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BGE 37 II 144 ΓÇó Reimbursement of water-right fees is public law, not unjust enrichment
BGE 37 II 144Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II6 de out. de 1906Inadmissible
The heirs of Kappeler Bebié asked the Canton of Aargau to refund water-right fees paid under protest after a turbine replacement led to a reassessment of the concessioned water power. The canton had threatened loss of the concession if the balance was not paid. The Federal Court held that both the original fee claim and the repayment claim were matters of public law under cantonal water-right legislation, not private-law unjust enrichment. As a result, Art. 70 ff. OR did not apply and the requirements for federal appellate review were absent. The appeal was therefore not admitted.
Art. 56 OG, 57 OG; Rückforderung öffentlich-rechtlich geschuldeter Wasserrechtsgebühren; Anwendbarkeit der Art. 70 ff. OR auf öffentlichrechtliche Leistungen an den Staat. Ist der Anspruch des Inhabers einer Wasserrechtskonzession gegen den Staat auf Rückerstattung angeblich zu Unrecht bezahlter Wasserrechtszinsen nach kantonalem Recht als öffentlichrechtlicher Anspruch ausgestaltet, so fehlt es für die Anwendung der bundesrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung an einem Raum. Die Qualifikation des Rückforderungsanspruchs folgt der öffentlich-rechtlichen Natur der zugrunde liegenden Abgabe und des Rückforderungsverhältnisses; sie ist nicht schon deshalb privatrechtlich, weil eine geldwerte Leistung ohne materielle Schuld behauptet wird. Besteht keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des kantonalen Prozessrechts, ist auf die Berufung mangels Voraussetzungen nicht einzutreten.
mäßigen Bereicherung führte. Wenn also die Vorinstanz die Be handlung des Falles abgelehnt hat, weil es sich um keine bürger liche Rechtsstreitigkeit nach Art. 16 der kantonalen ZPO, sondern um eine Streitigkeit aus öffentlichem Rechte handle, so kann ihr Entscheid nach den gemachten Ausführungen nicht im Berufungs wege vor Bundesgericht angefochten werden, indem die Voraus setzungen des Art. 57 OG fehlen; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.