- Entscheid vom 18. Januar 1912 in Sachen Gaßmann.
Art. 46 Abs. 1 SchKG: Anfechtbarkeit, nicht Nichtigkeit, einer nicht
am Wohnsitze des Schuldners eingeleiteten Betreibung. Art. 91
SchKG: Rechtswirksamkeit einer in Abwesenheit des Schuldners
vollzogenen, aber ihm vorher angekündigten Pfändung. Legiti
mation einer Pensionshalterin zur Beschwerde betr. Kompetenzqua
lität der zum Pensionsbetrieb dienenden Möbel des Ehemannes.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Die zum Betriebe einer Pension oder zur
blossen Vermietung von Zimmern verwendeten Möbel sind unter ge
wissen Voraussetzungen unpfändbar.
A. Die Rekurrentin ist die Ehefrau des Bruno Gaßmann
Ackermann und lebt mit ihren Kindern in einer für 1000 Fr.
jährlich gemieteten fünfzimmrigen Wohnung in Basel, während
der Ehemann in Belfort polizeilich angemeldet ist. Der Mietver
trag ist von beiden Eheleuten unterzeichnet worden und es ist
ihnen darin das Recht erteilt, drei Kost und Schlafgänger zu
halten. In einer Betreibung von Stierli Cie. in Zürich gegen
Gaßmann pfändete das Betreibungsamt Basel Stadt am 4. No
vember 1911 in Abwesenheit der Eheleute Gaßmann in der Woh
nung in Basel verschiedene Möbel im Schätzungswert von
120 Fr.
B. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin mit dem Be
gehren, die Pfändung aufzuheben. Sie machte geltend, daß sie
keine Pfändungsanzeige erhalten habe und zudem die Möbel
brauche, um mit dem Betrieb einer Pension den Lebensunterhalt
für sich und die Kinder zu verdienen, weil ihr Ehemann die
Familie nicht erhalten könne. Außerdem bestritt sie die Zustän
digkeit des Betreibungsamtes, weil der Ehemann in Basel keinen
Wohnsitz habe. Das Betreibungsamt erklärte, daß die Pfändung
nach dem Postbescheinigungsbuch dem Schuldner vorschriftsgemäß
angezeigt worden sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Ent
scheid vom 14. Dezember 1911 ab. Aus der Begründung
folgendes hervorzuheben: Der Ehemann der Rekurrentin habe
seinen privatrechtlichen Wohnsitz in Basel und könne daher dort
betrieben werden. Aus einer Postquittung vom 1. November gehe
hervor, daß die Pfändung der Rekurrentin vorschriftsgemäß ange
zeigt worden sei. Somit habe dieser Betreibungsakt auch in Ab
wesenheit des Schuldners oder seiner Angehörigen gültig vollzogen
werden können. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sei der Be
trieb einer Pension keine Berufsausübung im Sinne von Art. 92
SchKG, weil es sich dabei nicht um die Betätigung bestimmter
persönlicher Fertigkeiten oder Kenntnisse handle, sondern um die
Leitung eines Unternehmens, zu dessen Betriebsfonds die Möbel
gehörten.
C. Den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat die Rekurrentin
an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ob die Rekurrentin legitimiert sei, die Pfändung wegen
Mangel des Betreibungsforums und Unterlassung einer Pfän
dungsankündigung anzufechten, braucht nicht untersucht zu werden,
da der Rekurs in dieser Beziehung jedenfalls unbegründet ist.
Denn die Einrede, daß Gaßmann in Basel kein Betreibungsforum
habe, hätte schon gegenüber der Zustellung des Zahlungsbefehls
geltend gemacht werden können und sollen und kann daher nach
Ablauf der Frist zur Beschwerde über diese Zustellung, gegenüber
spätern Handlungen in derselben Betreibung, der bisherigen bun
desgerichtlichen Praxis gemäß (AS Sep. Ausg. 8 Nr. 47 )
nicht mehr gehört werden. Nach der nicht aktenwidrigen und daher
für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellung der
Vorinstanz hat sodann der Schuldner eine Pfändungsankündigung
erhalten. Demgemäß wurde die Pfändung trotz der Abwesenheit
der Eheleute Gaßmann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
gültig vollzogen (AS Sep. Ausg. 10 Nr. 46
- Was die Frage der Unpfändbarkeit der Möbel betrifft,
so ist die Rekurrentin als zum Rekurse legitimiert anzusehen.
Nach dem neuen seit 1. Januar 1912 geltenden Rechte könnte
dies wohl einem Zweifel nicht unterliegen, da die Rekurrentin,
weil der Ehemann abwesend ist und ihr außerdem nach dem Miet
vertrage die Bewilligung zum Betriebe einer Pension erteilt hat
offenbar im Sinne des Art. 166 ZGB ausdrücklich oder still
schweigend die Befugnis erhalten hat, die Gemeinschaft in Bezug
auf die Verwaltung der Möbel zu vertreten. Ob sie auch gestützt
auf Art. 163 ZGB zur selbständigen Beschwerde legitimiert
wäre, braucht demnach nicht mehr untersucht zu werden. Da die
Vorinstanz das Vorhandensein der Legitimation als selbstverständ
lich vorausgesetzt hat, so ist davon auszugehen, daß die Rekur
rentin auch nach baslerischem Rechte aus dem einen oder andern
Grunde als zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft in der
erwähnten Beziehung berechtigt anzusehen ist.
- Es ist allerdings richtig, daß, wie die Vorinstanz aus
führt, das Bundesgericht in dem von ihr erwähnten Falle ent
schieden hat, der Betrieb einer Pension könne nicht als Beruf im
Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen werden. Hieran
ist indessen in dieser Allgemeinheit nicht mehr festzuhalten. Nach
der bisherigen Praxis (AS 23 Nr. 133 und 168, S. 963 f. und
1268 f., Sep. Ausg. 2 Nr. 55, 4 Nr. 39, 5 Nr. 15, 7 Nr. 67
ist als Beruf im erwähnten Sinne im allgemeinen eine wirtschaft
liche Tätigkeit, bei der der Schuldner und seine Familie im wesent
lichen erlernte oder durch Übung erworbene Kenntnisse oder Fähig
keiten ohne bedeutendes Betriebskapital oder fremde Arbeitskräfte
verwerten, aufzufassen. Als solcher Beruf kann nun wohl das
Ges.-Ausg. 31 II S. 349 Erw. 2. Id. 33 I S. 669 Erw. 2.
Id. 25 I S. 320 f., 27 I S. 549, 28 I S. 99 f., 30 1 S. 751.
Halten einer eigentlichen Pension, nämlich das Vermieten möb
lierter Zimmer in Verbindung mit dem Verabreichen der Mahl
zeiten, dann betrachtet werden, wenn sie in ganz einfacher Weise
ohne fremde Hilfskräfte in bescheidenem Umfange und ohne eigent
liches Betriebskapital betrieben wird. Denn dabei spielt offenbar
die persönliche Tätigkeit die Hauptrolle. Handelt es sich bloß um
das Vermieten von möblierten Zimmern, so tritt allerdings die
Tätigkeit des Vermieters weniger hervor; sie scheint sich im wesent
lichen in der Überlassung eines Raumes mit Möbeln zu erschöpfen,
bei der die Instandhaltung des Zimmers und die Reinigung der
Kleider und dgl. nur ganz als Nebensache erscheint. Trotzdem wird
man auch hier von einer Berufstätigkeit reden können, sosern das
in den Zimmern steckende Betriebskapital unbedeutend ist und nicht
fremde Arbeitskräfte verwendet werden, sofern eine Frauensperson
sich mit dem Vermieten abgibt und auf den Ertrag dieser Tätig
keit für ihren Lebensunterhalt angewiesen ist. Denn es ist davon
auszugehen, daß Art. 92 Ziff. 3 SchKG in erster Linie den
Zweck hat, dem Schuldner die Möglichkeit zu sichern, seine Arbeits
kraft in der bisherigen Weise zu betätigen und so seinen Lebens
unterhalt zu verdienen, damit er nicht der öffentlichen Armen
pflege zur Last falle (AS Sep. Ausg. 14 Nr. 42 ). Mit diesem
Zweck ist eine enge Auslegung des Berufsbegriffes nicht vereinbar.
Bloß eine solche Tätigkeit will das Gesetz nicht schützen, wo ein
Schuldner und seine Familie in der Hauptsache Kapital oder
fremde Arbeitskräfte für sich arbeiten lassen, ohne daß ihre eigene
Arbeitskraft voll eingesetzt wird, oder wo der Schuldner zur Be
tätigung eines bedeutenden Kapitals und fremder Hülfskräfte
bedarf und daher der Geschäftsbetrieb sich als eigentliche Unter
nehmung darstellt. Demgemäß wäre zwar wohl eine Zimmerver
mietung in großem Stile keine vom Gesetz garantierte Tätigkeit.
Handelt es sich dagegen um die Vermietung einiger weniger klei
nerer Zimmer, so kann unter Umständen gewiß eine Berufstätig
keit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG vorliegen. Allerdings erfordert
deren Besorgung in der Regel nicht die volle Arbeitskraft einer
Person. Da aber die Möglichkeit der Ausübung eines Berufes
bei den Frauenspersonen überhaupt beschränkt ist und sie im all
Ges.-Ausg. 37 I. S. 34°
gemeinen ihren Haushalt zu besorgen haben und, wenn sie noch
vermietete Zimmer instandhalten müssen, ganz wohl dadurch voll
beschäftigt sein können, so rechtfertigt es sich, für solche Fälle von
dem in den frühern Entscheiden aufgestellten allgemeinen Satze
eine Ausnahme zu machen.
4. Hat man es somit beim Pensionshalten und Zimmer
vermieten unter Umständen mit einer Berufsausübung im Sinne
des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu tun, so ist klar, daß dann auch
die Möbel, ohne welche diese Berufsausübung nicht möglich ist,
als unpfändbar zu behandeln sind.
5. Ob und inwieweit die im vorliegenden Falle gepfändeten
Möhel unpfändbar sind, läßt sich nun aber auf Grund der vor
handenen Akten nicht beurteilen. Es ist hiefür noch festzustellen
welchen Verdienst der Ehemann der Rekurrentin hat und ob dieser
für den notwendigen Lebensunterhalt der Familie ausreicht, sodann,
ob die Rekurrentin eine Pension betreibt oder bloß möblierte
Zimmer vermietet und wie viele Zimmer sie im einen oder andern
Falle vermieten muß, um das herauszuschlagen, was neben dem
Verdienst des Mannes für den notwendigen Lebensunterhalt der
Familie erforderlich ist, wie viele von diesen Zimmern sie sodann
vermieten kann, ohne fremde Hülfe in Anspruch zu nehmen und
ohne daß sie ein bedeutendes Betriebskapital verwendete, endlich
ob die Rekurrentin aller oder einzelner der gepfändeten Möbel not
wendig bedarf, um mit der erwähnten Zahl von Zimmern einen
Betrag zu verdienen, welcher denjenigen, der neben dem Verdienst
des Ehemannes zum notwendigen Lebensunterhalt der Familie
erforderlich ist, nicht übersteigt. Die Sache ist somit an die Vor
instanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Feststellungen vor
nehme und sodann auf Grund der vorstehenden rechtlichen Erör
terungen neu entscheide.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der an
gefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behand
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.