- Arteil der I. Zivilabteilung vom 10. Mai 1912
in Sachen Fischlin, Kl. u. Ber. Kl., gegen Erben Diethelm,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Verantwortlichkeitsklage gegen einen Anwalt wegen fehlerhafter
Prozessführung (mangelhafte Bezeichnung der beklagten Partei in
einer Klage, weshalb diese angebrachtermassen abgewiesen wurde).
Fehlender Kausalzusammenhang dieses Tatbestandes mit dem ein
geklagten Schaden, weil der Kläger von der Nachfrist des Art. 158
a0R zur erneuten Anhebung jener formell zurückgewiesenen Klage
keinen Gebrauch gemacht hat. Berücksichtigung dieses rechtlichen
Gesichtspunktes durch das Bundesgericht von Amtes wegen (Art. 81
Abs. 2 06).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A.
Im Jahre 1904 fiel der heutige Kläger Franz Fischlin
in Ibach (Schwyz), wo er damals eine mechanische Ziegelei und
Röhrenfabrik betrieb, in Konkurs. Nach der ersten Gläubigerver
sammlung beschloß die von dieser bestellte Konkursverwaltung
(bestehend aus dem Konkursbeamten, Notar Reichlin, und zwei
weiteren Personen), eine Anzahl Hypothekartikel nebst 10 Aktien
der Spinnerei Ibach Schwyz, die sich in der Masse befanden,
sofort zur Versteigerung zu bringen, und es setzte hierauf das
Konkursamt die Versteigerung auf den 18. Oktober 1904 an.
Gegen die Abhaltung dieser Steigerung schon vor der zweiten
Gläubigerversammlung beschwerte sich der Gemeinschuldner Fischlin
bei den Aufsichtsbehörden. Er wurde noch vor dem Steigerungs
tage in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die Schuldbe
treibungs und Konkurskammer des Bundesgerichtes dagegen hieß
mit Urteil vom 1. Dezember 1904, nachdem inzwischen die Stei
gerung abgehalten worden war und zur Verwertung eines Teiles
der ausgebotenen Titel geführt hatte, die Beschwerde grundsätzlich
gut; immerhin erklärte sie die Rückgängigmachung
der bereits
vollzogenen Steigerung als faktisch unmöglich und verwies den
Rekurrenten zur Wahrung seiner dadurch verletzten Interessen auf
den Weg der Verantwortlichkeitsklage des Art. 5 SchKG (AS
30 I Nr. 137 S. 806 ff.).
AS 38 II 1912
Am 17. Juni 1905 richtete der Kläger an den Erblasser der
Beklagten, Fürsprech Dr. Otto Diethelm in Lachen, ein Schreiben
wesentlich folgenden Inhalts: Fürsprech Diethelm möchte ihm
einen Prozeß übernehmen, bei dem es sich darum handle, daß das
Konkursamt Schwyz 10 Aktien der Spinnerei Ibach und noch
andere Werttitel trotz seinem Protest vor der zweiten Gläubiger
versammlung zu seinem Schaden versteigert habe, wofür ihm dann
vom Bundesgericht das Klagerecht eingeräumt wurde.
Dr. Diethelm nahm sich der Angelegenheit in der Weise an,
daß er am 12. Oktober 1905 dem Vermittleramt Schwyz schrieb,
Franz Fischlin in Ibach ersuche ihn, wegen Ablaufs von Fristen
sofort den Vermittlungsvorstand anzuordnen in seiner Rechtssache
gegen das Konkursamt Schwyz. Er, Dr. Diethelm, glaube zwar
kaum, daß er den Prozeß übernehmen werde, wolle jedoch für
Fischlin als alten Klienten vorderhand das Nötige tun und über
sende daher in besonderer Beilage die Rechtsfrage.
Die beigeschlossene Rechtsfrage war gestellt gegen Tit. Kon
kursamt Schwyz resp. Herrn Notar Reichlin sel. Erben, wohn
haft in Schwyz. Sie lautete: Ist nicht gerichtlich zu erkennen,
Beklagte habe den Kläger mit 12,000 Fr. nebst Zins a 5%
seit der Klagestellung an zu entschädigen, unter Kostenfolge für
Beklagtschaft.
Von dieser Rechtsvorkehr gab Dr. Diethelm dem Kläger mit
Schreiben vom gleichen Tage Kenntnis und bemerkte dazu, er habe
den angekündigten Besuch des Klägers immer erwartet; vorläufig
sei nun der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt; sie sollten sich
dann zusammen besprechen, um sich über die Weiterführung der
Sache zu entschließen.
Am 19. Oktober 1904 fand der erfolglose Vermittlungsvorstand
in Schwyz statt, an dem der Kläger nach Weisung des Fürsprechs
Diethelm persönlich teilnahm. Dr. Diethelm verfaßte dem Kläger
dann, wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat, die erste
Prozeßeingabe, die als Gegenpartei nennt: Tit Konkursamt
Schwyz resp. Herrn Notar Reichlin Schwyz. Der Kläger unter
schrieb sie jedoch selbst und reichte sie undatiert dem Bezirksgericht
Schwyz ein. Er meldete Dr. Diethelm am 16. Dezember 1905,
daß er die Akten auf der Gerichtskanzlei abgegeben habe.
In der ersten beklagtischen Prozeßeingabe vom 30. Dezember
1905 stellten die Erben des Notars Reichlin gestützt auf die Be
hauptung, daß die beklagte Partei vom Kläger nach den einschlä
gigen Vorschriften der schwyzerischen Prozeßordnung ungenügend
bezeichnet sei, die Vorfrage: Ist nicht Beklagtschaft für einstweilen auf
vorwürfigen Rechtsstreit der Rede und Antwort zu entlassen, unter
Kostenfolge.
Die zweite klägerische Prozeßeingabe, mit dem Begehren um Ab
weisung der Vorfrage der Beklagtschaft, wurde am 29. September
1909 mit Prozeßvollmacht des Klägers von Fürsprech Georg Beck
in Luzern erstattet.
Unter dem Datum des 27. September 19... (ohne genauere
Angabe der Jahreszahl) teilte Dr. Diethelm der Gerichtskanzlei
Schwyz mit, daß er i. S. Fischlin gegen das Konkursamt Schwyz
als Anwalt zurücktrete und zur nächsten Tagfahrt nicht erscheinen
könnte.
Mit Bescheid vom 16. April 1907 erklärte das Bezirksgericht
Schwyz die beklagtische Vorfrage für begründet, in der Erwägung
daß die Bezeichnung der beklagten Partei sowohl in der Rechts
frage", als auch in der ersten Prozeßeingabe des Klägers in der
Tat den Vorschriften der 68 lit a und 86 CPO nicht entspreche
weil einmal das Konkursamt Schwyz mit den Erben des ver
storbenen und deshalb nicht mehr selbst als Partei in Betracht
fallenden Notars Reichlin nicht identisch sei und auch keine Soli
darität zwischen den beiden bestehe und weil überdies die Bezeich
nung Notar Reichlin sel. Erben ohne gesonderte Namensangabe
der einzelnen Erben zu generell gehalten sei. Dieser Entscheid ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B. Dagegen hat Fischlin hierauf im vorliegenden Prozesse,
mit der Klage vom 14. August 1907, den Fürsprech Dr. Diet
helm wegen nicht gehöriger Erfüllung seines Prozeßmandats auf
Schadenersatz belangt mit dem Rechtsbegehren:
Der Beklagte sei gerichtlich zu verpflichten, dem Kläger eine
Forderung von 12,000 Fr. und 300 Fr. bisher erlaufene Kosten
nebst Zins zu 5% seit 1. Juni 1905 zu bezahlen.
Der im Verlaufe des Verfahrens verstorbene Beklagte, dessen
Erben seither den Prozeß weiterführen, hat diesen Anspruch u. a.
mit der Einwendung bestritten, der Verantwortlichkeitsprozeß des
Klägers gegen den Konkursbeamten Reichlin sei materiell aus
sichtslos gewesen, weil dem Kläger aus der zu früh vorgenom
menen Titelsteigerung in seinem Konkurse ein Schaden tatsächlich
nicht entstanden sei; folglich sei der Kläger auch durch die formelle
Abweisung der Verantwortlichkeitsklage nicht geschädigt worden,
sondern es seien ihm bei dieser Prozeßführung höchstens größere
Kosten erspart geblieben.
C. Durch Urteil vom 18. Oktober 1911 hat das Kantons
gericht des Kantons Schwyz diesen Einwand der beklagten Partei
gutgeheißen und demnach in Bestätigung des erstinstanzlichen Ent
scheides des Bezirksgerichtes March die Schadenersatzforderung des
Klägers abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den
Abänderungsanträgen, die Klageforderung sei gutzuheißen, eventuell
sei die Sache zur genauern Feststellung des Ergebnisses der Be
weiserhebung und zu neuer materieller Entscheidung auf Grund
dieser neuen Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. Auf den heutigen Vortritt vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Klägers mit Zuschrift vom 9. Mai 1912 zu verzichten
erklärt....
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
angetragen;
in Erwägung:
Die Beklagten sind dem Kläger nach Lage der Akten unzweifel
haft dafür verantwortlich, daß ihr Erblasser in Ausführung des
zunächst übernommenen Prozeßauftrages des Klägers gegen die
Erbschaft des Konkursbeamten Reichlin bei Abfassung der Rechts
frage und der ersten Prozeßeingabe für seinen Auftraggeber die
beklagte Gegenpartei in einer Art und Weise bezeichnet hat, die
vom kantonalen Richter als ungenügend befunden worden ist. Sie
haben m. a. W. die Verantwortlichkeit zu tragen für die formelle
Erledigung jenes Prozesses durch den Bescheid des Bezirksge
richtes Schwyz vom 16. April 1907. Es ist deshalb zu prüfen,
ob diese Verantwortlichkeit den vorliegenden Schadenersatzanspruch
des Klägers zu begründen vermag. Dabei erhebt sich vorab die
Frage, ob zwischen jener Prozeßerledigung und dem vom Kläger
der für
behaupteten Schaden dessen Nachweis vorausgesetzt
die Begründung der Schadenersatzpflicht erforderliche Kausalzu
Aller
sammenhang bestehe. Diese Frage aber ist zu verneinen.
dings war zur Zeit, als der bezirksgerichtliche Bescheid vom
16. April 1907 erging, die für die Klageanhebung gegen die
Erben Reichlins nach Art. 241 SchKG maßgebende einjährige
Verjährungsfrist des Art. 7 SchKG (vergl. hierüber Jägers
Kommentar, Anmerkung 1b zu Art. 241: II S. 205 oben)
längst abgelaufen. Allein mit jenem Bescheide ging das Klage
recht des Klägers gleichwohl nicht ohne weiteres verloren. Denn
das Bezirksgericht hat damals den eingeklagten Anspruch nicht
schlechthin abgewiefen, sondern die Beklagtschaft in Gutheißung
ihrer Vorfrage lediglich für einstweilen der Rede und Ant
wort entlassen . Es handelt sich also dabei um einen Fall der
Klageabweisung wegen eines verbesserlichen Fehlers (angebrachter
maßen) im Sinne des Art. 158 aOR. Demnach wurde dem
Kläger gemäß Art. 158 in fine aOR mit dem bezirksgerichtlichen
Bescheide vom 16. April 1907 eine neue Frist von sechzig
Tagen zur Geltendmachung seines Anspruches eröffnet. Der Klä
ger war somit in der Lage, durch neue verbesserte Klagestellung
innert dieser Frist einen materiellen Entscheid über seinen An
pruch herbeizuführen und so die drohende Hauptwirkung der bis
herigen Klageabweisung den Anspruchsverlust aus formel
lem Grunde abzuwenden. Und wenn er dies nicht getan, son
dern die definitive Klageverjährung hat eintreten lassen, so kann
er für deren allfällige Schadensfolgen nicht den Erblasser der
Beklagten bezw. nunmehr diese selbst verantwortlich machen. Viel
mehr hat er diese Folgen an sich zu tragen, da er durch die
Unterlassung der nachträglichen Klagestellung selbst gegen die ihm
als angeblich Geschädigtem grundsätzlich obliegende Rechtspflicht,
im Interesse des ihm verantwortlichen Schädigers zur Verminde
rung oder Beseitigung des Schadens nach Möglichkeit beizutragen,
verstoßen und durch dieses eigene schuldhafte Verhalten den haf
zum
tungsbegründenden Zusammenhang zwischen dem früheren,
Erlaß des Bescheides" vom 16. April 1907 führenden Ver
schulden des Erblassers der Beklagten und den nachherigen Wir
kungen dieses Bescheides unterbrochen hat. Er könnte diese
Argumentation nicht etwa mit dem Einwande entkräften, daß er
vom Erblasser der Beklagten auf die gesetzliche Nachfrist zur
Klageerhebung nicht aufmerksam gemacht worden sei; denn es
steht nicht fest, ob Fürsprech Diethelm hiezu überhaupt Gelegen
heit gehabt hätte, da er im April 1907 bereits nicht mehr An
walt des Klägers war. Das vom 27. September (ohne Angabe
des Jahres) datierte Schreiben, womit Dr. Diethelm dem Bezirks
gericht Schwyz seinen Rücktritt als Vertreter des Klägers an
zeigte, stammt nämlich nach dem ganzen aktengemäßen Prozeßver
lauf offenbar aus dem Jahre 1906.
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres, daß die Schadenersatz
forderung des Klägers hinsichtlich ihres Hauptpostens von
12,000 Fr. für den Verlust seines Anspruches gegenüber der
Erbschaft Reichlin der Begründung entbehrt. Dagegen mag es
zunächst zweifelhaft erscheinen, ob die vorstehende Argumentation
auch zur Abweisung des weitern Postens von 300 Fr. für die
bisher erlaufenen Prozeßkosten genüge, da doch wohl anzunehmen
ist, daß diese Kosten dem Kläger auch dann auferlegt geblieben
wären, wenn er rechtzeitig die verbesserte Klage eingereicht und
im zweiten Prozesse materiell obgesiegt hätte. Allein die Rückfor
derung der Kosten des ersten Verfahrens wäre eben nur gerecht
fertigt, wenn feststände, daß der Kläger mit seinem Hauptanspruch
bei materieller Beurteilung durchgedrungen wäre. Diesen Nachweis
aber ist der Kläger zufolge seiner Unterlassung der weitern Pro
zeßführung schuldig geblieben. Es kann ihm daher auch dieser
Nebenposten unter den erörterten Verhältnissen nicht zugesprochen
werden.
Nun haben freilich die Beklagten selbst sich zu ihrer Verteidi
gung gegenüber der Klage nicht auf Art. 158 aOR berufen, und
es ist deshalb noch die Frage zu prüfen, ob das Bundesgericht
diese Bestimmung gleichwohl, von Amtes wegen, zur Anwendung
bringen dürfe. Dies ist jedoch zu bejahen. Denn die Bestreitung
der Klage nach Maßgabe der vorstehenden Argumentation stellt
nicht eine eigentliche Einrede der Beklagten im Sinne der Geltend
machung eines gesetzlichen Gegenanspruchs gegenüber dem an sich
begründeten Klageanspruche dar (wie z. B. die Einrede der Ver
rechnung, der Tilgung oder auch der Verjährung, deren Berück
sichtigung von Amtes wegen Art. 160 aOR ausdrücklich verbietet),
sondern vielmehr einen Einwand, der lediglich die Unbegründetheit
des Klageanspruches auf Grund des Gesetzes dartut. Es handelt
sich also dabei um die einfache Anwendung des Gesetzes auf den
gegebenen Tatbestand, um die rechtliche Würdigung dieses Tatbe
standes, hinsichtlich deren das Bundesgericht nicht auf die Über
prüfung der Parteistandpunkte beschränkt ist.
Gemäß diesen Ausführungen ist der die Klage abweisende kan
tonale Entscheid ohne jede Erörterung der weitern Frage des
Schadensnachweises, mit der sich die Vorinstanz hauptsächlich be
faßt hat, zu bestätigen ....; -
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil des schwyzerischen Kantonsgerichts vom 18. Oktober 1911
in allen Teilen bestätigt.