gehendem Maße.
22. Arteil vom 3. April 1912 in Sachen
Kocher, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Schweiz. Kreditaustalt, Bekl. u. Ber. Bekl.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber und dem Bezogenen
eines Checks untersteht, wenn diese beiden Personen in der
Schweiz wohnen und der Check daselbst zahlbar ist, trotz austän
dischem Ausstellungort des Checks, dem schweizerischen Recht.
- Der Checkinhaber hat kein direktes eigenes Forderungsrecht
gegenüber dem Bezogenen (Art. 834 Abs. 1 u. 836, in Verbindung
mit Art. 742 dOR). Daher an sich Unzulässigkeit der Verrechnung
einer Wechselforderung des Bezogenen an den Checkinhaber mit der
Forderung aus dem Check (Art. 131 aOR). Auftragsverhältnis
zwischen dem Checkinhaber und dem die Einlösung des Checks nicht
ablehnenden Bezogenen auf Grund der Weisung jenes betr. die Ein
lösung (Art. 392 u. 393 a0R). Haftung des Bezogenen wegen
Nichtbeachtung dieser Weisung (Art. 395 Abs. 1 u. 396 aOR).
Das Bundesgericht hat,
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Am 28. Dezember 1908 übersandte der Kläger Kocher,
Uhrenfabrikant in Bévilard, der Basler Filiale der beklagten
Schweizerischen Kreditanstalt einen auf diese letztere als Bezogene
und an die Ordre des Klägers ausgestellten Check der Deutschen
Bank in Berlin über 3011 Fr. 20 Cts., quittiert, mit dem Er
suchen, den Betrag auf seinen Postcheckkonto einzubezahlen. Der
Check enthält die Anweisung der Ausstellerin an die Bezogene:
Belieben Sie gegen diesen Scheck aus unserem Guthaben zu
zahlen an Herrn Renold Kocher oder Ordre 3011 Fr. 20 Cts.
Mit Schreiben vom 30. Dezember teilte die Beklagte dem
Kläger mit, sie löse den Check ein und schreibe dessen Betrag dem
Kläger a conto seiner Schuld an sie aus Eigenwechsel von
15,000 Fr., verfallen per 10. Dezember, gut. Der Kläger pro
testierte umgehend, mit Telegramm vom 31. Dezember, gegen diese
Beschlagnahme" des Checks und verlangte telegraphische Einsen
dung des Geldes, das er sofort nötig habe. Die Beklagte kam
jedoch diesem Begehren nicht nach.
In der Folge wurde über den Kläger der Konkurs eröffnet.
Hierauf hat die Konkursverwaltung gegen die Schweiz. Kredit
anstalt die vorliegende Klage auf Bezahlung des Checkbetrages
von 3011 Fr. 20 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 1910
erhoben.
Während der Streithängigkeit vor erster Instanz ist das Kon
kursverfahren durch den Abschluß eines Nachlaßvertrages erledigt
worden, und es hat sodann Renold Kocher persönlich die Kläger
rolle übernommen.
B. Durch Urteil vom 16. Januar 1912 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Basel Stadt in Aufhebung des gegen
teiligen Entscheides der ersten Instanz die Klage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag: Die Beklagte sei in Aufhebung des appellations
gerichtlichen und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Entscheides
zur Bezahlung von 3011 Fr. 20 Cts. nebst 5 % Zins seit
30. Dezember 1910 an den Kläger zu verurteilen.
D. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Gegenstand des Streites bildet das Rechtsverhältnis
zwischen dem Inhaber und dem Bezogenen eines Checks, und zwar
in einem Falle, wo jene beiden Personen in der Schweiz wohnen
und der Check am Wohnorte des Bezogenen zahlbar war. Dieses
Rechtsverhältnis gehört völlig dem schweizerischen Stratsgebiete
an und untersteht daher, obschon es sich um einen im Auslande
ausgestellten Check handelt, der inländischen Rechtsordnung d. h.
dem eidg. OR. Nach dem ausländischen Rechte des Ausstellungs
ortes würde sich lediglich die Vorfrage der formellen Rechtsgültig
keit des Checks beurteilen, die jedoch außer Diskussion steht. Die
Streitfache fällt somit hinsichtlich des anzuwendenden Nechts in
den Urteilsbereich des Bundesgerichts, und auch die übrigen Vor
aussetzungen der Berufung sind gegeben.
- Der Kläger nimmt zur Begründung seines Rechtsbe
gehrens den Standpunkt ein, gegenüber seinem ausdrücklichen Ver
langen der Barhonorierung sei die Beklagte nicht berechtigt ge
wesen, den Checkbetrag mit ihrer Wechselforderung an ihn zu
verrechnen, weil er mit dem Check keine jener Wechselschuld ent
gegenzustellende Forderung an die Beklagte, die diese aus
eigenen Mitteln hätte befriedigen müssen, geltend gemacht, son
dern vielmehr Anspruch erhoben habe auf Herausgabe eines bei
der Beklagten deponierten Geldbetrages der Checkaussteller
der ihm von dieser als seiner Schuldnerin vermittelst des Checks
zur Verfügung gestellt worden sei. Jn diesem Sinne charakterisiert
er seinen Anspruch auf Bezahlung des Geldwertes des der Be
klagten quittiert übersandten Checks in der Berufungsschrift als
reine rei vindicatio , gerichtet auf Herausgabe seines Geides
das sich die Beklagte durch die Verrechnungsoperation zu Unrecht
angeeignet habe. Die Beklagte dagegen bestreitet, daß der Ver
rechnung ein rechtliches Hindernis entgegengestanden sei.
- Von einer rei vindicatio als einem dinglichen An
spruche des Klägers auf eine bei der Beklagten deponierte Geld
summe in der Höhe des Checkbetrages kann nicht die Rede sein.
Die der Beklagten durchden Check erteilte Weisung der Deutschen
Bauk lautet nicht auf Aushändigung des Checkbetrages an den
Kläger aus ihrem Gelddepot , sondern vielmehr auf Bezahlung
jenes Betrages aus ihrem Guthaben , wie denn der Checkverkehr
überhaupt nicht etwa eine besondere, zur Checkeinlösung bestimmte
Bargeldhinterlage des Checkausstellers beim Bezogenen, sondern
lediglich ein beliebiges Deckungsverhältnis voraussetzt, zufolge
dessen der Checkaussteller beim Bezogenen über den Checkbeirag
sofort und ohne Inanspruchnahme seines bloß persönlichen d. h.
ungedeckten Kredites zu verfügen berechtigt ist (Art. 831 und
837 aOR). Es handelt sich daher vorliegend unzweifelhaft um
eine Zahlungsleistung der Beklagten aus eigenen Mitteln, wenn
auch auf Rechnung der Checkausstellerin, und die zu entscheidende
Rechtsfrage stellt sich nur so, ob dem Kläger der Beklagten gegen
über ein obligatorischer Anspruch auf Einlösung des Checks
in Form der Barauszahlung des Checkbetrages zustehe.
Nun ist dem Entscheide der Vorinstanz darin beizupflichten,
daß der Kläger einen solchen Anspruch nach der schweizerischen
Gesetzgebung auf Grund des Checks an sich nicht gehabt hätte.
Das eidg. OR räumt dem legitimierten Checkinhaber ein direktes
eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Bezogenen ausdrücklich
nicht ein, sondern bestimmt in Art. 834 Abs. 1 bloß, daß die
Präsentation zur Annahme und die Annahme beim Check nicht
stattfinde, während anderseits Art. 836 auf den Check, vorbehält
lich der abweichenden Sondervorschriften, die Bestimmungen über
den gezogenen Wechsel als anwendbar erklärt. Daraus ist mit dem
Appellationsgericht zu schließen, der Gesetzgeber habe den Check
mit Bezug auf die Haftbarkeit des Bezogenen der nicht akzep
tierten Tratte gleichstellen wollen, bei der nach Art. 742 OR
eine Haftung des Trassaten gegenüber dem Remittenten nicht be
steht.
Allein der Umstand, daß die Beklagte zur Einlösung des Checks
dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet war, führt, entgegen der
Auffassung des Appellationsgerichts, nicht ohne weiteres dazu,
das tatsächliche Verhalten der Beklagten als berechtigt und dem
nach die Forderung des Klägers als unbegründet erscheinen zu
lassen. Jener Umstand beweist gegenteils nur, daß der Wechsel
forderung der Beklagten an den Kläger eine Schuld bei diesem,
die die Beklagte nach Art. 131 OR mit ihrer Wechselforderung
zur Verrechnung bringen durfte, aus dem Checkverhältnis zum
vorneherein nicht gegenüberstand. Es ist daher zu untersuchen, ob
die Verrechnungsoperation der Beklagten sich gleichwohl rechtfer
tigen lasse. Dabei fällt in Betracht: Die vom Kläger mit der
Einsendung des quittierten Checks an die Beklagte, vom 28. De
zember 1908, verbundene Weisung, den Check dadurch einzulösen,
daß sie den Checkbetrag auf seinen, des Klägers, Postcheckkonto
einzahle, stellt sich rechtlich als Auftrag dar. Diesen Auftrag des
Klägers brauchte nun die Beklagte nach dem Gesagten allerdings
nicht anzunehmen, allein wenn sie dies nicht tun wollte, so hatte
sie ihn gemäß Art. 393 unverzüglich abzulehnen und war keines
wegs berechtigt, ohne Zustimmung des Klägers auf Grund des
Checks in anderer Weise über dessen Gegenwert zu verfügen. Sie
durfte also die dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember be
kannt gegebene Absicht, den Check einzulösen und den Checkbetrag
an die Wechselschuld des Klägers zu verrechnen, gegenüber der
sofortigen Einsprache des Klägers vom 31. Dezember nicht zur
Ausführung bringen. Vielmehr hatte sie daraufhin entweder dem
Begehren des Klägers um Bareinlösung des Checks Folge zu
geben, oder aber den Check unbenutzt an den Kläger zurückzusen
den, um diesem so die Wahrung seines Forderungsrechts gegen
über der Checkausstellerin zu ermöglichen. Indem die Beklagte
statt dessen den Check zwar verwendet d. h. im Verhältnis zur
Checkausstellerin eingelöst, den Gegenwert jedoch im Wider
spruch mit der besonderen Weisung des Klägers zurückbehalten
und als Abschlagszahlung auf ihre Wechselforderung an den Klä
ger in Anspruch genommen hat, hat sie sich dem Kläger gegen
über in Ausführung des Auftrages der Checkeinlösung einer Ver
letzung ihrer Vertragspflicht im Sinne des Art. 395 Abs. 1 OR
schuldig gemacht, für die sie gemäß Art. 396 OR haftbar ist. Diese
Haftung aber hat den dem Kläger zu Unrecht vorenthaltenen
Checkbetrag zum Gegenstand. Denn der Kläger hatte, wie die
Ausstellung des Checks beweist, auf dessen Barauszahlung.
gegenüber der Checkausstellerin Anspruch, und dieser Anspruch ist
durch die Verwendung des Checks seitens der Beklagten getilgt
worden, während der Checkbetrag zufolge der widerrechtlichen Ver
rechnungsoperation nicht dem Kläger, sondern der Beklagten zu
gekommen ist. Das Begehren des Klägers, es sei die Beklagte
zur Ausbezahlung des Checkbetrages an ihn zu verurteilen, muß
daher aus diesem Gesichtspunkte des allgemeinen Obligationen
rechts gutgeheißen werden. Allerdings hat der Kläger selbst diesen
Rechtsgrund nicht geltend gemacht, allein er ergibt sich aus der
Rechtsanwendung auf den vom Kläger angerufenen Tatbestand,
die der Richter von Amtes wegen und unabhängig von den recht
lichen Ausführungen der Parteien vorzunehmen hat. Das Bundes
gericht kann sich deshalb in dieser Hinsicht mit der Erwägung
des Appellationsgerichts nicht begnügen, die dahin geht, daß für
eine ausnahmsweise im vorliegenden Falle aus dem gewöhnlichen
Zivilrechte sich ergebende Haftung der Beklagten vom Kläger
nichts vorgebracht worden sei;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und die Beklagte,
in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons
Basel Stadt vom 16. Januar 1912, pflichtig erklärt, dem Kläger
3011. Fr. 20 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 1910 zu
bezahlen.