- Entscheid vom 9. November 1911 in Sachen
Konkursmasse Vigier.
Art. 259 SchKG: Zahlung des Barerlöses aus der Verwertung ver-
pfändeter Liegenschaften an die Konkursverwaltung. Art. 264
Abs. 1 SchKG: Recht des Konkursgläubigers gegenüber der Konkurs
masse auf Auszahlung der Konkursdividende, trotz Zahlung des
hiefür bestimmten Betrages an einen Unberechtigten. Keine Ver-
pflichtung der Aufsichtsbehörden zur Erteilung von Weisungen an
ein Konkursamt, soweit dieses selbst noch nicht gehandelt hat.
Art. 261 SchKG : Unzulässigkeit des Verteilungsverfahrens vor
rechtskräftiger Erledigung der Kollokationsanfechtungsklagen ein
zelner Gläubiger.
A.
Im Konkurse des Raoul Vigier, Uhrenfabrikanten in
Subingen, wurde Louis Kronenberg Faivre in Solothurn mit
einer Forderung von 29,681 Fr. 20 Cts. in der V. Klasse und
Frau Mary Wabe Vigier Virgo, Ehefrau des Gemeinschuldners,
tit ihrer Frauengutsforderung von 3629 Fr. 40 Cts. je zur
Hälfte in Klasse IV und in Klasse V und mit einer weiteren, ihr
von dritter Seite abgetretenen Forderung von 10,486 Fr. 55 Cts.
in Klasse V kolloziert. Diese Kollokation wurde nicht angefochten.
AS 37 1 1911
Im nämlichen Konkurse gab die A. G. Spar und Leihkasse Her
zogenbuchsee in Liquidation eine Forderung von 35,000 Fr. mit
angeblichem Grundpfandrecht auf die dem Gemeinschuldner gehörende
Liegenschaft Malsenhof und eine solche von 10,000 Fr. mit
angeblichem Grundpfandrecht auf die Liegenschaft des Gemeinschuld
ners in Subingen ein. Auch diese Forderungen wurden mitsamt
dem geltend gemachten Grundpfandrecht von der Konkursverwal
tung anerkannt. Der Kollokationsplan wurde am 4. März 1911
aufgelegt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist, d. h. am 6. März 1911,
wurde der Malsenhof an die Gebrüder von Roll, Bierbrauer in
Solothurn, für 121,000 Fr. versteigert. Die beiden ersten Hypo
theken wurden den Ersteigerern überbunden und es verblieb zur
Deckung der dritten Hypothek der Spar und Leihkasse Herzogen
buchsee ein Betrag von 34,462 Fr. 85 Cts. Dieser Betrag wurde
von den Ersteigerern nicht in die Konkursmasse, sondern am
9. März 1911 dem Simon Kurz, Liegenschaftshändler in Dießen
hofen, bezahlt, der die von der Spar und Leihkasse Herzogenbuchsee
angemeldete angebliche Hypothekarforderung von 35,000 Fr. durch
Zession erworben hatte. Diese direkte Zahlung an Kurz wurde
vom Konkursbeamten nicht verhindert, obgleich er von der Absicht
der Ersteigerer, den Kurz unter Umgehung des Konkursamtes
direkt zu befriedigen, Kenntnis hatte, indem er wie er behauptet,
aus reiner Gefälligkeit den Gebrüdern von Roll die Quittung
niederschrieb. Nach erfolgter Versteigerung des Malsenhofes , aber
noch innerhalb der Anfechtungsfrist, fochten Louis Kronenberg
Faivre und Frau Vigier Virgo den Kollokationsplan auf dem
Klageweg an, mit dem Begehren, es seien die beiden, von der
Spar und Leihkasse Herzogenbuchsee angemeldeten, augeblich grund
pfandversicherten Forderungen von 35,000 Fr. und 10,000 Fr.
als nicht bestehend zu erklären und aus dem Kollokationsplan weg
zuweisen. Darauf wurde auch die Liegenschaft des Gemeinschuldners
in Subingen versteigert, wobei nach Deckung der vorgehenden
Hypotheken ein Betrag von 676 Fr. 70 Cts. auf die angefochtene
Grundpfandforderung der Spar und Leihkasse Herzogenbuchsee ent
fiel. Das Konkursamt ließ diesen Betrag nicht an die Spar und
Leihkasse auszahlen, sondern es mußte der Ersteigerer den Betrag
dem Konkursamt bar einhändigen. Am 5. August 1911 erfolgte
die Auflage der Verteilungsliste. In dieser Verteilungsliste
auf den obigen Betrag von 676 Fr. 70 Cts. die Spar und
Leihkasse Herzogenbuchsee, eventuell für den Fall ihres Obsiegens
im Prozeß die beiden Kollokationsanfechtungskläger angewiesen.
Hinsichtlich des Erlöses aus dem Malsenhof steht in der Ver
teilungsliste die Bemerkung: Die weitere Gelangenschaft aus den
Grundpfändern ist entweder angewiesen oder bar bezahlt, sodaß
sie hier nicht mehr in Betracht fällt.
B. Hiegegen führten Kronenberg und Frau Vigier bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Antrag, es sei die
Verteilungsliste als verfrüht aufzuheben, eventuell es sei die auf
gelegte Verteilungsliste dahin zu berichtigen, daß die beiden Be
schwerdeführer für ihre kollozierten Forderungen auch auf
Erlös aus dem Malsenhof im Betrage von 34,462 Fr. 85 Cts.
angewiesen werden. Sowohl für den Fall der Zusprechung des
Haupt als des Eventualantrages wurde endlich das Begehren ge
stellt, es sei das Konkursamt Kriegstetten als Konkursverwaltung
anzuhalten, für den Fall des Obsiegens der Beschwerdeführer in
ihren Kollokationsanfechtungsprozessen die Summe von 34,462 Fr.
85 Cts. zur Auszahlung an die Beschwerdeführer zu beschaffen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Aufstellung der Ver
teilungsliste habe nach Art. 261 SchKG erst dann zu erfolgen,
wenn die Verwertung vollständig durchgeführt und der Kolloka
tionsplan in Rechtskraft erwachsen sei. Letzteres treffe erst dann
zu, wenn die Kollokationsprozesse rechtskräftig entschieden oder
durch Vergleich oder Abstand erledigt seien. Nach Art. 250 Abs. 3
SchKG hätten die Beschwerdeführer im Fall des Obsiegens in
den Kollokationsprozessen Anspruch auf den unrichtigerweise an
Kurz ausbezahlten Betrag, und zwar sei dieser Anspruch an die
Konkursmasse ein öffentlich rechtlicher. Sie brauchten sich daher
nicht an Kurz weisen zu lassen, sondern es könne nach der Praxis
des Bundesgerichts das Konkursamt auf dem Beschwerdewege dazu
angehalten werden, den berechtigten Gläubigern die ihnen zukom
mende Dividende auszuzahlen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 16. Sep
tember 1911 das erste Beschwerdebegehren (Haupt und Eventual
antrag) abgewiesen, dem zweiten Begehren dagegen entsprochen und
demgemäß das Konkursamt angewiesen, für den Fall des Obsiegens
der Beschwerdeführer in ihren Kollokationsprozessen den durch Weg
fall des Pfandrechts frei werdenden Betrag diesen behufs gesetz
licher Verteilung bereit zu halten. Dieser Entscheid ist im wesent
lichen wie folgt begründet: Entgegen der vom Konkursbeamten
vertretenen Auffassung, daß der Erwerber von Pfandgegenständen
den Gläubiger direkt mit Umgehung des Konkursamtes bezahlen
könne, sei zu betonen, daß nach den positiven Vorschriften des Be
treibungsgesetzes alle Pfandrechte zur Konkursmasse gezogen und
von der Konkursverwaltung liquidiert werden müssen. Es stehe
fest, daß der Konkursbeamte von der Absicht der Gebrüder von Roll,
den Zessionar Kurz direkt zu bezahlen, Kenntnis gehabt habe.
Auch sei ihm bekannt gewesen, daß die Zahlung vor Ablauf der
Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes erfolge. Er habe bei
dieser Sachlage die Pflicht gehabt, zu verhindern, daß die Befrie
digung des Pfandgläubigers direkt durch die Gebrüder von Roll
geschehe; jedenfalls aber hätte er die Zahlung an Kurz bis zum
Ablauf der Anfechtungsfrist verhindern sollen. Nach Art. 250
Abs. 3 hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf den Prozeßge
winn, d. h. auf die zu Unrecht dem Kurz ausbezahlte Summe von
34,462 Fr. 85 Cts. Das zweite Beschwerdebegehren erweise sich
demnach als begründet. Welche Maßnahmen das Konkursamt zur
Beschaffung des Geldes ergreifen wolle, sei seine Sache. Die Auf
sichtsbehörde habe ihm nach dieser Richtung keine Weisung zu er
teilen. Dagegen könne das erste Begehren nicht geschützt werden.
Freilich sei der Kollokationsplan noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Durch die angehobenen Kollokationsprozesse werde aber auch im
Fall des Obsiegens der Kläger die Verteilungsliste nicht alteriert,
denn die Kläger besäßen so große Forderungen, daß der im Fall
ihres Obsiegens frei werdende Betrag ganz ihnen zufalle und für
die übrigen Gläubiger kein Überschuß verbleibe. Die Verteilungs
liste könne daher nicht als verfrüht betrachtet werden. Auch das
Eventualbegehren der Beschwerdeführer (Anweisung auf den Erlös
aus dem Malsenhof ) könne zur Zeit nicht geschützt werden, da
die Kollokationsprozesse ja noch nicht entschieden seien.
Diesen Entscheid hat das Konkursamt Kriegstetten
innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen. Der Rekurs
richtet sich gegen die Anweisung an das Konkursamt, für den Fall
des Obsiegens der Kollokationskläger den durch Wegfall des Pfand
rechtes frei werdenden Betrag diesen behufs gesetzlicher Verteilung
bereit zu halten. Das Konkursamt führt aus, es habe die kantonale
Aufsichtsbehörde für den Fall, daß sie zu diesem Schlusse kommen
sollte, um Instruktionen gebeten, aber ohne Erfolg. Es sehe keine
Möglichkeit, der Auflage nachzukommen. Nur durch Richterspruch
wäre es möglich, vom Schuldner den ihm von den Ersteigerern
zu Unrecht ausbezahlten Betrag zurückzuerhalten. Zu einem solchen
Prozeß wären aber nur die anfechtenden Gläubiger legitimiert. Es
fehle dem Amt dazu auch an den nötigen Geldmitteln. Ausge
schlossen sei ferner eine Rückgängigmachung der Steigerung, weil
die grundbuchliche Übertragung längst erfolgt sei. Endlich könne
das Amt auch nicht verhalten werden, den Betrag selber wieder
zu beschaffen, da es nie über diesen Betrag verfügt habe und die
unrichtige Zahlung also nicht von ihm ausgegangen sei. Zum
Schluß ersucht das Amt im Fall der Bestätigung des kantonalen
Entscheides um Erteilung der nötigen Instruktionen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum
Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, daß
das schweizerische Konkursrecht im Gegensatz zu 47 ff. der
deutschen Konkursordnung ein Recht der Pfandgläubiger auf
abgesonderte Befriedigung nicht kenne, sondern daß nach schwei
zerischem Konkursrecht auch die Vermögensstücke, an denen Pfand
rechte haften, zur Konkursmasse gezogen und von der Konkurs
verwaltung liquidiert werden müssen, unter Vorbehalt des den
Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes (vergl. Art. 198 in
Verbindung mit Art. 219, 226 und 256 SchKG). Hieraus folgt
ohne weiteres, daß der Steigerungserlös der vom Gemeinschuldner
bestellten Grundpfänder, soweit er in bar zahlbar ist, von den Er
steigerern an die Konkursverwaltung und nicht an die Grund
pfandgläubiger entrichtet werden muß, wenn auch in das Gesetz,
weil es als selbstverständlich erschien, keine ausdrückliche dahinge
hende Bestimmung aufgenommen wurde. Nun hat aber der Kon
kursbeamte in casu die direkte Ausbezahlung des Betrages von
34,462 Fr. 85 Cts. durch die Ersteigerer an die Pfandgläubigerin
bezw. an deren Zessionar zugelassen und durch Abfassung der
Quittung an dieser Zahlung sogar direkt mitgewirkt.
Praktische Schwierigkeiten haben sich aus diesem gesetzwidrigen
Vorgehen deshalb ergeben, weil das Pfandrecht der Spar und
Leihkasse Herzogenbuchsee trotz der Anerkennung durch den Gemein
schuldner und der Eintragung im Grundbuch im Konkursverfahren
bis zum Ablauf der Frist, während welcher der Kollokationsplan
zur Einsicht durch die Konkursgläubiger auf dem Amte auflag, von
den Mitgläubigern angefochten werden konnte. Und es ist dieser
Fall tatsächlich eingetreten, indem der Konkursgläubiger Kronen
berg und die Ehefrau des Gemeinschuldners innert Frist Klage
auf Wegweisung der angeblich grundpfandversicherten Forderung
der Spar und Leihkasse Herzogenbuchsee angehoben haben. Die
Prozesse sind noch hängig und es ist somit das Anrecht des Zes
sionars Kurz auf den Erlös von 34,462 Fr. 85 Cts. noch nicht
definitiv festgestellt. Sollten die Kollokationskläger obsiegen, so
würden sie nach Art. 250 Abs. 3 SchKG bis zur vollen Deckung
ihrer Forderungen mit Einschluß der Prozeßkosten auf den Erlös
Anspruch haben. Dieses wohlbegründete Recht der Kollokations
kläger kann durch ungesetzliche Maßnahmen des Konkursamtes
nicht gefährdet werden. Daß das Konkursamt, worauf im Rekurs
Gewicht gelegt wird, den streitigen Betrag nicht selber einkassiert
und dem Kurz aushingegeben hat, erscheint nach dem Gesagten
als irrelevant. Der Unterschied zwischen dieser Handlungsweise und
der vom Konkursamt befolgten ist unwesentlich. Ferner ist zu
sagen, daß das Gesetz dem Konkursbeamten die Mittel an die
Hand gab, in den Besitz des Erlöses zu gelangen (vergl. nament
lich Art. 143 SchKG, der laut Art. 259 SchKG auch auf die
Steigerungsbedingungen im Konkurs Anwendung findet). Wenn
die Vorinstanz daher unter Berufung auf die feststehende Praxis
des Bundesgerichts (vergl. Archiv 8 Nr. 129, AS Sep. Ausg.
12 Nr. 25 und 56, 13 Nr. 62 sowie Entscheid vom 14. März
1911 in Sachen Comune di Arbedo) das Konkursamt ange
halten hat, für den Fall des Obsiegens der Kollokationskläger
Ges.-Ausg. 35 I S. 482 f. Erw. 2; 786 f. Erw. 3; 36 I S. 790 ff. Erw. 2.
ihnen den durch Wegfall des Pfandrechts frei werdenden Betrag
behufs gesetzlicher Verteilung bereit zu halten, so erweist sich diese
Verfügung als unanfechtbar.
2. Ist demnach der Rekurs in der Hauptsache abzuweisen,
so ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, daß die Aufsichts
behörden nicht gehalten sind, dem Konkursamt Weisungen darüber
zu erteilen, wie es vorzugehen habe, um den Betrag von 34,462 Fr.
85 Cts. zum Zweck der Übergabe an die Kollokationskläger im
Fall ihres Obsiegens im Prozeß zu beschaffen. Die kantonale Auf
sichtsbehörde konnte dem Konkursamt mit Instruktionen an die
Hand gehen. Sie war aber nicht verpflichtet, es zu tun und
es liegt in ihrer Weigerung keine Gesetzesverletzung. Unter diesen
Umständen hat auch das Bundesgericht keinen Anlaß, auf das
Eventualbegehren des Konkursamtes Kriegstetten um Erteilung
von Instruktionen einzutreten.
3. Die weitere Frage, ob die Verteilungsliste als verfrüht
aufzuheben sei, liegt nicht mehr im Streit. Auch handelt es sich
dabei nicht um Bestimmungen öffentlichen Rechtes, die ein Ein
schreiten des Bundesgerichts von Amtes wegen rechtfertigen würden.
Immerhin empfiehlt es sich, da das durchgeführte Verfahren mit
dem Gesetz nicht im Einklang steht und auch die Auffassung der
Vorinstanz in dieser Beziehung als irrtümlich erscheint, zu bemerken,
daß das ganze Verteilungsverfahren richtigerweise bis nach rechts
kräftiger Erledigung der Kollokationsanfechtungsklagen hätte sistiert
werden sollen. Art. 261 SchKG bestimmt ausdrücklich, daß die
Konkursverwaltung die Verteilungsliste erst nach Eingang des
Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokations
plan in Rechtskraft erwachsen ist, aufstellt. Ferner ist auf Art. 83
der Konkursverordnung hinzuweisen, wonach die definitive Vertei
lungsliste erst aufgestellt werden darf, wenn sämtliche auf die Fest
stellung der Aktiv und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt
sind, mit alleiniger Ausnahme der von einzelnen Gläubigern gemäß
Art. 260 SchKG geführten, wenn zum vornherein feststeht, daß
ein Überschuß für die Masse nicht zu erwarten ist. Diese Be
dingungen waren entgegen der Auffassung der Vorinstanz in casu
nicht erfüllt und es konnte denn auch die Verteilungsliste nicht in
korrekter Weise erstellt werden. Sie umfaßt nur den von der Kon
kursverwaltung selber einkassierten Verwertungserlös und bedarf
mithin im Fall des Obsiegens der Kollokationskläger jedenfalls
einer Ergänzung, unter Berichtigung des unzutreffenden Vormerks
über die weitere Gelangenschaft aus den Grundpfändern. Bei
der Aufstellung der Verteilungsliste hat sodann die Konkursver
waltung in erster Linie den Erlös sämtlicher verpfändeter Ver
mögensstücke, sowie die Verwaltungs und Verwertungskosten für
alle einzeln genau festzustellen und diese speziellen Kosten vom
lös der betreffenden Pfandgegenstände in Abzug zu bringen
(vergl. Art. 262 Abs. 2 SchKG und Art. 85 KV). Zur Ver
teilung des Erlöses an die Gläubiger darf endlich die Konkurs
verwaltung erst schreiten, nachdem sie sich vergewissert hat, daß
Beschwerden gegen die Verteilungsliste entweder innert Frist nicht
eingelangt oder erledigt sind (Art. 88 KV). Und erst nach voll
ständiger Durchführung der Verteilung und Ausstellung der Ver
lustscheine (und im vorliegenden Fall natürlich erst nach erfolgter
allfälliger Berichtigung der Verteilungsliste und entsprechender Nach
tragsverteilung) ist der Schlußbericht dem Konkursgericht einzu
reichen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
- Der Rekurs wird in der Hauptsache abgewiesen.
- Auf das Eventualbegehren des Konkursamtes Kriegstetten
um Erteilung von Instruktionen wird nicht eingetreten.