Eutscheid vom 3. Oktober 1912 in Sachen Suter.
Art. 125 Abs. 1 SchKG: Die Steigerung beweglicher Sachen ist
wenigstens drei Tage vorher öffentlich bekannt zu machen.
A. In der Betreibung Nr. 266 der Basellandschaftlichen
Kantonalbank, Filiale Gelterkinden, gegen den Rekurrenten Ignaz
Suter, Landwirt in Oberfrick, pfändete der Stellvertreter des Be
treibungsbeamten von Gipf Oberfrick, der in dieser Sache die be
treibungsamtlichen Funktionen verrichtete, u. a. einen Brückenwagen,
einen Holzwagen und ein Rind. Der Brückenwagen wurde auf
400 Fr., der Holzwagen auf 600 Fr. und das Rind auf 250 Fr.
geschätzt. Nachdem die Gläubigerin das Verwertungsbegehren ge
stellt hatte, wurde die erste Steigerung auf den 8. Juni 1912
angesetzt und in der Gemeinde Gipf Oberfrick durch Ausrufen
bekannt gemacht. Da sie aber erfolglos war, setzte das Betrei
bungsamt eine zweite Steigerung auf den 8. Juli 1912 nach
mittags 1 Uhr an und machte hievon der Gläubigerin und dem
Schuldner Anzeige. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Stei
gerung fand am Steigerungstage, am 8. Juli vormittags 7 Uhr
durch Ausrufen in der Gemeinde Gipf Oberfrick statt. Zur Steige
rung fand sich bloß der Rekursgegner Jakob Handschin, Pferde
händler in Gelterkinden, ein, dem die Gläubigerin hievon Mit
teilung gemacht hatte. Das Betreibungsamt schlug ihm das Rind
für 250 Fr. und die beiden Wagen zusammen für 150 Fr. zu.
B. Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be
gehren um Aufhebung der Steigerung und des Zuschlages, indem
er geltend machte was folgt: Die Art der Bekanntmachung sei
ungesetzlich gewesen und die Interessen des Schuldners seien dabei
in keiner Weise gewahrt worden. Mit Rücksicht auf den Wert der
gepfändeten Gegenstände hätte die Steigerung in den Zeitungen
des Fricktales bekannt gemacht werden müssen. Zur Zeit des Aus
rufes durch den Gemeindeweibel seien die Leute zudem schon auf
dem Felde gewesen, so daß nur wenige Personen etwas von der
Steigerung erfahren hätten. Dazu komme, daß die Bekanntmachung
nach Art. 125 SchKG mindestens drei Tage vor der Steigerung
hätte stattfinden müssen. Er, der Rekurrent, sei Sonntag, den
Juli verreist, um ein Pferd zu verkaufen, da er angenommen
habe, die Steigerung werde nicht stattfinden, weil sie nicht bekannt
gemacht worden sei.
Das Betreibungsamt machte in seiner Vernehmlassung u. a.
geltend, daß die Behauptung, nur wenige Personen hätten etwas
von der Steigerung erfahren, unrichtig sei und daß es in ähn
lichen Fällen in gleicher Weise vorgegangen sei.
Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde gutge
heißen, von der oberen Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau
dagegen infolge einer Beschwerde des Rekursgegners durch Ent
scheid vom 23. August 1912 abgewiesen. Aus der Begründung
dieses Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Mit Rücksicht auf
den Schätzungswert der gepfändeten Gegenstände hätte die Steige
rung allerdings in einem oder mehreren Lokalblättern bekannt ge
macht werden sollen. Aber der Rekurrent habe schon gegen die
Bekanntmachung der ersten Steigerung durch bloßes Ausrufen
keinen Einspruch erhoben. Sodann sei es mit Rücksicht auf die
Größe der Gemeinde Oberfrick und die landwirtschaftliche Betäti
gung ihrer Einwohner glaubhaft, daß, wie das Betreibungsamt
ausführe, die gewählte Art der Bekanntmachung bei Steigerungen
der vorliegenden Art in Gipf Oberfrick allgemein üblich sei. Da
diese Verhältnisse dem Rekurrenten bekannt gewesen seien, hätte er
vom Betreibungsamt eine Bekanntmachung in der Lokalpresse ver
langen und am Steigerungstage gegen die Abhaltung der Stei
gerung Einspruch erheben können. Nachdem er dies unterlassen
habe, könne er sich nicht über mangelhafte Wahrung seiner Inter
essen beschweren.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundes
ht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Art. 125 SchKG schreibt in Absatz 1 vor, daß Ort,
Tag und Stunde der Steigerung beweglicher Sachen vorher öffent
lich bekannt gemacht werden müssen, und in Absatz 3 wird be
stimmt, daß Schuldner, Gläubiger und beteiligte Dritte, wenn sie
in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben,
wenigstens drei Tage vorher von Zeit und Ort der Steigerung in
Kenntnis zu setzen sind. Nach Absatz 2 desselben Artikels ist sodann
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung vom Betrei
bungsamt so zu bestimmen, daß dadurch die Interessen der Be
teiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Aus dem Umstand,
daß Absatz 1 nicht ausdrücklich vorschreibt, wie lange vor der
Steigerung die öffentliche Bekanntmachung stattfinden müsse,
nun nicht zu schließen, das Betreibungsamt habe in dieser Be
ziehung vollständig freie Hand. Was für die Art der Bekannt
machung gilt, nämlich, daß dabei die Interessen der Beteiligten so viel
als möglich berücksichtigt werden müssen, muß auch für die Zeit der
Bekanntmachung gelten und zwar ist dieser Zeitpunkt so zu wählen
daß sich für die Steigerung ein möglichst günstiges Ergebnis er
warten läßt, was nur dann der Fall ist, wenn auf die Steige
rung möglichst viele Interessenten aufmerksam gemacht werden und
daran teilnehmen. Da nun eine Bekanntmachung eine gewisse Zeit
braucht, um sich unter dem Publikum zu verbreiten, so ist, wie
gerade der vorliegende Fall zeigt, klar, daß, wenn die Steigerung
erst einige Stunden vor ihrer Abhaltung öffentlich bekannt ge
macht und somit dem kauflustigen Publikum keine Zeit gelassen
wird, um sich für die Steigerung genügend vorzubereiten, nich.
diejenige Zahl von Bietern erscheint, die normaler Weise erwartet
werden darf, so daß der Zweck der öffentlichen Steigerung, durch
den freien Wettbewerb unter einem möglichst großen Kreise von
Kaufliebhabern den einer Sache innewohnenden objektiven Wert
nach Möglichkeit zu realisieren, vereitelt wird.
Fragt es sich daher, ob es im Sinne des Art. 125 Abs. 1
SchKG liegt, anzunehmen, das Betreibungsamt habe eine Stei
gerung beweglicher Sachen mindestens eine bestimmte Zeit vorher
bekannt zu machen, so ist in der Tat aus Absatz 3 des Artikels
zu schließen, daß die Bekanntmachung wenigstens drei Tage vor
der Steigerung stattzufinden habe (vergl. Jaeger, Komm. Art.
125 N. 3). Artikel 125 Abs. 3 SchKG geht davon aus, daß
der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten im all
gemeinen drei Tage Zeit haben müssen, um ihre Interessen bei
der Steigerung wahren zu können, sei es dadurch, daß sie selbst
bieten, oder dadurch, daß sie andere veranlassen, an der Steigerung
teilzunehmen. Ein Grund dafür, daß das Publikum im allge
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