- Arteil vom 14. Juni 1912 in Sachen Schuette.
Zulässigkeit eines Wechsels des dem Auslieferungsbegehren
zu Grunde gelegten Haftbefehls während der Pendenz
des Begehrens. Zuständigkeit des Bundesrates zur An
wendung von Art. 2 Abs. 3 des schweiz.-deutschen Ausl.-V.;
mangelnde Legitimation des Auszuliefern-
den zu dessen Anrufung. Die Kognitionsbefugnis des Aus
lieferungsrichters (Art. 23 u. 24 AuslG ; Art. 181 0G) erstreckt
sich nicht auf die Prüfung der Schuldfrage. Be
günstigung eines Auslieferungsdeliktes als Auslieferungstatbe
stand im Sinne von Art. 1 des schweiz.-deutschen Ausl.-V., ge
mäss authentischer Vertragsauslegung des Bundesrates
durch Gegenrechtsvereinbarung mit Deutschland.
Bejahung dieses Auslieferungstatbestandes (Begünstigung
eines nach dem deutschen Recht strafbaren Meineides).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Zufolge eines Haftbefehls des Untersuchungsrichters II
beim kaiserlichen Landgericht zu Straßburg i. E., vom 23. März
1912, waren die Eheleute Hermann Schuette, Dentist, und Paula
geb. Adler, Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika, in
Basel, wohin sie sich von ihrem frühern Wohnort Halberstadt be
geben hatten, unter der Anschuldigung, den Eheleuten Dr. Karl
Schäfer und Natalie, geb. May verwitw. Adler, zur Sicherung
der Vorteile eines von ihnen angeblich begangenen Meineides
wissentlich Beistand geleistet zu haben, verhaftet und die in ihrem
Besitze gefundenen Wertpapiere, wie auch der Inhalt der von ihnen
ei der Schweiz. Kreditanstalt in Basel und bei der Bank in Win
terthur, Filiale Zürich, gemieteten Tresorfächer mit Beschlag belegt
werden.
Mit Note vom 17. April 1912 hatte hierauf die kaiserlich
deutsche Gesandtschaft in Bern beim Bundesrate die Auslieferung
der beiden, zum Zwecke ihrer Strafverfolgung in Deutschland,
nachgesucht. In der Folge hat die Gesandtschaft jedoch gegenüber
dem Proteste der Eheleute die inzwischen provisorisch wieder
auf freien Fuß gesetzt worden sind und nach dem Ergebuis
weiterer Erhebungen mit Note vom 20. Mai 1912 das Auslie
ferungsbegehren gegenüber dem Ehemann Schuette zurückgezogen
und nur gegenüber der Ebefrau, unter Vorlegung eines neuen
Haftbefehls des Untersuchungsrichters II beim Landgericht Straß
burg, vom 6. Mai 1912, aufrecht erhalten. Die Auslieferung
wird verlangt auf Grund von Art. 1 Nr. 14 und Art. 9 des
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874,
sowie der im Falle Spring zugesicherten Gegenseitigkeit.
Nach dem neuen Haftbefehl wird Frau Paula Schuette geb. Adler
beschuldigt, in fortgesetzter Begehung, ihres Vorteils wegen, seit
dem 20. Juli 1907 im Inlande, insbesondere in Halberstadt
und Straßburg, dem Dr. Karl Schäfer nach Begehung eines
Verbrechens Leistung eines Meineides wissentlich Beistand
geleistet zu haben, um ihm die Vorteile des Verbrechens zu sichern.
Der dieser Anschuldigung zu Grunde liegende Tatbestand des
Haftbefehls läßt sich wie folgt zusammenfassen: Dr. jur. Karl
Schäfer in Straßburg, der im August 1906 mit Witwe Adler,
der Mutter der Frau Schuette, eine zweite Ehe eingegangen sei,
habe am 20. Juli 1907 in einer Zwangsvollstreckung, die seine
von ihm geschiedene Frau erster Ehe gegen ihn eingeleitet hatte,
vor dem Amtsgericht Straßburg i. E. den Offenbarungseid ge
leistet und dabei wissentlich folgende Vermögenswerte verheimlicht:
- Die Unterhaltungsansprüche gegen seine Frau zweiter Ehe
auf Grund eines Ernährungsvertrages vom Juli 1905, wo
durch jene damals noch Witwe Adler gegen Übergabe von
Werttiteln im Betrage von rund 35,000 Mk. sich verpflichtet
hatte, ihm freie Wohnung und standesgemäßen Unterhalt zu ge
währen;
- 21,000 Mk. Rheinstahl und 15,000 Mk. Hansa Aktien;
- 4000 Fr. Obligationen der Bank für elektrische Industrie
und 1000 Fr. Obligationen der Bauk für orientalische Eisen
bahnen.
Ende Oktober oder November 1907 habe Frau Schuette,
sammen mit ihrem Ehemann, in Halberstadt einen auf den
- September 1906 vordatierten Vertrag unterzeichnet, durch den
sich die Eheleute Schuette verpflichtet hätten, dem Dr. Schäfer
standesgemäßen Unterhalt zu gewähren, sobald Frau Schäfer dies
nicht mehr tun könne, und zwar gegen eine in die Hände der Frau
Schäfer gegebene Gegenleistung, bestehend in den erwähnten Rhein
stahl und Hansa Aktien, die tatsächlich nach Weihnachten 1906
von Frau Schäfer auf Veranlassung ihres Mannes bei zwei Banken
in Olten (die Mäntel bei der Solothurner Kantonalbank daselbst,
und die Dividendenbogen bei der Oltener Ersparniskasse) auf den
Namen von Frau Schuette hinterlegt worden seien. Aus den Um
tänden, unter denen diese Vertragsunterzeichnung erfolgt sei, ins
besondere auch aus der Vordatierung des Vertrages in die Zeit
vor der Eidesablegung durch Schäfer, sei zu schließen, daß Frau
Schuette schon damals von jenem Eide Kenntnis gehabt habe. Je
denfalls aber habe sie nach ihrer eigenen Angabe später, im Jahre
1909, davon gehört und trotzdem noch im Jahre 1911 über die
auf ihren Namen hinterlegten Werte verfügt und so zur Verdunk
lung der Vermögenslage Schäfers beigetragen. Sie habe nämlich
die Mäntel der Hansa Aktien durch eigene schriftliche Weisung aus
Halberstadt vom 2. August 1911 von der Solothurner Kantonal
bank in Olten zurückgezogen und die Aktien später in Deutschland
verkauft. Ferner habe sie im Oktober 1911 auch die Rheinstahl
Aktien in Olten abheben und auf ihren Namen bei der Schweiz.
Kreditanstalt deponieren lassen. Endlich habe sie im März 1912
auch noch andere Wertpapiere aus dem Vermögen Schäfers, deren
Herkunft ihr bekannt gewesen sei, in ihr Tresorfach bei der Bauk
in Winterthur in Zürich verbracht. Und die oben erwähnten
bigationen von 4000 Fr. der Bank für elektrische Industrie
und 1000 Fr. der Bant für orientalische Eisenbahnen seien den
Epeleuten Schuette bei ihrer Verhaftung in Basel abgenommen
worden. Alle diese Handlungen (die zwar, soweit im Auslande be
gangen, für die Strafverfolgung in Deutschland nicht in Betracht
fielen) seien bezeichnend für das Bestreben der Frau Schuette, das
von Schäfer herrührende Vermögen vor Zugriffen Dritter sicher
zustellen.
In rechtlicher Hinsicht verweist der Haftbefehl auf 257 mit
Beziehung auf 153 des Reichsstrafgesetzbuches (RStG). Diese
Bestimmungen lauten
257. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens
dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um den
selben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vorteile des
Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünsti
gung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge
fängnis bis zu einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines
Vorteils wegen leistet, mit Gefängnis zu bestrafen. Die Strafe
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein,
als die auf die Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Täter oder
Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn
der Bestrafung zu entziehen.
Die Begünstigung ist als Beihilfe zu bestrafen, wenn sie vor
Begehung der Tat zugesagt worden ist. Diese Bestimmung leidet
auch auf Angehörige Anwendung.
153. Wer einen ihm zugeschobenen, zurückgeschobenen oder
auferlegten Eid wissentlich falsch schwört, wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft.
B. Frau Schuette hat gegen das neue Auslieferungsbegehren
wiederum protestiert und in mehreren Eingaben ihres Rechtsbei
standes an das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement und
an das Bundesgericht folgende Einwendungen erhoben:
- Das vorliegende Auslieferungsbegehren sei schon formell un
statthaft; denn es gehe nicht an, den zunächst erlassenen Haftbefehl
nachträglich, nachdem dessen Behauptungen nicht hätten bewiesen
werden können, durch einen neuen Haftbefehl mit ganz anderem
Tatbestande zu ersetzen.
- Da Frau Schuette nicht deutsche Reichsbürgerin, sondern
amerikanische Staatsangehörige sei, stehe ihr nach 2 StGB des
Kantons Basel Stadt das Recht zu, wenn sie wirklich eine straf
bare Handlung begangen haben sollte, dafür in Basel beurteilt, also
nicht gegen ihren Willen ausgeliefert zu werden.
- Es fehle jeder Nachweis dafür, daß Dr. Schäfer wissentlich
einen Meineid geschworen und daß Frau Schuette gewußt habe
und habe wissen müssen, daß eine wissentlich falsche Eidesleistung
vorliege.
- Die der Frau Schuette zur Last gelegte Begünstigung eines
Verbrechens bilde nach dem Staatsvertrage zwischen der Schweiz
und Deutschland überhaupt keinen Auslieferungsgrund. Überdies
wäre das angebliche Delikt der Begünstigung in der Schweiz be
gangen und die Auslieferung auch deshalb nicht zu bewilligen.
C. Mit Zuschrift vom 5. Juni 1912 hat das eidg. Justiz
und Polizeidepartement die Akten dem Bundesgericht übermittelt,
damit es über die Auslieferungseinsprache der Frau Schuette ent
scheide.
Das beigelegte Gutachten der Bundesanwaltschaft schließt dahin,
es sei dem Auslieferungsbegehren zu entsprechen;
in Erwägung:
- Die formelle Bemängelung des Auslieferungsbegehrens
durch Frau Schuette ist haltlos. Der Haftbefehl entspricht den in
Art. des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem
deutschen Reiche, vom 24. Januar 1864, aufgestellten Erforder
nissen, da er sowohl die Art und Schwere der verfolgten Tat, als
auch die darauf anwendbaren strafgesetzlichen Bestimmungen angibt.
Daß er in Ersetzung eines früheren, in der Folge zurückgezogenen
Haftbefehles erlassen worden ist, berührt seine vertragsgemäße
Wirksamkeit für das Auslieferungsverfahren nicht.
- Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand, den Frau
Schuette auf ihr amerikanisches Staatsbürgerrecht stützt. Nach
Art. 2 Abs. 3 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages
kann der Staat, von dem die Auslieferung einer in keinem der
beiden Vertragsstaaten heimatberechtigten Person verlangt wird, zu
nächst dem dritten Heimatstaate dieser Person Gelegenheit geben,
sich darüber auszusprechen, ob er seinen Angehörigen zum Zwecke
der Aburteilung beansprucht, und sofern dieser Anspruch erhoben
wird, kann die Regierung des ersuchten Staates nach ihrer
Wahl dem einen oder dem andern der beiden Auslieferungsbe
gehren entsprechen. Es ist also ausdrücklich ins Belieben des er
suchten Staates gestellt, den dritten Heimatstaat des Verfolgten im
Sinne dieser Vertragsbestimmung zu begrüßen, und der Verfolgte
selbst hat unter keinen Umständen irgend einen Rechtsanspruch da
rauf, daß dies geschehe. Übrigens ist der Entscheid hierüber, wie
eventuell über die Frage, an welchen der beiden die Strafverfolgung
beanspruchenden Staaten auszuliefern sei, auf Seite der Schweiz
zweifellos nicht vom Bundesgericht, sondern vom Bundesrate
zu treffen.
3. Die Behauptung der Frau Schuette sodann, daß der Tatbe
stand der ihr zur Last gelegten Begünstigung eines Meineides des
Dr. Schäfer nicht nachgewiesen sei, ist für das Auslieferungsver
fahren unerheblich. Nach feststehender Praxis (vgl. z. B. AS 3
Nr. 18 Erw. 1 S. 122, Nr. 47 Erw. 2 S. 330 f., Nr. 49
Erw. 2 S. 345 f.) hat sich das Bundesgericht als Auslieferungs
gerichtshof im Sinne der Art. 23 und 24 BG betr. die Ausliefe
rung gegenüber dem Auslande vom 22. Januar 1892 und des
Art. 181 OG mit der Frage, ob der Verfolgte der strafbaren
Handlung, wegen der seine Auslieferung verlangt wird, wirklich
schuldig sei, nicht zu befassen, sondern in materieller Hinsicht ledig
lich zu prüfen, ob der im Haftbefehl angerufene Tatbe
stand als solcher nach Gesetz, Staatsvertrag oder Gegenrechts
erklärung sich als Auslieferungsdelikt darstelle. Es kann sich somit
vorliegend nicht auf eine Untersuchung darüber einlassen, ob der
Nachweis erbracht sei, daß Dr. Schäfer wissentlich einen falschen
Eid geschworen und Frau Schuette zu maßgebender Zeit hievon
Kenntnis gehabt habe.
4. Für die Beurteilung der von Frau Schuette in letzter
Linie auch noch bestrittenen Hauptfrage, ob die Begünstigung
eines Meineides, worauf der Haftbefehl sich stützt, gegenüber
Deutschland als Auslieferungsdelikt anzuerkennen sei, fällt
zunächst der Auslieferungsvertrag in Betracht. Laut dessen Art. 1
haben sich die beiden Vertragsstaaten zur gegenseitigen Auslieferung
derjenigen Personen verpflichtet, die wegen einer der in dem Artikel
einzeln aufgezählten Handlungen, sei es als Urheber, Täter oder
Teilnehmer , im einen Staate verfolgt werden. Unter Ziffer 14
ist sodann der Meineid als Auslieferungsdelikt aufgeführt. Von
der Begünstigung dagegen spricht der Vertrag ausdrücklich nicht.
Diese könnte demnach nur darunter bezogen werden, wenn bei Be
günstigung eines Auslieferungsdeliktes der Begünstiger als eine
Art Teilnehmer im Sinne des Art. 1 aufzufassen wäre, nicht
aber als selbständiges Delikt, wie das deutsche Strafgesetzbuch sie
im hier gegebenen Falle (wo sie dem Täter nicht schon vor Be
gehung der begünstigten Straftat zugesagt worden ist) nach 257
Abs. 1 behandelt.
Nun ist bereits in dem von der deutschen Gesandtschaft neben
dem Vertrage angerufenen Falle Spring deutscherseits eine Aus
lieferung wegen Begünstigung eines Auslieferungsdeliktes nach vor
gängigen Unterhandlungen der beiden Regierungen bewilligt worden.
Der Bundesrat hat über diesen Fall in seinem Geschäftsbericht an
die Bundesversammlung vom Jahre 1888 wesentlich folgende Mit
teilungen gemacht (BBl 1889 II S. 769 Ziffer 5): Gegenüber
dem Begehren der Schweiz um Auslieferung der Ehefrau Spring
(die wegen Begünstigung eines ihrem Ehemann zur Last gelegten
Diebstahls verfolgt worden sei) habe Deutschland darauf hinge
wiesen, daß im Auslieferungsvertrage vom Jahre 1874 die Be
günstigung nicht vorgeseben sei und daß somit eine Auslieferung
nur dann beansprucht werden könne, wenn die als Begünstigung
bezeichnete Handlung nach deutschem Rechte unter den Begriff der
Teilnahme (Beihülfe) falle, was indes gemäß 257 Abs. 3
RStG nur zutreffe, wenn die Begünstigung vor der Tat zuge
sagt worden sei. Obschon fährt der Bericht dann fort
der Ehefrau Spring eine Begünstigung in letzterem Sinne nicht
nachgewiesen werden konnte, so erachteten wir dennoch das Aus
lieferungsbegehren auch gegenüber dieser Person als vertragsgemäß
begründet, indem der Auslieferungsvertrag im Eingang von
Art. 1 jede Art von Teilnahme in sich schließt und in der
Praxis eine so enge Begrenzung der Auslieferungspflicht auf die
vor Verübung des Verbrechens zugesicherte Begünstigung bis
auhin nicht üblich gewesen war. Die Auslieferung der Frau
Spring wurde hierauf von den deutschen Behörden bewilligt, mit
der Begründung, daß, nachdem von Seite der Schweiz die Ge
genseitigkeit als verbürgt erscheine, keine Bedenken obwalten, das
Wort Teilnehmer im Eingange von Art. 1 des Auslieferungs
vertrages in diesem weitern Sinne zu verstehen.
Nach dieser Kundgebung des Bundesrates muß in der Erledi
gung des Auslieferungsfalles der Ehefrau Spring in der Tat,
entsprechend dem heute von der deutschen Gesandtschaft eingenom
menen Standpunkte, eine rechtmäßige Vereinbarung der Gegen
seitigkeit mit Deutschland für die Auslieferung wegen Begünsti
gung eines Auslieferungsdeliktes erblickt werden. Die vom
Bundesgericht i. S. Stübler (AS 18 Nr. 36 Erw. 4 S. 194)
vertretene Auffassung, daß eine verbindliche Zusicherung des Gegen
rechts seitens der Schweiz nicht vorliege, indem der Bundesrat im
Falle Spring nur den Auslieferungsvertrag interpretiert und nicht
eine darüber hinausgehende Erklärung habe abgeben wollen, hält
einer nähern Prüfung nicht stand.
Gemäß Art. 1 Abs. 4 und 5 AuslGes ist der Bundesrat be
fugt, durch bloße Gegenrechtserklärung von der er der Bundes
versammlung Keuntnis zu geben hat mit einem auswärtigen
Staate, zu dem die Schweiz in einem Auslieferungsvertragsver
hältnis steht, über im betreffenden Staatsvertrage vorgesehenen
Delikte hinaus weitere Auslieferungsdelikte verbindlich zu verein
baren. Er darf dabei freilich den Rahmen des AuslGes nicht über
schreiten, doch spielt dieser Vorbehalt hier keine Rolle, da das Ge
setz in Art. 3 anschließend an die Aufzählung der Auslieferungs
delikte die Auslieferung ausdrücklich als zulässig erklärt u. a. auch
für die Begünstigung jener Delikte. Wenn aber der Bundesrat
demnach im Wege der Gegenrechtserklärung neue, einen Staats
vertrag erweiternde Auslieferungsdelikte schaffen kann, so muß er
nach dem Grundsatze in majore minus, im gleichen Wege einen
Staatsvertrag auch authentisch dahin auslegen können, daß ein be
stimmter Tatbestand unter den Begriff eines der vertraglich vor
gesehenen Auslieferungsdelikte falle. Wäre er also unbestreitbar be
fugt gewesen, durch Gegenrechtserklärung mit dem deutschen Reiche
zu vereinbaren, daß die Begünstigung der im schweizerisch deut
schen Staatsvertrage aufgeführten Auslieferungsdelikte als weiteres
selbständiges Auslieferungsdelikt im Sinne der Begriffsbestimmung
des 257 Abs. 1 RStG gelten solle, so kann ihm auch die Be
fugnis nicht abgesprochen werden, diese Vereinbarung in der Form
einer extensiven Interpretation des Staatsvertrages selbst zu treffen,
durch die verbindliche Anerkennung, daß die Begünstigung eines
Auslieferungsdeliktes die Auslieferung ebenfalls begründen solle.
Eine solche Anerkennung aber hat der Bundesrat im Falle Spring
tatsächlich zum Ausdruck gebracht. Er hat der deutschen Regierung
gegenüber die fragliche Auslegung des Staatsvertrages vertreten
und gestützt hierauf die Auslieferung der Ehefrau Spring begehrt
die deutsche Regierung hat sich dieser Auslegung angeschlossen und
die Auslieferung bewilligt in der ausgesprochenen Meinung, daß
von Seite der Schweiz die Gegenseitigkeit hiefür verbürgt sei, und
der Bundesrat hat seinerseits wiederum, durch die vorbehaltlose
Annahme der Auslieferung, dieser Meinung beigepflichtet und seine
Auffassung, daß es sich dabei um eine vereinbarungsgemäße grund
sätzliche Vertragsauslegung handle, überdies dokumentiert durch die
Erwähnung des Falles im Geschäftsbericht an die Bundesversamm
lung. Allerdings datiert der Vorgang aus der Zeit vor dem
AuslGes; allein es steht außer Frage, daß die zahlreichen Gegen
rechtserklärungen, die der Bundesrat schon früher, damals wohl
auf Grund der allgemeinen Kompetenznorm des Art. 102 Ziffer 8
BV, ausgetauscht hat (vgl. Salis, Bundesrecht IV Nr. 1772 ff.
S. 457 ff.), durch den Erlaß des Gesetzes, das ihre Abgabe in
Art. 1 besonders regelt, nicht beseitigt, sondern vielmehr gewisser
maßen ratifiziert worden sind. So spricht denn auch das eidgen.
Justizdepartement in seinem vorliegenden Überweisungsschreiben
von der Gegenrechtszusicherung im Falle Spring. Es kann da
her einfach auf diese Gegenrechtsvereinbarung abgestellt werden,
mit der sich übrigens auch die selbständige Vertragsauslegung des
Bundesgerichts im zitierten Falle Stübler inhaltlich deckt.
5. Steht nach dem Gesagten fest, daß die Auslieferung an
Deutschland wegen Begünstigung des Meineides zu gewähren ist,
so bleibt noch zu untersuchen, ob eine solche Straftat hier in
Frage stehe, ob m. a. W. nach dem Tatbestande des Haftbefehles
die Begriffsmerkmale der Begünstigung eines Meineides erfüllt
seien. Nun bedarf zunächst keiner weitern Ausführung, daß nach
jenem Tatbestande Dr. Schäfer sich eines Meineides im Sinne
des 153 RStG schuldig gemacht hat. Auch darüber kann ferner
kein Zweifel bestehen, daß das der Frau Schuette zur Last gelegte
Verhalten unter den Begünstigungsbegriff des 257 Abs. 1
RStG fällt. Wenn nämlich Frau Schuette, nach Angabe der
deutschen Strafverfolgungsbehörde, in Kenntnis des von Schäfer
abgelegten Offenbarungseides zunächst den bezeichnenderweise
vordatierten Verpfründungsvertrag vom Oktober oder Novem
ber 1907 mit jenem abgeschlossen und es weiterhin zugelassen hat,
daß ein Teil des von Schäfer verheimlichten Vermögens auf ihren
Namen bei Banken deponiert wurde, über das sie später verfügt
hat, so hat sie damit Schäfer wissentlich Beistand geleistet, um ihn
vor Entdeckung seines Meineides und vor Strafe zu bewahren und
ihm die durch den Meineid erlangten Vorteile zu sichern, d. h. zu
bewirken, daß das von ihm verheimlichte Vermögen dem Zugriff
der ihn belangenden Gläubigerin entzogen blieb. Und dabei hat
Frau Schuette nicht etwa Anspruch auf Straflosigkeit gemäß 257
Abs. 2, obschon ihr Stiefvater Dr. Schäfer als ihr Angehöriger
im Sinne des 53 Abs. 2 RStG zu gelten hat; denn jener
Strafausschließungsgrund trifft nur zu, wenn die Begünstigung
lediglich den Zweck verfolgte, den Augehörigen der Bestrafung
zu entziehen, während nach dem Haftbefehl Frau Schuette sich auch
noch von dem weitern Motiv leiten ließ, Schäfer die ökonomischen
Vorteile seines Verbrechens zu sichern.
Die so ermittelte Strafbarkeit des Auslieferungstatbestandes nach
der deutschen Gesetzgebung und derjenigen des ersuchenden Staates
aber genügt zur Rechtfertigung des Auslieferungsbegehrens. Das
sonst häufige Erfordernis gleichzeitiger Strafbarkeit des Tatbestandes
auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates (hier also des
Aufenthaltsortes der verfolgten Frau Schuette, Basel) kennt gerade
der schweizerisch deutsche Auslieferungsvertrag feststehender Praxis
gemäß (vgl. AS 32 1 Nr. 47 Erw. 3 S. 331/332 und die
dortigen Zitate) allgemein nicht, sondern nur soweit er es bei ein
zelnen Auslieferungsdelikten ausdrücklich aufgestellt hat, was jedoch
beim Meineid nicht der Fall ist. Übrigens wäre die der Frau
Schuette zur Last gelegte Begünstigung unzweifelhaft auch strafbar
nach den Bestimmungen des 156 in Verbindung mit 78 StG
für den Kanton Basel Stadt, deren erstere über die Begün
stigung sich hinsichtlich des Tatbestandes im wesentlichen mit
257 RStG deckt.
6. Wenn Frau Schuette dem Auslieferungsbegehren endlich
noch entgegenhält, daß sie das angebliche Auslieferungsdelikt in der
Schweiz begangen habe (womit sie wohl die Zulässigkeit der Straf
verfolgung in Deutschland bestreiten will), so muß dieser Einwand
schon als tatsächlich unzutreffend zurückgewiesen werden. Denn von
den im Haftbefehl aufgeführten Begünstigungshandlungen sind je
denfalls der Vertragsabschluß mit Dr. Schäfer vom Jahre 1907
und die Verfügungen über die in der Schweiz deponierten Wert
papiere im Jahre 1911 in Deutschland begangen worden. Und im
übrigen enthält der Haftbefehl die ausdrückliche Bemerkung, daß
Frau Schuette nur wegen in Deutschland begangener Handlungen
verfolgt werde;
erkannt:
Die Einsprache der Frau Paula Schuette gegen ihre Ausliefe
rung an Deutschland wird abgewiesen, und es hat die Auslieferung
demnach stattzufinden.