- Arteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juni 1912
in Sachen Boß, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Krebs, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 6 FHG: Ist der Verletzte, der früher regelmässig den Beruf
eines Fuhrknechtes ausgeübt hat, nur vorübergehend zur Zeit
des Unfalles als Handlanger um niedrigern Lohn talig ge
wesen und ist die Rückkehr zum früheren Beruf in sicherer
Aussicht gestanden, so ist der Berechnung der dauernden
Erwerbseinbusse der Lohn, den der Verlelzte als Fuhrknecht
erhalten hâtte, zu Grunde zu legen.
Art. 81 06: Die Feststellungen über die Körperbeschaffenheit
des Verletzten nach dem Unfall, die Art der Arbeit, die er
mit dieser Körperbeschaffenheit noch verrichten kann und zu
verrichten Gelegenheit haben wird, und über den Verdienst,
den er damit voraussichtlich zu erzielen imstande ist, sind
solche tatsdchlicher Natur. Die Schätzung der Erwerbsein
busse auf Grund dieser Feststellungen ist im icesentlichen
eine tatsächliche Schlussfolgerung.
A. Der Kläger erhob gegen den Beklagten Klage auf Zah
lung einer Haftpflichtentschädigung von 5400 Fr. abzüglich des
Das Amtsgericht Bern hieß die
auf Rechnung Bezahlten .
Klage im Betrage von 1550 Fr. nebst Zins zu 5 % seit
- Februar 1909 gut.
Auf die Appellation des Klägers hat der Appellationshof des
Kantons Bern, I. Zivilkammer, durch Urteil vom 23. Januar
1912 erkannt:
In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wird dem Kläger
das Klagebegehren grundsätzlich zugesprochen und demgemäß der
Beklagte dem Kläger gegenüber zu einer Entschädigung von noch
3000 Fr. nebst Zins hievon zu 5 % seit 31. August 1909
verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Beilegung
einer begründenden Rechtsschrift die Berufung an das Bundes
gericht erklärt und beantragt, es sei die Klage abzuweisen, soweit
sie den Betrag von 1550 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 9. Sep
tember 1909, oder allenfalls denjenigen von 2500 Fr. übersteige,
eventuell sei die Sache zur Einvernahme der Experten über den
Sinn des von ihnen im Prozeß abgegebenen medizinischen Gut
achtens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu
weisen.
C. Der Kläger hat in seiner Antwortschrift die Abweisung
der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf die vorliegende Berufung ist nach Art. 67 Abs. 4
OG das schriftliche Verfahren anzuwenden, weil der vor der letz
ten kantonalen Instanz noch streitige Betrag der Klage 4000 Fr.
nicht erreicht. Die in Art. 59 Abs. 1 rev. OG enthaltene Be
stimmung des Streitwertbegriffes ist allgemein für das Berufungs
verfahren, also auch für die Art. 67 Abs. 4 und 71 OG, maß
gebend. Das Organisationsgesetz kennt keinen begrifflichen Unter
schied zwischen dem Streitwert als Voraussetzung der Zulässigkeit
der Berufung einerseits und als Voraussetzung für die Anwen
dung des mündlichen Verfahrens anderseits.
- Der Kläger, geboren am 18. August 1862, arbeitete
von Anfang Juli 1898 bis zum 16. Januar 1909, abgesehen
von Unterbrechungen von 1 2½ Jahren, als Fuhrknecht und
verdiente seit Mitte 1907 ungefähr 1600 Fr. im Jahre. Vom
- Januar 1909 an war er eine Zeitlang arbeitslos, trat dann
aber am 5. Februar 1909 als Handlanger in den Dienst des
Beklagten, wo er 45 Cts. in der Stunde verdiente. Dem Polier
des Beklagten, Wenger, hatte er bei der Anstellung erklärt, er
nehme eine solche Stelle nur an, bis er wieder etwas anderes
finde. Die Vorinstanz hat daraus geschlossen, daß er nicht beab
sichtigt habe, den Beruf zu wechseln, sondern daß es sich hiebei
nur um eine vorübergehende Tätigkeit gehandelt habe. Am 9. Fe
bruar 1909 weißelte der Kläger einen Keller, wobei er aus einer
Pumpe Kalkmilch durch einen Schlauch trieb und an die Wände
spritzte. Nach Beendigung der Arbeit schraubte er den Schlauch
von der Pumpe ab, um ihn zu entleeren. Dabei spritzte der in
der Pumpe zurückgebliebene Rest der Kalkmilch, der noch unter
Druck gestanden hatte, aus der Pumpenöffnung ihm ins Gesicht
und verletzte das linke Auge, so daß eine dauernde Trübung der
Hornhaut eintrat. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hatte der
Polier selbst nicht gewußt, daß nach dem Gebrauch der Pumpe
noch die Gefahr einer Ausspritzung von Kalkmilch vorhanden
war, und deshalb den Kläger auch nicht auf eine solche Gefahr
aufmerksam gemacht. Die Vorinstanz hat sodann angenommen,
nur derjenige, der eine Druckspritze schon wiederholt so, wie es im
vorliegenden Fall geschehen sei, in Bewegung gesetzt, abgestellt und
auseinandergenommen habe, könne, ohne daß er besonders hierüber
aufgeklärt werde, die Gefahr des nachträglichen Ausspritzens ken
nen, und da diese Voraussetzung beim Kläger nicht zutreffe, so
habe er von der vorhandenen Gefahr nichts gewußt.
Der Kläger war infolge des Unfalles vom 10. Februar bis
19. April und vom 18. Mai bis 14. Juni 1909 vollständig
arbeitsunfähig. Sein Lohnausfall für die Zeit vorübergehender
Erwerbsunfähigkeit beträgt, wie unbestritten ist, 500 Fr. Hievon
hat die Vorinstanz 100 Fr. abgezogen für die vom Kläger wäh
rend des Spitalaufenthalts ersparten Unterhaltskosten. Die dau
ernde Erwerbseinbuße ist von Dr. v. Mandach in Bern, der im
Austrage beider Parteien ein Gutachten abgegeben hat, auf 20 %
geschätzt worden. Dieser Arzt hielt die noch bestehende zentrale
Sehschärfe von Fingerzählen in 2 Metern in Beziehung auf die
Erwerbsfähigkeit gleichbedeutend mit Erblindung. Dr. Studer in
Bern, der den Kläger bis zum 14. Juni 1909 behandelt hatte,
schloß sich der Schätzung des Dr. v. Mandach an, obwohl er noch
ein gutes binokulares Gesichtsfeld konstatierte. Der Beklagte hielt
in der Klagebeantwortung diese Schätzung selber für angemessen.
Die gerichtlichen Experten Prof. Dr. Sigrist, Dr. Hegg und
Dr. Gloor schätzten die bleibende Erwerbseinbuße des Klägers
auf 15 %, wobei sie bemerkten, daß nach ihrer eigenen praktischen
Erfahrung bei einäugigen Fuhrleuten die Erwerbseinbuße auch bei
völliger Erblindung des linken Auges nicht höher anzusetzen wäre.
Die schweizerische Augenärztegesellschaft hat dagegen am 26. April
1908 einstimmig beschlossen, die Erwerbseinbuße sei bei Verlust
eines Auges auf mindestens 20 % und höchstens 331 % zu
schätzen.
Die Vorinstanz nahm eine dauernde Erwerbseinbuße von
20 % an, indem sie davon ausging, daß der Beschluß der
Augenärztegesellschaft in Verbindung mit den Schätzungen der
Arzte Studer und v. Mandach ein größeres Gewicht als die
Meinung der drei Experten habe, daß zudem die Schätzung von
bloß 15 % ungenügend begründet sei, daß sodann die Experten
den Rest der Sehkraft und der binokularen Tiefenwahrnehmung
berücksichtigt hätten, während der Richter die unsichere binokulare
Tiefenwahrnehmung nach dem Gutachten v. Mandach nicht als
vorhanden ansehen könne.
Zur Berechnung des aus der dauernden Erwerbseinbuße ent
stehenden Schadens ist die Vorinstanz vom Jahreslohn von
1600 Fr., den der Kläger als Fuhrknecht bezogen hatte, ausge
gangen, in der Auffassung, daß er als tüchtiger und zuverlässiger
Fuhrknecht bald wieder dauernd eine Stelle in einem Fuhrhalterei
betrieb erhalten hätte. Demgemäß hat sie einen jährlichen Ver
dienstausfall von 320 Fr. angenommen und das einer Rente in
diesem Betrage entsprechende Kapital unter Berücksichtigung der
Verminderung der normalen Arbeitsfähigkeit im Alter auf 4100 Fr.
angeschlagen. Hiezu hat die Vorinstanz die Heilungskosten von
563 Fr. 90 Cts. hinzugezählt und von der Gesamtsumme von
5063 Fr. 90 Cts. einen Abzug von 20 % für die Kapitalab
findung und wegen Zufalls gemacht, also den zu ersetzenden
Schaden auf 4052 Fr. beziffert. Hievon hat sie die Zahlungen
des Beklagten mit 1048 Fr. 65 Cts. abgezogen und somit dem
Kläger noch einen Betrag von 3000 Fr. zugesprochen.
3. Der Beklagte sicht in erster Linie die Höhe des für die
Zeit der vorübergehenden vollständigen und teilweisen Arbeitsun
fähigkeit berechneten Schadens an, indem er geltend macht, der
Kläger habe während seines Spitalaufenthaltes mindestens 1 Fr.
50 Cts. Verpflegungskosten täglich erspart. Allein die Frage, was
für ein Betrag von Nahrungsauslagen auf einen Mann in den
Verhältnissen des Klägers zu rechnen sei, ist keine Rechtsfrage,
sondern eine solche des richterlichen Ermessens in tatsächlicher Be
ziehung.
4.-
Für die Frage, ob der Jahreslohn, den der Kläger als
Fuhrknecht bezogen hat, oder derjenige, den er als Handlanger
verdient hat, der Berechnung der dauernden Erwerbseinbuße zu
Grunde zu legen sei, ist davon auszugehen, daß die der Schätzung
zu Grunde zu legende Erwerbsfähigkeit des Verletzten in der Zeit
nach dem Unfall, wie sie ohne diesen gewesen wäre, sich nicht
schlechthin nach dem Einkommen im Zeitpunkt des Unfalles be
stimmt. Allerdings ist im Zweifel davon auszugehen, daß die zur
Zeit des Unfalles vorhandene Erwerbslage auch in Zukunft gleich
bleiben werde. Der Erwerb zur Unfallszeit wird gewöhnlich der
beste Ausdruck der Erwerbsfähigkeit des Verletzten sein und jedes
Rechnen mit einer solchen Fähigkeit, die bisher nicht imstande
war, sich in einer entsprechenden Tätigkeit zu äußern, steht ge
wöhnlich in der Luft. Anders liegt aber die Sache in einem Falle,
wie dem vorliegenden, wo nach den maßgebenden Feststellungen
der Vorinstanz die Tätigkeit des Verletzten zur Zeit des Unfalls
nur vorübergehend gewesen und die Rückkehr zu seinem frühern
Berufe in sicherer Aussicht gestanden ist. Da kann für die Be
messung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten, wie sie nach dem
Unfall für den Rest seiner Lebenszeit vorhanden gewesen wäre
und sich voraussichtlich betätigt hätte, nicht bloß auf den zur Zeit
des Unfalls bezogenen Lohn abgestellt werden, sondern es sind die
künftigen Verhältnisse, die mit Sicherheit eingetreten wären,
berücksichtigen (BGE 18 S. 365 Erw. 5, 21 S. 1260 Erw. 6,
2 S. 1339, 36 II S. 82 Erw. 2 und S. 95 f. Erw. 5;
vergl. auch Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 7. Aufl. S. 353 und
18; Scherer, Haftpflicht des Unternehmers, S. 148). Wollte
man das sichere Eintreffen solcher zukünftiger Umstände außer
acht lassen, wo doch der ganze Schaden in der Zukunft liegt, so
wäre das eine Verkennung der Grundsätze über die Schadensbe
rechnung, bei welcher nach Art. 6 Abs. 2 FHG alle Umstände
berücksichtigt werden sollen. Das Bundesgericht hat sich i. S.
Vigne c. Favre et Gavillet (AS 35 II S. 214) über diese
Frage nicht ausdrücklich ausgesprochen, da dort nicht geltend ge
macht worden ist, Vigne habe als Schlosser mehr verdient als
mit seiner Handlangertätigkeit und hätte auch wieder dauernd als
Schlosser gearbeitet. Wenn das abweichende Urteil i. S. Flückiger
gegen Jeanneret (AS 21 S. 1268 f.) darauf abstellt, daß das
Maximum des sechsfachen Jahresverdienstes sich nach dem zur
Zeit des Unfalles bezogenen Lohne richte, so braucht deswegen
dieser letztere nicht auch der Berechnung der dauernden Erwerbs
einbuße zu Grunde gelegt zu werden (BGE 27 II S. 409 f.;
Scherer, Haftpflicht des Unternehmers, S. 177). Unmaßgeblich
ist für die vorwürfige Frage die Unsicherheit des Risikos, das der
Versicherungsrechnung zu Grunde zu legen ist. Die seltenen Fälle
wo der letzte Lohn nicht maßgebend ist, sind nicht geeignet, die
Risikenrechnung der Versicherungsunternehmungen derart zu stören,
daß die Deckung durch Versicherung, wie der Beklagte behauptet,
überhaupt verunmöglicht würde. Art. 79 des Unfallversicherungs
gesetzes sodann, das der Beklagte zum Vergleich heranzieht, be
zweckt überhaupt nicht den Ersatz des vollen Schadens, sondern
hat nur eine Entschädigung für einen gewissen Prozentsatz des
Jahresverdienstes im Auge.
5. Die Schätzung des Grades der dauernden Erwerbsein
buße auf 20 %, die vom Beklagten auf Grund des Expertengut
achtens als aktenwidrig und rechtsirrtümlich angefochten wird, be
ruht auf der Feststellung des noch vorhandenen Sehvermögens,
der Art der Arbeit, die der Kläger noch mit dieser Sehkraft ver
richten kann und zu verrichten Gelegenheit haben wird, sowie über
den Verdienst, den er damit voraussichtlich zu erzielen imstande
ist. Soweit handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen.
Die Schätzung der Erwerbseinbuße auf Grund dieser Tatsachen
ist im wesentlichen eine Schlußfolgerung tatsächlicher Natur. Die
Berücksichtigung der Gutachten anderer Arzte (Dr. v. Mandach,
Dr. Studer, Gesellschaft schweiz. Augenärzte) im Gegensatz zu
den gerichtlichen Experten, steht der Beweiswürdigung der Vor
instanz frei; eine Aktenwidrigkeit liegt in der Bevorzugung der
einen vor den andern nicht. Eine Aktenwidrigkeit liegt auch inso
fern nicht vor, als die Vorinstanz angenommen hat, der Rest der
Sehkraft des linken Auges sei für die Erwerbsfähigkeit bedeutungs
los; denn diese Annahme stützt sich auf aktengemäße Außerungen
von Arzten, wenn sie auch im Widerspruch mit andern Sachver
ständigen (Magnus) sein sollte. Für die Schätzung der dauernden
Erwerbseinbuße darf nicht außer acht gelassen werden, daß der
Einäugige, wenn er auch mancherlei Arbeit noch recht gut ver
richten kann, doch auf dem Arbeitsmarkt leicht mehr, als es sein
Zustand notwendig machte, zurückgesetzt wird. Außerdem ist die
Gefahr, bei Verletzungen des unversehrten Auges ganz erwerbs
unfähig zu werden, so groß, daß allfällige günstige Lohnverhält
nisse bei Schätzung des Gesamtschadens stark zurücktreten. Wenn
die gerichtlichen Experten den Ansatz des deutschen Reichsversiche
rungsamtes für die Erwerbseinbuße bei Verlust eines Auges
25 %) um zwei Dritteile reduziert haben, weil in Deutschland
nur 2/ des Schadens durch die staatliche Versicherung gedeckt wer
den, so ist diese Begründung unrichtig, weil der vom Reichsver
sicherungsamt festgestellte Ansatz von 25 % die Höhe der Er
werbseinbuße angibt, nicht den Teil des Lohnes, der als Rente
ausbezahlt wird. Übrigens hat der Beklagte in der Klagbeantwor
tung selbst eine Erwerbseinbuße von 20 % nach den Gutachten
der Arzte v. Mandach und Studer als sachentsprechend bezeichnet,
wenn auch die Vorinstanz hierin weder das Geständnis einer Tat
sache noch mit Recht die prozessuale Anerkennung eines
bestimmten Anspruches gefunden hat. Aus dem Gesagten folgt
auch, daß eine nochmalige Befragung der Experten nicht zu
lässig ist.
6.
Die Frage, ob sich der Kläger wegen Mitverschuldens
eine entsprechende Reduktion der Entschädigung müsse gefallen
lassen, hat die Vorinstanz auf Grund ihrer tatsächlichen Feststel
lungen mit Recht verneint. Ihre Annahme, es sei keine allgemein
bekannte Erfahrungstatsache, daß nach dem Gebrauch einer Druck
pritze beim Abschrauben des Schlauches in der Regel noch durch
den Druck Flüssigkeit herausgespritzt werde, ist tatsächlicher Natur
und daher für das Bundesgericht maßgebend. Aus dieser Tatsache
folgt ohne weiteres, daß die Schädigung vom Kläger nicht vor
ausgesehen werden konnte, womit ein Verschulden ausgeschlossen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionshofes des Kantons Bern vom 23. Januar 1912 in allen
Teilen bestätigt.