- Entscheid vom 10. Oktober 1912 in Sachen
Konkursamt Winterthur.
Art. 259 SchKG: Es ist unzulässig, die bei der zweiten Versteigerung
einer Liegenschaft sich ergebende Ausfallforderung den Hypothekar
gläubigern an Zahlungsstatt anzuweisen. Inkompetenz der Auf
sichtsbehörden zum Entscheid darüber, ob die Forderung eines
Gläubigers auf die Konkursdividende und auf Aushändigung eines
Hypothekartitels für seine dem Ersteigerer der verpfändeten Liegen
schaft überbundene grundversicherte Forderung durch die Kompen
sation mit einer Gegenforderung der Konkursmasse getilgt sei.
A. Im Konkurse über Jakob Basler brachte das Konkurs
amt Bern Stadt am 25. November 1910 die zur Masse gehörende
Hotelbesitzung National in Krattigen an öffentliche Steigerung.
Auf dieser Besitzung lasteten laut Kollokationsplan folgende Hypo
theken: im ersten Range zu Gunsten der Schweiz. Volksbank Bern
an Kapital 71,368 Fr. 20 Cts. nebst rückständigen und laufenden
AS 38 1 1912
Zinsen, im zweiten Range zu Gunsten des Julius Ott, Bauunter
nehmer in Winterthur an Kapital 45,000 Fr. nebst Zinsen. Er
steigerer war um die Summe von 87,500 Fr. eine gewisse
Fräulein M. Preisig; als solidare Bürgen für deren daherige Ver
bindlichkeiten verpflichteten sich der bereits genannte Ott sowie
I. Nigst, Bauunternehmer in Biel. Die Preisig hielt dann aber
den Kauf nicht und an der infolgedessen auf den 27. März 1911
angeordneten zweiten Gant wurden nur noch 75,000 Fr. erlö
so daß sich ein Ausfall von 12,500 Fr. nebst Zinsen und Kosten
gegenüber der ersten Steigerung ergab. Sobald die Schweiz. Volks
bank erfuhr, daß durch das Angebot an der zweiten Gant auch
ihre Forderung nicht mehr voll gedeckt werde, verlangte sie von
dem einen Bürgen Nigst Zahlung des Ausfalls, soweit sie davon
betroffen werde, und belastete ihn am 30. März 1911 für
11,178 Fr. 55 Cts. Das Konkursamt Bern Stadt seinerseits betrieb
am 19. Mai 1911 den anderen Bürgen Ott für den Mindererlös
von 12,500 Fr. nebst Zinsen, Kosten und weiterem Schaden,
vorläufig 14,150 Fr. Ott erhob aber Rechtsvorschlag und das
Konkursamt verfolgte darauf die Betreibung nicht weiter. Ebenso
wenig machte es, als Ott im Juli 1911 selbst in Konkurs fiel,
in diesem Ansprüche geltend. Wohl aber geschah dies seitens des
Nigst, der im Konkurse über Ott neben einer eigenen Forderung
von 10,088 Fr. 90 Cts. auch eine solche aus der für die Preisig
geleisteten Bürgschaft im Betrage von 14,444 Fr. 75 Cts. ein
gab und, als die Konkursverwaltung beide Ansprachen bestritt,
Klage auf entsprechende Kollokation in fünfter Klasse anhob. Der
betreffende Prozeß wurde am 4. Dezember 1911 durch einen Ver
gleich dahin erledigt, daß a) die Beklagte (Konkursmasse) die
Klage im Betrage von 17,000 Fr. anerkenne , b) der Kläger
damit die Beklagte von jedem Anspruche aus der seitens des Kri
daren gemeinsam mit ihm für M. Preisig eingegangenen Bürg
schaft gegenüber dem Konkursamte Bern Stadt als Vertreter der
Konkursmasse Basler entlaste
Am 2. Juli 1912 legte das Konkursamt Bern Stadt die Ver
teilungsliste im Konkurse Basler auf. In dieser stellte es die strei
tige Ausfallforderung mit 14,500 Fr. als Aktivum ein und wies
die Schweiz. Volksbank für ihre Hypotharforderung mit 9284 Fr.
85 Cts. darauf an. Der im Betrag von 46,863 Fr. 40 Cts.
zugelassenen Hypothekarforderung des Ott wurden zugeteilt:
a) als Anteil am Erlös des mitverpfändeten
Hotelmobiliars durch Überbund auf Nigst (der
an der zweiten Gant Hotel und Mobiliar er
Fr. 980 -
steigert hatte)
b) ein Bareingang von
450 -
c) als Überschuß des Ausfalles zwischen I. und
II. Steigerung (Anspruch auf Nigst und Ott)
4384 83
durch Verrechnung".
Fr. 5814 83
d) der Rest von 41,021 Fr. 57 Cts. wurde in
fünfte Klasse verwiesen und sollte dort die
auf diese entfallende Dividende von 0,97%
Fr. 6212 83
erhalten, so daß die Totalzuteilung betrüge
Am 9. Juli 1912 erschien darauf Nigst auf dem Konkursamte
und verlangte, daß dieses sich für die dem Ott zugeteilten Beträge
das Kompensationsrecht gegenüber dessen Konkursmasse vorbehalte,
damit dieselben ihm als Rechtsnachfolger der Volsbank zukämen.
Infolgedessen erließ das Konkursamt Bern Stadt am gleichen
Tage an die Konkursmasse Ott folgende Anzeige: In Ergänzung
unserer Anzeige aus der Verteilungsliste im Konkurse Basler teilen
wir Ihnen mit, daß die Beträge, welche der Konkursmasse des
I. Ott in dorten zukommen, nicht zur Auszahlung gelangen,
sondern für die ganze Zuteilung mit der Forderung resp. dem An
spruche der Masse Basler aus dem Steigerungsausfall zwischen
der I. und II. Steigerung des Hotels National in Krattigen
Kompensation erfolgt.
B. Sowohl Nigst als die Konkursmasse Ott fochten dann
innert Frist die Verteilungsliste auf dem Beschwerdeweg an. Ersterer
verlangte, es seien die Beträge, welche der Konkursmasse des Ott
zukommen, ihm als zahlenden Bürgen an und für die Masse Basler
auszubezahlen und die Konkursverwaltung Basler anzuweisen,
diese Zahlungen an ihn zu leisten. Letztere beantragte, es seien die
sämtlichen in der Verteilungsliste dem Ott zugeteilten Beträge ihr
in bar auszurichten und somit nicht mit dessen Bürgschaftsver
pflichtung in Verrechnung zu bringen, eventuell sei wenigstens für
den Posten von 980 Fr. der Konkursmasse Ott die auf diesen
Betrag reduzierte Hypothek Ott's auszuhändigen.
In der Vernehmlassung auf diese Beschwerden erklärte das Kon
kursamt Bern Stadt: der Standpunkt des Nigst scheine ihm zuzu
treffen. Denn dieser habe, als seinerzeit die Volksbank von ihm
Zahlung verlangt habe, sofort den Betrag von 11,778 Fr. 55 Cts.
direkt an letztere bezahlt, also mehr als die auf ihn fallende Hälfte
der Bürgschaftsschuld beglichen. Für diesen Mehrbetrag sei er in
die Rechte der Volksbank bezw. der Masse Basler eingetreten und
könne also mit Recht verlangen, daß die Masse Basler gegenüber
den dem Ott zukommenden Beträgen mit der Ausfallforderung
gegen diesen kompensiere, damit die fraglichen Beträge ihm als
Deckung für seine Regreßforderung zukämen.
Mit Entscheid vom 2. September, den Parteien zugestellt am
19. September 1912, erklärte die kantonale Aufsichtsbehörde: auf
die Beschwerden werde im Sinne der Motive nicht eingetreten. In
den Motiven wird ausgeführt: der Beschwerde des Nigst komme
keine selbständige Bedeutung zu, da dem darin enthaltenen Begehren
durch die Verfügung des Konkursamtes vom 9. Juli 1912 bereits
nachgekommen sei. In Bezug auf die Beschwerde der Konkursmasse
Ott aber sei zu bemerken, daß sich die Konkursmasse gegenüber
dem Begehren des Konkursgläubigers auf Auszahlung seiner
Konkursdividende ebenso wie jeder Dritte auf eine ihr zustehende
Gegenforderung berufen und beim Vorliegen der allgemeinen ge
setzlichen Voraussetzungen die Verrechnung mit dieser geltend machen
könne. Der Entscheid darüber, ob die Voraussetzungen für eine
solche Kompensation hier vorlägen, falle in die ausschließliche Kom
petenz des Zivilrichters und es könne daher seitens der Aufsichts
behörde auf die von der Konkursmasse Ott gestellten Beschwerde
anträge nicht eingetreten werden.
C. Diesen Entscheid hat die Konkursmasse Ott an das
Bundesgericht weitergezogen. Sie erneuert den Antrag auf Baraus
richtung des gesamten Verteilungsbetreffnisses und macht geltend,
daß durch die Zahlung des Nigst an die Volksbank die Ausfall
forderung getilgt worden sei und folglich auch von der Konkurs
masse Basler nicht mehr zur Kompensation verstellt werden könne.
Von dem ganzen Rechtsverhältnisse sei nur noch übrig ge
blieben die Regreßforderung des zahlenden Bürgen Nigst gegen
seinen Mitbürgen Ott, bezw. dessen Konkursmasse und diese sei
denn auch im Konkurse Ott eingegeben, es sei dann aber durch
den Vergleich vom 4. Dezember 1911 darauf verzichtet worden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie aus dem oben unter A dargestellten Sachverhalte
hervorgeht und zwischen den Parteien nicht streitig ist, hat das
Konkursamt Bern Stadt die aus dem Ausfalle bei der zweiten
Steigerung sich ergebende Forderung gegen Nigst und Ott nie für
Rechnung der Masse realisiert, sondern sich begnügt, sie den Hypo
thekargläubigern an Zahlungs Statt anzuweisen. Dieses Verfahren
war an sich zweifellos ungesetzlich. Denn Zweck des Konkursver
fahrens ist die Versilberung aller zur Masse gehörenden Aktiven.
Da zu diesen Aktiven auch die Ausfallforderung gegen den Bieter
der ersten Steigerung und dessen Bürgen zählt, hätte somit das
Konkursamt auch diese flüssig machen, d. h. sie entweder nach
Art. 243 SchKG auf dem Rechtswege einziehen oder dann aber
zwecks Verwertung derselben nach Art. 256 in Verbindung mit
Art. 260 1. c. vorgehen sollen. Bevor nicht auf diese Weise sest
gestellt war, welcher Wert der streitigen Forderung überhaupt zu
komme, und bevor dieser Wert nicht in bar der Masse zugeflossen
war, hätte von Rechts wegen auch die Verteilung nicht vorgenom
men werden dürfen. Denn Art. 261 schreibt ausdrücklich vor, daß
die Verteilungsliste erst nach Eingang des Erlöses der ganzen
Konkursmasse aufzulegen sei (vgl. AS Sep. Ausg. 14 Nr. 28
und KV Art. 83). Indessen liegt ein Begehren, durch das die
Verteilungsliste nach dieser Richtung angefochten, also Nachholung
der unterlassenen Versilberung verlangt würde, nicht vor und es
ist auch klar, daß die heutige Rekurrentin in letzter Linie an einem
solchen interessiert wäre. Das Bundesgericht ist daher nicht in der
Lage, den gerügten Mangel zu korrigieren, sondern hat seinem
Entscheide den Tatbestand zu Grunde zu legen, wie er durch das
Ges.-Ausg. 37 I S. 299.
von der Rekurrentin gebilligte ungesetzliche Vorgehen des Amtes
geschaffen worden ist.
Geht man aber von diesem aus, so ist klar, daß der Rekurrentin
jedenfalls in Bezug auf das Betreffnis von 4384 Fr. 30 Cts.
kein Anspruch auf Barauszahlung zustehen kann. Denn ein solcher
hätte zur Voraussetzung, daß ein entsprechender Barerlös in der
Masse vorhanden, m. a. W. daß die Ausfallforderung zu Gunsten
der letzteren versilbert worden wäre. Nachdem dies nicht geschehen
ist und es dabei nach dem Gesagten sein Bewenden haben muß,
konnte die fragliche Forderung bei der Verteilung überhaupt nur
in der Weise als Aktivum behandelt werden, daß sie den Hypo
thekargläubigern an Zahlungs Statt überlassen, m. a. W., daß
Ott für den ihm davon zugeteilten Betrag auf sich selbst an
gewiesen wurde, was rechtlich gesprochen nichts anderes heißt,
als daß für diesen Betrag gegenüber seiner Hypothekarforderung
mit der Ausfallforderung an ihn kompensiert werde. Es besagte
daher auch in diesem Punkte die Anzeige vom 9. Juli 1912 nichts
anderes, als was schon im Verteilungsplan ausgesprochen war.
2. Ebenso kann von einem Anspruche auf Barausrichtung
des Betreffnisses von 980 Fr. natürlich nicht die Rede sein. Denn
auch dieser Betrag ist ja der Konkursmasse nicht in bar zuge
kommen, sondern es ist der betreffende Teil des Steigerungspreises
dadurch beglichen worden, daß dem Ersteigerer Nigst die Hypothe
karschuld an Ott in dieser Höhe überbunden wurde.
3. Fragen kann sich somit nur, ob nicht die Rekurrentin
berechtigt sei, zu verlangen, daß ihr für den ebengenannten Betrag
ein Hypothekartitel auf Nigst ausgehändigt und daß ihr wenigstens
die beiden weiteren Treffnisse von 450 Fr. und 398 Fr. in bar
ausbezahlt werden. Zum Entscheid über diese Begehren sind aber
die Aufsichtsbehörden nicht zuständig. Denn wie aus der Vernehm
lassung des Konkursamtes an die Vorinstanz hervorgeht, weigert
sich dieses deshalb, denselben Folge zu geben, weil es dafür hält,
daß Nigst durch die Zahlung an die Volksbank mehr als die von
ihm zu tragende Hälfte der Bürgschaftsschuld beglichen habe, daß
er daher zufolge Art. 505 OR (504 alte Fassung) für die Mehr
leistung in die Rechte der Masse Basler gegen Ott eingetreten sei
und dadurch Anspruch auf die dem letzteren zugeteilten Beträge
erworben habe. Es will also gegenüber dem Anspruche der Kon
kursmasse Ott auf die streitigen Verteilungsbetreffnisse mit der
Bürgschaftsforderung der Konkursmasse Basler an Oit kompen
sieren, um auf diese Weise jene Betreffnisse dem Nigst zukommen
zu lassen. Nun hat aber das Bundesgericht schon wiederholt erklärt, daß
ein besonderer betreibungsrechtlicher Grundsatz, wonach der Konkurs
gläubiger unter allen Umständen bare Auszahlung seiner Konkurs
dividende verlangen könnte, nicht besteht, sondern die Konkursmasse
ebensogut wie jeder andere Schuldner gegenüber dem Anspruche auf
diese Dividende eine Gegenforderung an den betreffenden Konkurs
gläubiger verrechnen kann (ogl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 58,
4 Nr. 28 ). Ob die Voraussetzungen für eine solche Kompensation
hier gegeben sind, ob also der Konkursmasse Basler überhaupt eine
kompensable Gegenforderung gegen die Rekurrentin zustehe, ob sie
die Kompensation auch zu Gunsten eines Dritten, nämlich des
Nigst geltend machen könne und ob letzterem nicht der zwischen Nigst
und der Rekurrentin geschlossene gerichtliche Vergleich entgegenstehe,
ind Fragen des materiellen Zivilrechts, die, wie die Vorinstanz
mit Recht ausführt, vom Richter und nicht von den Aufsichts
behörden zu entscheiden sind. Wenn die Rekurrentin glaubt, daß das
behauptete Kompensationsrecht nicht bestehe, so bleibt ihr somit
nichts anderes übrig, als ihr Begehren auf bare Auszahlung der
Beträge von 450 Fr. und 398 Fr. und auf Aushändigung des
Hypothekartitels für 980 Fr. durch gerichtliche Klage gegen die
Konkursmasse Basler geltend zu machen. Im Beschwerdeverfahren
kann sie damit nicht gehört werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 29 I S. 311 f., 27 IS. 377.