- Arteil vom 15. März 1912 in Sachen
Schweiz. Versicherungskassen für Buchdruckerei-Angestellte
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Rhein, Kl. u. Ber. Bekl.
Statutenbestimmung einer Genossenschaft, wonach die Verfügungen
der Genossenschaftsorgane betr. den Ausschluss von Genossen
schaftern endgültig, der Anfechtung auf dem Wege gericht
licher Klage entzogen sein sollen. Gültigkeit dieser Bestimmung
bei Genossenschaften, deren Mitgliedschaft an Erfordernisse
persönlicher Natur geknüpft ist: weder Verstoss gegen eine
spezielle Vorschrift des Genossenschaftsrechts noch Unsittlichkeit im
Sinne des Art. 17 dOR. Darnach Beschränkung der richterlichen
Ueberprüfung darauf, ob die Ausschlussverfügung formell sta-
stutengemäss getroffen worden sei, und ob sie in materieller
Hinsicht überhaupt in ernstlicher Weise einen statuten
gemässen oder gesetzlichen Ausschliessungsgrund zur Anwen
dung bringt. Bejahung dieser letzteren Frage im hier gegebenen Falle
(Anwendung der Statuten und des Art. 685 a OR):
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 6. September 1911 hat die I. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über das
gänzlich bestrittene Klagebegehren, es sei zu erkennen:
Die Beklagte habe den Ausschluß des Klägers aus der Ge
nossenschaft Schweiz. Versicherungskassen für Buchdruckerei An
gestellte" zurückzuziehen, eventuell 'an den Kläger eine Entschädi
dung von 5000 Fr. nebst 5% Verzugszinsen seit 25. September
1909 zu bezahlen -
erkannt:
Der Beschluß des Zentralvorstandes der Beklagten vom Fe
bruar 1909, durch welchen der Ausschluß des Klägers aus der
beklagten Genossenschaft verfügt worden ist, wird als ungültig
aufgehoben.
B.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Abänderungsbegehren:
Es sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
C. ..... (Armenrecht).
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten das schriftlich gestellte Berufungsbegehren erneuert; der
Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung ange
tragen;
in Erwägung:
-
Aus den Statuten der beklagten Genossenschaft Schweiz.
Versicherungskassen für Buchdruckerei Angestellte
mit Sitz in
Zürich, sind folgende Bestimmungen hervorzuheben:
Die Genossenschaft umfaßt eine Krankenkasseeine Unier
stützungskasse in Invaliditäts und Todesfällen", eine
Konditions-
losenkasse" und eine Reiseunterstützungskasse für Verabreichung
von Unterstützungen an Mitglieder, die sich auf der Wanderschaft
befinden ( 1). Sie ist zum Zwecke der Verwaltung in Orts
kassen" eingeteilt, über denen ein Zentralvorstand" und, als
oberstes Genossenschaftsorgan, die Generalversammlung , bestehend
aus Abgeordneten der Ortskassen und Delegierten des Vorstandes
des Schweizerischen Buchdruckervereins" steht ( 22,34 und 45).
2 Abs. 2
Mitglied der Versicherungskassen kann nach
jeder unbescholtene und bei einem Mitglied des Schweizerischen
Buchdruckervereins in Arbeit stehende männliche oder weibliche
Angestellte werden, für welchen der Prinzipal diesem Verein den
Schweizerischen
Jahresbeitrag bezahlt, und wenn er weder dem
Typographenbunde", noch der Société fédérative des typo-
graphes de la Suisse romande , noch dem Schweizerischen
Verein der Hülfsarbeiter und Arbeiterinnen im graphischen Ge
werbe", noch der Lehrlingskasse des Schweizerischen Typogra
phenbundes", noch einem mit diesen Verbänden in Gegenseitig
keitsverhältnissen stehenden in oder ausländischen Verbande an
gehört."
In 5 wird jedem Mitgliede u. a. zur Pflicht gemacht, die
Interessen der Versicherungskassen nach besten Kräften zu wahren.
Unter dem Titel Ausschluß ist in den 18 21 u. a.
bestimmt:
-
Mitglieder, welche nach Verfluß von zwei Monaten
ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, werden von der
Mitgliederliste gestrichen. Spätere Wiederaufnahme unterliegt der
Zustimmung der Verwaltungsorgane der Genossenschaftskassen.
..... Mitglieder, welche sich nachweisbar in die in 2 näher
bezeichneten Verbände anmelden, können, auch wenn sie dort nicht
angenommen werden, von der Mitgliederliste gestrichen werden.
-
Wer anläßlich der bei der Aufnahme stattgefundenen
ärztlichen Untersuchung Krankheiten verheimlicht oder unter Vor
bringung falscher Angaben Krankheit vorgeschützt und Unter
stützung erwirkt, oder wer sich unwürdiger oder strafbarer
Handlungen gegen die Verwaltungsorgane der Ver
sicherungskassen schuldig gemacht hat, kann von der Mit
gliedschaft ausgeschlossen werden. ....
-
Der Ausschluß erfolgt auf Antrag der betreffenden Orts
kasse durch Beschluß des Zentralvorstandes unter gleichzeitiger
Kenntnisgabe an alle übrigen Ortskassen.
21 Abs. 1. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder
können niemals Ansprüche irgendwelcher Art an die Versicherungs
kassen geltend machen; eine Rückzahlung geleisteter Eintrittsgel
der, Beiträge 2c. findet nicht statt..... (folgt eine in die Ent
scheidungskompetenz des Zentralvorstandes gestellte Ausnahme).
Abs. 2. Allfällige Beschwerden, Entschädigungsansprüche rc.
werden endgültig von den Verwaltungsorganen der Versicherungs
kassen entschieden. Gerichtliche Klagen sind ausgeschlos
sen.
Endlich enthält 26 die allgemeine Kompetenznorm: Gegen
Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlung der Ortskasse
ist nur Rekurs an den Zentralvorstand, und gegen die Entschei
dung des letzteren nur Rekurs an die Generalversammlung zu
lässig.
-
Der Kläger, Schriftsetzer Jakob Rhein war Mitglied
der Ortskasse Luzern der beklagten Genossenschaft. Im Frühjahr
1908, während er von der Krankenkasse der Genossenschaft Unter
stützung bezog, äußerte er sich wiederholt in dem Sinne, die Be
klagte vermöge ihren Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen
und werde mangels Zahlungsfähigkeit nicht mehr lange existieren
können. Gleichzeitig entfaltete er eine gewisse Agitationstätigkeit
zu Gunsten ihres Konkurrenzverbandes, der Typographia . Hie
rauf wurde der Kläger nach Antrag der Ortskasse Luzern durch
Beschluß des Zentralvorstandes der Beklagten vom 14. April
1908 aus der Kasse ausgeschlossen, weil sein Verhalten mit den
Intentionen ihrer Organisation im Widerspruche stehe. Am
-
Mai 1908 hob jedoch die Generalversammlung der Genossen
schaft diesen Beschluß auf Beschwerde des Klägers wieder auf. Als
aber der Kläger weiterhin mit der Typographia in Beziehungen
blieb, insbesondere deren Einladung zur Weihnachtsfeier Folge leistete
und bei diesem Anlasse, in nächtlichem Zusammentreffen mit einigen,
von ihrem Weihnachtsfeste heimkehrenden Mitgliedern der Beklag
ten, diese Mitglieder als solche gröblich beschimpfte, beantragte die Orts
kasse Luzern neuerdings seinen Ausschluß aus der Genossenschaft.
Diesem Antrage entsprach der Zentralvorstand laut schriftlicher Mit
teilung an den Kläger vom 16. Februar 1909, worin als Ausschlie
ßungsgrund sein unqualifizierbares Verhalten", mit dem er gegen
den 19 der Statuten verstoßen habe, angegeben wurde. Der
Kläger rekurrierte wieder an die Generalversammlung der Genossen
schaft, diesmal jedoch ohne Erfolg; denn die Generalversammlung
wies den Rekurs am 25. Juli 1909 ab und bestätigte so den
Ausschluß des Klägers.
-
Das auf Verpflichtung der Beklagten zum Rückzug
dieses Ausschlusses gerichtete prinzipale Klagebegehren ist wie ein
gangs erwähnt von der Vorinstanz im Sinne der Ungültigkeits
erklärung des Ausschlusses gutgeheißen worden. Der kantonale
Richter ist, entsprechend der Klagebegründung, auf eine sachliche
Überprüfung der angefochtenen Ausschlußverfügung eingetreten
und dabei mit jener zu der Annahme gelangt, daß das nachge
wiesene Verhalten des Klägers in der Zeit nach der Rückgängig
machung seines früheren Ausschlusses durch die Generalversamm
lung (24. Mai 1908), selbst wenn man die ihn damals bereits
belastenden Vorgänge mit in die Wagschale fallen lasse, den neuen
Ausschluß nach Maßgabe der statutarischen Ausschlußgründe, spe
ziell wegen unwürdiger oder strafbarer Handlungen gegen die
Verwaltungsorgane im Sinne des 19, nicht zu rechtfertigen
vermöge.
Dieser Begründung des vorinstanzlichen Urteils gegenüber hält
die Beklagte vor allem an ihrer, der Klage in erster Linie ent
gegengestellten Einwendung fest, der Richter sei gemäß der aus
drücklichen Bestimmung des 21 Abs. 2 ihrer Genossenschafts
statuten, die nicht gegen das Gesetz verstoße und daher für den
Kläger verbindlich sei, gar nicht befugt, die materielle Begrün
detheit des streitigen Ausschlusses nachzuprüfen, sondern habe seine
Kognition darauf zu beschränken, ob der Ausschluß formell nach
Vorschrift der Statuten zustande gekommen sei.
Der Kläger dagegen bestreitet die gesetzliche Zulässigkeit jener
Statutenbestimmung. Die Vorinstanz hat sich dieser Auffassung
angeschlossen und in einem grundsätzlichen Vorentscheide vom
-
August 1910 hierüber wesentlich ausgeführt: Wenn der letzte
Satz des 21 Abs. 2 Gerichtliche Klagen sind ausgeschlos
sen"
sich überhaupt auch auf den Mitgliederausschluß als
solchen, und nicht nur auf die damit verbundenen, in Abs. 1 des
21 geregelten ökonomischen Fragen, beziehen sollte (was jeden
falls nicht klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht sei), so
könnte diese Bestimmung nicht geschützt werden. Es widerspreche
dem Rechtsempfinden und müsse als unsittlich bezeichnet werden
einem durch die Verbandsorgane ausgeschlossenen Genossenschafter
den Rechtsweg zu verbieten und so seine genossenschaftlichen Einzel
rechte der Willkür der Mehrheit preiszugeben. Dies gelte nament
lich für die Fälle, in denen ökonomische Interessen vom Ausschlusse
abhängig seien, wie gerade vorliegend, wo die Zugehörigkeit zur
Genossenschaft einen Versicherungsvertrag in sich schließe und dem
Kläger speziell, da er zur Zeit seines Ausschlusses krank gewesen
sei, neben seinem Mitgliedschaftsrechte ein körperschaftliches Son
derrecht auf Unterstützung zugestanden habe, das nach dem Inhalte
des 21 der Statuten mit dem Ausschluß ebenfalls untergehen
würde. Allerdings schließe das schweizerische ZGB für Vereine
die gerichtliche Anfechtung von Ausschließungsbeschlüssen in weitem
Maße aus (Art. 72). Allein eine verschiedene Behandlung der
Vereine und der Genossenschaften sei wohl gerechtfertigt; denn bei
jenem prävaliere das persönliche Moment, während bei diesen
mit dem Mitgliedschaftsrechte eben meist ökonomische Interessen
verbunden seien.
4. Der vorstehenden Argumentation des Obergerichts kann
vorab nicht beigepflichtet werden in ihrer Auslegung der Bestim
mung von 21 der Statuten, die gerichtliche Klagen als aus
geschlossen erklärt. Diese ausdrückliche Ausschaltung des gericht
lichen Rechtsweges gilt nach dem Zusammenhang des Textes gan
unzweifelhaft auch für die Verfügung des Mitgliederausschlusses
selbst. Hiefür spricht nicht nur die vorbehaltlose Fassung jenes
Satzes bei seiner Stellung am Ende des den Ausschluß
regelnden Statutenabschnittes und als Ergänzung eines Vorder
satzes, der nicht nur Entschädigungsansprüche (von denen der
Abs. 1 des 21 handelt), sondern überdies ganz allgemein auch
allfällige Beschwerden in die endgültige Entscheidungskompetenz
der Verwaltungsorgane verweist. Dazu kommt vielmehr, in un
zweideutiger Weise entscheidend, noch der Inhalt der 20 und
26 der Statuten. Denn nach der ersteren dieser Bestimmungen
erfolgt der Ausschluß durch Beschluß des Zentralvorstandes
und die letztere erklärt allgemein gegenüber Entscheidungen des
Zentralvorstandes ausdrücklich nur den Rekurs an die General
versammlung als zulässig.
5. Für die Beantwortung der grundsätzlichen Hauptfrage
sodann, ob die Verfügung des Ausschlusses eines Genossenschafts
organes in materieller Hinsicht, was den Ausschließungsgrund
betrifft, durch Statutenbestimmung der richterlichen Überprüfung
entzogen werden könne, ist in Betracht zu ziehen: Nach der ein
schlägigen gesetzlichen Ordnung (Titel XXVII: Art. 678 715
OR) dürfen die Genossenschaften ihre körperschaftlichen Funktionen
durch die Statuten frei gestalten, soweit das Gesetz nicht über die
einzelnen Punkte, deren Erwähnung in den Statuten es ihnen
zur Pflicht macht, ausdrücklich zwingende Vorschriften enthält.
Als solchen Punkt bezeichnet Art. 680 u. a. (Ziffer 4) die Be
dingungen des Ein und Austrittes der Genossenschafter , und
dazu schreibt, was speziell den Ausschluß aus der Genossenschaft
betrifft, Art. 685 lediglich vor: Auch wenn die Statuten über
die Ausschließung von Genossenschaftern keine oder abweichende
Bestimmungen enthalten, kann ein Mitglied der Genossenschaft
auf Begehren jedes andern aus wichtigen Gründen durch Urteil
des Richters ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung schränkt
die Freiheit der statutarischen Regelung des Ausschlusses nicht
zu Gunsten des auszuschließenden Genossenschafters
ein. Sie wahrt vielmehr die Interessen der übrigen Genossen
schafter, indem sie jedem einzelnen derselben das Recht gewährleistet,
zur Herbeiführung einer Ausschließung, für die wichtige Gründe
bestehen, den Richter anzurufen. Hinsichtlich der Zuständigkeit
zur Ausschließung kann aus der Fassung des Art. 685 OR
zwar gefolgert werden, daß ihre Verfügung nicht notwendig
durch den Richter zu erfolgen hat, sondern auf Grund der Sta
tuten, im Umfange der dort vorgesehenen richterlichen Kompetenz
und überhaupt, auch von Genossenschaftsorganen getroffen
werden kann (vergl. hierüber schon AS 21 Nr. 161 Erw. 2
S. 1250 f. und 31 II Nr. 86 Erw. 3 S. 679). Dagegen gibt
der Art. 685 keinerlei Auskunft über die vorliegend zu entschei
AS 38 II 1912
dende weitere Frage, ob die Statuten die Ausschließungskompetenz
den Genossenschaftsorganen als endgültige Befugnis einräumen
können, in dem Sinne, daß eine Weiterziehung ihrer Ausschluß
verfügungen an den Richter nicht zulässig sein soll. Das spezielle
Genossenschaftsrecht steht somit einem statutarischen Verbot
der Beschreitung des Rechtsweges gegenüber einer Ausschlußver
ügung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch den von ihr
betroffenen Genossenschafter nicht entgegen.
Nun erblickt freilich die Vorinstanz in einem solchen Verbot
eine unsittliche, weil dem Rechtsempfinden widersprechende, Be
schränkung der persönlichen Rechtssphäre des einzelnen Genossenschaf
ters und verneint die Verbindlichkeit des Verbots im Sinne der
allgemeinen Rechtsnorm des Art. 17 ON. Dieser Auffassung
kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es liegt im Begriff und
Wesen der körperschaftlich organisierten Personenverbände, daß
deren Angehörige ihren Einzelwillen in gewissen Beziehungen dem
durch die Verbandsorgane zum Ausdruck gebrachten Gesamtwillen
unterzuordnen und insoweit die Entscheidungen der Verbandsor
gane als für sich verbindlich anzunehmen haben. Und zwar be
stimmt sich der Umfang dieses Herrschaftsbereichs der organisierten
Verbandsgesamtheit über die einzelnen Verbandsmitglieder nach
dem Inhalte der einschlägigen Gesetzgebung und der
von dieser vorgesehenen statutarischen Verbandsver
fassungen. Zu den wesentlichen Willensakten der Verbandsge
samtheit aber gehören vor allem die Verfügungen über den Mit
gliederbestand. Eine statutarische Regelung dieser Verfügungskom
petenz erweist sich demnach als rechtsgültig, sofern sie nicht gegen
eine zwingende Norm des zugehörigen Gesetzesrahmens verstößt.
Folglich kann die hier streitige Statutenbestimmung, wonach der
Mitgliederausschluß von den Genossenschaftsorganen end
gültig, ohne Möglichkeit der materiellen Überprüfung durch
den Richter, verfügt wird, nicht als dem Rechtsempfinden wider
sprechend beanstandet werden, weil ihr, wie festgestellt, eine
gesetzliche Vorschrift des Genossenschaftsrechts nicht entgegensteht.
(Vergl. in diesem Sinn allgemein Gierke, Genossenschaftstheo
rie, S. 186 Text und Anmerkung 4.) Da diese Ausschaltung des
Rechtsweges sich nicht auch auf die formellen Voraussetzungen
des Ausschließungsbeschlusses bezieht, sondern dem davon betrof
fenen Genossenschafter wegen nicht formgemäßen Zustandekommens
des Beschlusses unstreitig die Anrufung des Richters offen steht,
kann nach der fraglichen Statutenbestimmung von einer völligen
Unterwerfung des einzelnen Genossenschafters unter die Willkür
der Gesamtheit wie die Vorinstanz sie als unzulässig bezeich
net nicht gesprochen werden.
Daß die derart normierte Abhängigkeit der Rechtsstellung des
einzelnen Verbandsangehörigen als solchen vom organisierten Ge
samtwillen des Verbandes speziell dem schweizerischen Rechts
empfinden nicht schlechthin widerspricht, erhellt übrigens auch aus
den Bestimmungen des Art. 72 Abs. 1 und 2 ZGB über den
Personenverband des Vereins, die dahin gehen, daß die Vereins
statuten die Gründe, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen wer
den darf, bestimmen oder auch die Ausschließung ohne Angabe
der Gründe gestatten können, und daß in diesen Fällen eine (ge
richtliche) Anfechtung der Ausschließung wegen ihres Grundes
von Gesetzes wegen also ohne besondere Vorschrift der Sta
tuten nicht statthaft ist. Allerdings besteht eine grundsätzliche
Verschiedenheit zwischen Genossenschaft und Verein insofern, als
die Vereine nach der Begriffsumschreibung des Art. 716 OR
(die von Art. 60 ZGB ohne materielle Änderung übernommen
worden ist) Bestrebungen rein idealer Natur zu dienen
bestimmt sind, deren Bestand und Förderung in erster Linie und
hauptsächlich von den persönlichen Eigenschaften ihrer Mit
glieder abhängt, während den Genossenschaften laut Art. 678 OR
die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zweckes wesentlich
ist, dessen Erreichung vor allem durch die ökonomische Lei
stungsfähigkeit und Beteiligung ihrer Angehörigen bedingt wird.
Allein neben diesem begrifflich notwendigen Erfordernis realen
Zusammenwirkens kann die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft
auch an Voraussetzungen persönlicher Natur geknüpft sein, und
soweit dies der Fall ist, stehen einer rechtlichen Gleichstellung der
Genossenschaften mit den Vereinen hinsichtlich der hier streitigen
Abhängigkeit der Mitgliedschaft vom autonomen Befunde der zu
ständigen Verbandsorgane keine Bedenken entgegen. Jedenfalls
kann die Statutenbestimmung einer solchen Genossenschaft, wonach
die Verfügung des Mitgliederausschlusses aus den gesetzlich
und statutenmäßig bestimmten Gründen dem endgültigen
Entscheide der Genossenschaftsorgane zustehen soll, im Hinblick auf
die noch weitergehende Autonomie, die der Gesetzgeber nunmehr,
wie erwähnt, den Vereinen ausdrücklich zuerkennt, nicht als
gegen das Rechtsempfinden verstoßend erachtet werden. Der Um
stand, daß dem ausgeschlossenen Genossenschafter mit der Mit
gliedschaft auch die damit verknüpften Rechte ökonomischer Natur
für die Zukunft entzogen werden, vermag hieran deshalb nichts
zu ändern, weil bei Genossenschaften mit Zugehörigkeitserforder
nissen persönlicher Art, die ihren Organen eine so weitgehende
Verfügungskompetenz hinsichtlich des Mitgliederbestandes einräumen,
das Persönlichkeitsrecht der Mitgliedschaft an sich als die damit
zusammenhängenden Vermögensrechte an Bedeutung überwiegend
und daher ihr Schicksal ohne weiteres mitbestimmend angesehen
werden muß.
Dieser Entscheid setzt sich nicht mit einer abgeklärten Praxis in
Widerspruch. Denn weder im Falle AS 21 Nr. 161, wo freilich
die Kompetenz des Richters zur Nachprüfung auch der materiellen
Begründetheit des Ausschlusses eines Genossenschafters durch die
Genossenschaftsorgane vorbehaltlos bejaht wird (a. a. O. S. 1251),
noch im späteren Falle 31 II Nr. 86, wo die streitige Frage
überhaupt nur aufgeworfen ist (a. a. O. Erw. 3 S. 678), lag
ein ausdrücklich statutarisches Verbot der Beschreitung des
Rechtsweges gegenüber Ausschlußverfügungen der zuständigen Ge
nossenschaftsorgane vor. Und die von der Vorinstanz zitierten
gegenteiligen Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts (E 57
Nr. 34 S. 156; Seufferts Archiv, 63 3. Folge: 8) Nr.
230 S. 413) sind für das schweizerische Rechtsgebiet deshalb nicht
schlüssig, weil sie auf einer vom Titel XXVII des SOR nach
dessen erörtertem Inhalt abweichenden gesetzlichen Grundlage be
ruhen.
Daß aber gerade die Statuten der Beklagten bei den Erforder
nissen, von denen sie die Mitgliedschaft abhängig machen, auch
auf persönliche Momente ein entscheidendes Gewicht legen, er
gibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift ihres 2 (vergl. auch
18), wonach jedes Mitglied ihrer Versicherungskassen unbeschol
ten sein muß und keinem der dort einzeln aufgeführten anderwei
tigen Berufsverbande angehören darf.
6. Nach dem Gesagten kann sich die richterliche Nachprü
fung der hier streitigen Ausschlußverfügung in materieller Hin
sicht neben der Frage ihres formell statutengemäßen Zu
standekommens, die außer Diskussion steht nur darauf beziehen,
ob sie tatsächlich in Anwendung eines der in den Statuten vor
gesehenen oder gesetzlich gegebenen Ausschlußgründe erfolgt sei und
einen solchen Grund nicht etwa bloß vorschiebe, um eine rein
willkürliche Maßnahme der Genossenschaftsorgane als rechtmäßig
erscheinen zu lassen. In dieser Hinsicht gibt jedoch der vorliegende
Fall zu keinen Zweifeln Anlaß. Das dem Kläger aktengemäß
zur Last gelegte Verhalten, seine den Statuten der Beklagten
( 2 und 5) direkt zuwiderlaufenden Beziehungen zur Typo
graphia", konnten ganz wohl und in guten Treuen als unwür
dige Handlungen gegen die Verwaltungsorgane im Sinne des
19 der Statuten, auf den die Ausschlußanzeige des Zentral
vorstandes an den Kläger vom 16. Februar 1909 speziell Bezug
nimmt, angesehen werden. Überdies wäre das Vorgehen der Ge
nossenschaftsorgane gegenüber dem Kläger auch aus dem Gesichts
punkte des Art. 685 OR durchaus verständlich, da das erwähnte
Verhalten des Klägers unter den gegebenen Umständen gewiß
auch als wichtiger Grund qualifiziert werden könnte, der den
Ausschluß des Klägers schon von Gesetzes wegen rechtfertigen
würde;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil
der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom
6. September 1911 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen
wird.