- Arteil vom 23. März 1911 in Sachen
Gebrüder Salomon, Bekl. u. Ber. Kl.
gegen Guyer-Braun u. Reis Cie., Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 260 SchKG. Zulässigkeit der Verfolgung des Abtretungsanspruches
auch nach Schluss des Konkursverfahrens. Art. 288 SchKG. An
fechtbarkeit einer Wechselzahlung. Konnivenz des die Zahlung ent
gegennehmenden Stellvertreters des begünstigten Gläubigers. Umfang
des Prozessmaterials: kant. Prozessrecht.
A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1910 hat das Ober
gericht des Kantons Aargau in vorliegender Rechtsstreitsache
erkannt:
Die Beklagten sind mit ihrer Appellation abgewiesen...
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten gültig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen.
- In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei auf die
Klage wegen Verspätung nicht einzutreten, bezw. sie sei abzu
weisen.
- Eventuell, d. h. wenn auf die materielle Behandlung der
Streitsache eingetreten werde, sei das angefochtene Urteil aufzu
heben und die Klage abzuweisen.
- Eventueller sei die Streitfache zur Vervollständigung des
Tatbestandes (Art. 82 OG) an das kantonale Gericht zurückzu
weisen mit dem Auftrag, die unter II der Antwort beantragten
Beweife durchzuführen und hernach einen neuen Entscheid zu
fällen.
Diese Beweisanträge, wird bemerkt, beziehen sich auf die Be
hauptungen, daß Humm kurz vor der Konkurseröffnung den
Beklagten erklärt habe, er sei zahlungsfähig, ferner darauf, daß
die Bank in Zofingen den Beklagten den streitigen Wechsel abge
kauft und daß sie aus eigenem Recht und nicht als Stellvertreter
des Humm mit den Beklagten unterhandelt habe.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
C.
Beklagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In tatsächlicher Beziehung kann auf die Ausführungen
der Bundesgerichtsentscheide i. S. Konkursmasse Humm c. Egg
Steiner (AS 31 II Nr. 47) und Bank in Zofingen c. Mathilde
Humm und Genossen (AS 32 II Nr. 68 ) verwiesen werden,
aus denen hier folgendes hervorzuheben ist: Die Bank in Zofingen
stand mit dem später in Konkurs gefallenen Albert Humm in
Zofingen in Geschäftsverkehr. Am 20. Juli 1903 war eine Tratte
der heutigen Beklagten, Gebrüder Salomon in Hannover, im
Betrage von 4347 Mk. 85 auf Humm fällig, die protestiert
werden mußte. Auf Anraten und unter Mitwirkung der Bank in
Zofingen schloß Humm mit Egg Steiner, Inhaber des Lager
hauses Zofingen, einen Faustpfand und Darlehensvertrag ab,
wonach Humm gegen Verpfändung eines Quantums Baumwolle
ein Darlehen von 9000 Fr. erhielt. Dieser Betrag wurde gemäß
der Weisung Humms der Bank in Zofingen ausbezahlt, und diese
verwendete nun das Geld u. a. auch dazu, den Wechsel Salomon
mit 4816 Fr. 70 Cts. einzulösen, wobei sie folgende Quittung
ausgestellt bekam:
Unterzeichneter bescheinigt hiermit namens der Gebrüder Salo
mon in Hannover den Gegenwert dieses Wechsels erhalten zu
haben, und erklärt hiemit, daß obige Firma an Albert Humm
keine Forderungen mehr besitzt. August 25/1903.
Gebr. Salomon (sig.) M. Salomon.
Am 30. Oktober 1903 fiel Humm in Konkurs. Mit der vor
liegenden Klage haben nun die Kläger, H. Guyer Braun in Zürich
und Reis Cie. in Heidelberg, gestützt auf eine Abtretung der
Konkursverwaltung nach Art. 260 SchKG, vom 8. Juli 1905,
gegen die Gebrüder Salomon die vorliegende, vorinstanzlich gut
geheißene Klage erhoben mit dem Begehren, die Zahlung von
4816 Fr. 70 Cts., die der Gemeinschuldner Humm durch Ver
mittlung der Bank in Zofingen gemacht habe, sei als nach Art. 288
SchKG anfechtbar zu erklären, und es seien die Beklagten
verurteilen, ihnen den genannten Betrag samt 5 % Zins seit
er Klageinreichung (22. August 1908) zur Verwendung nach
Art. 260 Abs. 2 SchKG zurückzuerstatten.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Sep.-Ausg. 8 Nr. 42 und 9 Nr. 47.
- Die Beklagten haben zunächst beantragt, es sei auf die
Klage nicht einzutreten, weil der Konkurs nach der Abtretung
des Anfechtungsanspruches an die Kläger, Ende 1908, geschlossen
worden sei, ein Anfechtungsanspruch aber, auch im Falle seiner
Abtretung gemäß Art. 260 SchKG, nur während des Konkurs
verfahrens geltend gemacht werden könne; die Kläger hätten aber
ihre Klage erst im August 1908 erhoben und damals sei der
Anfechtungsanspruch verwirkt gewesen. Mit der Vorinstanz ist
diese Auffassung als unrichtig zu verwerfen: Aus dem SchKG
läßt sich nirgends entnehmen, daß der Zessionär des Art. 260
chKG den abgetretenen Masseanspruch nur während der Hängig
keit des Konkursverfahrens verfolgen könne. Einen solchen Schluß
gestattet namentlich auch nicht die Bestimmung des Art. 269,
laut der nach Schluß des Konkursverfahrens eine weitere konkurs
mäßige Liquidation in Form eines Nachverfahrens nur hinsichtlich
neu entdeckter Vermögensstücke zulässig ist. Daraus mag freilich
zu entnehmen sein, daß umgekehrt Vermögensstücke, die der Kon
kursverwaltung während des Konkurses bereits bekannt waren
und die sie trotzdem nicht verwertet hatte, auch nicht mehr nach
träglich im Verfahren des Art. 269 liquidiert werden können,
indem in der frühern Unterlassung ihrer Liquidation ein Verzicht,
sie als Massagut zu beanspruchen und zu verwerten, zu erblicken
sei (vgl. AS 34 I S. 874 und 27 1 S. 553 ). Allein von
einem solchen Verzichtswillen kann dann nicht gesprochen werden,
wenn das Masseorgan einen Rechtsanspruch, statt ihn einfach auf
sich beruhen zu lassen und von irgend welchen Vorkehren zu seiner
Liquidation abzusehen, einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG
abtritt: Nach feststehender Rechtssprechung (vgl. namentlich AS
27 II S. 127 ff. Erw. 4) liegt in einer solchen Abtretung keine
Zession im zivilrechtlichen Sinne, keine Entäußerung des An
spruches zu Gunsten des einzelnen Gläubigers, sondern eine Be
auftragung des Gläubigers mit der Geltendmachung des Anspruches
und im besondern, sofern letzterer im Prozeßwege geltend zu
machen ist, eine Übertragung des Prozeßführungsrechtes auf den
Gläubiger. Weit entfernt, daß die Masse auf den Anspruch ver
zichtet, will sie ihn vielmehr durch den einzelnen Gläubiger zu
Sep.-Aus. 11 Nr. 35 und 4 Nr. 40. (Anm. d. Red. f. Publ.)
realisieren suchen, wobei diesem im Falle des Erfolges für seine
Bemühungen eine Vorzugsstellung bei der Verteilung des Ergeb
nisses eingeräumt wird. Es kann sich also nur noch fragen, ob
der Konkurs geschlossen werden dürfe, bevor der Einzelgläubiger
die Verfolgung des abgetretenen Anspruches durchgeführt oder
auch nur begonnen hat, und ob, wenn der Konkurs wirklich als
geschlossen erklärt wird, das an sich schon die Rechtsstellung jenes
Gläubigers und der Masse gegenüber dem Dritten, gegen den sich
der Anspruch richtet, beeinträchtige. Beides ist zu verneinen. Zwar
soll der Konkurs erst aufgehoben werden, wenn das Konkurs
verfahren vollständig durchgeführt ist, und hiezu gehört in der
Regel auch die vorherige vollständige Liquidation und Verteilung
des vorhandenen Massevermögens. Letzteres kann aber dann nicht
mehr zutreffen, wenn sich zum vornherein sicher ersehen läßt, daß
ein Masseanspruch, der einem einzelnen Gläubiger nach Art. 260
SchKG zur Verfolgung überlassen wurde, für die andern Gläu
biger deshalb keinen Wert hat, weil das Ergebnis seiner Geltend
machung ausschließlich zur vorzugsweisen Befriedigung jenes
Gläubigers werde dienen müssen und kein für andere Gläubiger
verfügbarer Überschuß nach Art. 260 i. f. verbleiben werde. Als
dann hat es keinen Zweck und besteht auch keine gesetzliche Not
wendigkeit, allen diesen andern Gläubigern die Ausstellung der
Verlustscheine bis nach durchgeführter Geltendmachung des abge
tretenen Rechtsanspruches zu versagen, auch wenn dadurch der
Abschluß des Konkurses erheblich verzögert würde. Vielmehr darf
alsdann das Konkursverfahren für die Gläubiger im allgemeinen
geschlossen werden, und es genügt, den Abtretungsgläubiger von
den Wirkungen des Konkursschlusses in der Weise auszunehmen,
daß ihm die Verfolgung des Anspruches belassen bleibt und ihm
der Verlustschein nicht jetzt schon, sondern erst später ausgestellt
wird, wenn er über das Ergebnis seines Vorgehens dem Konkurs
amte Rechnung gestellt haben wird. Im vorliegenden Falle aber
liegt die Sache so, und es ist das Konkursamt auch dement
sprechend verfahren: Es stand fest, daß, selbst wenn der Betrag
des abgetretenen Rechtsanspruches voll eingehen sollte, doch für
andere Gläubiger als die Kläger nach der Höhe der unge
deckten Forderungsbeträge der letztern nichts herausschauen
AS 37 II 1911
würde, und gestützt hierauf ist dann die Schlußerklärung in dem
Sinne vom Konkursamte beantragt und ausgesprochen worden,
daß die Verlustscheine der Kläger bis zur Erledigung des An
fechtungsanspruches noch in der Verwahrung des Konkursamtes
zu verbleiben hätten und ein allfälliger Eingang von der Verlust
summe abzuziehen sei. Der von den Beklagten angerufene Bundes
gerichtsentscheid i. S. Schwarz Söhne c. Levy Sonneborn (AS
34 II S. 85 ff. ) betrifft einen ganz verschiedenen Tatbestand,
indem dort nicht nur die Konkursverwaltung von der eigenen
Geltendmachung des Anfechtungsanspruches abgesehen, sondern auch
die Gläubiger, denen der Anspruch abgetreten war, ihr Recht zu
seiner Geltendmachung wegen Ablaufes der ihnen dafür gesetzten
Frist verwirkt hatten, und sich nun auf Grund dessen die Frage
stellte, ob nach dem Erlöschen des konkursmäßigen Anfechtungs
rechtes ein nachträglich vollstreckender Pfändungsgläubiger kraft
der Rechtsstellung eines solchen außer Konkurs anfechten könne.
Hier dagegen liegt nichts dafür vor, daß die Kläger ihre Befugnis
zur Geltendmachung des Anspruches, die nach dem Gesagten den
Konkursschluß überdauerte, nachträglich aus irgend einem besondern
Grunde verwirkt hätten.
3. In der Sache selbst fragt es sich, ob die Beklagten die
Bezahlung der Wechselsumme von 4816 Fr. 70 Cts., die ihnen
die Bank in Zofingen gemacht hatte, als eine nach Art. 288
SchKG anfechtbare Rechtshandlung gegen sich gelten lassen müssen.
Dabei ist unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen
im Bundesgerichtsentscheid i. S. Bank in Zofingen c. Mathilde
Humm und Genossen (AS 32 II S. 545 Erw. 5 ) davon aus
zugehen, daß der Gemeinschuldner Humm das Geld aus dem
Darlehen Egg Steiner der Bank in der ihr erkennbaren Absicht
hat zukommen lassen, damit einzelne Gläubiger zum Nachteil
anderer zu begünstigen, daß ferner Destinatär der hier fraglichen
Quote von 4816 Fr. 70 Cts. die Beklagten als Wechselgläubiger
waren, während die Bank diese Summe als ihre Stellvertreterin
entgegengenommen und als solche sie ihnen ausgehändigt hat und
daß daher die Beklagten nach bestehender Rechtssprechung (AS
Sep.-Ausg. 11 Nr. 17. Id. 9 Nr. 47.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
26 II S. 468 ) den bösen Glauben der Bank zu verantworten
haben. Demgegenüber behaupten die Beklagten freilich, sie hätten
den Wechsel der Bank abgetreten und diese, nicht sie, sei also aus
der Summe bezahlt worden. Das läßt sich aber mit der von ihnen
ausgestellten Quittung nicht vereinbaren, worin sie ausdrücklich
sich selbst als Empfänger des Gegenwertes der Tratte bezeichnen
und bescheinigen, nach ihrer nunmehrigen Einlösung keine Forde
rungen mehr an Humm zu besitzen. Zur Unterstützung dessen hat
zudem die Vorinstanz in zutreffender Weise auch noch darauf ver
wiesen, daß die Bank am 26. August 1903 in ihren Büchern
den Gemeinschuldner Humm mit seiner Zahlung von 4816 Fr. 70 Cts.
belastete. Ferner hat sie mit Recht auch die in gleichem Sinne
lautenden Zeugenaussagen Humms und des Direktors der Bank
beigezogen. Wenn es sich auch hiebei um Beweismaterial handelt,
das schon in den vorangegangenen Prozessen erhoben wurde, so
läßt sich doch gegen seine Berücksichtigung im jetzigen Prozesse
bundesrechtlich nichts einwenden. Ob es in diesen Prozeß habe
einbezogen werden dürfen, oder ob, wie die Beklagten wollen, die
Beweiserhebung hierüber zu erneuern gewesen wäre, hängt aus
schließlich vom kantonalen Prozeßrechte ab. Zu der verlangten
Aktenergänzung liegt unter solchen Umständen kein Anlaß vor,
da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür (Art. 81 und 82 OG)
in keinem Punkte gegeben sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des aar
gauischen Obergerichts vom 7. Oktober 1910 in allen Teilen
bestätigt.
Sep-Ausg. 3 Nr. 28.
(Anm. d. Red. f. Publ.)