- Entscheid vom 23. Mai 1912 in Sachen Zingg-Gut.
Art. 144 ff. SchKG: Haftet bei mehrfacher Verpfändung einer Lie
genschaft die Zugehör nur einem Teil der Grundpfandgläubiger
und übersteigt an der Steigerung das Angebot für Liegenschaft und
Zugehör zusammen die Summe der bei getrenntem Ausbieten ge
machten Angebote, so fällt der durch den Gesamtausruf erzielte
Mehrerlös denjenigen Pfandgläubigern zu, denen die Zugehör mit
verpfändet ist.
A. Der Rekurrent, Johann Zingg Gut, alt Metzgermeister
in Niederweningen, ist Grundpfandgläubiger des Carl Memminger,
Metzgers in Zürich V, für einen Gesamtbetrag von Fr. 79,500
nebst Zinsen. Die Liegenschaften des Memminger sind im ganzen
mit fünf Hypotheken belastet. Zu Gunsten der letzten (Landolt
Gerber) haften nicht bloß die Liegenschaften, sondern laut Lasten
verzeichnis außerdem als gesetzliche bezw. vertragliche Zubehörden
gemäß 50 und 52 PrGB : 1 Hackmaschine, 1 Kühlanlage,
1 Scheffel, 1 Gasmotor und 1 Registrierkasse. Die amtliche
Schätzung der Liegenschaften beträgt 129,000 Fr., diejenige der
Zubehörden 1500 Fr. An der Steigerung erreichten beim
Einzelruf die Angebote die amtliche Schätzung. Beim Gesamt
ruf wurden 100 Fr. darüber hinaus erzielt. Diesen Mehr
erlös teilte das Betreibungsamt dem letzten Pfandgläubiger zu.
B. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent als Inhaber
drei ersten Hypotheken bei den kantonalen Aufsichtsbehörden.
verlangte, daß der Mehrerlös von 100 Fr. im Verhältnis
den Angeboten im Einzelruf auf die Liegenschaften einerseits und
die Pertinenzen anderseits verteilt werde, so daß auf die Liegen
schaften 129,098 Fr. a Cts., auf die Pertinenzen 1501 Fr. 20 Cts.
entfallen würden.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde unter Hin
weis auf den in den Handelsrechtl. Entsch. 20 S. 92 ff. publi
zierten Entscheid des Obergerichts Zürich vom 22. März 1901
in Sachen Vogt Oederlin abgewiesen. Die obere kantonale Auf
sichtsbehörde bemerkt, daß in jenem Entscheid, wo genau dieselben
rechtlichen Verhältnisse zu beurteilen gewesen seien, in durchaus
zutreffender Weise ausgeführt wurde, weshalb der beim Gesamt
ruf erzielte Mehrerlös demjenigen Gläubiger zuzuteilen sei, dem
auch die Pertinenzen mitverpfändet seien. Es sei umsoweniger
Anlaß vorhanden, von jenem Entscheid abzugehen, als der Re
kurrent sich nicht bemüßigt gesehen habe, auf die Entscheidungs
gründe materiell einzutreten, so daß sie auch nicht als widerlegt
gelten können
C. Der Rekurrent hat den oberinstanzlichen Entscheid unter
Erneuerung seines Begehrens innert Frist an das Bundesgericht
weitergezogen. Er führt aus, daß der angefochtene Verteilungs
modus dem 168 a des II. Entwurfes der neuen obergericht
lichen Anweisung zum SchKG entnommen sei. Dieser Entwurf
habe aber noch keine Gültigkeit und es stehe 168 a in direktem
Widerspruch mit der bisherigen Praxis. Im Entscheid in Sachen
Vogt Oederlin sei zur Begründung des angefochtenen Verteilungs
verfahrens nichts angeführt. Wenn beim Gesamtruf ein höheres
Angebot erzielt werde als beim Einzelruf auf die Liegenschaft ohne
Pertinenzen und auf die Pertinenzen allein, so werde damit un
zweifelhaft dokumentiert, daß der Mehrwert nicht dem einen oder
andern allein, sondern der gegenseitigen Verbindung zuzuschreiben
sei. Der Mehrerlös dürfe daher auch nicht einseitig den Pertinen
zen zugeteilt werden, sondern er sei, in Analogie zu 49 ff. des
EG zum SchKG, proportional zu den Einzelangeboten zu ver
teilen. Die neue Praxis würde zudem zu bedenklichen praktischen
Konsequenzen führen, indem der nachgehende Pfandgläubiger in
folge unbedeutender vertraglicher Pertinenzen tatsächlich besser ge
stellt würde als die Inhaber der vorgehenden Hypotheken. Endlich
habe der Rekurrent in casu die mitverpfändeten Gegenstände als
gesetzliche Zugehör angesprochen, mit Ausnahme der auf 500 Fr.
geschätzten Registrierkasse. Es frage sich nun, ob der Mehrerlös
auf diese allein fallen würde, wenn der Rekurrent im Prozeß
obsiegen sollte.
D. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegen
bemerkungen abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.
Unzutreffend ist einmal die Behauptung des Rekur
renten, daß der Entscheid in Sachen Vogt Oederlin (H. rechtl.
Entsch. 20 S. 92 ff.), auf den sich die Vorinstanz beruft,
Begründung des angefochtenen Verteilungsverfahrens nichts ent
halte. Freilich wird in jenem Entscheid in erster Linie ausgespro
chen, daß die besondere Stellung der Hypothekargläubiger, denen
Zubehörden mitverpfändet seien, die getrennte Verwertung der Zu
behörden verlange. Da indessen die Summe der Erlöse von Lie
genschaft und Pertinenzen kleiner sein könne, als wenn beide zu
sammen zur Gant gebracht werden, so sei-
führte das
Obergericht aus richtigerweise noch ein Gesamtruf zu veran
stalten. Im Anschluß daran wurde vom Obergericht die Frage
erörtert und gelöst, wie es mit einem beim Gesamtruf erzielten
Mehrerlös zu halten sei. Dieser Mehrbetrag komme allein der
Nachhypothek zu, wie denn auch nur derjenige Hypothekargläubi
ger den Gesamtverkauf beantragen könne, dem die Pertinenzen
verschrieben seien. Denn der zufällige Umstand, daß in einem
spätern Schuldbriefe Zubehörden mitverpfändet seien, könne die
Rechtsstellung des Inhabers der vorgehenden Pfandrechte in keiner
Weise verbessern.
2. Damit ist auch der weitere Einwand des Rekurrenten
entkräftet, daß der Mehrerlös des Gesamtrufes nicht einseitig den
Pertinenzen zugeteilt werden dürfe. Weder im Fall Vogt Oederlin,
noch im vorliegenden handelt es sich darum. In beiden Fällen
wurde entschieden, daß der Mehrerlös des Gesamtrufes demjenigen
Gläubiger zuzuteilen sei, dem Liegenschaft und Pertinenzen
verpfändet sind. Diese Zuteilung ist durchaus gerechtfertigt.
ist nicht einzusehen, wieso diejenigen Gläubiger, denen nur die
Liegenschaft als solche verpfändet ist, auf einen allfälligen Mehr
wert über den durch das Höchstangebot beim Einzelruf aus
gewiesenen Wert der Liegenschaft hinaus Anspruch erheben
könnten. Die Rechtsstellung dieser Gläubiger wird durch die Mit
verpfändung der Zubehörden zu Gunsten eines andern Gläubigers
in keiner Weise berührt. Wenn der Erlös des Gesamtrufes ein
höherer ist als die Summe der Einzelerlöse der Liegenschaft einer
seits und der Pertinenzen anderseits, so hat daher auf diesen
Mehrerlös nur derjenige Gläubiger Anspruch, zu dessen Gunsten
die Liegenschaft nebst den Pertinenzen haftet.
3. Ist somit dieser Verteilungsmodus bundesrechtlich nicht
anfechtbar, so ist irrelevant, ob das Betreibungsamt ihn zufolge
einer noch nicht in Kraft stehenden Anordnung der kantonalen
Aufsichtsbehörde und angeblich entgegen der bisherigen Praxis
der zürcherischen Betreibungsämter befolgt habe, wogegen übrigens
schon der Entscheid in Sachen Vogt Oederlin spricht. Und es ist
nach dem Gesagten auch nicht richtig, daß die angefochtene Praxis
zu bedenklichen Übelständen führen würde. Es kann nicht gesagt
werden, daß der letzte Pfandgläubiger in ungerechtfertigter Weise
besser gestellt werde als die Inhaber der vorgehenden Hypotheken.
Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß der Mehrerlös auf
die Registrierkasse allein fallen würde, falls die andern Pertinen
zen im hängigen Prozeß als gesetzliches Zugehör erklärt werden
sollten, da ja dem letzten Pfandgläubiger nicht die vertraglichen
Pertinenzen allein verpfändet sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.