen fünf Akzepte bis zu einem
Betrage von 15,000 Fr. an die Stelle der Septemberwechsel von
zusammen 20,000 Fr. getreten seien. In beiden Fällen hat die
Beklagte nach der Aushändigung jener Akzepte gegenüber Helfen
berger Cie. die erwähnte Darlehensforderung gehabt. Nur ist
im ersten Falle diese Forderung selbständig begründet worden, wäh
rend sie im zweiten Falle die frühere Wechselschuld von 20,000 Fr.
ersetzt hat. Auf diesen Punkt kommt es aber für die Anfechtbar
keit nicht wesentlich an. Denn nicht hinsichtlich der Begründung
der Darlehensforderung, sondern nur hinsichtlich ihrer spätern
Tilgung durch Verrechnung mit den nachherigen Kauspreisfor
derungen kann von einer Anfechtbarkeit die Rede sein und nur
darauf richtet sich auch die Klage. Es fragt sich allein, ob die
spätern Warenkäufe Deckungsgeschäfte seien, die dazu dienten, die
Darlehensforderung nach und nach anfechtbarerweise abzutragen
und diese Frage läßt sich laut den nachstehenden Ausführungen
beantworten, ohne daß auf den Zeitpunkt der Entstehung und den
Grund der Forderung abgestellt zu werden brauchte.
5. Rechtlich von Bedeutung ist dagegen vor allem die Art
und Weise, wie die Beklagte durch die streitigen Warenbezüge für
ihre Vorschußforderung sich bezahlt gemacht hat. In dieser Hin
sicht ergibt sich folgendes aus den Akten: Die Beklagte hat von
der Firma Helfenberger Cie. seit Jahren in regelmäßigem Ge
schäftsverkehr Waren bezogen, die teils bar teils durch Wechsel
bezahlt wurden. Vergleicht man die Warenbezüge vor dem 23. De
zember mit denjenigen, die nachher und bis Ende Februar 1911
erfolgten, so ergibt sich, daß sie nach ihrem Umfange und ihrer
Häufigkeit vom Dezember und auch vom September Geschäfte an
nicht zu , sondern eher abgenommen haben. Vom 16. November
1910 an bis Ende Februar 1911 sind unter 7 Malen für
3149 Fr. 25 Cts. Waren in Posten von durchschnittlich gleich
hohen Beträgen geliefert worden, wie solche vorher bei den ordent
lichen zwei Lieferungen im Monat üblich waren; wohl aber weis
die vorangegangene Periode am 1. September 1910 noch einen
ausnahmsweise hohen Extraposten von 7298 Fr. auf. Erst am
24. März, kurz vor dem Konkursausbruch, hat dann die Beklagte
auf einmal Waren für die außergewöhnlich hohe Summe von
11,935 Fr. 70 Cts. bezogen.
Hienach stellt sich die Sachlage so dar, daß der Umfang der
Warenbezüge bis Ende Februar dem normalen Geschäftsverkehr
der Parteien entsprochen hat. Die Beklagte hat nicht mehr bezogen,
als was sie nach ihren bisherigen regelmäßigen Geschäftsbeziehun
gen mit Helfenberger Cie. für ihren Bedarf benötigte. Die
streitigen Bezüge bezweckten somit nicht die Abzahlung ihrer Dar
lehensforderung, sondern die Fortsetzung der gewohnten Geschäfts
beziehungen und jene Abzahlung war nur die Folge dieses weitern
geschäftlichen Verkehrs. Hienach läßt sich nicht sagen, daß die For
derung der Beklagten durch ein nicht übliches Zahlungsmittel nach
Art. 287 Ziff. 2 getilgt worden sei. Zu den anfechtbaren Deckungs
geschäften im Sinne dieser Bestimmung gehören vielmehr Waren
käufe, bei denen der Kaufpreis mit einer bestehenden Schuld an
den Käufer verrechnet wird, nur dann, wenn sie sich als außer
gewöhnliche, nicht aus dem normalen Geschäftsverkehr der Parteien
sich ergebende Veräußerungsgeschäfte darstellen (vgl. Jaeger,
Kommentar, III. Aufl., Bd. II. S. 380; Brand, Anfechtungs
recht, S. 170). Anderseits erhellt hieraus, daß umgekehrt der
Warenbezug vom 24. März 1911 unter Art. 287 Ziff. 2 fällt,
da er seinem Umfange nach als keine normale Lieferung, sondern
nur als eine zur Deckung der Schuldrestanz dienende Hingabe
von Waren an Zahlungsstatt gelten kann. Die Berufung ist zu
nächst soweit gutzuheißen, als die vom 16. November 1910 bis
und mit dem 28. Februar 1911 gelieferten Waren im Gesamt
betrage von 3149 Fr. 25 Cts. zurückverlangt werden.
6. Hinsichtlich der März Lieferung von 11,935 Fr. 70 Cts.
könnte die Berufung nur geschützt werden, wenn die Beklagte den durch
den Schlußabsatz von Art. 287 vorgesehenen Entlastungsbeweis
geleistet, also dargetan hätte, daß sie zur Zeit dieser Lieferung die
Vermögenslage also die Überschuldung der Firma Helfen
berger Cie. nicht gekannt habe. Dieser Beweis kann aber nicht
als erbracht gelten. Daß die genannte Firma am 24. März 1911
überschuldet war, steht außer Zweifel, da ganz kurz nachher, am
6. April, der Konkurs erkannt worden ist und sich eine Unter
bilanz von fast einer halben Million ergeben hat. Für die Kennt
nis der vorhandenen Überschuldung aber spricht mit großer
Wahrscheinlichkeit der Umstand, daß die Beklagte nach den voran
gegangenen geschäftsüblichen Bezügen auf einmal einen Waren
posten von außerordentlichem Umfange bezogen hat, der den Rest
ihrer Forderung nahezu voll tilgte. Die Beklagte hätte dem gegen
über vor allem darzutun, daß dieses Verhalten, das an sich ein
gewichtiges Verdachtsmoment bildet, durch besondere Gründe seine
Erklärung und Rechtfertigung finde. In dieser Beziehung hält
nun zwar die untere Instanz die obere äußert sich nicht hier
über als erstellt, daß damals die Beklagte, nachdem zuvor einer
ihrer Teilhaber ein Haus erworben hatte, die Möglichkeit erlangt
habe, ihre bisher bei Helfenberger Cie. lagernden Waren in den
Magazinen dieses Hauses unterzubringen. Allein damit wäre nur
erklärt, warum die Beklagte bereits ihr gehörende Waren aus den
Magazinen der gemeinschuldnerischen Firma weggenommen, nicht
aber auch, warum sie in so ungewöhnlichem Maße Waren neu
erworben haben sollte. Der angeblich um diese Zeit eingetretene
Mehrabsatz von Kaffee steht laut den dafür beigebrachten Belegen
zu der großen Bestellung vom 24. März in keinem Verhältnis.
Aber auch abgesehen von diesen Gründen ist im allgemeinen zu
sagen, daß es noch viel gewichtigerer und schlüssigerer Indizien
zu Gunsten der Beklagten bedürfte, um unter den gegebenen Ver
hältnissen annehmen zu können, sie habe keinen Anlaß gehabt, mit
einer Überschuldung der Firma Helfenberger Cie. zu rechnen, und
sie habe in guten Treuen unmittelbar vor dem Zusammenbruch
dieser Firma ein so großes Warenquantum bezogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird im Sinne der Zusprechung des ersten
Eventual Berufungsantrages (auf Nichtherausgabe der vom 16.
November 1910 bis 28. Februar 1911 gelieferten Waren) gut
geheißen.