- Arteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juni 1912
in Sachen Tietgens Robertson, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Steinacher Rueff, Bekl. u. Ber. Bekl.
Spedition. Der Spediteur, der sich zur Ausführung des Transportes der
Eisenbahn bedient, unterliegt dem Eisenbahnfrachtrecht nur mit Be
zug auf den Eisenbahntransport selber, nicht aber hinsichtlich der
Behandlung des Frachtgutes vor und nach dem Transport. Wird das
Frachtgut nach Beendigung des Eisenbahntransportes vom Spediteur
verwahrt, so beurteilt sich dessen Retentionsrecht am Frachtgut beim
Konkurs des Auftraggebers nach zivilem Frachtrecht.
Für den Erwerb des Retentionsrechtes ist massgebend der gute Glaube
zur Zeit des Erwerbes, nicht zur Zeit der Geltendmachung. Art. 227
aOR ist eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des gut
gläubigen Erwerbes dinglicher Rechte an Fahrnis, der überall mit
dem Besitzerwerb eintritt.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 4. November 1911 hat das Zivil
gericht des Kantons Basel Stadt über die Rechtsbegehren:
- Es sei festzustellen, daß an den in Waggon SBB 36,002
von Rotterdam nach Morges transportierten, der Klägerin ge
hörenden 12,784 kg Schmalz der Beklagten ein Retentions
recht nicht zusteht, und es sei Klägerin zu ermächtigen, den zur
Liberierung der retinierten Ware deponierten Betrag von 3000 Fr.
zu beziehen, falls derselbe nicht als Depositum für Rechnung des
Herrn E. Christen von der Beklagten bezogen werden darf.
- Beklagte sei zur Zahlung der erwachsenen Depositions
spesen und der Zinsen zu 5% von 3000 Fr. ab 2. Juni 1911
zu verurteilen."
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt hat
dieses Urteil am 2. Januar 1912 auf Appellation der Klägerin
hin bestätigt.
C.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen, es sei
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Um
fange gutzuheißen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin diese Anträge erneuert und begründet. Der Vertreter der
Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des
appellationsgerichtlichen Urteils beantragt;
in Erwägung:
Die Lebensmittelfirma I. C. Meyers Witwe Cie. in
Basel beauftragte am 8. April 1911 die Beklagte, einen Wagen
Schmalz, den ihr die Klägerin als Konsignationsgut zur Ver
fügung stellte, von Rotterdam nach Morges zu spedieren. Die
Beklagte ließ die Ware durch das Rotterdamer Speditionsgeschäft
Binneveld Schellen auf ihre Rechnung nach Basel senden, wo
sie die Ware in Empfang nahm und durch die Bahn auf ihren
Namen nach Morges weiter transportieren ließ. Am 27. April
stellte die Beklagte der Auftraggeberin Rechnung für den Trans
port. Die Auftraggeberin gab jedoch der Beklagten die Rechnung
zurück, mit dem Bemerken, die Ware sei Konsignationsgut der
Klägerin, welcher die Rechnung zuzustellen sei. Gleichen Tages
stellte die Auftraggeberin ihre Zahlungen ein. Die Beklagte machte
infolgedessen ein Retentionsrecht an der Ware für Forderungen
an die Auftraggeberin im Gesamtbetrag von 7101 Fr. 50 Cts.
geltend. Sie gab der Société des entrepôts de Morges Weisung,
die Ware, die am 28. April in Morges eingetroffen war, auf
ihren, der Beklagten Namen, einzulagern. Das geschah denn auch,
obschon J. C. Meyers Witwe Cie. die Lagerhausverwaltung am
25. April beauftragt hatten, die Ware auf ihre Rechnung ein
zulagern. Die Beklagte beansprucht für ihre Forderung von
7101 Fr. 50 Cts. in gleicher Weise ein Retentionsrecht
25 Faß Schinken, deren Transport sie ebenfalls für J. C. Meyers
Witwe Cie. besorgt hatte und die vom Comestibleshändler Christen
in Basel herausverlangt wurden. Die Klägerin bezahlte nun der
Beklagten die Transportkosten für den Wagen Schmalz mit 1270 Fr.
und Christen diejenigen für die 25 Faß Schinken mit 1089 Fr.
75 Ets., so daß noch eine Forderung der Beklagten an die Auf
traggeberin im Betrage von 4741 Fr. 75 Cts. übrig blieb. Diesen
Betrag deponierten die Klägerin und Christen gemeinsam, mit der
Abmachung, daß 3000 Fr. von der Klägerin und der Rest von
Christen bezogen werden dürfe, falls das von der Beklagten be
anspruchte Retentionsrecht sich als unbegründet herausstelle. In
folge dieser Deposition gab die Beklagte die Ware frei.
Hierauf strengte die Klägerin die vorliegende Klage an Sie
bestreitet den Bestand eines Retentionsrechtes aus zwei Gründen.
Einmal habe die Beklagte sich zur Ausführung der Spedition der
Bahn bedient. Das Internationale Übereinkommen über den Eisen
bahnfrachtverkehr gebe aber der Bahn bezw. dem Spediteur nur ein
gesetzliches Pfandrecht für die aus dem konkreten Frachtvertrag
herrührenden Forderungen. Für ein allgemeines Retentionsrecht
sei daneben kein Raum. Sodann habe die Beklagte nicht ohne
weiteres annehmen dürfen, die zur Spedition bestimmte Ware
gehöre der Auftraggeberin. Jedenfalls habe sie am 27. April 1911,
durch die Mitteilung der Auftraggeberin anläßlich der Rechnungs
stellung, erfahren, daß die Ware der Klägerin gehöre. Von
da an habe sie das behauptete Retentionsrecht gegen die Klägerin
nicht mehr geltend machen können. Die Beklagte führt aus, sie
habe z. Z. des Abschlusses des Speditionsvertrages und der
Empfangnahme der Ware und dieser Zeitpunkt sei maßgebend
den Umständen nichts anderes entnehmen können, als daß die
Ware von der Auftraggeberin gekauftes und dieser zu Eigentum
gehörendes Gut sei. Sie habe daher ein Retentionsrecht an dieser
Ware für alle ihr gegen die Auftraggeberin zustehenden, aus dem
geschäftlichen Verkehr mit dieser herrührenden Forderungen erworben
gemäß aOR 224 ff. Dieses allgemeine Retentionsrecht bestehe
neben dem gesetzlichen Pfandrecht der Eisenbahn bezw. des Spediteurs.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen.
2. (Anwendbarkeit des schweiz. Rechtes.)
3. Die Klägerin ist zur Klage legitimiert, obschon sie zu
der Beklagten in keinem Rechtsverhältnis steht. Das ergibt sich
aus ihrem unbestrittenen Eigentum an dem von der Beklagten
retinierten Frachtgut bezw. am Depositum, das an dessen Stelle
getreten ist. Es liegt in der Klage eine Vindikation, bei welcher
die obligatorischen Ansprüche aus dem Speditionsvertrag nur in
sofern in Betracht fallen, als sie für den Umfang des beschränkten
dinglichen Rechts von Bedeutung sind, das die Beklagte beansprucht.
Die Beklagte behauptet auch nicht, daß sie das Frachtgut nur an
J. C. Meyers Witwe Cie. herauszugeben habe, da sie es nur
von dieser empfing. Sie bestreitet ihre Pflicht zur Herausgabe an
die Klägerin einzig mit der Geltendmachung ihres Retentions
rechtes, so daß sich die Entscheidung auf dessen Bestand zu be
schränken hat.
4. Nach Art. 448 aOR gilt die Beklagte als Frachtführerin
und nicht als Frachtkommissionärin. Das schweizerische Recht be
handelt den Spediteur, auch wenn er den Transport nicht als
Proprehändler zu festem Satze, sondern zu den dem Frachtführer
zu zahlenden Gebühren plus Kommission übernimmt, nicht als
Frachtkommissionär, der nur zum Abschluß des Frachtvertrages
mit einem dritten Frachtführer, in eigenem Namen, aber für Rech
nung des Kommittenten, beauftragt ist. Das Gesetz betrachtet den
Spediteur auch dann als einen die Fracht selbst ausführenden
Kommissionär und die Dritten, deren er sich als Frachtführer
bedient, als seine Unterfrachtführer (vergl. Art. 448 und 459 aOR,
sowie den neuen Art. 439). In casu liegt übrigens keine Spedi
tion für fremde Rechnung vor, sondern ein Propregeschäft, indem
die Beklagte den Transport zu festen Sätzen auf eigene Rechnung
übernommen hat.
Bedient sich der Frachtführer oder Spediteur zur Ausführung.
des Transpories der Eisenbahn, so unterliegt er gemäß aOR 467
den besonderen Bestimmungen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Hierin ist eine Modifikation des in Art. 459 aOR ausgesprochenen
Grundsatzes zu erblicken, daß der Frachtführer für seine Unter
frachtführer nach Art. 457 und 458 haftet. Sind die Unterfracht
führer Eisenbahnverwaltungen, so richtet sich die Haftung des
Spediteurs auch gegenüber seinem Auftraggeber, dem Versender,
nach Eisenbahnfrachtrecht. Mit andern Worten: der Spediteur ist
gegenüber seinem Auftraggeber in gleicher Weise verpflichtet, wie
die Eisenbahn ihm gegenüber. Diese Unterstellung unter das Eisen
bahnfrachtrecht hat aber nur auf den eigentlichen Eisenbahnfracht
verkehr Bezug. Nur soweit der Transport auf der Eisen
bahn selber in Frage kommt, unterliegt auch der Spediteur
dem Eisenbahnfrachtrecht. Der Relativsatz: welcher sich zur Aus
führung des von ihm übernommenen Transportes einer Eisenbahn
bedient (Art. 467 Abs. 1) bedeutet, wie so oft im Gesetz: soweit
er sich .... der Eisenbahn bedient . Allein die Spedition er
schöpft sich nicht im Eisenbahntransport. Sie beginnt nicht erst
mit der Abstempelung des Frachtbriefes durch die Versandtbahn
und hört nicht mit der Ablieferung des Frachtgutes an der Emp
fangsstation auf. Sie wird auch nicht bloß zu den Eisenbahn
tarifsätzen übernommen. Zum Eisenbahntransport hinzu kommt
eine weitgehende Behandlung des Frachtgutes vor und nach
diesem Transport: die Besorgung des Verkehrs zwischen dem Ver
sender, dem Empfänger und der Eisenbahn, die Wahrung der
Rechte gegenüber der Eisenbahn, die Verzollung usw. Alle diese
eigenen Verrichtungen des Spediteurs liegen außerhalb des eigent
lichen Eisenbahntransportes und können darum unmöglich vom
Eisenbahnfrachtrecht beherrscht sein. Sie sind vielmehr nach den
Bestimmungen des zivilen Frachtrechtes und des Mandates zu
beurteilen (vergl. BGE 36 II 369).
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nicht als Eisenbahnfracht
führerin im Besitze des Frachtgutes. Dieses wurde nach Beendigung
des Eisenbahntransportes Rotterdam Basel der Beklagten als
Adressatin ausgeliefert und in ihrem Namen in das Lagerhaus
Morges geschafft und daselbst eingelagert. Der jetzige Besitz der
Beklagten hat also mit dem Eisenbahntransport nichts zu tun und
es richtet sich denn auch das Rechtsverhältnis zwischen der Be
klagten und der Auftraggeberin I. C. Meyers Witwe Cie., so
weit es die Zeit nach der Ablieferung durch die Bahn betrifft
nicht nach Eisenbahn , sondern nach gemeinem Frachtrecht.
Ob das Eisenbahnfrachtrecht ein Retentionsrecht neben dem be
schränkten eisenbahnrechtlichen Pfandrecht ausschließen würde, braucht
daher gar nicht entschieden zu werden. Das Retentionsrecht des
zivilen Frachtführers aber ist in aOR 461 nicht erschöpfend
umschrieben. Diese Bestimmung regelt nur den Ersatz des Fracht
gutes durch Deposition des auf dem Frachtgut lastenden Geld
betrages. Wofür das Frachtgut haftet, ist in Art. 461 nicht be
stimmt. Es gelten also dafür notwendig die allgemeinen Rechts
sätze über das Retentionsrecht, wie sie in Art. 224 ff. aOR ent
halten sind.
5. Daß nun Art. 224 der Beklagten ein Retentionsrecht
auch für andere Forderungen gewährt als diejenigen aus dem spe
ziellen Transport, der ihr den Besitz der retinierten Objekte ver
schafft hat, ist nicht bestritten. Ferner ist der Vorinstanz darin bei
zupflichten, daß ein allfälliger Ausschließungsgrund aus Art. 225
durch die Zahlungseinstellung der Auftraggeberin gemäß Art. 226
wieder beseitigt und ein Beweis dafür, daß die Beklagte im Zeit
punkt der Empfangnahme der Ware das Eigentum der Klägerin
in guten Treuen hätte kennen sollen, nicht geleistet ist (aOR 227).
Es ist nicht einmal behauptet, daß die Beklagte die Ware nicht
in gutem Glauben empfangen habe. Die Empfangnahme erfolgte
spätestens in Basel und es hörte der Besitz der Beklagten während
des Transportes von Basel nach Morges nicht auf. Die nach
Empfangnahme der Ware erfolgte Mitteilung der Auftraggeberin
an die Beklagte, daß die Ware Eigentum der Klägerin sei, ist
rechtlich unerheblich, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt. Die
gegenteilige Auffassung Sträulis (Retentionsrecht, S. 45), daß
die nachträglich erlangte Kenntnis vom Eigentum des Dritten die
Geliendmachung des Retentionsrechts ausschließe, verstößt gegen
den deutlichen Gesetzestext und verkennt, daß Art. 227 aOR nur
eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des gutgläubigen
Erwerbes von dinglichen Rechten an Fahrnis ist, der überall mit
dem Besitzerwerb eintritt. Also sind sämtliche Voraussetzungen für
das von der Beklagten beanspruchte Retentionsrecht erfüllt;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 2. Januar
1912 bestätigt.