- Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen
Spar- und Leihkasse Zurzach.
Art. 6 Abs. 2 der Verordnung betr. Eintragung der Eigentumsvor
behalte: Die Eintragung von Eigentumscorbehalten an Vieh, die
unter dem frühern Rechte begründet worden sind, ist zulässig.
A. Die Spar und Leihkasse Zurzach stellte beim Betrei
bungsamt Schaffhausen das Gesuch um Eintragung mehrerer, vor
dem 1. Januar 1912 begründeter Eigentumsvorbehalte an Vieh.
Mit Verfügung vom 18. Juni 1912 verweigerte das Betreibungs
amt die Eintragung gestützt auf Art. 6 Abs. 2 der bundesgericht
lichen Verordnung vom 19. Dezember 1910 über die Eintragung
der Eigentumsvorbehalte.
B. Gegen diese Verfügung führte die Spar und Leihkasse
Zurzach bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem
Begehren, es sei das Betreibungsamt Schaffhausen anzuweisen,
die Eintragung vorzunehmen. Zur Begründung berief sich die
Rekurrentin auf den Bundesratsbeschluß vom 19. Januar 1912,
welcher vorschreibe, daß die vor dem 1. Januar 1912 begründeten
Eigentumsvorbehalte vor dem 1. Juli 1912 in das Register
einzutragen seien.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde aus fol
genden Gründen ab: Das Prinzip der Rückwirkung des neuen
Rechtes, wie es vom Bundesrat für die Eigentumsvorbehalte aus
gesprochen worden sei, werde hinsichtlich der Eigentumsvorbehalte
an Vieh dadurch wieder aufgehoben, daß Art. 715 Abs. 2 ZGB
den Eigentumsvorbehalt beim Viehhandel überhaupt ausschließe.
Ein Eintrag habe also hier gar keinen Sinn. Es bestehe weder
eine Pflicht, noch ein Recht, einen unter dem alten Rechte konsti
tuierten Eigentumsvorbehalt an Vieh eintragen zu lassen, wie
denn auch Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Dezember
1910 dem Betreibungsamt ausdrücklich gebiete, die Eintragung
solcher Vorbehalte zu verweigern.
C. Diesen Entscheid hat die Spar und Leihkasse Zurzach
unter Erneuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer
Auffassung an das Bundesgericht weitergezogen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen ver
zichtet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Ob die vor Inkrafttreten des ZGB gültig begründeten Eigen
tumsvorbehalte an Vieh, wie die übrigen Eigentumsvorbehalte an
Fahrnis, unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit behalten oder ob
sie, kraft Art. 715 Abs. 2 ZGB, mit dem 1. Januar 1912 ohne
weiteres untergegangen sind, ist nicht von den Aufsichtsbehörden,
sondern vom ordentlichen Richter zu entscheiden. Sollte die Frage im
ersten Sinne gelöst werden, so ist denkbar, daß der Richter die alt
rechtlichen Eigentumsvorbehalte an Vieh denjenigen an andern
Sachen auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des bundesrätlichen Be
schlusses vom 19. Januar 1912 gleichstellen, also die fernere Gültig
keit vom Eintrag in das Register abhängig machen könnte. Da nun
die Frage der Rechtsgültigkeit der altrechtlichen Eigentumsvorbehalte
an Vieh noch nicht letztinstanzlich durch das zuständige Gericht ent
schieden ist, muß die Eintragung von den Aufsichtsbehörden als vor
sorgliche Maßregel zur Wahrung der Rechte der Beteiligten zuge
lassen werden und es waren die Aufsichtsbehörden verpflichtet, da
rüber zu wachen, daß sie nicht durch die Betreibungsämter verun
möglicht werde. Dem steht Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom
19. Dezember 1910, wonach der Betreibungsbeamte die Eintragung
von Eigentumsvorbehalten an Vieh zu verweigern hat, nicht ent
gegen. Jene Bestimmung bezieht sich nicht auf die altrechtlichen
Eigentumsvorbehalte, wie denn auch die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer mangels Kompetenz davon absehen mußte, Über
gangsbestimmungen in jene Verordnung aufzunehmen. Im obigen
Sinne hat sich das Bundesgericht schon beiläufig in seinem Urteil
vom 27. Juni 1912 in Sachen Betreibungsamt Seftigen" aus
gesprochen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärl. Demgemäß wird der Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 9. Juli 1912 aufge
hoben und das Betreibungsamt Schaffhausen angewiesen, die Ein
tragung der von der Rekurrentin angemeldeten Eigentumsvorbe
halte nachträglich vorzunehmen.