- Arteil vom 27. Mai 1911 in Sachen
Röthlin und Geuossen, Kl. u. Hauptber. Kl., gegen
Stockmann, Bekl. u. Anschlußber. Kl.
Streitwert im Anfechtungsprozesse; Zusammenrechnung der Ansprüche
von Streitgenossen (Art. 60 Abs. 1 0G). Beurteilung der Simulations
einrede gegenüber Kaufverträgen über Liegenschaften nach kan
tonalem Recht (Art. 231 Abs. 1 OR). Anfechtungsklage der Art.
285 ff. SchKG: Voraussetzung einer durch die angefochtenen Rechts
akte bewirkte Beeinträchtigung des Massagutes.
Ungültigkeit
angeblicher Kaufverträge über Mobilien wegen Simulation im Sinne
des Art. 16 Abs. 1 OR (Mangel des Vertragswillens der Eigentums
übertragung). Art. 260 Abs. 2 SchKG: Ausschluss der beklagten
Partei des Anfechtungsprozesses von der Teilnahme am Prozess
gewinn, in Konkurrenz mit der obsiegenden Klagepartei.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
- Der beklagte Felix Stockmann, Inhaber der Spar und
Leihkasse in Sarnen, hat mit einem, am 7. Dezember 1909 in
Konkurs geratenen, Josef Vogel (im Handelsregister laut vor
liegendem Auszug eingetragen und auch in einzelnen Kaufbriefen
aufgeführt als Vogler ), der in Kerns eine Karretien und
Stielfabrik betrieb, vor dem Konkursausbruche folgende Rechts
geschäfte abgeschlossen:
- Laut Kaufbrief vom 13., gefertigt am 16. März 1908
verkaufte Vogel an den Beklagten sein Schmidten Haus mit
mechanischer Wagnerei und Umgelände , in der Gemeinde Kerns,
mit allen Rechten und Beschwerden um die Summe von 25,000 Fr.
bei Barzahlung des die Hypothekarbelastung übersteigenden Be
trages von 6250 Fr. und unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes
für den Verkäufer zu den in einem Spezialvertrag vom gleichen
Tage näher präzisterten Bedingungen.
Dieser Spezialvertrag bestimmt: Der unter heutigem Datum
zwischen den Unterzeichneten abgeschlossene Kauf um Schmidten
haus, mechanische Wagnerei und Umgelände in Kerns dient dem
Käufer lediglich als Deckung für die gemachten und noch zu
machenden Geldvorschüsse, und es wird daher das Kaufobjekt
dem Herrn Josef Vogel, Schmiedemeister in Kerns, bis auf
weiteres mietweise belassen und hat letzterer allfällige Reparaturen
und Erneuerungen auf seine Kosten zu besorgen. Auch ist er
pflichtig, die auf dem Unterpfande haftenden Kapitalzinsen je
weilen auf Martini zu bezahlen und die diesbezüglichen Quit
tungen dem F. Stockmann vorzuweisen. Ferner hat Josef Vogel
das Objekt bei einer soliden Gesellschaft zu versichern und die
daherigen Prämien jährlich auf Verfall zu entrichten. Die Kauf
restanz wird dem Herrn Jos. Vogel durch den Käufer an bar
gegen Ausstellung von Eigenwechseln ausbezahlt. F. Stockmann
ist berechtigt, jederzeit gegen vorherige dreimonatliche Aufkündigung
mittelst Chargébrief den gegenwärtigen Mietvertrag aufzuheben
und über das fragliche Objekt zu verfügen. Dem Herrn Jos. Vogel
wird aber das Recht eingeräumt, innerhalb dieser Frist oder
nach Belieben auch vorher das Unterpfand zurückzukaufen, sobald
er die Spar und Leihkasse von F. Stockmann für alle ihr
rechtlich zustehenden Forderungen des gänzlichen befriedigt hat.
Laut Nachtrag auf dieser Vertragsurkunde vom 2. März 1909
wurde damals unter Erneuerung des vorstehenden Mietvertrages
u. a. noch vereinbart, daß Vogel als Pachtzins die Verzinsung
der bezogenen Geldvorschüsse zu leisten habe.
2. Am 16. August 1908 verschrieb Vogel der Spar und
Leihkasse von F. Stockmann in Sarnen seine Lebensversicherungs
police Nr. 132,012 des Star in London im Nominalbetrage
von 30,000 Fr. als Faustpfand zur Deckung für alle rechtlichen
Anforderungen, welche die Spar und Leihkasse an den Unter
zeichneten zu machen in der Lage ist oder in Zukunft sein
wird .
3. Laut Kauf und Mietvertrag vom 2. September 1908
verkaufte Vogel an den Beklagten sein sämtliches Mobiliar und
Werkzeug, sowie seine Maschinen nebst Zubehör und Riemen,
welche sich in Käufers Schmidtenhaus und Umgelände befinden
gemäß angeschlossener detaillierter Aufzählung und Wertung, um
die Gesamtsumme von 15,000 Fr., wobei er bescheinigte, diesen
Betrag an bar erhalten zu haben gegen Ausstellung von Wech
seln . Dem Beklagten sollte es unbenommen sein, die Wechsel
jeweils auf Verfall einzufordern und nach seiner Befriedigung die
Gegenstände dem Jos. Vogel wieder an die Hand zu stellen
und dem Verkäufer Vogel wurde das Recht eingeräumt, die ver
kauften Gegenstände zum gleichen Preise nach vorhergegangener
dreimonatlicher Aufkündung zurückzukaufen, sobald er die Spar
und Leihkasse auch für alle übrigen rechtlichen Anforderungen, die
sie an ihm besitze oder besitzen werde, gänzlich befriedigt haben
würde. Und anschließend wurde bestimmt: (4.) Inzwischen werden
diese Gegenstände dem Herrn Jos. Vogel mietweise belassen und
ist derselbe pflichtig, für gute Instandhaltung und entsprechende
Erneuerung der Maschinen und Werkzeuge zu sorgen, und zwar
in der Weise, daß selbe jederzeit ungefähr den gleichen Wert
repräsentieren, wie beim heutigen Kaufabschluß. Endlich ist noch
die Bestimmung hervorzuheben: (5.) Die Versicherung der
Gegenstände ist Sache des Mieters und hat er jährlich die
Prämienquittungen vorzuweisen.
Zu den Bedingungen dieses Vertrages wurden, laut Nachtrag
vom 2. März 1909, noch weitere (einzeln aufgezählte und be
wertete) Maschinen im Gesamtwerte von 19,400 Fr. abgetreten
und dem Verkäufer wiederum mietweise belassen .
4. Am 4. Oktober 1908 stellte Vogel folgende Vertragsurkunde
aus: Der Unterzeichnete verkauft hiemit an Hrn. F. Stockmann
Gut in Sarnen sämtliches Holz, welches sich auf dem Grund
eigentum des Käufers befindet, nämlich: zirka 100 m3 Eschen
holz, zirka 300 m3 Buchenholz, zirka 200 m° Tannenholz,
sowie das verarbeitete Holz, und bescheint, hiefür bezahlt zu sein.
Der Verkäufer hat die Bewilligung, das Holz zu verarbeiten
und die Ware zu veräußern, muß dann aber wieder für ge
nügenden Ersatz sorgen. Sobald F. Stockmann Gut für seine
gemachten oder noch zu machenden Geldvorschüsse bezahlt ist,
kann Vogel das Holz wieder in Empfang nehmen und darüber
verfügen.
Am 29. April 1909 erklärte Vogel am Fuße dieser Urkunde ferner:
Der überstehende Kauf wird auch auf das diesjährige ange
kaufte Holz, welches sich in der Fabrik in Kerns und auch aus
wärts auf dem Transporte befindet, ausgedehnt, sowie auf das
vorrätige Eisen und Beschläge nebst dem neulich angekauften
Automobillastwagen. Der vom Unterzeichneten an F. Stockmann
käuflich abgetretene Holzvorrat beträgt nun: zirka 400 m3
Eschenholz, zirka 300 m3 Buchenholz, zirka 100 m8 Tannenholz,
zirka 4000 m8 tannene Bretter, verschiedene Bretter für zirka
2000 Fr. nebst fertige und in Arbeit begriffene Holzwaren, und
bescheint hiefür den Gegenwert erhalten zu haben. Sarnen, den
29. April 1900. J. Vogel.
5. Laut Kaufbrief vom 8., gefertigt am 10. Februar 1909
verkaufte Vogel dem Beklagten die von ihm neu erbaute eigen
tümlich zugehörige Werkstätte oder sog. Karrettenfabrik, Säge
mit Bretterhütte, Holzschuppen und Schuppen für Entstaubung
nebst Umgelände und Rechtsame um die Summe von 16,500 Fr.,
sowie seine sämtlichen Maschinen, Säge, Zubehör, Werkzeuge
und Inventar laut Spezialverzeichnis um den Betrag von
25,000 Fr., somit alles zusammen um die Summe von 41,500 Fr.,
mit dem Beifügen: Die verkauften Maschinen, Säge ec. befänden
ich teilweise in den heute mitverkauften Gebäulichkeiten und teil
weise in dem mit Kauf vom 16. März 1908 an den Käufer
übergegangenen Schmidtenhaus mit mechanischer Wagnerei. Über
die Zahlungsbedingungen wurde bestimmt: Dieser Kauf wird
bezahlt:
Durch Verrechnung der am 2. September 1908 bereits ge
leisteten Barzahlung
Fr. 15000
beim Kaufabschluß an bar
den 28. Februar 1909 an bar
9500, je nach Bedarf des Verkäufers.
31. März
-
April
-
Mai
Die Restanz von 5000
ist erst zu bezahlen, wenn sämt
liche Maschinen des gänzlichen bezahlt sind, worüber sich Ver
käufer auszuweisen hat. Verkäufer ist pflichtig, ohne weitere
Entschädigung die Verkaufsobjekte noch fertig zu erstellen und
sie betriebsfähig einzurichten. Im weitern beginnt Nutzen und
Schaden beidseits mit Fertigung des Kaufes. Ferner wurde
der Verkäufer berechtigt erklärt, die Verkaufsobjekte zu den Be
dingungen des Spezialvertrages vom 13. März 1908 zurück
zukaufen.
Durch die bereits unter Ziffer 1 in fine oben erwähnte Ver
einbarung vom 2. März 1909 wurde der dort vorstehende Miet
vertrag auch auf die in diesem Kaufbriefe vom 8. Februar 1909
erwähnten Objekte ausgedehnt, mit der dort beigefügten Bestim
mung, daß Vogel als Pachtzins die Verzinsung der bezogenen
Geldvorschüsse zu leisten habe.
Am 30. März 1909 bescheinigte Vogel, die im Kaufbriefe
vom 10. Februar a. c. stipulierten Kaufzahlungen von 41,500 Fr.
seien geleistet.
6. Am 9. August 1909 endlich stellte Vogel dem Beklagten
folgende von ihm unterzeichnete Abtretung aus:
Ferners werden dem Herrn F. Stockmann, Spar und Leih
kasse in Sarnen, abgetreten meine sämtlichen Buchforderungen,
die ich gegenwärtig besitze oder in Zukunft besitzen werde.
Mit dieser Abtretung gehen nun meine sämtlichen Aktiven in
Besitz von F. Stockmann über, jedoch mit Vorbehalt des Rück
kaufsrechtes, sobald F. Stockmann für seine Anforderungen, die
bis jetzt existieren, und auch später bestehen werden, des gänz
lichen befriedigt ist.
Unter dem gleichen Datum und auf der gleichen Urkunde be
scheinigte Vogel unterschriftlich noch was folgt:
Der Unterzeichnete hat für die an Hrn. F. Stockmann, Spar
und Leihkasse in Sarnen, käuflich abgetretenen Mobilien, Im
mobilien, Holz und Eisenvorräte und Waren rc. folgende Bar
vorschüsse erhalten:
Fr. 2,000 auf den Schuldschein vom 20. August 1906, aus
gestellt von Vater Carl Vogel,
Fr. 6,000 für Kauf vom 13. März 1908,
Fr. 5,000 für Mehrwert des Wohnhauses und Lebensver
sicherungspoliee,
Fr. 15,000 für die Maschinen,
Fr. 8,500 für Holzvorräte vom Jahre 1908, in verschiedenen
Malen,
Fr. 26,500 für Kauf vom 8. Februar 1909, in verschiedenen
Malen,
Fr. 10,000 für Holz vom Jahre 1909, Eisenvorräte und
Automobillastwagen.
Zusammen
Fr. 73,000 (Schreibe: dreiundsiebenzigtaufend Franken).
Für diesen Betrag sind Eigenwechsel mit verschiedenen Ver
fallzeiten ausgestellt worden, und es haften die abgetretenen
Kaufobjekte gegenseitig sowohl für die Wechselforderungen, als
auch für den jeweiligen Konto Korrent Vorschuß, überhaupt für
alle rechtlichen Anforderungen, welche die Spar und Leihkasse
Sarnen an den Unterzeichneten zu machen in der Lage ist oder
in Zukunft sein wird.
B. Im Konkurse Vogel machte der Beklagte unter Berufung
auf die vorstehend erwähnten Rechtsgeschäfte geltend, er sei allei
niger Besitzer sämtlicher Aktiven des Gemeinschuldners und daher
berechtigt, über sämtliches Vermögen desselben zu verfügen. Even
tuell für den Fall, daß dieser Rechtsstandpunkt nicht anerkannt
würde meldete er Wechselforderungen an den Gemeinschuldner
im Gesamtbetrage von 73,145 Fr., je mit 5 % Zins seit Ver
fall der Wechsel, an.
Gegenüber dem ersteren dieser Ansprüche ließen sich die Kläger,
Robert Röthlin und 37 weitere Konkursgläubiger Vogels, die
mit Forderungen von insgesamt 49,083 Fr. 90 Cts. kolloziert
worden waren, gemäß Beschluß der zweiten Gläubigerversammlung
die Rechte der Konkursmasse abtreten und haben nun im vor
liegenden Prozesse gegen den Beklagten das Begehren ans Recht
gesetzt: Die vorstehend erwähnten Rechtsgeschäfte des Beklagten
mit dem Gemeinschuldner Vogel seien als nichtig und rechtsungiltig
zu erklären, und es sei der Beklagte daher gerichtlich zu verhalten,
die durch jene Rechtsgeschäfte beanspruchten Objekte: Immobilien,
Mobilien und Forderungen, der klägerischen Streitgenossenschaft
im Sinne des Art. 260 Abs. 2 SchKG herauszugeben.
Sie beanstanden die streitigen Rechtsgeschäfte einerseits als
simuliert und, soweit Mobilien betreffend, auch als ungültig wegen
Mangels einzelner Erfordernisse des vorgegebenen Vertragsinhaltes,
und anderseits als konkursrechtlich, im Sinne des Art. 288 und
teilweise auch des Art. 287 SchKG, anfechtbar.
Der Beklagte hat die Klage in allen Teilen bestritten und in
Form einer Widerklage beantragt: Die Kläger seien pflichtig zu
erklären, den Beklagten am allfälligen Ergebnis der in die Kon
kursmasse Vogel fallenden Guthaben nach Verhältnis seines zu
Verlust kommenden Betrages prozentual teilnehmen zu lassen.
C.
Durch Urteil vom 25. Februar/2. März 1911 hat
das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald in dieser
Streitsache erkannt:
- Die klägerischen Rechtsbegehren werden abgewiesen mit
Ausnahme der Rechtsgeschäfte vom 4. Oktober 1908, 29. April 1909
und 9. August 1909 (Verkauf der Holz und Eisenvorräte und
Automobillastwagen, sowie Abtretung der Buchforderungen)
welch letztere Rechtsgeschäfte hiemit als ungültig erklärt werden.
II. Das Widerklagebegehren wird insoweit geschützt, als die
Eigentumsansprüche des Widerklägers an den Aktiven des Ge
meinschuldners in der Hauptfrage abgewiesen werden.
D. Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben die Kläger
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt mit den Abänderungsanträgen:
- Die sämtlichen zwischen dem Beklagten und dem Konkur
siten J. Vogel eingegangenen Rechtsgeschäfte, nach Aufzählung
im Weisungsschein, seien als nichtig und rechtsungültig zu er
klären; der Beklagte habe die durch jene Verträge beanspruchten
Objekte: Immobilen, Mobilien und Forderungen, der klägerischen
Streitgenossenschaft im Sinne des Art. 260 Abs. 2 SchKG
herauszugeben.
- Das Widerklagebegehren des Beklagten sei des gänz
lichen abzuweisen.
E. Der Beklagte hat sich der Berufung rechtsgültig ange
schlossen und seinerseits den Abänderungsantrag gestellt, die Klage
sei im ganzen Umfange abzuweisen.
F. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht haben
die Vertreter der Parteien je auf Gutheißung ihrer eigenen und
Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen;
4S 37 II 1911
in Erwägung:
- Die Voraussetzungen der Zulässigkeit beider Berufungen
sind mit Vorbehalt der nur teilweisen Anwendbarkeit eid
genöfsischen Rechts, gemäß der nachstehenden Erwägung 2
geben; insbesondere erreicht der Streitwert nach dem Inhalte der
angefochtenen Rechtsakte und dem Interesse der Gesamtheit der
Kläger an ihrer Anfechtung (Art. 60 Abs. 1 OG) unzweifelhaft
den für das mündliche Berufungsverfahren erforderlichen Betrag
von 4000 Fr.
- Was das anwendbare Recht betrifft, besteht ein Unter
schied, je nachdem die streitigen Rechtsgeschäfte sich auf Immo
bilien und deren rechtliche Zubehörden beziehen oder aber beweg
liche Sachen zum Gegenstande haben. Bei den Immobiliarkaufs
akten beurteilt sich der Anfechtungsgrund der Simulation,
wie das Bundesgericht schon mehrfach entschieden hat (vergl. aus
neuester Zeit: AS 35 II Nr. 16 Erw. 3 S. 111), nach dem
für Kaufverträge über Liegenschaften in Art. 231 Abs. 1 OR
allgemein vorbehaltenen kantonalen Recht. Als solche Akte fallen
in Betracht die Kaufverträge vom 13./16. März 1908 um das
Schmidtenhaus mit mechanischer Wagnerei und Umgelände,
und vom 8./10. Februar 1909 um die sog. Karrettenfabrik, Säge
mit Bretterhütte, Holzschuppen und Schuppen für Entstaubung
nebst Umgelände, die beiden in Verbindung mit dem Spezial
vertrag vom 13. März 1908 nebst Nachtrag vom 2. März 1909
(Fakt. A, Ziffern 1 und 5, oben), sowie der Vertrag vom
- September 1908 mit Nachtrag vom 2. März 1909 (Fakt. A,
Ziff. 3, oben), soweit er den Verkauf von Zubehörden jener
Liegenschaften beschlägt. Es bleibt somit hinsichtlich dieser Ver
träge im angegeben Umfange für den Berufungsrichter nur der
betreibungsrechtliche (paulianische) Anfechtungsanspruch
der Kläger zu überprüfen, während bezüglich der streitigen Rechts
akte im übrigen auch die weiteren Argumente der Hauptklage,
weil ebenfalls vom eidgenössischen Rechte beherrscht, der bundes
gerichtlichen Beurteilung unterstehen.
- Die paulianische Anfechtung der fraglichen Immobiliar
kaufverträge kann schon deswegen nicht gutgeheißen werden, weil
es am Nachweise ihrer allgemeinen Voraussetzung, einer durch die
angefochtenen Rechtsakte bewirkten direkten oder auch nur indi
rekten, jedoch voraussehbaren, Beeinträchtigung des Massagutes
und damit einer entsprechenden Schädigung der Kläger als Kon
kursgläubiger, fehlt (vergl. über diese Voraussetzung des nähern:
AS 35 II Nr. 16 Erw. 4 S. 112 ff.). Die Kläger haben vorab
niemals behauptet, daß die in jenen Verträgen festgesetzten Kauf
preise dem wirklichen Verkehrswerte der verkauften Objekte nicht
angemessen gewesen seien. Ferner bestreiten sie nach Lage der
Akten offenbar mit Recht auch nicht, daß die betreffenden
Beträge, soweit dieselben vertragsgemäß in bar zu entrichten
waren, dem Gemeinschuldner vom Beklagten tatsächlich ausbezahlt
worden sind; sie weisen vielmehr in diesem Punkte lediglich darauf
hin, daß die Zahlungen des Beklagten aus dem Grunde nicht die
Tilgung seiner angeblichen Kaufpreisschulden bewirkt hätten, weil
sie jeweilen gegen Ausstellung von Eigenwechseln des Gemein
schuldners für die bezahlten Beträge erfolgt seien. Dieser an sich
allerdings erhebliche Einwand wird jedoch durch die Tatsache ent
kräftet, daß der Beklagte aus jenen Wechselverpflichtungen des
Gemeinschuldners keine weiteren Ansprüche ableitet, sondern mit
ihrer bloß eventuellen Anmeldung im Konkurse die volle Solu
tionswirkung seiner Kaufpreiszahlungen anerkannt hat. Es muß
somit angenommen werden, daß die in Rede stehenden Verträge
eine direkte Beeinträchtigung des Vermögens des Gemeinschuldners
nicht bewirkt haben, und für eine indirekte relevante Schadens
folge derselben liegen überhaupt keinerlei Anhaltspunkte vor. Der
Beklagte ist daher, angesichts des verbindlichen Entscheides der
kantonalen Gerichte, daß jene Verträge im übrigen rechtsgültig
zustande gekommen und vollzogen worden seien, als rechtmäßiger
Eigentümer der ihm veräußerten Liegenschaften und ihrer
Zubehörden anzuerkennen.
Von den Verträgen über bewegliche Sachen bedarf die
Verpfändung der Versicherungspolice des Gemeinschuldners vom
16. August 1908 (Fakt. a, Ziff. 2, oben) keiner weitern Erörie
rung, da diesem Rechtsgeschäft zufolge der, nach eigener Angabe
der Kläger und Feststellung der Vorinstanz, damals bereits ein
getretenen Entwertung der Police praktische Bedeutung nicht zu
kommt. Bezüglich des Kaufvertrages vom 4. Oktober 1908, mit
Nachtrag vom 29. April 1909, über die Holz und Eisenvorräte
und den Automobillastwagen, sowie der Abtretung der Buch
forderungen vom 9. August 1909 (Fakt. A, Ziffern 4 und 5,
oben) sodann kann einfach auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, wonach jene beiden Verträge schon
wegen Fehlens der wesentlichen Voraussetzungen des Kaufs
geschäftes (vollständig mangelnder Festsetzung des Kaufpreises und,
wenigstens teilweise, ungenügender Bestimmung auch des Kauf
gegenstandes) der Rechtsgültigkeit entbehren und deshalb den
Eigentumsanspruch des Beklagten an den darin erwähnten Ob
jekten nicht zu begründen vermögen. Ferner aber ist der Eigen
tumserwerb des Beklagten auch mit Bezug auf diejenigen Gegen
stände zu verneinen, die in den Verträgen vom 2. September 1908,
mit Nachtrag vom 2. März 1909, und vom 8./10. Februar 1909
aufgeführt sind, soweit sie nicht als Zubehörden der dem Beklagten
durch die Fertigungsakte vom 16. März 1908 und 10. Februar 1909
übertragenen Liegenschaften angesehen werden müssen. Denn jene
beiden Verträge können aus dem Gesichtspunkte des für die selb
ständigen Mobilien geltenden eidgenössischen Rechts eben
falls nicht als rechtsgültige Kaufgeschäfte anerkannt werden;
vielmehr ist zu sagen, daß der ihnen zugrunde liegende wirkliche
Parteiwille nicht auf den Abschluß von Käufen mit Eigentums
übertragung an den beweglichen Vertragsgegenständen, sondern
auf einfache Besitzesübergabe derselben zur Pfandsicherheit gerichtet
war. Das ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, daß die Ge
fahr der Vertragsgegenstände nicht, wie Art. 204 OR es für den
Veräußerungsvertrag als Regel vorsieht, mit dem Vertragsabschlusse
auf den Beklagten als angeblichen Erwerber übertragen wurde,
indem der wesentlich allein in Betracht fallende Vertrag vom
2. September 1908 (dessen Inhalt der Vertrag vom 8./10. Fe
bruar 1909 bezüglich der hier relevanten Gegenstände, wenigstens
zum Teil, einfach wiederholt) ausdrücklich dem angeblichen Ver
äußerer (Mieter) die Pflicht der Versicherung der Vertragsgegen
stände auferlegt. Außerdem spricht dafür, daß die Parteien lediglich
die Bestellung einer bloß die Besitzesübertragung an den Mobilien
erfordernden Pfandsicherheit beabsichtigten, auch der Umstand, daß
ja der angebliche Veräußerer für die als Kaufpreis bezahlten Be
träge auch noch Wechselverpflichtungen einging. Es kann somit
der Eigentumsanspruch des Beklagten auch an den hier erörterten
selbständigen Mobilien nicht geschützt werden. Solche Mobilien
aber finden sich, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters,
nach der von diesem zur Bestimmung der Immobiliarzubehörden
eingeholten und als maßgebend erklärten Expertise tatsächlich
unier dem im Vertrage vom 2. September 1908 nebst Nachtrag
aufgezählten Gegenständen. Dazu gehören beispielsweise das
Bureauinventar (mit Ausnahme von Schrank und Ofen). Dem
nach sind, in Erweiterung des Dispositivs I des obergerichtlichen
Entscheides, auch die in Rede stehenden Verträge hinsichtlich der
selbständigen Mobilien als ungültig zu erklären, in der Meinung
daß die erschöpfende Bestimmung dieser Mobilien vom kantonalen
Richter vorgenommen werden soll.
5. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte, für den
Fall und soweit sein prinzipieller Vindikationsstandpunkt nicht
geschützt werden sollte, Zulassung zur Teilnahme am Verwerlungs
erlös der in die Masse gezogenen Vermögensobjekte, in Konkurrenz
mit den Klägern, nach Maßgabe seines zu Verlust kommenden
Betrages d. h. seiner eventuell angemeldeten Wechselforderungen.
Diesem Begehren kann, entgegen dem Entscheide der kantonalen
Instanzen, grundsätzlich nicht entsprochen werden. Der Art. 260
SchKG bestimmt in Abs. 2 ausdrücklich, daß das Ergebnis des
von einzelnen Gläubigern auf Grund einer Abtretung von Massa
rechten durchgeführten Prozesses nach Abzug der Kosten zunächst
zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an
welche die Abtretung stattgefunden hat , diene. Nun ist
ohne weiteres klar, daß ein Konkursgläubiger nicht die Möglich
keit haben kann, sich Massarechte abtreten zu lassen, die gegen
einen seiner eigenen Konkursansprüche gerichtet sind, da es
rechtlich schlechterdings undenkbar ist, daß er gegen einen eigenen
Anspruch mit andern Personen zusammen im Prozesse auftrete
oder auch nur eventuell, für den Fall seines Unterliegens in der
eigenen Parteirolle, an der gegnerischen Parteistellung mit Anteil
habe. Das Begehren des Beklagten, als Konkursgläubiger in
Konkurrenz mit den Klägern an der Verteilung des von diesen
letzteren erstrittenen Prozeßgewinns teilzunehmen, erweist sich somit
schon nach dem klaren Wortlaute des Art. 260 Abs. 2 als
unhaltbar. Zum gleichen Schlusse führt überdies auch die auf den
Sinn und Zweck dieser Bestimmung abstellende Auslegung. Mit
dem Recht auf die vorzugsweise Befriedigung aus dem Prozeß
ergebnis wollte der Gesetzgeber unzweifelhaft den auf eigene Gefahr
prozessierenden Gläubigern eine Prämie für die Übernahme des
Prozeßrisikos gewähren. Diese gesetzgeberische Absicht aber könnte
bei Zulassung auch des Prozeßgegners jener Gläubiger zur Vor
zugsteilung des Prozeßgewinns jedenfalls nur in unvollkommenem
Maße verwirklicht werden, ja ihre Verwirklichung würde unter
Umständen falls der Prozeßgegner mit einer allein schon den
Prozeßgewinn übersteigenden Konkursforderung zugelassen werden
müßte, während nur die Forderungen der klagenden Gläubiger
allein durch jenen vollständig gedeckt würden geradezu illusorisch.
Auch diese Erwägung steht daher dem Begehren des Beklagten
zwingend entgegen. Das Dispositiv II des vorinstanzlichen Urteils
ist somit im Sinne der Abweisung der Widerklage abzuändern;-
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung der Kläger und
Abweisung der Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil
des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom
25. Februar /2. März 1911 in seinen Dispositiven I und II
dahin abgeändert, daß
a. nicht nur die Rechtsgeschäfte des Beklagten mit dem Gemein
schuldner Vogel vom 4. Oktober 1908/29. April 1909 und vom
9. August 1909, sondern auch diejenigen vom 2. September 1908,
2. März 1909 und vom 8./10. Februar 1909, soweit sie selb
ständige Mobilien im Sinne der vorstehenden Erwägung 5 zum
Gegenstande haben, als ungültig erklärt werden und die Klage in
diesem Umfange gutgeheißen wird;
b. die Widerklage abgewiesen wird.