- Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen Heiz.
Art. 83 Abs. 3 SchKG: Als Unferlassung der Aberkennungsklage
gilt es. wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Sicherheit für die Pro
zesskosten leistet und somit unterlässt, ohne Verzug für das Vor
handensein der Prozessvoraussetzungen, deren Herstellung seine
Sache ist, zu sorgen.
A. Der Rekursgegnerin Baugewerbeaktiengesellschaft in Bern
wurde in der Betreibung Nr. 44,019 gegen den Rekurrenten
Reinhold Heiz, Malermeister in Bern, am 8. Januar 1912 die
provisorische Rechtsöffnung erteilt. Sie nahm dann provisorisch
an einer bestehenden Gruppenpfändung teil. Am 1. Januar 1912
erhob der Rekurrent die Aberkennungsklage. Durch Zwischengesuch
verlangte indessen die Rekursgegnerin, gestützt auf den durch 43
bern. EG zum SchKG revidierten 49 Ziff. 2 CPO, daß ihr
der Rekurrent Sicherheit für die Prozeßkosten leiste. Dieser aner
kannte die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung und deren Höhe
wurde zwischen den Parteien vereinbart. Der Rekurrent kam jedoch
seiner Verpflichtung innert der in 51 bern. CPO vorgesehenen
gesetzlichen Frist von 30 Tagen nicht nach. Da 52 bern. CPO be
stimmt: Hat der Kläger solche (die Sicherheit) innert der festgesetz
ten Frist gar nicht oder nicht gehörig geleistet, so soll die Klage
einstweilen zurückgewiesen werden," so wurde die Aberkennungsklage
durch Urteil des Gerichtspräsidenten III von Bern vom 21. Mai
1912 einstweilen zurückgewiesen. Die Rekursgegnerin stellte darauf
das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt Bern Stadt wei
gerte sich jedoch, zur Verwertung zu schreiten, indem es bemerkte,
daß die Aberkennungsklage nicht abgewiesen und daher die Pfän
dung nicht definitiv geworden sei.
B. Hierüber beschwerte sich die Rekursgegnerin bei der Auf
sichtsbehörde des Kantons Bern mit dem Begehren, das Betrei
bungsamt Bern Stadt sei anzuweisen, dem Verwertungsbegehren
Folge zu geben.
Die Beschwerde wurde durch Entscheid vom 28. Juni 1912
begründet erklärt und das Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen,
dem Verwertungsbegehren Folge zu geben. Aus der Begründung
ist folgendes hervorzuheben: Es frage sich, ob die einstweilige
Zurückweisung der Klage der definitiven Abweisung im Sinne
des Art. 83 SchKG gleichzustellen sei. Durch die einstweilige
Zurückweisung der Klage nach 52 bern. CPO werde die er
hobene Klage prozeßrechtlich nicht definitiv beseitigt, sondern sie
lebe durch nachträgliche Leistung der Kostenversicherung wieder
auf, so daß die Einreichung einer neuen Klage nicht nötig sei.
Die Folge der einstweiligen Zurückweisung sei bloß die, daß der
Beklagte bis zur Sicherheitsleistung von der Einlassung auf die
Klage entbunden sei und also das Verfahren bis dahin stillstehe.
Es könne aber nicht im Sinne des Betreibungsgesetzes liegen,
daß hiedurch die Betreibung auf unbestimmte Zeit gehemmt werde,
ohne daß zur Erledigung des Streites über die Forderung etwas
geschehe; denn sonst könnte ein böswilliger Schuldner durch Nicht
leistung der Kostenversicherung die Fortsetzung der Betreibung ver
hindern. Für das Betreibungsverfahren sei daher die einstweilige
Zurückweisung der Klage der definitiven Abweisung in der Wir
kung gleichzustellen. Wenn der Aberkennungskläger seine Klage
nicht so anbringe, daß der Beklagte sich darauf einlassen müsse
und der Prozeß fortgesetzt werden könne, so müsse er die Folgen
selbst tragen. Es stehe ihm übrigens in einem solchen Falle immer
noch die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG offen.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrage, die Beschwerde der Rekursgegnerin
abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 83 SchKG wird die provisorische Rechtsöffnung
definitiv, wenn der Schuldner es unterläßt, binnen zehn Tagen
seit der Rechtsöffnung auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten
Forderung zu klagen. Im vorliegenden Falle hat zwar der Re
kurrent innert der Frist die Aberkennungsklage eingereicht; diese
ist aber wegen Mangels einer Prozeßvoraussetzung auf seiner
Seite, der rechtzeitigen Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten,
zurückgewiesen worden. Wie sich aus der Fristbestimmung des
Art. 83 SchKG ergibt, ist nun der Wille des Gesetzes offenbar
der, daß der Rechtsstreit über Existenz und Fälligkeit der For
derung sich unmittelbar an die durch die provisorische Rechtsöff
nung herbeigeführte provisorische Pfändung anschließen müsse, daß
er Schuldner also ohne Verzögerung diejenigen ihm obliegenden
Handlungen vorzunehmen hat, die notwendig sind, um das Prozeß
verfahren in Gang zu bringen, und daß endlich eine Verzögerung
dieser Handlungen den Rechtsnachteil zur Folge haben soll, daß
die Betreibung weitergeht, wenn der Schuldner die Forderung nicht
bezahlt. Hieraus folgt, daß es für die Innehaltung der Frist des
Art. 83 Abs. 2 SchKG nicht in allen Fällen genügt, daß
dem Richter eine auf Aberkennung der Forderung gerichtete Klage
schrift eingereicht wird. Vielmehr liegt die Unterlassung einer Klage
im Sinne des Gesetzes immer vor, wenn der Schuldner es unter
läßt, ohne Verzug für das Vorhandensein der Prozeßvorausset
zungen zu sorgen, deren Herstellung seine Sache ist, so z. B. auch
wenn er beim unzuständigen Richter Klage erhebt (Jaeger,
Komm. Art. 83 N. 7). Für die Anwendung des Art. 83 Abs. 3
SchKG ist die Rechtslage dieselbe, ob eine Klageschrift überhaupt
nicht oder beim unzuständigen Richter eingereicht wird oder der
Kläger die Verpflichtung der rechtzeitigen Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten nicht erfüllt. Es wäre, wie auch die Vorinstanz
angedeutet hat, ein mit Art. 83 SchKG unvereinbarer Rechtszu
stand, wenn durch die bloße Einreichung der Klageschrift die zehn
tägige Frist gewahrt würde und der Kläger durch Verzögerung
der ihm obliegenden Herstellung der übrigen Prozeßvoraussetzungen
den Fortgang der Betreibung nach Belieben hemmen könnte. Dem
gemäß ist im vorliegenden Falle die Rechtsöffnung definitiv
worden. Dies Ergebnis verstößt nicht gegen die Billigkeit,
wie die Vorinstanz ausgeführt hat, dem Rekurrenten immer noch
der Weg der Rückforderungsklage nach Art. 85 SchKG offen
steht und er es lediglich seiner eigenen Saumseligkeit zuzuschreiben
hat, daß er nun vorerst zu bezahlen hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.