- Arteil vom 31. Oktober 1911
in Sachen Einwohnergemeinde Arlesheim, Expatin u. Rek.,
gegen Verwaltung der Schweiz. Bundesbahnen,
Expantin u. Rek. Bekl.
Aufhebung eines Bahn-Niveauüberganges. Inkompetenz des Bundes
gerichts, als Beschwerdeinstanz im Expropriationsverfahren, zur
Verfügung einer Abänderung der bundesrätlich genehmigten Plâne des
auszuführenden Werkes. Unzulässigkeit des Anspruchs einer Ge
meinde auf Natural- ev. Schadenersatz wegen angeblicher Beein
AS 37 II 1911
trächtigung ihres Interesses als Steuerfiskus durch die fraglich,
Aenderung der Verkehrsverhältnisse auf dem Gemeindegebiet. Legiti
mation der Gemeinde zur Geltendmachung blos der allgemeinen
Interessen des Publikums an den bestehenden Wegverbindungen ge
mäss den Art. 6 u. 7 ExprG (abgesehen von ihren besonderen Inte
ressen als Privateigentümerin rechtlich benachteiligten Grund
besitzes). Mangelnde Verletzung allgemeiner Interessen im hier
gegebenen Falle.
A. Im August 1873 war, anläßlich der Erstellung der
Linie Basel Delsberg, zwischen den Regierungen von Baselland und
Solothurn, sowie den Gemeinden Arlesheim und Dornach, einerseits,
und der Direktion der Jurabahn anderseits, ein Vertrag abgeschlossen
worden, wonach unmittelbar neben der Station Dornach Arlesheim,
am Kreuzungspunkt der Bahnlinie und des etwas nach Süden zu
verlegenden Kapuziner oder Bruggweges (eines damals auf Ge
meindeland angelegten, öffentlichen Fußweges zwischen Dornachbrugg
und Arlesheim) ein auch für den Fahrverkehr bestimmter Ni
veauübergang erstellt werden sollte.
Am 20. Februar 1902 war ferner anläßlich eines, einen an
dern Gegenstand beschlagenden Vertragsabschlusses zwischen der Jura
Simplon Bahn einerseits, und der Birseckbahn Gesellschaft sowie
der Gemeinde Arlesheim anderseits, auf Verlangen dieser letztern
bestimmt worden:
Des weitern sorgt die Jura Simplon Bahn für die Verbesse
rung des Straßenüberganges auf Schienenhöhe bei km 115,416
und zwar in der Weise, daß sie die Schranke rechts der Bahn,
d. h. auf der Seite der Wirtschaft Rüttimann, um etwa einen
Meter verlängert, bezw. durch eine längere Stange ersetzt."
Da der Bruggweg von der Bahnlinie bis nach Arlesheim ver
hältnismäßig schmal ist und ziemlich steil ansteigt, anderseits aber
Dornachbrugg und Arlesheim von Anfang an durch eine, mehr
nördlich über die Bahn führende, gute Fahrstraße mit der Station
Dornach Arlesheim verbunden waren, pflegte der Bruggweg auch
nach seiner Erweiterung zu einem Fahrsträßchen, und trotzdem sein
Unterhalt aus Gemeindemitteln bestritten wurde, für den Fahrver
kehr doch fast nur von den Bewohnern der anstoßenden Liegen
schaften benutzt zu werden. Aus den von der Rekurrentin produ
zierten Abschriften des Gemeindeversammlungsprotokolls von Arles
heim ist ferner ersichtlich, daß am 2. Mai 1880 die Gemeindever
sammlung beschloß
Der Gemeinderat sei beauftragt, ein gerichtliches Verbot anzu
legen betreffend Befahren des Bruggweges mit Fuhrwerken (aus
genommen die durch Landanstößer berechtigt sind) mit einer Strafe
von 5 Fr., zur Hälfte dem Verleider, zur Hälfte der Staats
kasse.
Eine entsprechende Verbottafel befand sich noch im Jahre 1910
sowohl am untern als am obern Endpunkt des Bruggweges.
Als es sich im Jahre 1899 um eine Neuanlegung und Ver
breiterung des Bruggweges handelte und ein Anstößer (Fürsprech
M. Feigenwinter) an die Gemeindebehörde folgende Frage richtete:
Wird die Landabtretung verlangt zum Zwecke der Erweiterung
des Fußweges oder des Kulturweges, oder soll eine Verbindungs
straße an die Station Dornach angelegt werden?
erteilte die
Gemeindeversammlung am 28. Juni folgende Antwort: Der Weg
soll angelegt werden als Konventionalweg, wie derselbe seit Er
stellung der Jurabahn angelegt worden ist.
Für den Fußgängerverkehr ist der Bruggweg von jeher und
bis heute stets jedermann zur Verfügung gestanden und auch tat
sächlich als Verbindungsweg zwischen Arlesheim und der Station
Dornach Arlesheim, sowie (in seiner untern Hälfte) als Verbin
dung zwischen dieser Station und dem Gempener Hochplateau, in
tensiv benutzt worden.
In den 90er Jahren des vorigen, wie auch in den ersten Jah
ren dieses Jahrhunderts sind rechts und links des Bruggweges
zahlreiche Villen errichtet worden, welche meist von besser situierten
Familien aus der Stadt Basel bewohnt werden.
B. Im Jahre 1910 ist anläßlich der Erstellung eines zweiten
Geleises von Basel nach Delsberg der Bruggweg Niveauübergang
aufgehoben und, soweit der Fußgänger verkehr in Betracht kommt,
durch eine treppenförmige Unterführung an derselben Stelle ersetzt
worden. Der Fahrverkehr wird in Zukunft vom untern Endpunkt
des Bruggweges einerseits zirka 300 m weiter südlich über die
Bahnlinie geführt, anderseits durch Verbesserung eines der Bahn
linie entlang führenden Fahrweges in die zirka 400 m weiter
nördlich befindliche Stollenrainüberführung geleitet.
C. Auf die Planauflage hin erfolgten Naturalersatz und Ent
schädigungsansprüche sowohl seitens der Gemeinde Arlesheim als auch
seitens der privaten Anstößer des Bruggweges. Die Ansprüche der
Gemeinde wurden von den Schweizerischen Bundesbahnen bestritten,
die Ansprüche der privaten Anwänder dagegen zumeist insofern an
erkannt, als die Bahnverwaltung sich bereit erklärte, diesen Anwän
dern denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Aufhebung
des Niveauüberganges entstehe, sodaß die eidg. Schätzungskommission
(und eventuell das Bundesgericht) nur noch die Höhe dieses
Schadens festzusetzen habe.
Die Schätzungskommission untersuchte dann zwar dennoch auch
die grundsätzliche Frage, ob die privaten Anwänder zur Geltend
machung des ihnen entstehenden Schadens legitimiert seien, bejahte
sie aber und verurteilte infolgedessen die Schweiz. Bundesbahnen
zur Bezahlung ziffermäßig bestimmter Entschädigungen an jene An
wänder. Dagegen wies sie, mit Entscheid vom 3. Januar 1911,
die bezüglichen Begehren der Einwohnergemeinde Arlesheim ab,
mit wesentlich folgender Motivierung: Der Entschädigungsanspruch
werde nicht auf die Rechte der Gemeinde am Bruggweg gestützt,
da ja dieser von den Bahnbauten unberührt gelassen werde und
nach wie vor benützt werden könne, sondern speziell auf die Rechte
an der Beibehaltung eines fahrbaren Übergangs bei der Station.
Nun besitze aber die Gemeinde an diesem Übergang kein Eigentum,
noch ein sonstiges dingliches Recht. Sie trete auch nicht auf als
Besitzerin von Land, das durch die Beseitigung des Übergangs ent
wertet werden könnte. Dazu komme, daß von einzelnen Grundbe
sitzern spezielle Ansprüche wegen der Veränderungen am Übergang
angemeldet worden seien. Es sei ausgeschlossen, daß diese Ansprüche
nochmals von der Gemeinde geltend gemacht werden könnten, wie
denn auch die Gemeinde tatsächlich nicht etwa namens einzelner,
bestimmter Landeigentümer und für bestimmte Liegenschaften auftrete.
Sie sei allerdings legitimiert, die Interessen der Gemeinde an den
öffentlichen Wegen und Straßen zu vertreten; indessen werde, wie
schon bemerkt, der Bruggweg intakt gelassen, und soweit er dem
Fußgängerverkehr diene, sei die Berechtigung dazu beschränkt auf
den Kreis der Landanstößer. Auf das Begehren der Gemeinde
Arlesheim könne daher mangels Legitimation nicht eingetreten werden.
D. Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Arles
heim rechtzeitig und formrichtig den Rekurs an das Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag, es seien in Aufhebung des Entscheides
der Schätzungskommission die Bundesbahnen zu verhalten, den
bisherigen Niveauübergang zur Station Dornach bei Kilometer
115,4 zu belassen oder durch eine gleichwertige Unterführung für
den Fußgänger und Fahrverkehr zu ersetzen, eventuell zu einer
Entschädigung von 35,000 Fr. samt Zins seit 1. Dezember 1910
zu verurteilen.
Zur Begründung der eventuellen Entschädigungsforderung von
35,000 Fr. wurde ausgeführt, die Gemeinde werde im öffentlichen
Verkehrsinteresse, und nicht nur im Interesse der anstoßenden Privaten,
genötigt sein, den Bruggweg mit dem Stollenrain in eine fahr
bare Verbindung zu bringen, um auf diese Weise wenigstens für
das Villenquartier in der Au eine fahrbare Verbindung mit dem
Bahnhof und Dornach Brugg und dem bei der Fabrik gelegenen
Quartiere herzustellen . Die Kosten dieser Straßenerstellung inkl.
Landerwerb seien auf mindestens 35,000 Fr. anzuschlagen.
Im übrigen hat die Rekurrentin sowohl vor der Instruktions
kommission, als auch vor dem Plenum des Bundesgerichts nament
lich betont, daß sie als Steuerfiskus ein großes Interesse an
der Weiterentwicklung des Villenquartiers am Bruggweg besitze.
Außerdem hat sie anläßlich des von der Instruktionskommission
eingenommenen Augenscheins darauf hingewiesen, daß sie auch als
Eigentümerin zweier am oberen Bruggweg gelegener Grundstücke
ein Interesse an der Aufrechterhaltung des fahrbaren Niveauüber
ganges gehabt hätte.
E. Die Schweiz. Bundesbahnen haben auf Abweisung des
Rekurses und Bestätigung des Schätzungsentscheides angetragen.
F. Die bundesgerichtlichen Experten haben in ihrem Gutachten
u. a. folgendes ausgeführt:
Soweit die Gemeinde Arlesheim in ihrer Eigenschaft als Lie
genschaftsbesitzerin auftritt, ist sie allerdings gleich zu behandeln
wie die übrigen Eigentümer von Grundstücken am Bruggweg,
denen im Einverständnis mit den Bundesbahnen eine Entschädigung
zugesprochen werden soll. Ein Blick auf den beiliegenden Plan,
in welchem die der Gemeinde gehörenden Liegenschaften mit den
Nr. 35 und 36 bezeichnet sind, zeigt nun aber ohne weiteres, daß
der Verkehr zwischen der Station und diesen Liegenschaften jeden
falls viel vorteilhafter über die stets und gefahrlos benutzbare
Straßenüberführung beim Stollenrain und die nach dem Dorfe
führende gute Landstraße bewerkstelligt wird, als über den schmalen,
teilweise beträchtlich steigenden und nicht mit Steinbett versehenen
Bruggweg und den häufig gesperrten Niveauübergang, daß also
durch die Aufhebung des letzteren für die Liegenschaften der Ge
meinde kein Nachteil entsteht.
G. Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat am
5. Juli 1911 folgenden Urteilsantrag erlassen:
Der Rekurs wird abgewiesen und der Entscheid der Schätzungs
kommission bestätigt.
Dieser Urteilsantrag ist von den Schweiz. Bundesbahnen, nicht
aber von der Einwohnergemeinde Arlesheim, angenommen worden.
H. In der heutigen Verhandlung haben die Parteien ihre
Anträge wiederholt und begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nachdem der die Aushebung des Niveauüberganges betref
fende Plan die Genehmigung des Bundesrates und übrigens seit
her auch seine Ausführung erhalten hat, kann von einer Gutheißung
des Begehrens der Rekurrentin, es seien die Schweiz. Bundesbahnen
zur Belassung des bisherigen Niveauüberganges anzuhalten,
selbstverständlich, wie schon die Instruktionskommission hervorgeho
ben hat, keine Rede sein.
- Insoweit Natural und eventuell Schadenersatz ver
langt wird, ist zunächst wiederum mit der Instruktionskommission
zu konstatieren, daß die Rekurrentin auf alle Fälle in ihrer Eigen
schaft als Eigentümerin zweier am obern Bruggweg be
findlicher Liegenschaften nicht geschädigt ist, da, wie die
Experten feststellen und auch schon der Augenschein dargetan hat,
der Fahrverkehr von und zu diesen Liegenschaften schon bisher
nicht über den Bruggweg, sondern über die durch das Dorf füh
rende, gute Landstraße und die Straßenüberführung beim Stollen
rain bewerkstelligt wurde, für den Fußgängerverkehr aber durch
die bereits erstellte, jederzeit benutzbare Unterführung ein ausrei
chender Ersatz geschaffen ist. Übrigens hat die Rekurrentin den
Standpunkt, daß sie in ihrer Eigenschaft als Besitzerin jener beiden
Liegenschaften geschädigt sei, nachdem sie sich weder anläßlich der
Planauflage, noch vor der eidg. Schätzungskommission, noch sogar
in ihrer Rekursschrift, sondern erst anläßlich des bundesgerichtlichen
Augenscheins auf diesen Boden gestellt hatte, in der heutigen Ver
handlung vor Bundesgericht nicht wieder eingenommen.
- Was nun die von der Rekurreutin in ihrer Eigenschaft
als Gemeinde erhobenen Naturalersatz und Entschädigungsan
sprüche betrifft, so ist allerdings anzuerkennen, daß ihr ein Ersatz
anspruch nicht schon deshalb abgesprochen werden kann, weil die
Schweiz. Bundesbahnen gegenüber einigen privaten An
stößern des Bruggweges eine Entschädigungspflicht anerkannt
haben. Denn, gleich wie im Obligationenrecht eine Schuld nicht
durch Zahlung an den unrichtigen Gläubiger getilgt wird, so kann
auch bei der Expropriation ein bestehendes Recht auf Entschädigung
oder Naturalersatz dadurch nicht berührt werden, daß der Expropriant
gegenüber einem Nichtberechtigten eine Entschädigungspflicht anerkennt.
Richtig ist ferner, daß das Bundesgericht im gegenwärtigen
Verfahren, das sich zwischen den Schweiz. Bundesbahnen und der
Einwohnergemeinde Arlesheim abspielt, an die Entscheide der Schät
zungskommission, durch welche den erwähnten Anstößern Entschädi
digungen zugesprochen wurden, ebenfalls nicht gebunden ist, sodaß
also eine andere Auffassung des Rechtsverhältnisses immerhin dazu
führen könnte, der Einwohnergemeinde Arlesheim ihr Prinzipal
oder Eventualbegehren zuzusprechen, trotzdem die Schweiz. Bundes
bahnen bereits und zum Teil sogar rechtskräftig zur Be
zahlung von Entschädigungen an jene Privaten verurteilt worden
sind.
Ist demnach die entscheidende Rechtsfrage weder durch das
bisherige Verhalten der Schweiz. Bundesbahnen, noch auch durch
die in Sachen der privaten Anwänder ergangenen Schätzungsent
scheide präjudiziert, so kann dagegen das Bundesgericht auch auf
Grund eigener Prüfung der Sachlage zu keinem andern Resultate
gelangen, als die eidg. Schätzungskommission in den angeführten
Entscheiden.
Wie die Rekurrentin selber ausgeführt hat, diente der Brugg
weg, wenn er auch nach ihrer Behauptung für leichtere Fuhr
werke, Chaisen, Karren, Kinderwagen, Milchfuhrwerke, Bäcker und
Bierfuhrwerke allgemein und öffentlich benutzt wurde, doch in
erster Linie den Bedürfnissen der anstoßenden Villenbesitzer,
sowie ihrer Lieferanten und überhaupt der mit ihnen im Verkehr
stehenden Personen. Nur weil nach der Auffassung der Re
kurrentin unter der Aufhebung des Niveauüberganges die An
nehmlichkeit und Bequemlichkeit des Wohnens in den betreffenden
Villen leidet, wird gegenüber den Schweiz. Bundesbahnen der
Anspruch auf Erstellung einer andern Zufahrt bezw. auf Entschädi
gung geltend gemacht, was damit begründet wird, daß im Falle
der Nichterhaltung einer gleichwertigen Zufahrt das Villenquartier
aufhören werde, sich in bisheriger Weise weiterzuentwickeln, dies
aber für die Gemeinde eine Einbuße an Steuerkraft zur Folge
habe. Nach der eigenen Darstellung der Rekurrentin handelt es
sich hier nicht sowohl um die Aufhebung oder Schmälerung eines
publizistischen Rechts am Gemeingebrauch einer öffentlichen Ver
kehrseinrichtung, als vielmehr um die Aufhebung oder Beeinträch
tigung eines servitutartigen, privaten Fahrwegrechtes. Damit
stimmt denn auch überein: einerseits die Tatsache (vergl. Fakt. A
oben), daß seit 1880 das Befahren des Bruggweges nur den An
stößern und den mit ihnen im Verkehr stehenden Personen gestattet
war wie denn auch der Bruggweg ausdrücklich als Konven
tionalweg bezeichnet wurde , und anderseits die Erklärung der
bundesgerichtlichen Experten, daß der Verkehr zwischen den am
obern Bruggweg befindlichen Liegenschaften und der Station viel
vorteilhafter über die stets und gefahrlos benutzbare Straßenüber
führung beim Stollenrain und die nach dem Dorfe führende gute
Landstraße bewerkstelligt wird, als über den schmalen, teilweise be
trächtlich steigenden und nicht mit Steinbett versehenen Bruggweg
und den häufig gesperrten Niveauübergang . Hatten darnach schon
die obern Anstößer des Bruggweges kein Interesse daran, diesen
als Fahrweg zur Station zu benutzen, so gilt dies selbstverständ
lich in noch viel höherem Maße von allen denjenigen Personen,
die am Bruggweg überhaupt keine Liegenschaften besaßen. Es
konnte sich also in der Tat von vornherein nur um ein privates
Fahrwegrecht handeln, bei dessen Aufhebung oder Beeinträchtigung
naturgemäß auch nur den betreffenden Anstößern ein Ersatzan
spruch zustand.
5. Allerdings hat nun die Einwohnergemeinde Arlesheim
in durchaus glaubhafter Weise dargetan, daß auch sie, als Ge
meinde bezw. als Steuerfiskus, ein Interesse an der Auf
rechterhaltung guter Fahrverbindungen für die Anstößer des Brugg
weges besitzt. Allein es ist klar, daß die Gemeinde aus diesem
indirekten Interesse ein Recht zur Stellung von Entschädigungs
oder Naturalersatzansprüchen ebensowenig ableiten kann, als irgend
ein Privater, der z. B. als Baumeister oder Landschaftsgärtner oder
als Lieferant gebräuchlicher Konsumartikel mehr oder weniger
an der Entwicklung des in Betracht kommenden Villenquartiers
und infolgedessen an dem ungeschmälerten Fortbestand jenes, nicht
ihm, sondern den Villenbesitzern zustehenden, privaten Fahrwegrechtes
interessiert sein mochte.
Anders verhält es sich freilich mit der Legitimation zur
6.
Geltendmachung rein publizistischer Rechte an öffentlichen Verkehrs
anstalten, also z. B. gerade des Rechts auf Benutzung eines Bahn
überganges, sofern dieses Recht jedermann zusteht und kein
Privater einen Ersatzanspruch besitzt: in diesem Falle hat allerdings
das Gemeinwesen die Interessen des Publikums, aber eben nur
des Publikums, und nicht irgendwelche private oder siskalische
Sonderinteressen, zu wahren, und es wird dieses Recht denn auch
durch Art. 6 und 7 ExprG, allerdings ohne Bezeichnung der zu
dessen Geltendmachung legitimierten Personen, ausdrücklich anerkennt.
Im vorliegenden Falle bestand indessen ein solches Recht der Gemeinde
gleichwie ein Interesse des Publikums als solchen, nur hinsichtlich
der Benützung des Bahnüberganges für den Fußgängerverkehr.
Für diesen aber ist, wie die bundesgerichtlichen Experten konstatieren,
durch die an Stelle des bisherigen Niveauüberganges erstellte Unter
führung ein Ersatz geschaffen worden, der jenem Niveauübergang
an Bequemlichkeit keineswegs nachsteht und ihn an Sicherheit so
gar übertrifft.
In Zusammenfassung der vorstehenden Ausführungen und in
Gutheißung des Instruktionsantrages ist demnach zu sagen, daß
einerseits, soweit der Fußgängerverkehr in Betracht kommt,
alles dasjenige, was nach Art. 6 und 7 ExprG von den Schweiz.
Bundesbahnen verlangt werden konnte, nämlich eine sichere und
bequeme Unterführung, erstellt worden ist, von irgendwelcher Schä
digung also keine Rede sein kann; anderseits, daß wegen der Be
einträchtigung des Fahrverkehrs von und zu den am untern
Bruggweg befindlichen Villen nicht der Rekurrentin, sondern einzig
den betreffenden Villenbesitzern ein Ersatzanspruch zusteht, weil es
sich dabei nicht um eine Behinderung des öffentlichen Ver
kehrs, sondern einzig um die Erschwerung der Ausübung eines
Privatrechtes handelt.
Aus diefen Gründen hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Instruktionsantrag wird zum Urteil erhoben und in Rechts
kraft erklärt.