- Arteil vom 5. Mai 1911 in Sachen
Gantschi, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl., gegen
Maurer- und Zimmermeisterverband des Bezirks Asfoltern,
Kl., Widerbekl. u. Ber. Bekl.
Haupturteil (Art. 58 0G)? Unzulässigkeit der Berufung gegen blosse
Teilurteile, wie hier ein Urteil, das bloss über die Widerklage
endgültig entschieien hat.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Beklagte Gautschi, Baumeister in Affoltern a. A.,
war Mitglied des gegen ihn klagenden Maurer und Zimmer
meisterverbandes des Bezirks Affoltern, einer im Handelsregister
eingetragenen Genossenschaft. Nach 5 der Verbandsstatuten ist
jedes Verbandsmitglied verpflichtet, die vom Verbande aufgestellten
Einheitspreise für Taglohn und Akkordarbeit inne zu halten, an
sonst es in eine Konventionalstrafe von 2000 Fr. zu Gunsten
der Verbandskasse verfällt. Und 6 der Statuten räumt den Mit
gliedern das Recht ein, nach Ablauf von 2 Jahren seit der Ver
bandsgründung (1906) je auf Jahresschluß nach vorausgegangener
einmonatlicher Kündigung aus dem Verbande auszutreten.
Am 31. Januar 1909 erklärte der Beklagte schriftlich seinen
Austritt aus dem klägerischen Verbande auf Ende Februar 1909.
Die Generalversammlung nahm jedoch diese Austrittserklärung als
statutenwidrig nicht an.
Im vorliegenden Prozesse belangt der Kläger den Beklagten auf
Bezahlung des Konventionalstrafbetrages von 2000 Fr., weil der
Beklagte in zwei näher bezeichneten Fällen der erwähnten Ver
pflichtung des 5 der Verbandsstatuten zuwider gehandelt habe.
Der Beklagte bestreitet, sich dieser Zuwiderhandlungen schuldig
gemacht zu haben. Er beruft sich bezüglich des einen der ihm zur
Last gelegten Fälle speziell darauf, daß er zur Zeit der betreffenden
Submission zufolge seiner Austrittserklärung vom 31. Januar 1909
dem klägerischen Verbande bereits nicht mehr angehört habe, und
verlangt widerklageweise, es sei gerichtlich festzustellen, daß er seit
dem 1. März, eventuell seit dem 22. April 1909 nicht mehr Mit
glied der klägerischen Genossenschaft und daher seit jenem Zeitpunkte
aller Pflichten gegenüber derselben ledig sei.
B. Durch Urteil vom 9. Februar 1911 hat die II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Wider
klage mit der Vorinstanz abgewiesen, hinsichtlich der Hauptklage
dagegen in Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides (der sie im
reduzierten Betrage von 300 Fr. nebst Zins gutgeheißen hatte)
beschlossen, die Akten zu ergänzender Beweisabnahme an die erste
Instanz zurückzuweisen.
C. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat der Beklagte
innert nützlicher Frist beim Bundesgericht Berufung eingelegt mit
dem Antrage, es sei das Urteil, soweit es die Widerklage abweise,
aufzuheben und die Widerklage gutzuheißen.
Der Berufungserklärung ist die Bemerkung beigefügt, ihr An
trag beschränke sich auf die Widerklage, weil nur mit Bezug hierauf
ein kantonales Haupturteil vorliege; -
in Erwägung:
Das angefochtene Urteil der kantonalen Oberinstanz entspricht,
obschon es über die Widerklage endgültig entschieden hat, ent
gegen der Auffassung des Beklagten, auch insoweit dem Berufungs
erfordernis des Haupturteils nicht. Nach der Bestimmung des
Art. 58 OG, laut der die Berufung nur gegen die letztinstanz
lichen kantonalen Haupturteile zulässig ist, wobei dann auch
diesen vorausgegangenen Entscheidungen der Beurteilung
Bundesgerichts unterliegen, soll die Berufung an das Bundesgericht
im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der Kosten
ersparnis grundsätzlich nur einmal und daher erst in dem Sta
dium des Prozesses ergriffen werden, in welchem die Streitsache
dem Berufungsrichter in ihrem ganzen an sich der Berufung
fähigen Umfange unterbreitet werden kann. Im Sinne dieser Auf
fassung hat das Bundesgericht die Berufung gegen sog. Teilurteile,
in denen der kantonale Richter nur über einen Teil der streitigen
Ansprüche, wenn auch hierüber endgültig, abgesprochen hat, so
speziell auch gegen Urteile, die einen endgültigen Entscheid bloß
über die Haupt oder bloß über die Widerklage enthalten, stets
als unzulässig erklärt (vergl. z. B. schon unter dem früheren Or
ganisationsgesetz: AS 17 Nr. 22 S. 115, und seither, in gleicher
Auslegung des nunmehrigen Art. 58 OG: AS 30 II Nr. 63
S. 479 und die dortigen Zitate). Danach muß auch die Berufung
gegen das vorliegende Urteil als verfrüht zurückgewiesen werden;
erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.