ist das
85. Arteil vom 11. November 1911 in Sachen Egger,
Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Konkursmasse Bühler, Kl. u. Ber. Bekl.
Voraussetzung der Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) bildet eine
durch die angefochtene Rechtshandlung bedingte rechtswidrige Ent
äusserung von Vermögenswerten des Schuldners zum Vortell
des Anfechtungsbeklagten. Mangel einer solchen Vermögens
entzugs bei der Befreiung des Anfechtungsbeklagten von einer für
den Schuldner eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung, und
Mangel der Rechtswidrigkeit des Vermögensentzuges bei
Tilgungjener fälligen Bürgschaftsverpflichtung seitens des
Anfechtungsbeklagten, unter Zustimmung des Schuldners, mit einem
Geldbetrage, auf dessen Herausgabe der Schuldner,
ihm gegenüber aus einem anderweitigen Rechtsverhältnis (erbrecht
licher Natur) an sich Anspruch gehabt hätte. Gleichwertigkeit
dieser Operation mit der Tilgung der fälligen Bürgschaftsschuld
aus eigenen Mitteln des Anfechtungsbeklagten und Verrechnung der
dadurch begründeten Regressforderung gegenüber dem Schuldner
(Art. 504 OR) mit dem Gegenanspruch dieses letzteren; Zulässigkeit
dieser Verrechnung. (Art. 131 OR u. 213 SchKG).
A. Durch Urteil vom 21. April 1911 hat das Kantous
gericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Rechtsstreitsache
erkannt:
Die Klage ist im Betrage von 5800 Fr. geschützt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Beklagten den gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell
Rückweisung des Falles an die Vorinstanz zur Aktenergänzung
und neuen Beurteilung verlangt. Der Vertreter der Klägerin hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte, Gerichtspräsident Anton Egger, war
Liquidator der Erbsmasse des Mathias Bühler in Tablat. Einer
der Söhne des Erblassers, Mathias Bühler, hatte im Sommer
1908 eine Fuhrhalterei gekauft, wobei er eine Anzahlung von
10,000 Fr. leisten mußte. Der Betrag wurde ihm im September
genannten Jahres von der Sparkasse der katholischen Admini
stration in St. Gallen gegen Bürgschaft des Beklagten darlehens
weise vorgestreckt. Am 5. März 1910 legte der Beklagte als
Erbsliquidator eine neue Abrechnung vor, wonach Mathias Bühler
Sohn als Rest seines Erbanteils, über einen vorherigen Bezug
hinaus, noch 5809 Fr. 01 Cts. zu beanspruchen hatte. Am
- März 1910 erschienen der Beklagte und Mathias Bühler
auf der Sparkasse der katholischen Administration, die inzwischen
für ihre Darlehensforderung gegen den in Vermögensverfall
geratenen Bühler Betreibung angehoben hatte. Der Beklagte
bezahlte nun in Anwesenheit des Mathias Bühler für dessen
Rechnung der Bank 5800 Fr., für welchen Betrag Bühler vom
Kassier eine Quittung erhielt. Sodann ließ sich der Beklagte
von Bühler eine Quittung mit Datum vom 12. März ausstellen, wo
nach Bühler bescheinigte, vom Beklagten 5809 Fr. 01 Cis. à conto
seines Erbteils erhalten zu haben. Am 9. April 1901 wurde
über Bühler der Konkurs erkannt.
Mit der vorliegenden, vorinstanzlich gutgeheißenen Klage hat
nunmehr die Konkursmasse gegenüber dem Beklagten das Begehren
ans Recht gestellt: Es habe ihr dieser 5800 Fr. zuzüglich 5%
Ratazins vom 11. März bis 9. April 1910 zurückzuvergüten
d. h. zu bezahlen. Zu diesem Begehren wurde bemerkt, die
eingeklagte Summe werde zurückverlangt als Betrag der Zahlung
des Beklagten vom 11. März 1910, und die Klägerin sei nach
der Rückzahlung bereit, den Beklagten mit dem zurückbezahlten
Betrag in der V. Klasse zu kollozieren. Zur Begründung ihres
Begehrens führte die Klägerin aus: Der Beklagte habe die
Anzahlung an die Sparkasse aus dem Vermögen des Schuldners
gemacht und damit seine Bürgschaftsverpflichtung um die bezahlte
Summe reduziert, ohne vom Schuldner eine Anweisung oder
einen Auftrag dazu erhalten zu haben. Die Zahlung sei also
zu Unrecht erfolgt. Sie sei ferner ungültig, weil der Gemein
schuldner zur kritischen Zeit wegen chronischer Alkoholvergiftung
handlungsunfähig gewesen sei. Endlich sei sie auch nach Art.
187 Ziff. 2 und Art. 288 SchKG paulianisch anfechtbar. Sie
habe eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger des Gemein
schuldners und eine Begünstigung des Beklagten zur Folge gehabt.
Dieser habe die Vermögenslage des Gemeinschuldners sehr wohl
gekannt und offenbar gerade deshalb das Restbetreffnis des
Erbteils an die von ihm verbürgte Darlehensschuld bezahlt.
- Hienach stützt die Klägerin ihr Begehren um Zurück
vergütung der 5800 Fr. in erster Linie auf eine behauptete
zivilrechtliche Mangelhaftigkeit des frühern Zahlungsaktes.... Even
tuell wird die zivilrechtliche Gültigkeit der Zahlung anerkannt,
dagegen ihre paulianische Anfechtbarkeit behauptet und gegenüber
dem Beklagten als Bürgen der bezahlten Forderung geltend
gemacht.
4(Widerlegung der prinzipalen Argumente der Klägerin.)
5. Zum eventuellen Standpunkl der Klägerin ist folgendes
zu bemerken: Wenn sich auch der Art. 285 SchKG allgemein
dahin ausdrückt, daß die Anfechtungsklage die Ungültig
erklärung der angefochtenen Handlung bezweckt, so verfolgt doch
die Klage diesen Zweck, wie aus Art. 291 hervorgeht, stets
wiederum nur in Hinsicht darauf, daß die Anfechtung es ermög
lichen werde, die Rückgabe oder allfällig den Wertersatz von
Vermögen an die Masse zu bewirken, das der Anfechtungsgegner
(mittelbar oder unmittelbar) durch die anfechtbare Rechtshandlung
erworben hatte. Es fragt sich nun hier vor allem, ob und in
wiefern der Beklagte durch die Zahlung vom 11. März 1910,
die nach der Klägerin die anfechtbare Rechtshandlung bilden soll,
schuldnerisches Vermögen erworben habe. Nun ist die bezahlte
Summe selbst nicht ihm, sondern der Gläubigerin zugekommen,
und es liegt also insoweit auf seiner Seite kein Erwerb von
Vermögen vor, hinsichtlich dessen oder dessen Wert er erstattungs
pflichtig wäre. Ein solcher Erwerb kann vielmehr nur durch
die andern, mit dem Zahlungsakte zusammenhängenden Rechts
wirkungen stattgefunden haben, nämlich dadurch, daß der Beklagte
mit der Zahlung der Hauptschuld von seiner Bürgschaftsschuld
(teilweise) befreit und daß er ferner von seiner Verpflichtung zur
Aushändigung des dem Schuldner aus der Erbschaftsliquidation
noch zukommenden Betreffnisses entlastet worden ist. Nur auf die
Unwirksamkeit dieser beiden Rechtsfolgen des Zahlungsaktes
könnte die Klage abstellen. Die Klägerin hat übrigens Gegenteiliges
selbst nicht, wenigstens nicht bestimmt und deutlich, geltend gemacht.
Wenn sie in ihrem Rechtsbegehren und der erläuternden An
merkung dazu die Zurückvergütung , Rückzahlung der der
Gläubigerin bezahlten Summe verlangt, so will sie damit nicht
die Rechtswirksamkeit des Eigentumserwerbes an der Summe,
den ja nicht der Beklagte, sondern eine andere, dem Prozesse
fernstehende Person gemacht hat, bestreiten, sondern sie will
besagen, daß der Beklagte, trotzdem er das Liquidationsbetreffnis
zu dieser Zahlung verwendet habe und trotzdem seine Verpflichtung
zur Ablieferung des Betreffnisses vom Gemeinschuldner laut der
ausgestellten Quittung als getilgt erklärt worden sei, dennoch
gegenüber der Masse als Liquidator weiter haftbar geblieben und
ihr also für den Liquidationsbetrag immer noch zahlungs
oder erstattungspflichtig sei.
6. Was nun zuerst die (teilweise) Befreiung von der
Bürgschaftsverpflichtung anlangt, so erweist sich hier die Klage
schon deshalb als unbegründet, weil diese Verpflichtung nich
gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber der Gläubigeri
bestanden hat und also ein Vermögenserwerb des Beklagten nicht
zu Ungunsten jenes, sondern dieser eingetreien ist, ganz abgesehen
davon, daß es auch an einem Begehren, die Befreiung von der
Bürgschaft als gegenüber der Masse unwirksam zu erklären, fehlt.
Die Entlastung von der Verpflichtung zur Ablieferung des
Liquidationsbetreffnisses dagegen ist gegenüber dem Gemeinschuldner
erfolgt und bedeutet also ihm gegenüber einen Vermögenserwerb.
Hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Vermögenserwerbes ist zu
bemerken: Die Hauptforderung war damals unbestrittenermaßen
bereits fällig und der Beklagte hatte es also in der Hand,
Gläubigerin ganz oder teilweise zu befriedigen, also auch bis zu
dem Betrage von 5800 Fr., den er der Gläubigerin für Rechnung
des Schuldners zur Tilgung der Hauptforderung bezahlt hat. Mit
dieser Befriedigung aber hätte er nach Art. 504 OR bewirkt,
daß die Forderung gegen den Hauptschuldner in der Höhe des
bezahlten Betrages auf ihn übergegangen wäre. Fragen läßi
sich freilich, ob er nicht insoweit rechtlich an der Befriedigung der
Gläubigerin gehindert gewesen wäre, als er sie aus den Geldern
hätte vornehmen wollen, die ihm als Sachwalter bei der Erb
schaftsliquidation zuflossen. Nach den vorinstanzlichen Aus
führungen über die Stellung eines solchen Sachwalters im
kantonalen Rechte muß ihm diese Befugnis wohl abgesprochen
werden. Allein nichts stand dem Beklagten im Wege, die Zahlung
aus eigenen Mitteln vorzunehmen; daß ihm etwa der dazu
erforderliche Betrag oder der nötige Kredit zu seiner Beschaffung
gefehlt habe, wird nicht behauptet und scheint auch nicht wahr
scheinlich. Seine alsdann fällige Regreßforderung als Bürge hätte
er nun aber mit der Gegenforderung des Schuldners auf
Bezahlung des Erbbetreffnisses von 5809 Fr. 01 Cts. verrechnen
können. Hieran ändert auch die Annahme der Vorinstanz nichts,
es habe kein persönliches Schuldverhältnis zwischen dem
Beklagten als Liquidator und dem Gemeinschuldner als Erben
bestanden. Auch wenn das Recht des letztern auf Aushändigung
des Betreffnisses keine gewöhnliche Forderung auf eine Geldzahlung
darstellt, sondern wenn den Inhalt der Leistung die Pflicht zur
Herausgabe einer Geldsumme als fungibler Sache bildet, so steht
doch gesetzlich (Art. 131 OR) nichts entgegen, die Verrechnungs
befugnis auch gegenüber einer solchen Leistungspflicht auszuüben,
und besteht kein Grund, beidseitige Realerfüllung, also den Aus
tausch zweier gleichen Geldbeträge, zu verlangen.
Selbst wenn nun aber bei einer solchen Sachlage der Beklagte,
als er die Gläubigerin für Rechnung des Schuldners bezahlte,
dies mit Willen und Wissen des Schuldners in der Absicht
getan hat, die Gläubigerin trotz der Vermögensinsuffizienz des
Schuldners, zum Nachteile der andern Gläubiger, für die bezahlte
Forderungsquote voll zu befriedigen, um hiedurch der Bürgschafts
verpflichtung ledig zu werden, so läßt sich dennoch hieraus kein
Anfechtungsanspruch nach Art. 288 SchKG gegen den Beklagten
herleiten. Dieser kann vielmehr mit Fug einwenden, daß er schon
zur Zeit der angefochtenen Rechtshandlung in der Lage gewesen
AS 37 I1 1911
sei, den durch diese Rechtshandlung gemachten Vermögenserwerb,
nämlich die Befreiung von der Verpflichtung zur Ablieferung des
Erbbetreffnisses, selbständig und ohne jede Mitwirkung oder Zu
stimmung des Gemeinschuldners, ja sogar gegen dessen Willen,
durch eigene Bezahlung der Gläubigerin und Verrechnungserklärung
gegenüber dem Gemeinschuldner zu bewirken. Unter diesen
Umständen aber scheint eine Anfechtung nicht zulässig und eine
Rückgewähr nicht geboten, da der Schuldner durch die als
anfechtbar behauptete Handlung seinem Vermögen nichts entzogen
hat, was er sich nicht auch sonst hätte entziehen lassen müssen.
Die von der Klägerin ferner angerufene Ziffer 2 des Art. 287
sodann hätte dem Beklagten bei jenem Vorgehen schon deshalb
nicht entgegengehalten werden können, weil sie, wie auch der
Art. 288, eine Rechtshandlung des Schuldners voraussetzt.
Im übrigen mag noch bemerkt werden, daß der Beklagte die
genannte Verrechnung sogar noch nach der Konkurseröffnung
wenn bis dahin die Zahlung an die Gläubigerin und die Aus
händigung des Liquidationsbetreffnisses unterblieben wäre
von seinergültig hätte vornehmen können. Seine bedingte -
nachherigen Zahlung abhängige Regreßforderung wäre nach
Art. 208 SchKG mit der Konkurseröffnung fällig geworden
und laut Art. 213 Abs. 1 SchKG als eine bereits bestehende
Forderung mit der Gegenforderung auf Ablieferung des Liqui
dationsbetreffnisses verrechenbar gewesen; dies in der Weise, daß
der Beklagte das Betreffnis zwar der Masse einzuzahlen gehabt
hätte, es aber in dem Umfang seiner nachherigen Befriedigung
der Gläubigerin für ihn wieder verfügbar geworden wäre (vgl.
(S 31II S. 769/770 ; Weber Brüstlein Reichel, Anm. 4 b
zu Art. 213).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und in Abänderung des Urteils
des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. April 1911
die Klage abgewiesen.
Sep.-Ausg. 8 Nr. 79.
(Anm. d. Red. f. Publ.)