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Entscheid vom 18. Jannar 1912 in Sachen Schneider.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Kompelenzqualität eines Fahrrades, das der
Schuldner für Geschäftsreisen benutzt. Herstellung und Vertrieb
erlaubter Heil- und Fütterungsmittel ist unter gewissen Voraus
setzungen als Beruf im Sinne des Gesetzes anzuschen.
A. In den Betreibungen des Advokaten Dr. Weisflog in
Zürich und des Karl Weiß in Oerlikon gegen den Rekurrenten
Friedrich Schneider in Wallisellen pfändete das Betreibungsamt
Wallisellen am 7. Oktober 1911 unter anderm ein Fahrrad im
Schätzungswerte von 50 Fr. Hierüber beschwerte sich der Rekur
rent mit dem Begehren, dieses Rad sei ihm als Kompetenzstück
zu überlassen. Er machte geltend, daß er landwirtschaftliche Be
darfsartikel herstelle, nämlich ein verbotenes Mittel gegen die Völle
des Rindviehes, ein Mittel zur Vertilgung der Blutlaus
( Antisual ) und ein als Hühnerfutter dienendes Knochenmehl,
und für deren Vertrieb in entlegene mit keiner oder nur mangel
hafter Eisenbahnverbindung versehene landwirtschaftliche Gegenden
zu oft stundenweit auseinanderliegenden Bauernhöfen reisen müsse.
Um hiebei sein Einkommen zu finden, so behauptete er, sei ihm
das Fahrrad unbedingt notwendig, da er, wenn er bloß auf die
Eisenbahn angewiesen sei und im übrigen zu Fuß gehen müsse,
einerseits viel mehr Reisekosten habe, anderseits nicht die nötige
Anzahl von Kunden besuchen könne und ihm zudem die Konkur
renten zuvorkämen, so daß er überhaupt nichts mehr verdiene.
Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung, daß der
Schuldner arm sei und das Rad zu Erwerbszwecken verwende.
Die Gläubiger besteitten nicht, daß der Rekurrent das Fahrrad für
Geschäftsreisen benutze.
B. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Eni
scheid vom 9. Dezember 1911 die Beschwerde ab. Sie bemerkte
zunächst, der Schuldner scheine sich mit dem Vertriebe von selbs
bergestelltem Knochenmehl und von Antisual abzugeben, und be
gründete ihren Entscheid sodann damit, daß das Fahrrad bloß
ein Mittel zur Beförderung der Verson sei und daher nicht als
trachtet werden könne, wie der Handwagen eines Gemüsehändlers,
der Tragkorb des Hausierers, der Karren des Milchhändlers und
ähnliche zum Vertrieb von Handelsartikeln unbedingt nötige Trag
und Fahrgeräte.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung
seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
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Mit Unrecht geht die Vorinstanz davon aus, daß ein
Fahrrad deshalb nicht als ein dem Schuldner zur Ausübung
seines Berufes notwendiges Gerät im Sinne des Art. 92 Ziff. 3
SchKG zu betrachten sei, weil es nicht zum Transport der ab
zusetzenden Waren, sondern zur Beförderung des Schuldners selbst
diene. Der Begriff der notwendigen Berufswerkzeuge und gerät
schaften kann nicht in dem engen Sinn aufgefaßt werden, daß
darunter nur solche Gegenstände fielen, die unmittelbar zur Her
stellung und zum Vertrieb von Waren, zur Übermittlung und
Verwertung von Kenntnissen, überhaupt zur Berufsausübung
im allerengsten Sinne verwendet werden. So ist z. B. auch schon
die Bibliothek eines Schriftstellers als unpfändbar erklärt worden
(Jaeger, Komm. 3. Aufl. S. 263), obwohl eine solche nur ganz
indirekt zur Herstellung literarischer Werke dienen soll. Maßgebend
ist, daß das Gesetz alle diejenigen Gerätschaften von der Pfän
dung befreien will, die notwendig sind, damit der Schuldner seinen
Beruf konkurrenzfähig in der Weise ausüben kann, daß er den
für sich und seine Familie erforderlichen Lebensunterhalt zu be
streiten imstande ist (vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 39, 5 Nr. 15,
11 Nr. 57, 12 Nr. 72 ). Hieraus folgt, daß, wenn der Schuld
ner zur Ausübung seines Berufes umherreisen muß, auch solche
Geräte Kompetenzqualität haben, die notwendig sind, damit er so
rasch sich von einem Orte zum andern bewegen kann, als es die
konkurrenzfähige Berufsausübung im erwähnten Sinne erfordert.
Demgemäß kann also ein Fahrrad, obwohl es nicht zur Beför
derung von Waren dient, sehr wohl unpfändbar sein.
Ges.-Ausg. 27 I S. 349 ff., 28 I S. 99 f., 34 I S. 879 f. Erw. 2, 35 I
S. 833 Erw. 1.
AS 381 1912
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Ob das Fahrrad des Rekurrenten als für die Berufs
ausübung notwendiges Geräte im Sinne des Art. 92 Ziff. 3
SchKG zu betrachten sei, kann nun aber auf Grund der vorlie
genden Akten nicht entschieden werden. Die Vorinstanz hat bloß
festgestellt, daß der Rekurrent Knochenmehl und ein Mittel gegen
die Blutlaus herstellt und vertreibt, und es steht außerdem nach
den Akten noch unbestritten fest, daß er sein Fahrrad für Reisen
zur Kundsame benutzt. Dies genügt zunächst nicht, damit mit
Sicherheit entschieden werden könnte, ob die Tätigkeit des Rekur
renten als Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3
SchKG anzusehen sei. Dies wird dann der Fall sein, wenn die
erwähnten beiden Mittel von ihm ohne verhältnismäßig bedeu
tendes Betriebskapital und ohne fremde Arbeitskräfte hergestellt
werden können (AS 23 Nr. 168 S. 1268 f., Sep. Ausg. 2
Nr. 55, 5 Nr. 15, 7 Nr. 67 ); denn dann erschöpft sich seine
Tätigkeit im wesentlichen in der Verwertung bestimmter erlernter
oder durch Übung erworbener persönlicher Fähigkeiten oder Kennt
nisse und ist daher z. B. derjenigen eines Bäckers, der sein Brot
herstellt und vertreibt, oder derjenigen eines Metzgers, der Fleisch
schlachtet und es handelsmäßig verkauft (vergl. Jaeger, Komm.
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Aufl. S. 262), durchaus gleichzustellen.
Was sodann insbesondere die Frage der Unentbehrlichkeit
des Fahrrades betrifft, so ist noch festzustellen, welches die
Familien und Verdienstverhältnisse des Rekurrenten sind, ob er
ausschließlich auf die erwähnte Tätigkeit angewiesen ist oder noch
andere Einkommensquellen in der Familie bestehen, wie viel er
danach mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Mittel zur Be
streitung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine
Familie verdienen muß, ob der Rekurrent zur Erzielung dieses
Verdienstes gezwungen ist, zu reisen, und zwar für die er
laubten, nicht das verbotene Mittel, und hiezu eines Fahrrades
bedarf, ob er also, ohne für die erlaubten Mittel die Bauernhöfe
aufzusuchen und sich außerdem hiezu dieses Transportmittels zu
bedienen, den nötigen Lebensunterhalt nicht gewinnen könnte. Die
Sache ist demgemäß an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie
Ges.-Ausg. 25 I S. 520 f., 28 1 S. 99 f., 30 I S. 731.
die nötigen Feststellungen noch vornehme und sodann im Sinne
der vorstehenden rechtlichen Erwägungen neu urteile.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der ange
fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behand
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.