- Eutscheid vom 10. Juli 1912 in Sachen Aubreville.
Auch wenn in einem Konkurse nur ein eventueller Eigentumsan
spruch von einem Dritten geltend gemacht wird, ist das Verfahren
nack Art. 242 SchKG einzuschlagen und, wenn die Konkursverwal
lung auf die Bestreitung verzichten will, den einzelnen Gläubigern
Gelegenheit zu geben, ein Abtretungsbegehren im Sinne des Art. 260
SchKG zu stellen.
A. Im Konkurse über Oskar Tritsch, Kaufmann in Luzern,
gab das Konkursamt Luzern durch Zirkular vom 25. April 1912
den Gläubigern u. a. Kenntnis von folgenden Vindikationsbegehren:
- Lehmann E. H., Frankfurt a M., vindiziert verschiedenes
Mobiliar im Schatzungswerte von 12,611 Fr. 25 Cts.
Tritsch, Frau vindiziert für den Fall, daß der vom Gemein
schuldner mit Emil Lehmann in Frankfurt a M. über Abtretung
der von der Vindikantin eingebrachten Möbel abgeschlossene Ver
trag vom 21. Juni 5. September 1910 und die daherige
Vindikation des Emil Lehmann von dritter Seite mit Erfolg an
gefochten werden sollte, diese Möbel für sich.
Zugleich teilte es mit, daß die Konkursverwaltung mit Rück
sicht auf den geringen Massabestand ihrerseits auf die Geltend
machung der bezüglichen Rechte verzichte und dies den einzelnen
Gläubigern überlasse, welche ihre allfälligen Begehren um Abtre
tung der bezüglichen Massarechte bis und mit dem 6. Mai 1912
schriftlich beim Konkursamte zu stellen hätten.
B. Hierüber beschwerte sich die Firma J. W. Aubreville
als Gläubigerin im Konkurse Tritsch bei den kantonalen Aufsichts
behörden mit dem Antrage: es sei die Verfügung des Konkurs
amtes Luzern, soweit sie sich auf die Abtretung der Massarechte
gegenüber dem eventuellen Vindikationsbegehren der Frau Tritsch
beziehe, aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend: Das
eventuelle Vi dikationsbegehren der Frau Tritsch berube auf der
Voraussetzung, daß an derselben Sache mehrere Eigentumsrechte
verschiedenen Grades gegenüber der Masse geltend gemacht werden
könnten. Diese Voraussetzung sei aber irrtümlich. Für die Masse sei
jeder Eigentumsanspruch gleich stark, der Anspruch des einen schließe
denjenigen des andern für sie ohne weiteres aus. Die Masse habe
sich nicht darum zu bekümmern, in welchem Verhältnis mehrere an
derselben Sache geltend gemachte Eigentumsansprachen zu einander
stünden, sondern sich lediglich über diejenigen Ansprachen zu ent
scheiden, die direkt ihr gegenüber erhoben würden. Nur gegenüber
solchen Ansprachen könnten Rechte der Masse in Frage kommen.
Eventuelle Ansprachen wie diejenige der Frau Tritsch seien einfach
zu ignorieren; die Konkursverwaltung könne daher auch nicht die
in Wirklichkeit gar nicht eristierenden
Rechte der Masse
gegenüber denselben zur Abtretung anbieten
Andernfalls würde
der Zweck des Art. 260 SchKG vereitelt.
Denn nach diesem
sollte im Falle des Obsiegens des Zessionars das Prozeßergebnis
in erster Linie zu seiner Befriedigung dienen, ein allfälliger Über
schuß dagegen in die Masse fallen. Das Gesetz gehe somit von
der Auffassung aus, daß mit der Durchführung des Prozesses
durch den Zessionar definitiv über die streitigen Massarechte ent
schieden sein solle. Dies wäre aber nicht möglich, wenn man neben
der prinzipalen auch eventuelle Eigentumsansprachen zulassen wollte.
Denn dann müßte der Zessionar, nachdem er gegen den Haupt
ansprecher obgesiegt, nochmals mit dem eventuellen Ansprecher über
dasselbe Massarecht prozessieren. Auch daraus ergebe sich, daß bloß
eventuelle Ansprachen eben einfach zu ignorieren seien.
C. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abge
wiesen, im wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen: Die
Konkursverwaltung sei verpflichtet gewesen, die Ansprache der Frau
Tritsch den Gläubigern zur Kenntnis zu bringen, damit diese in
voller Kenntnis der bestehenden Ansprachen ihre Abiretungsbegehren
hätten stellen können. Das Gesetz verhindere Frau Tritsch nicht,
das Eigentum des Lehmann an dem Mobiliar anzuerkennen und
trotzdem eventuell ihrerseits das Eigentum anzusprechen für den
Fall, daß es dem Lehmann aberkannt werde. Frau Tritsch könne
sich ja mit Lehmann abgefunden haben und mit Grund behaupten,
daß das Mobiliar jedenfalls nicht der Konkursmasse gehöre. Auch
prozessual bestünden keine Schwierigkeiten; denn wenn den beiden
Vindikanten Frist zur Klage gegen die Zessionare angesetzt sein
werde, möge Frau Tritsch ihr Begehren im Prozesse gutfindend
formulieren. Könne sie aber nicht daran gehindert werden, ihren
Anspruch im Prozesse geltend zu machen, so sei nicht einzusehen,
weshalb sie nicht auch ein entsprechendes Begehren im Konkurse
stellen dürfe.
D. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
rekurriert die Firma I. W. Aubreville an das Bundesgericht
unter Wiederholung ihrer früheren Anträge und Vorbringen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäß Art. 242 SchKG verfügt die Konkursverwaltung über
die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten zu Eigen
tum angesprochen werden, und setzt, sofern sie den Anspruch für
unbegründet hält, dem Dritten eine (Präklusiv ) Frist von zehn
Tagen zur Anhebung der Klage an . Die Konkursverwaltung
hat somit lediglich die Wahl, entweder die gestellten Aussonderungs
ansprüche anzuerkennen oder durch Bestreitung derselben einen ge
richtlichen Entscheid über ihre Begründetheit herbeizuführen. Eine
weitere Kompetenz steht ihr nicht zu. Insbesondere ist sie nicht
befugt, eingereichte Aussonderungsansprüche sei es wegen der Art
ihrer Formulierung, sei es weil sie ihr sonst als offenbar unbe
gründet erscheinen, einfach zu ignorieren , d. h. von der Hand
zu weisen. Die Prüfung der Begründetheit der Ansprache ist aus
schließlich Sache des Richters, der ebenso wie über die materiellen
Grundlagen des Anspruches auch darüber zu entscheiden hat, ob
dessen Gutheißung nicht formelle, in der Formulierung des Klage
begehrens liegende Hindernisse im Wege stehen.
Sowenig daher die Konkursverwaltung, wenn mehrere Personen
dieselbe Sache vindizieren, die Ansprachen mit der Begründung
von der Hand weisen kann, daß das Eigentum nur einem zu
stehen könne, sowenig kann sie eine lediglich eventuell, d. h. für
den Fall des gerichtlichen Unterliegens des prinzipalen Vindikanten
geltende Ansprache einfach ignorieren . Denn das Gesetz enthäl
keine Bestimmung, die in Abweichung von dem aus Art. 242
sich ergebenden allgemeinen Prinzipe die Konkursverwaltung er
mächtigen würde, auf solche eventuellen Ansprachen einfach nicht
einzutreten. Tatsächlich sind denn auch Fälle denkbar, wo der wirk
liche Eigentümer seine Ansprachen nur eventuell erheben kann, so
wenn er die zuletzt vom Kridaren detinierten Sachen durch ein
Rechtsgeschäft an den prinzipalen Ansprecher veräußert hat, dieses
Geschäft aber z. B. mangels gehöriger Tradition gegenüber Dritten,
also auch gegenüber der Konkursmasse des Detentors unwirksam
ist. Denn dann ist der wirkliche Eigentümer vermöge des obliga
torischen Verhältnisses zwischen ihm und dem prinzipalen Vindi
kanten zunächst gehalten, dessen Anspruch auf die Sachen anzuer
kennen, kann aber, wenn derselbe gerichtlich abgewiesen wird,
dennoch mit Fug die Sache für sich vindizieren; es bleibt ihm
daher, um seine Rechte rechtzeitig zu wahren, nichts anderes
übrig, als seine Ansprache zunächst eventuell anzumelden. Auch
gegenüber solchen eventuellen Ansprachen hat somit die Konkurs
verwaltung nur die Wahl, sie entweder, so wie sie gestellt sind,
anzuerkennen oder sie zu bestreiten und dem eventuellen Ansprecher
ebenfalls Frist zur Klage anzusetzen. Folglich muß sie aber auch,
wenn sie ihrerseits auf die Bestreitung verzichten will, den einzelnen
Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren im
Sinne des Art. 260 SchKG geben. Denn gemäß diesem Artikel
besitzt jeder Gläubiger ein Recht auf Abtretung derjenigen An
sprüche der Masse, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der
Gläubiger verzichtet hat. Die Konkursverwaltung darf daher auch
den eventuellen Anspruch nicht anerkennen, ohne vorher festzu
stellen, ob nicht einzelne Gläubiger ihn gemäß Art. 260 bestreiten
wollen. Richtig ist allerdings, daß dann sowohl dem prinzipalen
als dem eventuellen Ansprecher Frist zur Klage gegen den Zessionar
angesetzt werden, dieser also, um obzusiegen, zwei Prozesse führen
muß. Allein dies beweist nichts für den Standpunkt der Rekur
rentin. Denn das nämliche hätte auch die Masse tun müssen,
wenn die Konkursverwaltung selbst die Ansprachen bestritten hätte,
und der Zessionar kann nur verlangen, in die Rechtsstellung ver
setzt zu werden, in der sich die Masse befunden hätte, wenn sie
selbst die abzutretenden Ansprüche verfolgt hätte. In Wirklichkeit
leugnet denn auch die Rekurrentin nicht, daß die Konkursverwal
tung, sofern sie überhaupt auf die eventuelle Ansprache der Frau
ritsch habe eintreten müssen, verpflichtet gewesen sei, den Gläu
bigern die Abtretung der Rechte der Masse anzubieten, sondern
sie macht lediglich geltend, daß letzteres deshalb unnötig sei, weil
die Konkursverwaltung die fragliche Ansprache als bloß eventuelle
einfach von der Hand hätte weisen können und sollen. Diese Auf
fassung ist aber nach dem Gesagten irrtümlich.
Die angefochtene Verfügung des Konkursamtes Luzern, durch
die die Gläubiger aufgefordert wurden, allfällige Begehren um
Abtretung der Ansprüche der Masse gegenüber der Ansprache der
Frau Tritsch innert Frist einzureichen, entspricht somit durchaus
dem Gesetze.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.