- Arteil vom 15. Dezember 1911 in Sachen Gräter,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Zingg, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 50 OR: Verbot der illoyalen Konkurrenz. Anspruch auf Schutz
der Geschäftsbezeichnung Restauration zum Bahnhof als Streit
gegenstand, der seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen
Schätzung unterliegt (Art. 61 06). Passivlegitimation des
das Konkurrenzgeschäft unter der angefochtenen Bezeichnung
Hotel zum Bahnhof betreibenden Pächters als solchen.
Unerheblichkeit der Aufgabe des Pachtverhältnisses nach erfolgter
Litiskontestation: Frage des kant. Prozessrechts. Bedeutung
des Hotelnamens als Bezeichnung nicht des Hauses, sondern
des Geschäfts (Bestandteil des fonds de commerce ). Rückweisung
der Streitsache gemäss Art. 82 Abs. 2 00.
A. Durch Urteil vom 2. September 1911 hat das Ober
gericht des Kantons Thurgau in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
- Die Rechtsfrage: Ist dem Beklagten die Führung eines
Gasthauses mit der Bezeichnung Hotel Bahnhof zu untersagen?
sei zu bejahen.
- Die klägerische Forderung von 200 Fr. pro Monat, vom
- August 1910 bis zur Aufgabe des Wirtschaftsbetriebes durch
den Beklagten, sei voll, eventuell nach richterlichem Ermessen, zu
schützen.
- Eventualiter sei die Streitsache zur materiellen Behandlung
an die erste Instanz zurückzuweisen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im April 1910 wurde das Hotel du Lac in Arbon,
das damals dem später in Konkurs gefallenen I. Sontag gehörte,
behördlich geschlossen, weil sich die Eheleute Sontag in ihrem
Wirtschaftsbetriebe Verstöße gegen die Sittlichkeit hatten zu schulden
kommen lassen. Der thurgauische Regierungsrat gestattete in der
Folge auf ein Gesuch hin die Wiedereröffnung unter der Be
dingung, daß die Eheleute, namentlich Frau Sontag, sich vom
Wirtschaftsbetrieb vollständig fernhalten würden und das Hotel
einen neuen Namen bekomme. Der Gemeinderat empfahl die Be
zeichnung Hotel Bahnhof . Unter dieser hat der heutige Beklagte,
Albert Zingg, das Hotel einige Zeit betrieben. Der Kläger Heinrich
Gräter, der Eigentümer und Betriebsinhaber der schon seit vielen
Jahren bestehenden Restauration zum Bahnhof in Arbon ist, glaubt
sich dadurch, daß das frühere Hotel du Lac nun unter der Bezeich
nung Hotel Bahnhof betrieben wird, in seinen Rechten geschädigt,
weil dadurch Verwechslungen zwischen den beiden Etablissementen
entständen. Mit der vorliegenden Klage hat er unter Berufung
auf die bundesgerichtlichen Grundsätze über die concurrence dé
loyale gegen den Beklagten die Begehren gestellt, es sei jenem
das Recht zur Führung eines Gasthofes mit der Bezeichnung
Hotel Bahnhof zu verbieten und der Beklagte habe ihm pro
Monat 200 Fr. Entschädigung samt Zins zu 5% seit dem
19. August 1910 zu bezahlen. Die Vorinstanz hat die Klage
abgewiesen, weil nicht der Pächter, sondern der Eigentümer hin
sichtlich der erhobenen Ansprüche passiv legitimiert sei.
2. Die bundesgerichtliche Zuständigkeit ist gegeben, nament
lich auch, was den Streitwert anbelangt. Das Begehren, dem
Beklagten den weitern Gebrauch der Bezeichnung Hotel Bahnhof
zu verbieten, bezweckt, für das vom Kläger beanspruchte Recht auf
die Geschäftsbezeichnung Restauration zum Bahnhof , also für
ein Persönlichkeitsrecht als solches, Schutz zu erlangen, und betrifft
daher einen seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen Schätzung
unterliegenden Streitgegenstand, in welchem Falle laut Art. 61
OG die Zulässigkeit der Berufung vom Streitwerte unabhängig
ist (in gleichem Sinne schon der Bundesgerichtsentscheid vom
15. September 1911 i. S. Gay c. Revaz-Délez ). Infolgedessen
braucht laut Art. 60 Abs. 1 OG nicht mehr geprüft zu werden, ob
auch das Nebenbegehren auf Schadenersatz für sich allein dem
Streitwerte nach in die bundesgerichtliche Zuständigkeit fallen würde.
Nr. 61 dieses Bandes, S. 412 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
3. Die Einwendung des Beklagten, die Klage müsse als
gegenstandslos geworden von der Hand gewiesen werden, weil er
im Laufe des Prozesses die Pacht des Hotels Bahnhof auf
gegeben habe, ist zum vornherein hinsichtlich der gestellten Schaden
ersatzforderung unbegründet, da diese vom Aufhören des Pachtver
hältnisses nicht berührt wird. Beim Klagebegehren auf Unter
lassung geht hier die Vorinstanz davon aus, daß für die Zusprechung
der Klage die Verhältnisse zur Zeit der Litiskontestation maß
gebend seien und nachher eintretende Anderungen, die eine Voll
streckung des Urteils in seiner Gesamtheit verunmöglichen, nicht
mehr berücksichtigt werden könnten. Dieser Punkt betrifft die An
wendung kantonalen Zivilprozeßrechts und ist daher vom Bundes
gericht nicht nachzuprüfen.
zm weitern hat der Beklagte eingewendet, nicht er als
4.
(früherer) Pächter, sondern der Eigentümer des Hotel Bahnhof sei
passiv zur Klage legitimiert. Die Vorinstanz hat diese Einrede
geschützt, von der Erwägung ausgehend, das Recht zur Namen
gebung sei ein Ausfluß des Eigentumsrecht und könne also nur
vom Eigentümer ausgeübt werden; mit dem Wirtschaftsbetrieb aber
habe die Namensgebung nichts zu tun. Diese Auffassung beruht
indessen auf einer bundesrechtlich unzutreffenden Würdigung der
Sachlage: Im Streite liegt nicht die Frage, welches Verhältnis
zwischen dem Beklagten und dem Eigentümer des Hotels Bahnhof
hinsichtlich des Rechts zur Führung dieses Hotelnamens bestehe
sondern die Frage, in welcher Stellung sich der Beklagte zum
Kläger hinsichtlich des von letzterem beanspruchten Rechtes auf den
Namen Restauration zum Bahnhof befinde, ob der Beklagte durch
den pachtweisen Betrieb jenes andern Hotels in das behauptete
klägerische Recht eingegriffen habe. Nun ist gegenüber der Klage
aus concurrence déloyale diejenige Partei, wenn nicht aus
schließlich, so doch in erster Linie, passiv legitimiert, durch die und
in deren Geschäftsbetrieb der angeblich unerlaubte Wettbewerb vor
genommen wird. Letzteres geschieht aber im Falle, wo ein verpach
tetes Hotel, das angeblich unter einer unzulässigen, weil mit der
eines andern Hotelinhabers unvereinbaren Geschäftsbezeichnung ge
führt wird, durch den Pächter, der die angefochtene Bezeichnung in
seinem Betrieb zu seinem Vorteil als Mitbewerber im Verkehr
ausnützt. Liegen im übrigen bei ihm die gesetzlichen Voraussetzungen
einer concurrence déloyale vor, so ist zunächst er es, der diese
begeht; inwiefern neben ihm auch der Eigentümer wegen unlautern
Wettbewerbs oder sonstwie aus Art. 50 OR belangbar sei, kann
dahingestellt bleiben. An dem Gesagten würde es auch nichts än
dern, wenn man mit der Vorinstanz annehmen wollte, daß der
Hotelnahme zur Liegenschaft als solcher gehöre und also dem
Eigentümer zustehe; auch dann bleibt bestehen, daß der Pächter den
Namen, nun freilich als rechtlich dem Eigentümer zugehörig, in
seinem Geschäft und zu dessen Führung verwendet. Übrigens läßt
sich jener Annahme nicht beipflichten. Der Hotelnamen will viel
mehr regelmäßig, besonders beschaffene Ausnahmefälle vorbehalten,
nicht das Haus, sondern das darin betriebene Geschäft kenntlich
machen; er ist, namentlich auch als Hotelschild, Geschäftsbezeich
nung (enseigne) und gehört als solche zum Geschäfte, bildet
Bestandteil des fonds de commerce (vergl. AS 17 S. 714;
VALLOTON, La concurrence déloyale, Lausanne 1895, 70;
Schuler, Concurrence déloyale, Zürich 1895 S. 143; POUILLET,
Traité des marques de fabriques, 4me éd., Nr. 710).
5. -
Eine sofortige sachliche Erledigung des Streites durch
das Bundesgericht ist nicht angängig, weil die Akten zur Beur
teilung weder der Verwechslungsmöglichkeit der beiden Geschäfts
bezeichnungen, noch der Schadenersatzfrage die nötigen Anhaltspunkte
bieten. Der Fall ist daher zur sachlichen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß das angefochtene
Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 2. September 1911
aufgehoben und der Prozeß zur sachlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.