- Entscheid vom 27. Februar 1912 in Sachen Ruppanner.
Art. 248 ff. SchKG u. Art. 68 KV : Beginn der Frist zur Beschwerde
wegen Nichtbegründung der Abweisung einer Konkursforderung nach
altem und neuem Rechte. Art. 248 SchKG: Die blosse Bemerkung,
dass die Forderung unbegründel sei, ist nicht eine Angabe des
Abweisungsgrundes im Sinne des Gesetzes.
A. Der Rekurrent Gottfried Ruppanner in Bern meldete
im Konkurse des Friedrich Feller in Bern zwei Forderungen von
15,456 Fr. 15 Cts. und von 7070 Fr. an. Die in Beziehung
hierauf von der Konkursverwaltung erlassene Verfügung lautet:
Die sämtlichen vorstehenden Forderungen werden als unbegründet
abgewiesen. Hievon erhielt der Rekurrent am 26. Dezember 1911
durch besondere Anzeige Kenntnis. Der Kollokationsplan wurde
am 27. Dezember zur Einsicht aufgelegt.
B. Am 6. Januar 1912 erhob der Rekurrent bei der kan
tonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, es sei die
Konkursverwaltung anzuhalten, den Kollokationsplan in der Weise
zu ergänzen, daß die Abweisung seiner Forderungen in gesetzlicher
Weise begründet werde.
Die Konkursverwaltung machte in ihrer Vernehmlassung zu
nächst geltend, daß die Beschwerde verspätet sei, weil der Rekurrent
am 26. Dezember von der Abweisungsverfügung Kenninis erhalten
habe, und führte im übrigen folgendes aus: Wenn der Rekurrent
sofort zum Konkursverwalter gekommen wäre, so hätte seinem
Begehren allenfalls ohne Schwierigkeit entsprochen werden können.
Die Beschwerde sei nun aber gegenstandslos geworden, weil der
Rekurrent nicht Sistierung verlangt habe und der Kollokationsplan
daher in Rechtskraft erwachsen sei. Übrigens beantrage der Re
kurrent nicht, daß die Planauflage ungültig erklärt und eine neue
Auflegung vorgenommen werde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent
scheid vom 17. Januar 1912 mit folgender Begründung ab:
Die Einrede der Verspätung sei unbegründet. Die Frist zur Be
schwerde habe erst vom Tage der Planauflage an zu laufen begonnen.
Indessen könne die Beschwerde nicht gutgeheißen werden. Artikel
248 SchKG, wonach im Kollokationsplan der Grund der Ab
weisung einer Forderung anzugeben sei, habe nur den Charakter
einer Ordnungsvorschrift. Seine Verletzung habe daher den Eintritt
der Rechtskraft des Kollokationsplanes nicht hindern können. Da
somit der Rekurrent seine Forderungen im Konkurse nicht mehr
geltend machen könne, fehle ihm ein rechtliches Interesse daran,
den Grund der Abweisung zu erfahren. Übrigens seien die For
derungen als unbegründet erklärt worden. Hieraus sei zu schließen,
daß ihre Existenz bestritten worden sei.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn die auf Grund des Art. 249 Abs. 3 SchKG
den Gläubigern zuzustellenden Spezialanzeigen unter dem neuen
seit 1. Januar 1912 geltenden Rechte erlassen worden wären, so
wäre die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde allerdings
verspätet gewesen. Artikel 68 der Konkursverordnung schreibt näm
lich ausdrücklich vor, daß in den erwähnten Anzeigen der Grund
der Abweisung einer Forderung anzugeben sei, und dies muß
natürlich in gleicher Weise geschehen, wie im Kollokationsplan.
Der Gläubiger erhält daher nach der Konkursverordnung durch
die Spezialanzeige Kenntnis davon, ob im Kollokationsplan der
Grund der Abweisung seiner Forderung angegeben sei. Unter der
Herrschaft des neuen Rechtes hätte also im vorliegenden Falle
die Beschwerdefrist schon vom Empfang der Spezialanzeige an zu laufen
begonnen.
Da aber die Konkursverwaltung diese Anzeige vor dem 1. Januar
1912, also lediglich auf Grund der Vorschriften des Betreibungs
gesetzes erlassen hat, so hat die Vorinstanz mit Recht entschieden,
daß die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei. Das Be
treibungsgesetz schreibt die Angabe des Grundes der Abweisung
einer Forderung in Art. 248 nur für den Kollokationsplan, nicht
auch für die Spezialanzeigen vor, sondern verlangt in Art. 249
lediglich, daß einem Gläubiger die Auflegung des Kollokations
planes und die Abweisung seiner Forderung besonders anzuzeigen
sei. Aus der ihm zugestellten Anzeige konnte daher der Rekurrent
nicht mit Sicherheit schließen, ob der Kollokationsplan eine Be
gründung der Abweisung enthalte oder nicht. Hierüber konnte er
sich erst dadurch Gewißheit verschaffen, daß er vom Plane selbst
Einsicht nahm. Somit lief für ihn die Beschwerdefrist erst vom
Tage der Bekanntmachung der Planauflage an.
2. Es ist nicht richtig, daß, wie die Vorinstanz ausführt,
der Kollokationsplan in Beziehung auf die vom Rekurrenten
angemeldeten Forderungen, auch wenn Art. 248 SchKG verletzt
worden wäre, auf alle Fälle rechtskräftig geworden sei. Allerdings
enthält Art. 248 SchKG, insofern er die Begründung der Ab
weisung einer Forderung vorschreibt, nur eine Ordnungsvorschrift.
Hieraus folgt aber nicht, daß deren Verletzung nicht auf dem
Beschwerdewege gerügt werden könnte, wenn nicht gleichzeitig auch
der Kollokationsprozeß eingeleitet wird, sondern bloß, daß die
betreffende Verfügung unanfechtbar wird, wenn innert der Be
schwerdefrist eine Anfechtung nicht erfolgt. Ist sie aber rechtzeitig
angefochten worden und erweist sich die Anfechtung als begründet,
so wird durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde die Verfügung
als unwirksam erklärt und kann somit dem Rekurrenten nicht
entgegengehalten werden. Wenn daher der vorliegende Rekurs be
gründet ist, so ist klar, daß auf Grund der angefochtenen Kollo
kationsverfügung die Frist des Art. 250 Abs. 1 SchKG zur
Infechtung des Kollokationsplanes nicht lief und somit die Ab
weisung der Forderungen des Rekurrenten nicht rechtskräftig wurde.
Erst durch die Vollziehung des die Ergänzung des Kollokationsplanes
anordnenden Beschwerdeentscheides entsteht dann gegenüber dem Re
kurrenten eine rechtswirksame Kollokationsverfügung, von der an
für ihn die Frist zur gerichtlichen Anfechtung läuft.
3. Materiell ist die Beschwerde des Rekurrenten begründet.
Art. 248 SchKG gibt dem Gläubiger ein Recht darauf, die Gründe
kennen zu lernen, gestützt auf welche die Konkursverwaltung seine
Forderung ganz oder teilweise abgewiesen hat. Wenn auch nur
eine ganz summarische Begründung zu geben ist, so genügt doch
offenbar die bloße Bemerkung, daß die Forderung unbegründet sei,
der Vorschrift des Art. 248 SchKG nicht; denn hierin liegt weiter
nichts als die einfache Abweisung. Es wird damit nur gesagt,
daß die Forderung nicht als zu Recht bestehend anerkannt werde,
und hiefür können die mannigfachsten Gründe formeller
materieller Natur maßgebend sein. Aus der Vernehmlassung
Konkursverwaltung ergibt sich denn auch, daß sie in der Lage
gewesen wäre, eine Begründung für die Abweisung zu geben.
4. Demgemäß ist die Konkursverwaltung anzuweisen,
Kollokationsplan den Grund der Abweisung der Forderungen des
Rekurrenten anzugeben und sodann den Plan, jedoch nur soweit
er sich auf diese Forderungen bezieht, für den Rekurrenten neu
aufzulegen. Daß der Rekurrent, wie die Konkursverwaltung geltend
macht, nicht beantragt hat, die Planauflage sei als ungültig zu
erklären und es sei eine neue Auflegung vorzunehmen, ist ohne
Bedeutung. Es handelt sich hiebei um ganz selbstverständliche
Folgen der Gutheißung des Beschwerdeantrages, deren besondere
Erwähnung nicht notwendig war.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und die Konkursverwaltung im
Konkurse des Friedrich Feller unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides angewiesen, im Kollokationsplan den Grund der Ab
weisung der vom Rekurrenten angemeldeten Forderungen anzugeben
und den Plan sodann, soweit er sich auf diese Forderungen bezieht,
neu aufzulegen.