- Arteil vom 15. November 1912 in Sachen
Stickelberger gegen Basel-Stadt.
Art. 31 lit. e BV. Das auf das Adrokaturgesetz des Kts. Baselstadt ge
stützte Verbol, die Bezeichnung Putentanwult zu füh
ren, gegenüber einem nicht als Anwalt patentierten gewerbsmas-
sigen Vertreter von Putentbewerbern und Patentinhabern vor den
Patentbehörden verstösst gegen die Garantie der Handels- und Ge
werbefreiheit. Begriff der berufsmässigen Parteivertretung vor
Gericht im Sinne des baselstädtischen Adrokaturgesetzes; vor
Arl. 4 BV nicht anfechtbare Gesetzesauslegung
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Rekurrent, Ingenieur Hans Stickelberger, betreibt
in Basel seit Jahren die berufsmäßige Vertretung von Patent ,
Muster und Markenschutzangelegenheiten, insbesondere im Verkehr
mit den zur Gewährung der einschlägigen Schutzpatente bestellten
Staatsbehörden, und bezeichnet sich in dieser Berufsausübung,
namentlich auf seinen Geschäftspapieren, als Ingenieur und
Patentanwalt"
Am 29. September 1910 hat der Kanton Basel Stadt ein
Advokaturgesetz erlassen, dessen 2 in Abs. 1 und 2 bestimmt:
Zur berufsmäßigen Parteivertretung vor den Gerichten des
Kantons Basel Stadt ist nur befugt, wer voll handlungsfähig
ist und das Schweizerbürgerrecht sowie den durch dieses Gesetz
geregelten Befähigungsausweis besitzt.
Nur wer diese Voraussetzungen erfüllt, ist befugt, für seine
Tätigkeit die Bezeichnung Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Für
sprecher, Rechtsagent, Advokaturbureau, Rechtsbureau u. dergl. zu
verwenden.
Dazu enthält 17 des Advokaturgesetzes unter lit. F folgende
Ergänzung des kantonalen Polizeistrafgesetzes vom 23. September
1872: 26. Wer ohne durch das Advokaturgesetz zur Aus
übung des Advokatenberufes ermächtigt zu sein, diesen Beru
ausübt, oder für seine Tätigkeit die Bezeichnung Advokat, Rechts
anwalt, Anwalt, Fürsprecher, Rechtsageni, Advokaturbureau,
Rechtsbureau u. dergl. verwendet, wird mit Geldbuße oder Haft
bestraft."
Auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen erstattete das Justiz
depariement des Kantons Basel Stadt mit Schreiben vom 6. Au
gust 1912 beim Präsidium des Polizeigerichts in Basel gegen
Ingenieur Stickelberger wegen der Führung des Berufstitels
Patentanwalt (auf die es kürzlich durch einen Brief Stickel
bergers an die dem Departement unterstellte kantonale Brandver
sicherungsanstalt aufmerksam geworden sei) Strafanzeige.
Hierüber zog das Polizeigericht in Erwägung: Nach 2 des
kantonalen Advokaturgesetzes müßten alle Bezeichnungen, in denen
das Wort Anwalt vorkomme, für die den gesetzlichen Befähi
gungsausweis nicht besitzenden Personen als verboten betrachtet
werden. Die Ausdrucksweise Patentanwalt sei allerdings
bisher die übliche Bezeichnung für die berufsmäßige Patentver
mittlung bei den Verwaltungsbehörden gewesen, allein diese Be
zeichnung sei willkürlich, weil sie nicht auf eine staatliche Prüfung
gestützt werden könne. Auch in den Bundesgesetzen betr. das
geistige Eigentum sei sie nicht gebräuchlich, und nach den gemachten
Erhebungen (Erkundigungen der Gerichtsweibel auf ihren Aus
gängen im Volke ) sei eine Verwechslung eines Patentanwaltes
mit einer den Namen Anwalt mit Recht führenden Person
nicht ausgeschlossen. Zudem habe der Verzeigte, wie aus einem
Protokoll des Zivilgerichts i. S. Kiefer gegen Merkt vom Jahre
1912 hervorgehe, auch Handlungen vorgenommen, die als berufs
mäßige Parteivertretungen vor Gericht aufzufassen seien.
Aus diesen Erwägungen hat das Polizeigericht durch Urteil
vom 23. August 1912 erkannt:
Es wird Hans Stickelberger der unberechtigten Führung der
Bezeichnung als Anwalt und der unberechtigten Ausübung des
Advokaturberufes schuldig erklärt und nach 26 des Polizei
strafgesetzes zu einer Geldbuße von 20 Fr., im Falle der Nicht
beibringung zu 4 Tagen Haft, verurteilt.
B. Gegen dieses, gemäß 38 Abs. 1 des basel-städtischen
Gesetzes über das Verfahren vor Polizeigericht, vom 8. Februar
1875, nicht weiterziehbare Strafurteil hat Stickelberger rechtzeitig
unter Berufung auf Verletzung der Art. 4 und 31 BV den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und be
antragt, das Urteil sei aufzuheben, event. wenigstens soweit es
die Führung der Bezeichnung Patentanwalt durch den Rekur
renten als unberechtigt erkläre.
Aus der Begründung des Rekurses ist hervorzuheben:
Die Beanstandung der Berufsbezeichnung Patentanwalt auf
Grund des Advokaturgesetzes sei schon deswegen willkürlich, weil
das Advokaturgesetz sich gar nicht auf den fraglichen Berufszweig
beziehe und dessen Verwechslung mit dem Berufe des Advokaten
unmöglich sei. In diesem Sinne hätten sich auf die offizielle An
frage des Polizeigerichtspräsidenten sowohl die Advokatenkammer
von Basel Stadt, als auch der Verein zürcherischer Rechtsanwälte
ausgesprochen. Gegenüber der Auffassung dieser kompetenten Kreise
könne den sog. Erhebungen des Polizeigerichts
den vom
Gerichtsweibel gemeldeten Außerungen einiger weniger ungebildeter
Leute aus dem Publikum, die mit technischen Dingen, speziell mit
Erfindungen, niemals zu schaffen gehabt hätten keinerlei Be
deutung beigemessen werden. Gerade in Basel spreche gegen die
Verwechslungsmöglichkeit der Umstand, daß sich dort die berufs
mäßigen Parteivertreter vor Gericht in der Regel gar nicht An
wälte oder Rechtsanwälte, sondern Advokaten nennten. Der
Ausdruck Patentanwalt sei sprachlich durchaus einwandfrei: die
Vertretung der Interessen der Erfinder gegenüber dem Patentamt
und außergerichtlich auch gegenüber den Erfindern ähnlicher Er
zeugnisse oder Verfahren stelle sich als eigentliche anwaltschaftliche
Tätigkeit dar, die zum Unterschied von der Advokatur richtig als
Patentanwaltschaft bezeichnet werde.
Ferner unterstehe die Tätigkeit des Patentanwalts überhaupt
nicht dem kantonalen, sondern dem eidgenössischen Recht, da die
eidg. Patentgesetzgebung von Anfang an ausschließliche Geltung
auf ihrem Gebiete beansprucht habe und der Vorbehalt in Art. 24
des gegenwärtigen Patentgesetzes zu Gunsten des kantonalen Rechts
sich selbstverständlich nur auf die Regelung der Vertretung vor
kantonalen Gerichten beziehe. In der versuchten Ausdehnung des
Advokaturgesetzes auf die Bezeichnung Patentanwalt liege somit
ein wiederum gegen Art. 4 BV verstoßender Eingriff in die
Bundesrechtssphäre.
Endlich beruhe auch die Annahme des Polizeigerichts, daß der
Rekurrent sich der berufsmäßigen Ausübung der Advokatur schuldig
gemacht habe, auf Rechtswillkür . Es handle sich im angezoge
nen Falle lediglich darum, daß er als Vertreter des ausländischen
Inhabers eines schweizerischen Patentes, gegen das beim Zivilge
richt Basel eine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht worden sei,
gemäß der Weisung seines Auftraggebers (den er mit der Zu
sendung der Klageschrift auf die Notwendigkeit der Bestellung eines
Advokaten für die Prozeßführung aufmerksam gemacht habe) um
Fristverlängerung eingekommen sei und in der Folge im bevor
stehenden Ablauf der verlängerten Frist mangels einer weiteren
Nachricht von seinem Auftraggeber sein Vertretungsmandat beim
Eidg. Patentamt niedergelegt und dem Zivilgericht unter Mittei
lung dieser Tatsache von der Absicht seines bisherigen Klienten,
die Löschung des angefochtenen Patentes zu erwirken, Kenntnis
gegeben habe, mit der Bitte, unter diesen Umständen die wahr
scheinlich überflüssige Verhandlung auszusetzen, worauf dann das
Gericht gleichwohl ein Kontumazurteil erlassen habe. Dem Patent
anwalt aber müsse das Recht, für seine Klienten Fristerstreckungen
zu verlangen, auch in Kantonen mit besonderer Regelung der be
rufsmäßigen Prozeßvertretung zugestanden werden, da ihm sonst
unter Umständen der wirksame Schutz ausländischer Patent
inhaber, die er nach Art. 24 PatG zu vertreten berechtigt
sei, geradezu verunmöglicht würde. Der Vorbehalt der kantonalen
Bestimmungen über die berufsmäßige Prozeßvertretung in Art. 24
PatG könne sich vernünftigerweise nur auf die in der ganzen
Schweiz allgemein als Prozeßvertretung geltenden Handlun
gen beziehen. Dazu gehöre jedoch das Nachsuchen von Fristver
längerungen nicht. Bloße Fristverlängerungsgesuche seien denn auch
nach der bisherigen Praxis der Basler Gerichte niemals als be
rufsmäßige Vertreiung betrachtei, sondern es sei dergleichen Ge
suchen, wenn sie von der Partei oder von einem beliebigen Be
vollmächtigten ausgegangen seien, bisher anstandslos entsprochen
worden. Auch in dieser Hinsicht werde die bundesrechtliche Stel
lung des Rekurrenten als Patentvertreter durch das angefochtene
Urteil in unzulässiger Weise geschmälert.
Die Tragweite und die Folgen dieses Urteils seien weder vom
Gericht, noch auch von der verzeigenden Behörde genügend er
wogen worden. Es sei schlechterdings nicht einzusehen, weshalb in
dem kleinen Kanton Basel Stadt ein Patentvermittler sich nicht
sollte Patentanwalt nennen dürfen, während diese Bezeichnung
überall sonst geduldet werde. Das einzig denkbare Interesse des
kantonalen Justizwesens an der streitigen Auslegung des Advo
katurgesetzes: Verwechslungen der Patentvermittler mit den paten
tierten Rechtsanwälten auszuschließen, bestehe nach dem bereits
Gesagten nicht. Anderseits aber hätten der Rekurrent und seine in
Basel niedergelassenen Berufsgenossen ein vitales Interesse daran,
daß ihre Berufsbezeichnung keine Anderung erleide, die einer ca
pitis deminutio gleichkäme. Wenn ihnen die Berechtigung, sich
weiter Patentanwälte zu nennen, in Basel einseitig abgesprochen
werde, so würden auswärtige, namentlich deutsche Patentanwälte
ihre hauptsächlichsten bisherigen Korrespondenten und Kunden
sich in Zukunft nicht mehr an sie wenden, sondern die schwei
zerischen Patente auf Grund eines fingierten schweizerischen Do
mizils selber nachsuchen (wie dies bereits von einem deutschen
Patentanwalt praktiziert werde) oder schweizerische Patentanwälte
in andern Kantonen damit betrauen, weil gerade die Deutschen
wegen ihres einheimischen Rechtszustandes auf die Bezeichnung
Patentanwalt deren Führung in Deutschland gemäß Reichs
gesetz vom 21. Mai 1900 an einen Befähigungsausweis geknüpf
sei sehr großes Gewicht legten und gewöhnliche Patent
agenten oder Patentbureaus als minderer Güte betrachteten
Abgesehen von der Garantie des Art. 4 BV widerstreite das
angefochtene Urteil auch der verfassungsmäßig gewährleisteten Ge
werbefreiheit. Der berufsmäßige Patentvermittler sei ein wissen
schaftlicher Gewerbetreibender , dessen Haupttätigkeit, im Gegensatz
zu derjenigen des Rechtsanwalts, in der graphischen und deskrip
tiven Da rstellung einer technischen oder chemisch technischen
Erfindung behufs Erwirkung ihres Patentschutzes liege und somit
eine wesentlich technische Vorbildung nebst weitgehender Kenninis
der bereits patentierten Erfindungen voraussetze Da nun dieses
Gewerbe im deutschen Sprachgebiet und speziell in der Schweiz
seit langer Zeit ganz allgemein und überwiegend als Patentan
waltschaft bezeichnet werde, so sei klar, daß ein kantonales Verbot,
ihm diesen bisher wie auch das Polizeigericht zugestehe
üblichen Namen zu geben, eine Beeinträchtigung seiner Aus
übung bedeute: Die Betroffenen würden dadurch, wie bereits aus
geführt, im Erwerbe neuer, namentlich der für die schweizerischen
Verhältnisse hauptsächlich in Betracht fallenden ausländischen, und
in der Erhaltung der bisherigen Kundschaft behindert und von
den Behörden des eigenen Kantons gegenüber den Patentvermitt
lern der andern Kantone, die sich, wie sonst überall, Patentan
walte nennen dürften, zurückgesetzt. Und zwar könne die Befug
nis zu dieser Beeinträchtigung nicht aus Art. 31 lit. e BV
abgeleitet werden. Soweit hier überhaupt ein Vorbehalt zu Gunsten
kantonaler polizeilicher Einschränkungen des Gewerbebetriebes ge
macht werde, könne er sich vernünftigerweise nur auf Rechtsver
hältnisse beziehen, die allgemein der kantonalen Aufsicht unter
ständen, also nicht auf das Patentrecht, das ausschließlich unter
Bundesaufsicht stehe. Zudem seien Gründe polizeilicher Natur für
die streitige Maßnahme nach dem bereits Gesagten nicht vorhan
den; insbesondere könne sie nicht mit der Rücksicht auf einen
andern Erwerbsstand, die Advokatur die diese Rücksicht übrigens
gar nicht verlange gerechtfertigt werden; denn selbst wenn die
angebliche Verwechslungsmöglichkeit bestände, so wäre nicht ein
zuseben, weshalb dann gerade die Patentanwaltschaft weichen
müßte, da doch auf diesem Gebiete keine Prioritätsrechte zuerkannt
werden dürften.
C. Der vom Rekurrenten angerufene Bericht der Advokaten
kammer des Kantons Basel Stadt an das Präsidium des Polizei
gerichts lautet, soweit hier wesentlich: Die Meinung des Basler
Gesetzgebers anläßlich der Regelung der Advokatur sei zweifellos
nicht dahin gegangen, die seit geraumer Zeit gebildete, zur Zeit des
Gesetzeserlasses in Basel bereits eingebürgerte Bezeichnung der berufs
mäßigen Patentvermitiler als Patentanwälte zu untersagen, da
sich dieser Beruf von der Advokatur genau unterscheide. Unzulässig
erschiene dagegen die Bezeichnung Anwalt in Patentsachen oder
ein sonstiger Gebrauch des Einzelwortes Anwalt ; ebenso wäre
entschieden Neubildungen entgegenzutreten, wie Reklameanwalt
u. dergl., für Bezeichnungen von Berufen, bei denen, im Gegen
satze zum Patentanwalt, keinerlei spezielle Vertretungstätigkeit ge
genüber ganz bestimmten Behörden in Frage komme.
Und das Präsidium des Vereins zürcherischer Rechtsanwälte
hat mitgeteilt, daß sich der Verein noch nie veranlaßt gesehen
habe, auf Grund von 11 des zürcherischen Gesetzes betr. die
Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (wonach es jedermann, der
keinen gültigen Befähigungsausweis besitze, bei Strafe verboten
sei, sich öffentlich den Titel eines Rechtsanwalts, Advokaten oder
Fürsprechers beizulegen) gegen die Bezeichnung Patentanwalt
einzuschreiten, weil er der Ansicht sei, daß eine Verwechslung
zwischen einem Patent und einem Rechtsanwalt nicht leicht mög
lich sei.
D. Das Justizdepartement des Kantons Basel Stadt hat
auf Abweisung des Rekurses angetragen. Es betont, die Bezeich
eine unserer Sprache nicht geläufige,
nung Patentanwalt
aus dem Ausland entliehene und daselbst nur den Besitzern eines
werde, wie die
Befähigungsnachweises gestattete Benennung
Erhebungen des Gerichts gezeigt hätten, vom Volke mißverstanden
( patentierter Anwalt oder patenter d. h. besonders guter
Anwalt) und biete so Gelegenheit zu Verwechslungen, zumal die
Grenze zwischen der Tätigkeit der Patentanwälte am Patentamt
und bei der rechtlichen Beratung und Vertretung eine sehr fließende
sei. Daß der Rekurrent als Ehrenmann diese Verwechslungsmög
lichkeit nicht benütze, stehe für das Departement fest; darauf komme
es aber nicht an, sondern auf die Frage, ob die Bezeichnung als
Patentanwalt oder der Gebrauch des Wortes Anwalt allein
oder in irgend einer Zusammensetzung trotz und neben der kanto
nalen Monopolisierung des Wortes für den gerichtlichen Anwalts
beruf zulässig sei. Werde dies bejaht, so sei jene Monopolisierung
überhaupt unzulässig; jeder Winkelagent könne sich Anwalt
nennen und damit das Publikum anlocken, wenn er nur Sorge
trage, nicht plädierend vor Gericht aufzutreten. Die Möglichkeit,
das unerfahrene Publikum wenigstens noch in einzelnen Gebieten
vor den Nachteilen einer schrankenlosen Gewerbefreiheit zu schützen,
sei dann den Kantonen abgeschnitten.
Der Polizeigerichtspräsident hat unter Berufung auf die Mo
tive des angefochtenen Urteils erklärt, er sehe sich zu besonderen
Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt;
in Erwägung:
- Was die Beschwerde des Rekurrenten über Verletzung
des Grundsatzes der Gewerbefreiheit anbetrifft, ist davon auszu
gehen, daß die als Beruf betriebene Vertretung von Patentbewer
bern oder Patentinhabern gegenüber den Patentbehörden wofür
der Rekurrent die Bezeichnung Patentanwalt in Anspruch
nimmt ein Gewerbe darstellt, das der Garantie des Art. 31
BV untersteht. Der hier gebrauchte Ausdruck Handel und Ge
werbe umfaßt nämlich an sich jede berufsmäßige Erwerbstätig
keit, und die grundsätzliche Wirksamkeit dieser Verfassungsbestim
mung erleidet, von den darin selbst ausgesprochenen Vorbehalten
abgesehen, eine Einschränkung nur hinsichtlich der wissenschaftlichen
Berufsarten , deren Ausübung die Kantone gemäß der Ermächti
gung des Art. 33 BV von einem Ausweise der Befähigung ab
hängig machen. Dies hat jedoch der Kanton Basel Stadt mit
Bezug auf die in Rede stehende Berufstätigkeit nicht getan; folglich
ist Art. 31 BV vorliegend ohne weiteres anzuwenden, und es
kann dahingestellt bleiben, ob die fragliche Tätigkeit überhaupt
unter den Begriff der wissenschaftlichen Berufsarten im Sinn
von Art. 33 BV bezogen werden könnte.
Aus dem Gesichtspunkte des Art. 31 BV muß dem Rekurren
ten zunächst darin beigepflichtet werden, daß die Anwendung der
Bestimmung von 2 Abs. 2 des Basler Advokaturgesetzes auf
die Bezeichnung Patentanwalt insofern eine an sich erhebliche
tatsächliche Beschränkung der grundsätzlich freien Ausübung seines
Berufes zur Folge hätte, als dadurch die in Basel niedergelassenen
Vertreter dieses Berufes in ihrer Konkurrenzfähigkeit gegenüber
den auswärtigen Berufsgenossen, namentlich der übrigen Kantone
in wesentlichem Maße beeinträchtigt würden. Denn es ist von den
am Rekursverfahren beteiligten Behörden nicht bestritten worden
und erscheint auch als durchaus glaubhaft, daß die Basler berufs
mäßigen Patentvertreter durch das Verbot ihrer, zugestandener
maßen bisher üblichen und seit deren offizieller Einführung in
Österreich (durch das Patentgesetz vom 11. Januar 1897, 43)
und in Deutschland (durch das Reichsgesetz betr. die Patentanwälte
vom 21. Mai 1900, 1 und 2) auch im deutschen Sprachge
biete der Schweiz allgemein mehr oder weniger eingebürgerten Be
rufsbezeichnung als Patentanwälte der Gefahr eines Übergangs
ihrer ausländischen, insbesondere der deutschen, Kundschaft an die
Berufsgenossen der übrigen Schweiz, denen die Führung jenes
Titels nicht verboten ist, ausgesetzt würden und daß damit eine
ernstliche Gefährdung der bisherigen Existenzbedingungen ihrer
Geschäfte verbunden wäre. Bei dieser Einwirkung auf die Berufs
tätigkeit des Rekurrenten aber ist das fragliche Verbot mit der
Garantie des Art. 31 BV nur vereinbar, sofern es durch den
Vorbehalt seiner lit. e gedecki wird, wonach die Kantone zum
Erlasse beschränkender Vorschriften über die Ausübung von Handel
und Gewerbe aus polizeilichen Gründen, im Interesse der allge
meinen Wohlfahrt, befugt sind (vergl. hierüber Burckhardt,
Kommentar zur BV S. 280 f., lit. b). Solche Gründe sind je
doch nicht dargetan. Der angefochtene Entscheid und die Vernehm
lassung des Basler Justizdepartements stellen einzig darauf ab,
daß der Ausdruck Patentanwalt dem Volke nicht verständlich
sei und die Möglichkeit von Verwechslungen der Patentanwälte
mit den patentierten Rechtsanwälten biete. Allein einmal kann den
Erhebungen des Polizeigerichtspräsidenten, auf die sich diese An
nahme stützt, gegenüber dem abweichenden, durch die Meinungs
äußerung des Vereins zürcherischer Rechtsanwälte unterstützten
Befunde der Basler Advokatenkammer und der auch für das Bun
desgericht notorischen Tatsache, daß die Basler Rechtsanwälte sich
aller Regel nach Advokaten nennen, wohl kaum entscheidender
Beweiswert beigemessen werden. Und überdies ist zu sagen, daf
wenn solche Verwechslungen auch etwa vorkommen sollten, daraus
doch nicht ohne weiteres auf eine Gefährdung von Interessen des
Publikums geschlossen werden könnte, die das Eingreifen der
Staatsgewalt im Sinne des Art. 31 lit. e BV zu rechtfertigen
vermöchte. Denn eine Benachteiligung des Rechtshilfe suchenden
Publikums, gegen die es die staatliche Reglementierung der Advo
katur zu schützen bezweckt, könnte doch nur in Frage kommen, so
fern ein Patentanwalt für die irrtümlicherweise an ihn gelan
genden Personen tatsächlich in Mißachtung des Advokaturgesetzes
vor den Gerichten des Kantons auftreten oder gar jene Berufs
bezeichnung lediglich dazu verwenden würde, um durch Täuschung
des Publikums in den Geschäftskreis der Advokatur fallende Be
sorgungen zu erlangen. Solchen Zuwiderhandlungen aber gestattet
das Advokaturgesetz auch ohne die grundsätzliche Einbeziehung der
Bezeichnung Patentanwalt unter die Bestimmung seines 2
lbs. 2 entgegenzutreten, und es ist schlechterdings unverständlich,
wenn das Justizdepartement in seiner Vernehmlassung zu behaupten
scheint, daß bei Nichtzulassung der von ihm vertretenen Gesetzes
auslegung der Kanton überhaupt in die Unmöglichkeit versetzt
würde, mißbräuchliche Verwendungen der Bezeichnung Anwalt
zu verhindern.
2. Ist nach dem Gesagten die Bestrafung des Rekurrenten
wegen der Führung der Berufsbezeichnung Patentanwalt vor
Art. 31 BV nicht haltbar, so bedürfen die Argumente des Re
kurrenten aus Art. 4 BV, soweit sie ebenfalls hierauf Bezug
haben, keiner Erörterung mehr. Was dagegen den dem Rekurren
ten überdies zur Last gelegten Tatbestand der Übertretung des
Advokaturgesetzes durch berufsmäßige Parteivertretung vor Gericht
anbelangt, kann von Verletzung des Art. 4 BV, über die sich
der Rekurrent auch in diesem Punkte beschwert, nicht die Rede
sein. Das Advokaturgesetz untersagt in 2 Abs. 1 den nicht im
Besitze des Advokatenpatentes befindlichen Personen die berufs
mäßige Parteivertretung vor den Gerichten des Kantons Basel
Stadt schlechthin, ohne irgendwelche Einschränkung. Danach hat
die Auffassung des Polizeigerichts, daß bei berufsmäßiger Ver
tretung eines Dritten wie sie hier unzweifelhaft vorliegt
auch die Stellung eines bloßen Fristerstreckungsgesuches in einer
vor den Basler Gerichten pendenten Streitsache unter das Gesetz
falle, den bestimmten Wortlaut des Gesetzes für sich und kann
deshalb jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnet werden, wenn
sie auch als etwas rigoros erscheinen mag. Der Rekurrent wäre
als patentrechtlicher Vertreter seines Klienten offenbar befugt und
in der Lage gewesen, durch vorsorgliche Bestellung eines Advokaten
die Rechte jenes im eingeleiteten Prozesse in gesetzmäßiger Weise
wahren zu lassen.
Erweist sich somit der Rekurs in diesem zweiten Punkte als
unbegründet, so muß immerhin der angefochtene Strafentscheid,
der die beiden erörterten Tatbestände umfaßt, aufgehoben und es
dem kantonalen Richter anheimgestellt werden, ein der letzterwähn
ten Gesetzesübertretung für sich allein angepaßtes neues Straf
urteil auszufällen;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und das Strafurteil des Polizei
gerichts des Kantons Basel Stadt vom 23. August 1912 im
Sinne der Erwägungen aufgehoben.