- Entscheid vom 13. September 1912 in Sachen
Compaguie Singer.
Art. 15 der Verordnung betr. Eintragung der Eigentumsvorbehalte:
Die dem Betreibungsamt rorgelegten Verträge sind auf Verlangen
sofort nach der Eintraaung der Partei, die sie vorgeleyt hat, zuruck-
zageben, ein nuch Art. 7 tul. f eingereichtes Inventar jedoch erst
nach Löschung der Eintragung.
A. Die Filiale Zürich der Compagnie Singer ließ beim Be
treibungsamt Zürich II eine Anzahl Eigentumsvorbehalte eintragen.
Ihr Begehren um Rückgabe der Kaufverträge wurde vom Betrei
bungsamt unter Hinweis auf Art. 15 der bundesgerichtlichen Ver
4S 38 1 1912
ordnung vom 19. Dezember 1910 über die Eintragung der Eigen
tumsvorbehalte abgelehnt.
B. Sie führte gegen diese Weigerung bei den Aufsichtsbe
behörden des Kantons Zürich Beschwerde, mit dem Antrag, es
sei das Betreibungsamt zur Aushändigung der Kaufverträge an
sie anzuhalten. Zur Begründung machte sie geltend, daß Abs. 2
von Art. 15 zit. für die Kaufverträge eine Ausnahme vom
Grundsatz aufstelle, daß die Ausweise bis nach erfolgter Löschung
des Eintrages auf dem Betreibungsamt aufzubewahren seien. Es
sei in der Tat nicht einzusehen, weshalb die Verträge nach vor
genommenem Eintrage ihres Inhaltes in das Register auf dem
Betreibungsamt zu verbleiben hätten und nicht in die Hand des
jenigen zurückkehren dürften, der sie als Beweismittel im Verkehr
brauche.
Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen mit
folgender Begründung abgewiesen: Artikel 15 der Verordnung
bestimme ausdrücklich, daß die dort erwähnten Ausweise bis nach
erfolgter Löschung der Eintragung aufzubewahren seien. Wenn
es sodann im zweiten Absatz heiße, der in Art. 4 erwähnte Vertrag
sei auf Verlangen derjenigen Partei aushinzugeben, welche ihn
eingelegt habe, so könne die Meinung selbsiverständlich nur
die sein, daß das Verlangen um Herausgabe erst nach erfolgter
Löschung des Eintrages gestellt werden könne. Die Rekurrentin müsse
sich damit behelfen, daß sie die Kaufverträge im Doppel ausfertige
oder dem Betreibungsamt beglaubigte Abschriften davon übergebe.
C. Diesen Entscheid hat die Compagnie Singer unter Er
neuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer Auffassung
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen ver
zichtet.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist zu sagen,
daß die Pflicht des Betreibungsamtes zur Herausgabe der Kauf
verträge nach erfolgter Eintragung des Eigentumsvorbehaltes sich
schon aus dem Wortlaut der Verordnung vom 19. Dezember
1910 ergibt. Art. 15 Abs. 2 bestimmt ausdrücklich, daß der Kauf
vertrag auf Verlangen derjenigen Partei aushinzugeben sei, die ihn
eingelegt habe. Hätte damit nur gesagt werden wollen, er sei nach
erfolgter Löschung des Eintrages zurückzugeben, so bedurfte es
hiezu keiner besondern Bestimmung. Der allgemeine Grundsatz,
daß die schriftlichen Anmeldungen und Ausweise nur so lange auf
dem Betreibungsamt zu bleiben haben, als die Eintragung zu
Recht besteht, ist bereits in Abs. 1 von Art. 15 ausgedrückt. Hie
von bildet Abs. 2 eine Ausnahme. Hätte man den Kaufvertrag
gleich behandeln wollen wie die in Absatz 1 erwähnten Akten, so
wäre nicht erklärlich, weshalb man von ihnen in einem besonderen
Absatz sprach. Im Gegensatz zu den übrigen Ausweisen bildet der
Kaufvertrag kein Aktenstück des Amtes. Er ist nicht mit der Ord
nungsnummer der Eintragung im Register zu versehen und ist
also auf Verlangen herauszugeben, sobald das Betreibungsamt die
Eintragung vollzogen hat. Demgemäß wird denn auch in Art. 4
der Verordnung die bloße Vorlegung des Vertrages verlangt, die
im Gegensatz zur Einreichung oder Einlegung an das Amt
steht.
- Zum nämlichen Ergebnis führt die Auslegung der Ver
ordnung nach ihrem Sinn und Geist. Vom Standpunkt einer
zweckmäßigen Geschäftsführung aus ist die Aufbewahrung des
Kaufvertrages bei den Akten des Betreibungsamtes durchaus nicht
erforderlich. Der Vertrag ersetzt nach der ratio von Art. 4 die
übereinstimmende mündliche Erklärung beider Parteien. Die Vor
lage des Vertrages hat den Zweck, dem Betreibungsbeamten ein
mal sämtliche Angaben zu verschaffen, deren er zur Eintragung
des Eigentumsvorbehaltes in das Register bedarf, und sodann ihm
den Beweis zu liefern, daß die Parteien wirklich einen Eigentums
vorbehalt vereinbart haben. Hat der Betreibungsbeamte das fest
gestellt und die Eintragung vorgenommen, so fehlt jeder Grund
dafür, den Vertrag der Partei, die ihn für ihren persönlichen Ge
brauch nötig hat, vorzuenthalten und sie zu zwingen, davon eine
beglaubigte Abschrift für das Betreibungsamt anzufertigen. Die
Aufbewahrung des Vertrages bis zur Löschung des Eintrages
könnte nur den Zweck haben, die jederzeitige Kontrolle der Rich
tigkeit des Eintrages durch Dritte zu ermöglichen. Doch liegt dafür
ein Bedürfnis nicht vor. Das Register ist derart zu führen, daß
Dritte sich auf die Einträge verlassen können. Nötigenfalls können
die Vertragsparteien den Beweis der Richtigkeit oder Unrichtigkeit
auch führen, wenn sie den Kaufvertrag zurückerhalten.
3. Es könnte eingewendet werden, daß in Art. 15 Abs. 2
der Verordnung nicht nur vom Kaufvertrag, sondern auch vom
Iuventar die Rede sei, das einzureichen ist, wenn der Eigentums
vorbehalt sich auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine größere An
zahl Gegenstände bezieht, und daß dieses Inventar nicht vor er
folgter Löschung der Eintragung zurückgegeben werden könne.
Das Inventar tritt in der Tat an die Stelle der genauen Be
zeichnung der Sache im Register (vergl. Art. 7 litt. f. der Ver
ordnung) und kann daher vor der Löschung nicht aushingegeben
werden. Artikel litt. f. bestimmt denn auch ausdrücklich, daß
es zu den Akten zu legen und Art. 15 Abs. 1, daß es vom
Betreibungsamt bis nach erfolgter Löschung der Eintragung
aufzubewahren sei. Wenn das Inventar trotzdem im zweiten Ab
satz von Art. 15 wieder erwähnt ist, so beruht das auf einem
offenbaren Versehen in der Redaktion der Verordnung und es kann
daraus für die Auffassung der Vorinstanz nichts abgeleitet werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt. Demgemäß wird der Ent
scheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1912
aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich II angewiesen, der
Rekurrentin die vorenthaltenen Kaufverträge auszuhändigen.