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Entscheid vom 20. Juni 1912 in Sachen Weibel.
Inkompetenz der Aufsichtsbehörden zur Prüfung der Frage, ob der
Gemeinschuldner nach Verwerfung seines Gesuches um Bestätigung
eines Nachlassvertrages nochmals ein solches stellen könne. Art. 255
SchKG: Weiterziehung der Entscheide kantonaler Aufsichtsbehör
den, wodurch in einem Konkursverfahren die Abhaltung einer dritten
Gläubigerversammlung angeordnet wird, an das Bundesgericht.
Wenn der Gemeinschuldner der Konkursverwaltung nach der zweiten
Gläubigerversammlung einen Nachlassvertragsentwurf unterbreitet,
so ist eine weitere Gläubigerversammlung nicht einzuberufen, bevor
die schriftlichen Annahmeerklärungen der durch Art. 305 SchKG
geforderten Zweidrittelmehrheit der Gläubiger vorliegen.
A. Die am 2. Oktober 1911 in Konkurs gefallene Frau
Anna Meyer Lanz in Solothurn schlug an der zweiten Gläubiger
versammlung einen Nachlaßvertrag auf Basis einer Dividende
von 3 % der Forderungen vor und fand dafür die Zustimmung
der erforderlichen Zahl von Gläubigern. Das Obergericht des
Kantons Solothurn als zweitinstanzliche Nachlaßbehörde verweigerte
indessen durch Erkenntnis vom 28. März 1912 die Genehmigung
des Nachlaßvertrages mit der Begründung, daß die angebotene
Dividende nicht im richtigen Verhältnis zu den Mitteln der Ge
meinschuldnerin stehe.
Mit Zuschrift vom 19. April 1912 stellte darauf der Vertreter
der Gemeinschuldnerin, Fürsprech Dr. Schöpfer, an das Konkurs
ami Solothurn das Begehren, zwecks Behandlung einer neuen,
abgeänderten Nachlaßvertragsofferte eine weitere (dritte) Gläubiger
versammlung einzuberufen. Er erklärte, daß zwar die Kridarin
von sich aus nicht mehr als 3 % anbieten könne, daß er (Schöpfer
aber, um den Nachlaßvertrag zu ermöglichen, sich verpflichten
wolle, aus eigenen Mitteln den Gläubigern 5 6 % auszurichten,
womit dann dem Art. 306 Ziff. 2 SchKG gewiß Genüge getan
sei. Das Konkursamt weigerte sich indessen mit Antwort vom
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April 1912 diesem Begehren Folge zu geben, da, nachdem
das erste Nachlaßgesuch verworfen worden sei, ein zweites solches
Gesuch im nämlichen Konkurse nicht mehr gestellt werden könne.
B. Hierüber beschwerte sich Dr. Schöpfer bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde und diese wies mit Entscheid vom 23. Mai 191,
in Gutheißung der Beschwerde das Konkursamt an, eine neue
Gläubigerversammlung einzuberufen, an der über das zweite Nach
laßgesuch der Kridarin zu verhandeln sei. Motiviert wurde die An
ordnung damit, daß keine gesetzliche Bestimmung den Gemeinschuldner
hindere, nach Verwerfung des ersten Nachlaßgesuches ein zweites
abgeändertes einzubringen und daß Rücksichten der Billigkeit dafür
sprächen, auch auf ein solches zweites Gesuch grundsätzlich einzu
treten.
C. Diesen Entscheid hat F. Weibel in seiner Eigenschaft als
Konkursgläubiger der Frau Meyer Lanz an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrage, ihn als gesetzwidrig aufzuheben
und die Verfügung des Konkursamtes Solothurn vom 30. April,
durch die die Einberufung einer weiteren Gläubigerversammlung
verweigert worden sei, zu bestätigen.
Er macht geltend: Die Auffassung der Vorinstanz, daß der
Schuldner nach Verwerfung des ersten Nachlaßgesuches neuerdings
ein solches einbringen könne, sei unrichtig und würde im Ergebnis
zu einer unerträglichen Verschleppung des Konkursverfahrens
führen. Zudem verletze der angefochtene Entscheid den Art. 255
SchKG, nach dem die Konkursverwaltung eine dritte Gläubiger
versammlung (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Falle
eines entsprechenden Begehrens der Mehrheit der Gläubiger oder
des Gläubigerausschusses) nur dann einzuberufen brauche, wenn es
sie selbst für nötig halte. Lehne sie die Einberufung als un
nötig ab, so sei dagegen kein Rechtsmittel gegeben.
D. Dr. Schöpfer hat namens der Gemeinschuldnerin auf
Abweisung des Rekurses angetragen und dabei in erster Linie die
Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerde bestritten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Da der Rekurrent laut dem unangefochtenen Kollokations
plane für zwei Forderungen von 565 Fr. a Cts. und 3390 Fr.
35 Cts. als Gläubiger im Konkurse zugelassen worden ist, steht
seine Legitimation zum Rekurse gegen das Konkursverfahren be
treffende gesetzwidrige Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden
außer Zweifel.
AS 38 I 1912
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In der Sache selbst hat sich die Vorinstanz mit Unrecht
in eine Erörterung darüber eingelassen, ob der Gemeinschuldner
nach Verwerfung seines ersten Nachlaßvertragsgesuches nochmals
ein solches stellen könne. Denn die Prüfung der formellen und
materiellen Zulässigkeit des Nachlaßvertragsentwurfes ist Sache
der Nachlaßbehörden, die daher auch allein zum Entscheide darüber
kompetent sein können, ob ein zweites Nachlaßgesuch im nämlichen
Konkurse möglich sei oder ob dessen Genehmigung der über das
erste Gesuch ergangene verwerfende Entscheid als Ausschlußgrund
entgegenstehe. Die Aufsichtsbehörden haben hierüber nicht zu be
finden und können daher auch nicht durch von ihnen getroffene
Maßnahmen mögen diese nun von der einen oder andern Auf
fassung ausgehen die Stellung der Nachlaßbehörden präju
dizieren.
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In Wirklichkeit war die Lösung der Frage zur Beurteilung
der der Vorinstanz vorliegenden Beschwerde auch gar nicht erfor
derlich. Denn die Gemeinschuldnerin verlangte ja nicht, daß der
neue Nachlaßvorschlag genehmigt werde, sondern nur, daß das
Konkursamt verhalten werde, zwecks dessen Behandlung und nach
heriger Vorlage an die Nachlaßbehörde eine Gläubigerversammlung
einzuberufen. Folglich war auch nicht darüber zu entscheiden, ob
die Gemeinschuldnerin einen Anspruch darauf besitze, daß die Nach
laßbehörde auf ihr zweites Nachlaßgesuch eintrete, sondern lediglich
zu prüfen, ob sie das Konkursamt zwingen könne, schon auf dieses
Gesuch hin zu einer Gläubigerversammlung zu laden. Maßgebend
für die Beantwortung dieser Frage aber müssen, da das Gesetz be
sondere Normen darüber nicht enthält, die allgemeinen Vor
schriften über die Abhaltung von Gläubigerversammlungen sein.
Nach diesen stand es aber im Ermessen der Konkursverwaltung
ob sie dem Begehren der Gemeinschuldnerin um Einberufung einer
solchen Versammlung Folge geben wollte. Denn Art. 255 SchKG
bestimmt ausdrücklich, daß weitere Gläubigerversammlungen (nach
der zweiten, an der ordentlicher Weise über einen allfälligen Nach
laßvertrag zu verhandeln ist) nur dann einzuberufen seien, wenn
die Mehrheit der Gläubiger oder der Gläubigerausschuß es verlangt
oder die Konkursverwaltung es für nötig hält. Diese Bestimmung
ist zwingenden Rechtes; sie soll verhüten, daß der Gemeinschuldner
oder eine Minderheit der Gläubiger den Gang des Konkursver
fahrens aufhalten und der Masse unter Umständen erhebliche un
nütze Kosten verursachen können. Steht aber dem Gemeinschuldner
kein Recht auf die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen
zu, so kann er sie auch nicht auf dem Beschwerdeweg erzwingen.
Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden, durch die dennoch auf
sein einseitiges Begehren hin eine solche Versammlung angeordnet
wird, müssen daher von den Konkursgläubigern jedenfalls dann
durch Rekurs an das Bundesgericht angefochten werden können,
wenn die Abhaltung der Versammlung sich im Hinblick auf andere
Bestimmungen des Gesetzes als unnötig erweist.
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Dies ist aber vorliegend der Fall. Richtig ist allerdings,
daß über einen Nachlaßvertragsvorschlag des Gemeinschuldners
grundsätzlich in einer Gläubigerversammlung verhandelt werden
soll (Art. 317. Abs. 1 SchKG) und daß eine dem Art. 293
analoge Vorschrift für das Nachlaßverfahren im Konkurse nicht
besteht. Schlägt daher der Schuldner vor der zweiten Gläubiger
versammlung einen Nachlaßvertrag vor, so muß in dieser darüber
verhandelt werden, ohne daß dazu die vorherige unterschriftliche
Zustimmung einer Gläubigermehrheit erforderlich wäre. Eine andere
Frage ist aber, ob, wenn der Gemeinschuldner der Konkursver
waltung erst später nachträglich ein Nachlaßvertragsgesuch unter
breitet, schon darauf allein hin eine Gläubigerversammlung ein
zuberufen sei. Dies ist zu verneinen. Denn nach Art. 306
SchKG darf die Nachlaßbehörde nur dann auf das Nach
laßvertragsgesuch eintreten, wenn es von den Gläubigern ange
nommen worden ist, d. h. die unterschriftlichen Annahmeerklärungen
der durch Art. 305 geforderten Zweidrittelsmehrheit der Gläubiger
vorliegen. Folglich braucht auch dem Begehren des Schuldners um
Einberufung einer Gläubigerversammlung keine Folge gegeben zu
werden, bevor er diese Annahmeerklärungen beigebracht hat. Denn
solange der Beweis dafür fehlt, daß die Nachlaßbehörde auf das
Nachlaßgesuch überhaupt eintreten kann, kann logischerweise auch
nicht davon gesprochen werden, daß die Einberufung einer Gläu
bigerversammlung zum Zwecke der nachherigen Vorlage des Ge
suches an die Nachlaßbehörde nötig sei und muß daher folgerichtig
deren Anordnung verweigert werden. Wollte man anders entscheiden
und dem Schuldner das Recht geben, schon durch die bloße Ein
reichung eines Nachlaßgesuches eine weitere Gläubigerversammlung
und damit die Sistierung der Verwertung zu erzwingen, so würden
die Garantien, die Art. 255 zu Gunsten der Gläubiger schaffen
wollte, illusorisch.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid der
Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom 22. Mai 1912
aufgehoben.