- Arteil vom 23. Mai 1912 in Sachen
Häusler und Genossen gegen Vern.
Art. la Zif. 5 06 v. 1893/1911 bezieht sich nur auf Volkswahlen,
nicht auch auf Wahlen, die einem behördlichen Wahlkörper
zastehen. Unzalässigkeit einer Beschwerde aus Art. 178 06 wegen
btosser Verletzung kantonalen Gesetzesrechts . Zur Weiter
ziehung des eine (kantonale) Wahl oder Abstimmung kassierenden
behördlichen Entscheides sind auch diejenigen Wähler oder Stimmen-
den legitimiert, die in dem zu diesem Entscheide führenden
Beschwerdeverfahren nicht Partei waren. Die Ver neinung ihrer
Legitimation bedeutet eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4
BV; Art. 72 bern. StV.)
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. In ihrer Sitzung vom 1. September 1911 hatte die
Primarschulkommission von Biel die durch Demission frei gewordene
Stelle ihres Präsidenten neu zu besetzen. Es waren 29 Kommis
sionsmitglieder anwesend. Die Wahl wurde in geheimer Abstim
mung vorgenommen. Der erste Wahlgang ergab neben 4 leeren
Stimmzetteln 14 Stimmen für das Mitglied Pfarrer Hürzeler
und 11. Stimmen für das Mitglied Gemeinderat Kunz. Bei Er
öffnung dieses Resultates konstatierte der vorsitzende Vizepräsident,
daß eine Wahl nicht zustande gekommen sei, weil keiner der beiden
Kandidaten das erforderliche absolute Mehr, das 15 Stimmen be
trage, erreicht habe. Er ordnete deshalb, ohne Widerspruch aus der
Mitte der Kommission, sofort einen zweiten Wahlgang an. Darin
erlangte, wiederum neben 4 leeren Stimmzetteln, Gemeinderat
Kunz 13 und Pfarrer Hürzeler 12 Stimmen. Hierauf erklärte
der Vorsitzende Herrn Kunz als gewählt, da im zweiten Wahl
gang das relative Mehr entscheide. Gemeinderat Kunz nahm die
Wahl an.
Am 21. September 1911 reichten zwei Kommissionsmitglieder
(Redaktor A. Rudolf und H. Jacobi Burger) gegen diese Wahlver
handlung beim Regierungsstaithalteramt Biel eine Beschwerde ein
mit dem Begehren, es sei der zweite Wahlgang zu kassieren und
Pfarrer Hürzeler als im ersten Wahlgang zum Präsidenten ge
wählt zu erklären; event. sei die ganze Wahlverhandlung zu kas
sieren. Die Beschwerdeführer machten geltend, der Vorsitzende habe
das für den ersten Wahlgang maßgebende absolute Mehr unrichtig
ausgemittelt. Hiebei hätten nämlich nach allgemein anerkanntem
Wahlgrundsatz der insbesondere in den kantonal bernischen
Wahlvorschriften, sowie auch in der Geschäftsordnung des Stadt
vom Total der abgegebeuen
rates von Biel enthalten sei
Stimmen die leeren und ungültigen Stimmzettel in Abzug ge
bracht werden sollen. Danach aber habe das absolute Mehr nur
13 Stimmen betragen. Folglich sei Pfarrer Hürzeler mit seinen
14 Stimmen gewählt und der weitere Wahlgang ungesetzlich ge
wesen.
Der Regierungsstatthalter überwies die Beschwerde dem Ge
meinderat von Biel zur Beantwortung, und der Gemeinderat
holte einen Bericht der Primarschulkommission ein, welcher in deren
Namen vom Präsidenten und Sekretär erstattet wurde und wesent
lich dahin ging: Die angefochtene Wahlverhandlung unterstehe
nicht den in der Beschwerde angerufenen Gesetzesbestimmungen über
öffentliche Wahlen, für sie gelte vielmehr einzig 93 des Ge
setzes übei den Primarunterricht im Kanton Bern vom 6. Mai
1894, lautend: Die Schulkommission wählt ihren Präsidenten,
Vizepräsidenten und Aktuar und bestimmt die Form ihrer Verhand
lungen. Danach sei die Kommission in ihren Verhandlungen voll
ständig souverän und könne mithin in einer Wahlverhandlung auch
das absolute Mehr und damit den Wahlmodus nach ihrem Er
messen bestimmen. Eine Beschwerde hiegegen sei überhaupt nicht
zulässig; übrigens wäre die vorliegende, wenn darauf die Vor
schriften über die öffentlichen Wahlen zur Anwendung gebracht
würden, verspätet eingereicht.
Mit Entscheid vom 27. November 1911 erklärte der Regierungs
statthalter von Biel die Beschwerde für begründet und erkannte:
Als Präsident der Primarschulkommission von Biel ist am
7. September 1911 gewählt worden: Herr Pfarrer Hürzeler in
Biel. Der zweite Wahlgang dieser Wahlverhandlung ist infolge
dessen ungültig und wird kassiert.
Dieser Entscheid ist den Beschwerdeführern und dem Gemeinde
rat von Biel zu eröffnen, dem letzteren unter Zustellung eines
Doppels davon."
Der Gemeinderat der Stadt Biel überwies das ihm überfandte
Doppel des Entscheides am 4. Dezember 1911 der Primarschul
kommission zur Kenntnisnahme mit dem Bemerken: Es wird der
Schulkommission und ihren einzelnen Mitgliedern überlassen, die
ihr geeignet erscheinenden Vorkehren zu treffen.
B. Hierauf rekurrierten 14 Mitglieder der Primarschulkom
mission, worunter die heutigen Rekurrenten, mit Eingabe vom
7. Dezember 1911 an den Regierungsrat des Kantons Bern mit
dem Begehren, der vorstehende Entscheid des Regierungsstatthalters
von Biel sei aufzuheben und die auf Herrn Gemeinderat Kunz ge
fallene Wahl zu validieren. Die Begründung dieses Rekurses
deckt sich im wesentlichen mit der Argumentation des oben erwähn
ten Berichts des Präsidenten und Sekretärs der Primarschulkom
mission zu Handen des Regierungsstatthalters.
Mit Entscheid vom 9. Januar 1912 trat der Regierungsrat,
gemäß dem Antrage der Beschwerdeführer Rudolf und Jacobi, auf
den Rekurs nicht ein.
Der Entscheid ist wie folgt begründet: Die Beschwerde ist aus
drücklich gegen eine Wahlverhandlung der Schulkommission Biel
gerichtet, also gegen Beschlüsse einer Gemeindekommission (vergl.
Art. 30 der Gemeindeordnung der Stadt Biel vom 7. April 1908).
In den Verhandlungen vor dem Regierungsstatthalteramt war
denn auch richtigerweise die Gemeinde Biel als Beklagte vertreten;
ebenso wurden im Eutscheide die Kosten des Verfahrens dem Ge
meinderat bezw. der Gemeinde auferlegt. Die Rekurrenten nun
aber treten in ihrer Rekursschrift selbständig als Partei auf, trotz
dem sie im Verfahren bisher gar nicht beteiligt waren. Dies ist
unzulässig; Art. 25 des Gesetzes vom 31. Oktober 1909 betref
fend die Verwaltungsrechtspflege schließt eine Intervention dritter
Personen im Verfahren aus (vergl. auch Monatsschrift, Bd. VIII,
S. 162). Auf den Rekurs des Ib. Häusler und Konsorten
kann daher nicht eingetreten werden, und der erstinstanzliche Ent
scheid ist mangels eines gültigen, gegen ihn ergriffenen Rechts
mittels in Rechtskraft erwachsen.
C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates haben 10
der Returrenten rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht ergriffen und folgende Begehren gestellt:
- Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Bern vom 9. Januar 1912 in der Beschwerdesache Rudolf und
Jacobi gegen die Wahlverhandlung der Primarschulkommission vom
- September 1911 als Verletzung verfassungsmäßiger Rechte
einer Anzahl Bürger zu erklären und daher aufzuheben.
- Es sei im weitern das ganze von Rudolf und Jacobi ein
geleitete und vom Regierungsstatthalter von Biel auf einen un
gesetzlichen Weg gewiesene Beschwerdeverfahren als Verletzung der
Bestimmungen des Primarschulgesetzes vom 6. Mai 1894 zu
erklären und daher ebenfalls aufzuheben.
- Eventuell: es sei die von Rudolf und Jacobi am
- September 1911 beim Regierungsstatthalteramt Biel einge
reichte Beschwerde gegen die Wahlverhandlung vom 1. Septem
ber 1911 als zu spät eingereicht zu erklären.
- Es sei zu erkennen, daß alle Mitglieder der Primarschul
kommission von Biel gleiche Rechte zu genießen haben.
- Eventuell: es sei die Regierung des Kautons Bern zu
verhalten, auf den Rekurs mit Memorial des Häusler und Kon
sorten in der angeführten Beschwerdesache materiell einzutreten.
Der angefochtene Eutscheid des Regierungsrates schaffe, wird
zur Begründung des Rekurses ausgeführt, zweierlei Recht für
die Mitglieder der Primarschulkommission von Biel: zweien der
selben sei es danach gestattet, gegen die Präsidentenwahl bei der sie
selbst mitgewirkt hätten, selbständig Beschwerde zu führen, vierzehn
andern dagegen werde das Recht abgesprochen, sich gegen diese Be
schwerde durch selbständige Rekurserklärung zur Wehr zu setzen.
Darin liege eine Rechtsverweigerung resp. eine Verletzung der
durch 72 bern. KV ( Art. 4 BV) gewährleisteten Gleichheit
aller Bürger vor dem Gesetz. Überdies enthalte der regierungsrät
liche Entscheid eine weitere Gesetzesverletzung , indem er die
Schulkommission als eine Gemeindekommission im Sinite des
Art. 30 der Gemeindeordnung von Biel behandle. Denn das
Schulwesen stehe im Kanton Bern jedenfalls beute nicht mehr
unter dem Gesetze über das Gemeindewesen vom 6. Dezember 1852
und somit in Biel auch nicht unter der städtischen Gemeindeord
nung, sondern vielmehr unter dem Spezialgesetz über den Primar
unterricht vom 6. Mai 1894, das die Kompetenzen der Schul
kommissionen und ihrer Oberbehörden und in den 43 48 spe
ziell auch allfällige Beschwerden regle.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Ver
nehmlassung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er betont
zunächst, die Beschwerde Rudolf und Jacobi an das Regierungs
statthalteramt habe sich keineswegs auf die Gesetzesbestimmungen über
öffentliche Wahlen d. h. auf das einschlägige Dekret vom 28. Sep
tember 1892 gestützt; sie stelle sich vielmehr nach Form und In
balt, wie auch im Hinblick auf die angerufene Instanz, als eine
Beschwerde im Sinne der 56 ff. des Gemeindegesetzes vom
- Dezember 1852 dar. Sodann wendet er der Rekursbegründung
gegenüber wesentlich ein: Das Schulwesen sei gemäß den 5
und 6 lit. d des Gemeindegesetzes eine interne allerdings der
staatlichen Aufsicht unterstellte Gemeindeangelegenheit, wie denn
auch das Gesetz vom 6. Mai 1894 über den Primarunterricht
die Sorge für die Schule und speziell auch die Wahl der Schul
kommission den Gemeinden überweise. Hieraus folge zur Evidenz,
daß die Schulkommission eine kommunale Verwaltungsbehörde sei
und daß Beschwerden gegen sie, soweit nicht das Primarschulgesetz
oder ein anderes Gesetz abweichende Vorschriften enthalte, in dem
im Gemeindegesetz umschriebenen Verfahren zu erledigen seien.
Solche anderweitigen Spezialvorschriften aber beständen nicht; ins
besondere hätten die 43 ff. des Primarschulgesetzes lediglich
auf Anstände zwischen den Schülern bezw. deren Eltern oder Dritt
personen und der Lehrerschaft oder zwischen der Lehrerschaft und
der Schulkommission als vorgesetzter Disziplinarbehörde Bezug
Und aus den einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes er
gebe sich ohne weiteres die Haltlosigkeit der Behauptung der Re
kurrenten, daß die Beschwerde Rudolf und Jacobi nicht innert nütz
licher Frist eingereicht worden sei und die Beschwerdeführer zur
Beschwerdeführung nicht besser legitimiert gewesen seien, als die
Rekurrenten zur Erhebung des Rekurses. Was speziell den letzteren
Einwand anbelange, sei darauf hinzuweisen, daß 56 des Ge
meindegesetzes jedem Gemeindegenossen das Recht einräume, gegen
Beschlüsse der Gemeinde oder einer Gemeindebehörde Beschwerde
einzulegen. Die Beschwerdeführer Rudolf und Jacobi seien somit
zur Beschwerdeführung zweifelsohne legitimiert gewesen; den Re
kurrenten dagegen sei die Legitimation zur Rekurserklärung vom
Regierungsrat deshalb mit Recht abgesprochen worden, weil sie im
erstinstanzlichen Verfahren gar nicht Partei gewesen seien und
somit nach einem der elementarsten Prozeßgrundsätze das Recht der
Weiterziehung auch dann nicht hätten für sich in Anspruch nehmen
können, wenn ihnen der Gemeinderat Biel rechtsirrtümlicherweise
eine andere Überzeugung beigebracht haben sollte. Von einer rechts
ungleichen oder willkürlichen Behandlung der Rekurrenten könne
daher nicht die Rede sein;
in Erwägung:
Es handelt sich vorliegend nicht um eine Beschwerde betreffend
eine kantonale Wahl im Sinne des Art. la Ziffer 5 OG
(Fassung vom 6. Oktober 1911), da diese Bestimmung nach fest
stehender Praris der Bundesbehörden (vergl. Salis, Schweiz.
Bundesrecht, III Nr. 1126 S. 236 und die dortigen Zitate) nur
Bezug hat auf Volkswahlen, nicht auch auf Wahlen, die einem
behördlichen Wahlkörper zustehen, wie die hier streitige Wahl
ihres Präsidenten durch die Primarschulkommission. Die Rekurrenten
beschweren sich denn auch nicht über Beeinträchtigung ihres poli
tischen Wahlrechtes; sie berufen sich vielmehr in erster Linie auf
Verletzung ihrer Individualrechtsstellung im Hinblick auf die ver
fassungsmäßige Garantie der Rechtsgleichheit und daneben auf Ge
setzesverletzung, die in der regierungsrätlichen Subsumtion der
Primarschulkommission unter die kantonale Gesetzgebung liegen
soll. Der Rekurs fällt somit unter die allgemeine Kompetenzuorm
des Art. 178 OG. Danach aber kann der letztgenannte Be
schwerdegrund der Verletzung kantonalen Gesetzesrechts nicht gehört
werden, da eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Re
kurrenten, wie Art. 178 sie bei Beschwerden aus dem Gebiete der
kantonalen Gesetzgebung voraussetzt, damit nicht behauptet wird.
Es fallen daher die lediglich hierauf gestützten Rekursanträge der
Ziffern 2 und 3 ohne weiteres außer Betracht.
Über die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Verletzung
der Rechtsgleichheit dagegen ist zu bemerken: Durch die bisherige
Rekurspraxis der politischen Bundesbehörden in Stimm und
Wahlrechtsangelegenheiten ist der Grundsatz festgelegt worden, daß
alle Bürger, die sich an einer ordnungsgemäß vorgenommenen
Wahl oder Abstimmung beteiligt haben, ein Recht darauf besitzen,
daß das Resultat der Wahlverhandlung nicht willkürlich aufgehoben
werde, und daß daher allen diesen Bürgern das Recht zustehe,
gegen eine die Wahl oder Abstimmung kassierende Entscheidung
Beschwerde zu führen, daß ihnen insbesondere vor der höhern In
stanz nicht die Legitimation zur Beschwerdeführung darum abge
sprochen werden könne, weil sie bei der angefochtenen Entscheidung
nicht Partei gewesen seien, indem sie erst durch diese Entscheidung
möglicherweise in ihren Rechten verletzt würden und die Aberken
nung ihres Beschwerderechts demnach einer Rechtsverweigerung
gleichkäme. Diesen bundesrechtlichen Grundsatz hat der Bundesrat,
mit Zustimmung der Bundesversammlung, speziell i. S. Hennet
und Genossen gegen Regierungsrat des Kantons Bern betr. Ge
meindeabstimmung in Courtételle (B. Bl. 1898 I S. 45 ff. und
1899 1 S. 384 Ziffer 1; Salis, a. a. O, III Nr. 1113 S. 225)
zur Geltung gebracht gegenüber der aus dem kantonalen Recht ab
geleiteten Einwendung des Regierungsrates, daß zur Ergreifung
des Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Administrativentscheid
nur die Parteien selbst legitimiert seien, während andern Gemeinde
genossen ein selbständiges Rekursrecht nicht zustehe, auch wenn sie
an der Aufrechterhaltung des angefochtenen Gemeindebeschlusses ein
persönliches Interesse hätten. Nun steht vorliegend allerdings
nicht das allgemeine Wahlrecht der Bürger in Frage; allein die
erwähnte Argumentation trifft in gleicher Weise, wie bei einer
Volkswahl, auch bei der hier gegebenen Behördenwahl zu. Das vom
Regierungsrat in seiner Beschwerdeantwort ausdrücklich anerkannte
Recht des einzelnen Mitgliedes der Primarschulkommission, die von
der Kommission getroffene Präsidialwahl als ungesetzlich anzu
fechten, hat nämlich zum notwendigen Korrelat das Recht des ein
zelnen Kommissionsmitgliedes, umgekehrt auch gegenüber einem
den Wahlakt aufhebenden Entscheid mit der Behauptung seiner Un
gesetzlichkeit im ordentlichen Anfechtungsverfahren aufzutreten. Denn
es ist in der Tat ein Erfordernis der Rechtsgleichheit
Sinne der Gleichbehandlung aller Wähler, als der rechtlich gleich
gestellten Interessenten, daß dem einzelnen Wähler zur Geltend
machung seines Anspruchs auf gesetzesmäßige Vornahme des Wahl
geschäfts im Nahmen des gegebenen Instanzenzuges nicht nur das
Mittel des Angriffs einer ungesetzlichen Wahl, sondern auch das
jenige der Verteidigung einer angeblich zu Unrecht kassierten
Wahl, zu Gebote stehe, da nur auf diese Weise die einander ent
gegenstehenden Interessen zu gleichwertiger Vertretung gelangen
können. Diese Erwägung aber führt zwingend zu der von den
politischen Bundesbehörden im Rekursfalle Hennet und Genossen
entwickelten Auffassung, daß das hier in Rede stehende Rekursrecht
durch kantonale Gesetzesbestimmungen nicht verschaltet werden darf
und daß demnach der vorliegende Entscheid des Regierungsrates
vor dem Verfassungsgrundsatze der Art. 72 bern. KV und 4 BV
nicht haltbar ist. Der Rekurs erweist sich daher in dem Sinne als
begründet, daß der Regierungsrat verpflichtet ist, die bei ihm ein
gereichte Beschwerde in Behandlung zu ziehen und über ihre beiden
Argumente: die Einrede der Verspätung der gegnerischen Beschwerde
an das Regierungsstatthalteramt und den von den Rekurrenten
vertretenen materiellen Rechtsstandpunkt, einen Entscheid zu treffen; -
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des berni
schen Regierungsrates vom 9. Januar 1912 aufgehoben und die
Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an den Re
gierungsrat zurückgewiesen wird.