- Arteil vom 4. März 1911 in Sachen
Orth, Kl. u. Ber. Kl., gegen Heulein, Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangel der Anwendung oder Anwendbarkeit eidgen. Rechts (Art. 56
0G): Die vergleichsweise Schuldübernahme für den Fall des Antritts
einer Erbschaft durch den Schuldübernehmer untersteht als Vertrag
über diesen Erbschaftsantritt nach sinngemässer Auslegung des Art.
76 OR dem kantonalen Recht; danach beurteilt sich insbesondere
die Frage nach der Zulässigkeit und den Wirkungen des Rücktritts
von einem solchen Vergleiche nach erfolgtem Erbschaftsantritt, und
ebenso die Anfechtbarkeit des Vergleichs wegen Mängel seines Ab
schlusses. Nichtzutreffen der eidgen. Bestimmungen über den
Nachlassvertrag (spez. Art. 315 und 316 SchKG).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Kläger Orth hat dem ihm befreundeten Ehemann
der Beklagten, Hermann Henlein, welcher in Zürich ein Woll
deckengeschäft betrieb, folgende Summen als Darlehen gegeben:
50,000 Fr. laut Schuldschein vom 8. März 1902,
- Juni 1903,
12,500
- Juli 1904,
20,000
17,500
- Januar 1906,
und zwar gegen eine jährliche Vergütung von je 7% des Kapi
tals, nämlich 5% Zins nebst 2% Gewinnanteil . Mit Erklä-
rung vom 7. März 1902, also am Tage vor der Gewährung
des ersten dieser Darlehen, hatten vier Verwandte der Beklagten
Direktor Simon Kaufmann, Frau Bertha Kaufmann, beide
in Mannheim, Adolf Kohn in Frankenthal und Emil Kohlmann
in London sich dem Kläger gegenüber, unter Hinweis auf
dessen Darlehen an H. Henlein von Mk. 50,000 laut Schuld
schein datiert vom 8. März 1902 für Kapital und Zinsen dieses
Darlehens laut Schuldschein als Bürgen und Gesamtschuldner
im Sinne des 421 des deutschen BGB in folgender Weise
verpflichtet: Simon Kaufmann bis zu 20,000 Mk., Bertha
Kaufmann bis zu 12,000 Mk. und Adolf Kohn und Emil Kohl
mann je bis zu 9000 Mk.
Am 15. Juli 1906 starb Henlein mit Hinterlassung minder
jähriger Kinder und der Beklagten als Witwe. Über seinen Nach
laß wurde das öffentliche Inventar angeordnet. Darin meldete
der Kläger seine vier Darlehensforderungen nebst den 7% seit
Anfangs 1906 ausstehenden Zinsen und Provisionen an. Das
Geschäft des Verstorbenen wurde nach Verständigung mit der Nach
laßbehörde vorläufig von der Beklagten gegen eine Entschädigung in
der Höhe von 80% des Reingewinnes fortgeführt. Die Beklagte
besorgte die Geschäftsführung anfänglich, und später wieder, allein,
in einer Zwischenperiode aber, gemäß einem am 4. Oktober 1906
abgeschlossenen, jedoch auf den 16. Juli 1906 zurückdatierten Ge
sellschaftsvertrage, zusammen mit dem Kläger, auf gemeinsame
Rechnung mit diesem. Allein das Geschäftsverhältnis wurde schon
auf Ende November 1906 wieder aufgelöst, wobei die Auseinan
dersetzung der Parteien zur Anrufung eines vertraglich vorge
sehenen Schiedsgerichts führte, das am 5. Februar 1909 seinen
(im vorliegend angefochtenen kantonalen Urteil erwähnten) Ent
scheid abgab.
Nachdem die Waisenbehörde im Namen der minderjährigen
Kinder die überschuldete Erbschaft Henleins ausgeschlagen hatte,
bemühte sich die Beklagte, mit den Erbschaftsgläubigern ein Ab
kommen zu treffen, das ihr ermöglichen sollte, ihrerseits den Nach
laß anzutreten und so dessen Konkurs zu vermeiden. Es gelang
ihr tatsächlich, die Mehrheit der Gläubiger zu der Erklärung zu
bewegen, sie werden sich, falls die Beklagte den Nachlaß auf
Grund des öffentlichen Inventars antrete, mit 15 % ihrer For
derungen begnügen, von denen die eine Hälfte 10 Tage und die
andere Hälfte innerhalb 2 Monaten nach erfolgter Antrittser
klärung zahlbar sein sollten, in der Meinung, daß bei nicht pünkt
licher Entrichtung der Zahlungen der bewilligte Nachlaß dahin
fallen würde. Dieser Erklärung schloß sich auch der Kläger für
eine Forderung von 41,750 Fr. an, die sich zusammensetzt aus
den Kapitalbeträgen der beiden letzten durch die Bürgschaft
der Verwandten nicht gedeckten Darlehen von 20,000 Fr. und
17,500 Fr. nebst den bis zum Todestage Henleins ausstehenden
Zinsen und Gewinnanteilen dieser beiden Beträge von zusammen
1350 Fr., sowie aus einem Posten von 1650 Fr. bis zum
Todestage Henleins ausstehenden Zinsen und Gewinnanteile der
beiden frühern verbürgten Darlehen und einem Posten von
1250 Fr. für Kursverlust . Gleichzeitig, am 1. Dezember 1906,
schloß der Kläger mit der Beklagten außerdem noch einen beson
dern Vergleich ab, aus dem folgende Bestimmungen hervorzu
heben sind:
- Frau Henlein anerkennt, daß der Gesamtbetrag der von
Herrn Orth im öffentlichen Inventar angemeldeten ungedeckten
Forderungen sich auf 41,750 Fr. beläuft. Von diesem genannten
Betrage verpflichtet sie sich für den Fall, daß das von ihr an
gestrebte Arrangement zustande kommt, 15% an Herrn Orth
zu bezahlen in zwei Raten laut Zirkular (sc. dem von den Gläu
bigern angenommenen Nachlaßvertrag). Der Betrag von
41,750 Fr. reduziert sich indessen um 1650 Fr., sobald Herr
Kaufmann oder Herr Kohn diese Summe an Herrn Orth be
zahlt haben. Es sind dann also nur 15 % von 40,100 Fr. zu
entrichten.
- Die fünfzehn Prozent von dem Kapital von 26,250 Fr.,
für welches die Frau Bertha Kaufmann und Herr Emil Kohl
mann Herrn Orth Bürgschaft geleistet haben, ferner weitere
15% von 693 Fr. Zinsen bis 15. Juli 1906, also die zu
15 % berechnete Gesamtquote im Betrage von 4041 Fr. 45 Cts.,
verpflichtet sich Frau Henlein laut den im Zirkular stipulierten
zwei Raten bei Dr. Liebermann zu deponieren. Gelingt es der
Frau Henlein, die vorher genannten Verwandten zum Verzicht
der Quote von 15%, die ihnen beim Nachlaßvertrag zufallen
würde, zu bestimmen, so hat Dr. Liebermann die deponierten
4041 Fr. 45 Cts. an Frau Henlein unbeschwert herauszugeben
Verzichten aber die vorher genannten Verwandten nicht auf die
Quote von 15 %, so fällt dieser Betrag Herrn Orth zu, welcher
diese Quote zu Gunsten der vorgenannten Verwandten zu ver
buchen hat.
- Vorstehender Vergleich ist rechtsgültig für Herrn Orth,
für Frau Henlein nur dann, wenn sie die Verlassenschaft Hen
lein auf Grund des öffentlichen Inventars antritt.
Auf Grund dieser Situation trat die Beklagte mit Erklärung
vom 6. Dezember 1906 den Nachlaß ihres Mannes an. Am
- Dezember 1906 bezahlte sie an den Kläger als erste Nach
laßrate 3007 Fr. 50 Cts. (15 % der Hälfte von 40,100 Fr.),
und am 5. Februar 1907 deponierte sie die zweite gleich große
Rate unter Anzeige an den Kläger beim Bezirksgericht Zürich,
weil ihr nach der dem Kläger in der Zwischenzeit zugestellten,
von ihm jedoch als unrichtig bestrittenen Abrechnung aus dem
Gesellschaftsverhältnis eine weit größere Gegenforderung (von zirka
8000 Fr.) zustehe (wegen welcher dann der bereits erwähnte
Schiedsgerichtsprozeß durchgeführt wurde). Hierauf ließ der Kläger
mit Zuschrift seines Vertreters vom 18. März 1907 der Be
klagten anzeigen, er trete hiemit von dem mit ihr eingegangenen
Nachlaßvertrag zurück und behafte die Beklagte in ihrer Eigen
schaft als Übernehmerin der Erbschaft des Hermann Henlein als
Schuldnerin der vollen Forderungsbeträge, da sie ihre Verpflich
tungen aus dem Nachlaßvertrage nicht eingehalten habe: sie habe
nämlich die ihr nach 1 des Vergleichs vom 1. Dezember 1906
obliegenden Zahlungen jedenfalls nicht vollständig geleistet, da,
wie sie wisse, die Herren Kaufmann oder Kohn die 1650 Fr.
bis zur Stunde nicht bezahlt hätten; auch sei sie ihrer Verpflich
tung aus 4 des Vergleichs betreffend Deposition von 4041 Fr.
45 Ets. bei Dr. Liebermann nicht nachgekommen. Die Beklagte
antwortete jedoch durch ihren Vertreter am 20. März 1907, sie
bestreite dem Kläger das Recht, vom getroffenen Akkomodement
zurückzutreten: sie habe angenommen, daß die Angelegenheit der
1650 Fr. bereits geordnet sei; wenn dies nicht zutreffe, so werde
sie die darauf entfallende Quote mit 247 Fr. 50 Cts. im gleichen
Sinne wie die zweite Zahlungsrate, ebenfalls hinterlegen; und die
Deposition der 4041 Fr. 45 Cts. bei Dr. Liebermann sei nicht
notwendig gewesen, da Herr Emil Kohlmann und Frau Bertha
Kaufmann auf die Bezahlung der ihnen zukommenden 15% ver
zichtet hätten.
Der Kläger forderte nun zunächst gestützt auf die Bürgschafts
urkunde vom 7. März 1902 von den vier Bürgen Bezahlung
der ausstehenden Zinsen und Gewinnanteile für 50,000 Mk.;
die Bürgen aber anerkannten nur die Zinspflicht zu 5 % für
50,000 Fr., indem sie geltend machten, daß sich ihre Bürgschaft
nur auf das Darlehen vom 8. März 1902 in diesem Betrage
beziehe und daß die Zinsverpflichtung über 5 % wucherlich sei.
Mit diesen Einwendungen wurden sie in letzter Instanz durch
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. November 1907
geschützt, nachdem sie bereits am 15. Juli 1907 das Kapital von
50,000 Fr. nebst anerkanntem Zins von 729 Fr. 17 Cts. an
den Kläger bezahlt hatten.
Hierauf leitete der Kläger den vorliegenden Prozeß ein, indem
er Anfangs 1908 gegen die damals noch in Zürich wohnhafte
Beklagte daselbst folgende (erst im Laufe des Verfahrens vor
Instanz endgültig formulierte) Klagebegehren ans Recht
setzte :
- Die Beklagte sei schuldig, an den Kläger zu bezahlen
40,812 Fr. 50 Cts. (sc. den bereits mehrfach erwähnten unge
deckten Forderungsbetrag von 41,750 Fr., weniger die von den
Bürgen bezahlten Zinsen von insgesamt 937 Fr. 50 Cts.), samt
5% Zins seit 15. Juli 1906, abzüglich der von der Beklagten
am 15. Dezember 1906 bezahlten Rate von 3007 Fr. 50 Cts.,
sowie der vom Schiedsgericht gutgeheißenen Forderungen der Be
klagten an den Kläger von 7306 Fr. 86 Cts. nebst 5 % Zins
seit 30. April 1908 und von 5407 Fr. 90 Cts. nebst 5 %
Zins seit 6. Dezember 1906.
- Der Kläger sei berechtigt zu erklären, auf Rechnung der
Forderung unter Ziffer 1 die von der Beklagten bei der Bezirks
gerichtskasse Zürich deponierten 3007 Fr. 50 Cts. (Hinterlage
vom 7. Februar 1907) und 247 Fr. 50 Cts. (Hinterlage vom
- April 1907) zu erheben.
- Die Beklagte sei schuldig, an den Kläger zu bezahlen, den
(nach dem deutschen Gerichtsentscheide vom 4. November 1907
ebenfalls ungedeckten) Darlehensbetrag von 12,500 Fr. samt 5%
Zins seit 15. Juli 1906, vorbehältlich der Rechte des Klägers
auf die nach seiner Auffassung hiefür verpflichteten Bürgen und
Selbstzahler Direktor Kaufmann, Frau Bertha Kaufmann, Adolf
Kohn und Emil Kohlmann.
Diese Klagebegehren werden darauf gestützt, daß der Nachlaß
vertrag mit der Beklagten für den Kläger nicht verbindlich sei,
und zwar aus, kurzgefaßt, folgenden Gründen:
a) Der Kläger habe den Nachlaßvertrag nur auf die münd
liche Zusicherung der Beklagten hin unterschrieben, daß
1650 Fr. ausstehende Zinsen der ersten beiden Darlehen von zu
sammen 62,500 Fr. sofort ganz bezahlt würden, während
dieses Geld nie erhalten habe; die Beklagte habe ihn zur Unter
zeichnung des Vertrages durch die wissentlich falsche Vorgabe be
wogen, daß das Geld bereits von ihren Verwandten unter
wegs sei.
b) Die Beklagte habe den Nachlaßvertrag dem Kläger gegen
über gemäß den Feststellungen in der Zuschrift seines Vertreters
vom 18. März 1911 nicht erfüllt; folglich sei der Kläger sowohl
nach der ausdrücklichen Verfallsklausel in der Nachlaßerklärung
als auch nach Art. 315 SchKG, der analog auch für private
Nachlaßverträge zur Anwendung komme, an den Vertrag nicht
mehr gebunden, und zwar lasse jene Verfallsklausel den Vertrag
als Fixgeschäft im Sinne des Art. 123 OR erscheinen, sodaß die
Nichteinhaltung der vertragsmäßigen Zahlungsbedingungen den
Kläger zum sofortigen Rücktritt, ohne vorgängige Mahnung und
Fristansetzung, berechtigt habe.
c) Endlich habe die Beklagte einzelnen Gläubigern ihres Mannes
mehr als 15 % ihrer Forderungen zugehalten, weshalb der Klä
ger den Vertrag auch nach Art. 316 SchKG beanstanden könne.
B. Durch Urteil vom 14. Dezember 1910 hat die
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über
die von der Beklagten gänzlich bestrittenen Klagebegehren, in Be
stätigung des Entscheides der I. Instanz, erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, 150 Fr. 30 Cts., die sie dem
Kläger noch schuldet, an den ihr durch Dispositiv 1 lit. b des
Schiedsgerichtsurteils vom 5. Februar 1909 zugesprochenen
2443 Franken 83 Rp. in Abzug zu bringen. Im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
die Abänderungsanträge gestellt, die Klage sei im vollen Umfange
gutzuheißen, eventuell sei vorerst eine Aktenvervollständigung durch
Abnahme aller der vom Kläger in Klage und Replik anerbotenen
Beweise, insbesondere durch nochmalige Einvernahme des als
Zeugen angerufenen Dr. Liebermann und durch die persönliche
Befragung der Beklagten darüber, daß der Vertrag vom 1. De
zember 1906 nicht den Sinn hatte, daß der Kläger der Beklagten
gegenüber auf die durch Bürgschaft gesicherten 62,500 Fr.
(50,000 Mk.) verzichten wollte, anzuordnen;
in Erwägung:
Bei Prüfung der Kompetenz des Bundesgerichts zur Anhand
nahme der Berufung erhebt sich die Frage, ob die Streitsache,
dem Erfordernis des Art. 56 OG entsprechend, nach eidgenös
sischem Recht zu beurteilen sei. Nun bilden den Gegenstand der
zur Entscheidung stehenden Klageansprüche allerdings Darlehens
forderungen, die ihrer Natur und ihren territorialen Beziehungen
nach vom schweizerischen OR beherrscht sind. Allein diese Forde
rungen gründen sich auf Darlehen, die der Kläger nicht der Be
klagten selbst, sondern deren verstorbenem Ehemanne gewährt hat,
und der Streit dreht sich lediglich darum, ob die Schuldpflicht
hieraus auf die Beklagte als Erbin ihres Mannes, zufolge ihres
Erbschaftsantritts vom 6. Dezember 1906, übergegangen sei.
Dabei stellt die Beklagte nicht in Abrede, daß sie mit dem Erb
schaftsantritt von Gesetzes wegen in die Schuldverpflichtungen des
Ehemannes eingetreten sei, soweit deren Anmeldung und Auf
nahme im öffentlichen Nachlaßinventar stattgefunden habe; sie
wendet jedoch ein, der Kläger habe durch den am 1. Dezember
1906 mit ihr eingegangenen Vergleich auf den nicht anerkannten
Teil seiner eingeklagten Forderungen für den Fall, daß sie die
Erbschaft antrete, verzichtet, und es sei somit in diesem Umfange
die gesetzliche Wirkung des Erbschaftsantritts durch vertragliche
Vereinbarung im Verhältnis der Parteien unter sich ausgeschlossen
worden. Diese Einwendung der Beklagten bildet den Kernpunkt
des Streites, und die Kompetenzfrage spitzt sich demnach dahin
zu, ob jener Vergleich der Parteien, auf den sich die Einwendung
stützt, dem eidgenössischen oder aber dem kantonalen Rechte unter
stehe.
Die Beklagte, und mit ihr die Vorinstanz, haben den Vergleich
vom 1. Dezember 1906 als Schuldübernahmevertrag bezeichnet.
Danach würde der Vergleich an sich dem eidgenössischen Rechte
angehören, da die Schuldverhältnisse, auf die er sich bezieht, von
diesem Rechte beherrscht werden. Die Bezeichnung ist jedoch inso
fern ungenau, als die Beklagte was sie selbst und der kanto
nale Richter offenbar auch nicht haben behaupten wollen nicht
schon durch diesen Vertragsakt in die Schuldverhältnisse ihres
Ehemannes eingetreten ist. Sie hat sich ja zu den im Vergleiche
vereinbarten Leistungen nur verpflichtet für den Fall, daß das
von ihr angestrebte Arrangement mit den Gläubigern des Ehe
mannes zustande komme ( 1), und die Verbindlichkeit des Ver
gleichs für sie ausdrücklich von der Bedingung abhängig gemacht
( 5), daß sie die Verlassenschaft jenes auf Grund des öffent
lichen Inventars antrete. Zweck und Inhalt des Vergleiches war
also nicht die Übernahme von Schulden ihres Ehemannes seitens
der Beklagten, unabhängig von ihrem Erbschaftsantritte; es han
delte sich dabei vielmehr bloß um eine Vereinbarung darüber, in
welchem Maße die Beklagte im Falle des Erbschaftsantritts
dem Kläger als Erbschaftsgläubiger haften würde: Durch den
Vergleich sollte lediglich
für den Fall des Erbschaftsantrittes dessen
gesetzliche Wirkung
die volle Haftung der Beklagten für die
Erbschaftsschulden
im Verhältnis der Parteien unter einander
in der durch den Vergleich bestimmten Weise beschränkt werden
während die Beklagte für den Fall, daß sie die Erbschaft nicht
antreten sollte, keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Forderungen
des Klägers an den Erblasser einging. Der Vergleich enthält
somit nicht selbst eine Schuldübernahme, sondern regelt eine solche
bloß unter dem Vorbehalt eines sie erst begründenden Erbschafts
antritts und qualifiziert sich insofern als Vertrag über diesen Erb
schaftsantritt. Ein solcher Vertrag aber untersteht nach der bun
desgerichtlichen Praxis gemäß Art. 76 OR dem kantonalen Recht.
Das Bundesgericht hat die Bestimmung dieses Artikels, laut
welcher die Entstehung von Schuldverpflichtungen aus erbrecht
lichen Verhältnissen durch das kantonale Recht geregelt wird,
stets dahin ausgelegt, daß Verträge erbrechtlicher Natur schlecht
hin dem kantonalen Rechte unterstellt seien und daß dies insbe
sondere für Verträge gelte, die sich auf den Antritt einer Erb
schaft beziehen und hierauf bezügliche Verhältnisse und daraus
entspringende gegenseitige Verpflichtungen regeln (AS 29 II
Nr. 53 Erw. 3 S. 422 f.). An dieser Praxis darf unbedenklich
festgehalten werden, obschon nicht zu verkennen ist, daß sie über
den Wortlaut des Art. 76 OR insofern hinausgeht, als Ver
träge über den Antritt einer Erbschaft selber nicht unter den
Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse fallen und Schuldver
pflichtungen aus solchen Verträgen daher keine Schuldverpflich
tungen aus erbrechtlichen Verhältnissen sind. Allein es ist zu
beachten, daß Verträge über den Antritt einer Erbschaft immerhin
erbrechtliche Verhältnisse zum Gegenstand haben, solche Ver
hältnisse regeln, und deshalb mit dem Erbrecht in so engem
Zusammenhange stehen, daß sie sinngemäß den erbrechtlichen
Verhältnissen, von denen Art. 76 OR spricht, gleichzuhalten sind.
Ein Vertrag, der die Wirkungen des Antritts einer Erbschaft
normiert, ist insofern von den erbrechtlichen Gesetzesvorschriften
beherrscht, als diese doch an sich die rechtliche Bedeutung des
Erbschaftsantrittes bestimmen. Nach ihnen beurteilt sich insbe
sondere zunächst die Frage, ob und in welchem Umfange überhaupt
die gesetzlichen Folgen des Erbschaftsantritts durch Parteiverein
barungen abgeändert werden können, und sie sind ferner auch
maßgebend für die Entscheidung darüber, welche Rechtsfolgen die
nachträgliche Aufhebung eines solchen Vertrages mit Bezug auf
den inzwischen erklärten Erbschaftsantritt nach sich ziehe.
Nun steht im vorliegenden Prozesse gerade die Frage im Vor
dergrund, ob die Haftung der Beklagten aus ihrem Erbschafts
antritt durch den spätern Rücktritt des Klägers vom hierüber ab
geschlossenen Vergleiche beeinflußt werde. Der Kläger stellt sich
auf den Standpunkt, daß der Erbschaftsantritt mit dem Dahin
falle des Vergleichs die vollen gesetzlichen Wirkungen äußere, daß
also die Beklagte zufolge der Aufhebung des Vergleichs für die
Schuldverpflichtungen ihres Ehemannes auch ihm, dem Kläger
gegenüber ohne Einschränkung haftbar sei. Allein diese unbe
schränkte Haftbarkeit hat die Beklagte bei Abgabe ihrer Antritts
erklärung unzweifelhaft nicht übernehmen wollen, und es würde
sich daher, falls der Rechtsstandpunkt des Klägers geschützt werden
müßte, die Frage erheben, ob die Beklagte bei dieser Situation
nicht ihrerseits berechtigt wäre, den Erbschaftsantritt wegen Irr
tums über die Tragweite ihres Rechtsaktes als für sie unverbind
lich anzufechten. Diese Frage der nachträglichen Anfechtbarkeit des
Erbschaftsantritts als solchen aber ist naturgemäß rein erbrecht
licher Natur und somit vom kantonalen Recht beherrscht. Hievon
läßt sich jedoch die andere Frage nicht trennen, unter welchen Be
dingungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Vertrag über den
Antritt der Erbschaft angefochten und rückgängig gemacht werden
könne. Denn ein solcher Vertrag bildet wenigstens im Ver
hältnis zwischen den Parteien die Grundlage des Erbschafts
antritts und kann folglich nicht aufgehoben werden, ohne daß
dadurch der Erbschaftsantritt selbst, soweit er die Parteien angeht,
berührt wird. Die hier streitige Aufhebung des Vergleichs der
Parteien vom 1. Dezember 1906 beurteilt sich somit ebenfalls
nach dem kantonalen Recht. Übrigens hat das Bundesgericht stets
entschieden, daß bei Verträgen, die ihrer Natur nach dem kanto
nalen Rechte angehören, dieses auch für die Frage der Vertrags
anfechtung, speziell wegen Mängel des Vertragsabschlusses, maß
gebend ist (vergl. z. B. AS 26 II Nr. 30 Erw. 3 S. 225 f.),
und das gleich muß auch gelten mit Bezug auf das Recht des
Rücktritts vom Vertrage wegen einseitiger Nichterfüllung.
Demgegenüber vermag der Umstand, daß der Kläger sich in
diesem Zusammenhange auf die Bestimmung des Art. 123 OR
über die Fixgeschäfte berufen hat, die Kompetenz der Berufungs
instanz nicht zu begründen. Der Kläger bezeichnet den mit der
Beklagten abgeschlossenen Vergleich als Fixgeschäft deswegen, weil
die allgemeine Nachlaßvertragserklärung der Gläubiger Henleins,
auf die der Vergleich sich bezieht, die Klausel enthält, daß der
Nachlaß dahinfalle, wenn die Abzahlungen nicht pünktlich erfolgen
sollten. Allein da der Vergleich als Abkommen erbrechtlicher Natur
nach dem bereits Gesagten dem kantonalen Rechte untersteht, so
beurteilt sich die Frage, welche Bedeutung einer solchen, angeblich
die Fixgeschäftsnatur des Vertrages begründenden Klausel zu
komme, ebenfalls nach dem kantonalen Recht.
Als ebenso unbehelflich erweist sich auch die Berufung des
Klägers auf die Art. 315 und 316 SchKG; denn, wie bereits
ausgeführt, qualifiziert sich der Vergleich der Parteien keineswegs
als Nachlaßvertrag im gewöhnlichen Sinne, sondern vielmehr als
Vertrag über den Antritt einer Erbschaft, und auf solche Ver
träge beziehen sich die angerufenen Bestimmungen selbstverständlich
nicht.
Neben der bisher erörterten Frage der grundsätzlichen Haftbar
keit der Beklagten für die Klageforderungen dreht sich der Streit
noch darum, ob die Beklagte berechtigt sei, ihre Schulden zufolge
des Erbschaftsantritts mit ihren Forderungen an den Kläger aus
dem Gesellschaftsverhältnis zu verrechnen. Dem Entscheid hierüber
wird jedoch präjudiziert durch die Auslegung der Vergleichsbestim
mung, daß die Beklagte die beiden Abzahlungsraten zu den fest
gesetzten Terminen zu leisten habe, und da für diese Vertrags
auslegung das kantonale Recht maßgebend ist, entzieht sich auch
dieser Punkt der Nachprüfung des Bundesgerichts; -
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingeireten.
IMPRIRERES