- Arteil vom 6. Dezember 1911 in Sachen
Hübner gegen Thurgau.
Angebliche Verletzung der Haager Uebereinkunft betr. Zivilprozess-
recht, vom 17. Juli 1905, durch Verweigerung des Armenrechts,
weil der Petent das vom kantonalen (thurgauischen) Recht aufgestellte
Erfordernis der Armengenössigkeit (Bezug öffentlicher Armenunter-
stützungen) nicht erfüllt. Die zitierte internationale Uebereinkunft
regelt nicht selbst die Voraussetzungen für die Erteilung des Armen-
rechts, sondern enthält bloss den Grundsatz der gegenseitigen Gleich
behandlung der Angehörigen der verschiedenen Vertragsstaaten. Eine
Verletzung der internationalen Uebereinkunft läge höchstens dann
vor, wenn bei Ausländern das Gesuch um Bewilligung öffentlicher
Armenunterstützungen ohne weiteres die Abschiebung nach dem
Heimatstaat zur Folge hätte, und also die Erteilung des Armenrechts
an niedergelassene Ausländer in dem betreffenden Kanton von vorn
herein ausgeschlossen wäre.
A. Der Rekurrent ist ein in Frauenfeld niedergelassener
Österreicher. Im Mai 1911 stellte er bei der zuständigen Behörde
des Kantons Thurgau, gestützt auf eine Bescheinigung des Ge
meindeammans von Frauenfeld, wonach er in dieser Stadt kein
Vermögen versteuert und als Arbeiter ganz auf seinen Verdienst
angewiesen ist , das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
für einen von ihm anzustrengenden Patentprozeß. Dieses Gesuch
wurde letztinstanzlich durch Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 17. Juli 1911 abgewiesen, weil der Rekurrent nicht
nachgewiesen habe, daß er öffentliche Armenunterstützung genieße
und weil somit die Voraussetzungen des 105 Abs. 1 thurg. ZPO
nicht erfüllt seien. Die zitierte Gesetzesbestimmung lautet:
Wer wegen Armut außer Stande ist, sein Recht zu verfolgen
oder zu verteidigen, kann das Armenrecht nachsuchen. Zu diesem
Behufe ist erforderlich, daß durch ein Zeugnis der Kirchenvor
steherschaft dargetan werde, daß eine Person öffentliche Armen
unterstützung genieße.
B. Gegen diesen Entscheid des thurgauischen Obergerichts
richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene
staatsrechtliche Rekurs, der mit einer Verletzung des Art. 20 der
internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozeßrecht, vom 17.
Juli 1905, begründet wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit Unrecht glaubt der Rekurrent, in Art. 21 und
22 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozeßrecht vom
- Juli 1905, bezw. in Art. 15 und 16 der Übereinkunft vom
- November 1896 (eidg. Gesetzessammlung 25 S. 421, bezw.
17 S. 181) eine Definition der für die Gewährung des Armen
rechts erforderlichen Armut zu finden, weil hier das Armuts
zeugnis und die Erklärung des Unvermögens zur Vestreitung
der Prozeßkosten einander gleichgestellt seien. Schon aus dem
Wortlaut der zitierten Artikel ist deutlich ersichtlich, daß unter dem
Armutszeugnis (certificat d indigence) und der Erklärung des
Unvermögens (déclaration d indigence) zwei verschiedene
Dinge zu verstehen sind, da das Armutszeugnis von einer
Behörde ausgestellt , die Armutserklärung aber von einer
Behörde entgegengenommen werden soll. Es handelt sich hier
einerseits um eine behördliche Bescheinigung, für welche die aus
stellende Behörde die Verantwortung übernimmt, anderseits um
eine einseitige Erklärung des Petenten selber, für welche auch nur
er die Verantwortung zu tragen hat. Diese beiden, schon an sich
verschiedenartigen Rechtsakte werden nun in der internationalen
Übereinkunft nicht etwa in dem Sinne einander gleichgestellt, daß
beide sich bloß auf das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeß
kosten beziehen müßten, sondern es wird nur bestimmt, welche
Behörde zur Ausstellung des Armutszeugnisses, oder, insoweit
die eigene Armutserklärung des Petenten genüge (wie dies z. B.
in Belgien der Fall ist; vergl. darüber Ässer, Codification
du droit international privé, I S. 118, sowie Neumeyer, in
Böhms Zeitschrift 9 S. 465), zur Entgegennahme dieser Erklä
rung komperent sei. Welches aber der Inhalt des Armuts
zeugnisses bezw. der Armutserklärung sein müsse, wollte nicht be
stimmt werden und ist auch nicht bestimmt worden, sondern es blieb dies
der Gesetzgebung ber betreffenden Einzelstaaten ebenso vorbehalten,
wie die praktisch gewiß noch viel wichtigere Frage, ob überhaupt
eine Erklärung des Petenten genüge, oder ob es einer behördlichen
Bescheinigung bedürfe.
3. Enthalten somit die Art. 21 und 21 der Haager Über
einkunft entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine Definition
der für die Gewährung des Armenrechts erforderlichen Armut, so
ergibt sich anderseits aus Art. 20 ( Art. 14 der Übereinkunft vom
Jahre 1896) mit aller Deutlichkeit, daß die Vertragsstaaten
einander in Armenrechtssachen nur die gegenseitige Gleichbehand
lung ihren Angehörigen zusichern wollten und zugesichert haben.
Der französische Originaltext bestimmt ausdrücklich, daß der Armen
rechtspetent sich nach den gesetzlichen Vorschriften desjenigen Staates
zu richten habe, in welchem er das Armenrecht nachsucht (en se
conformant à la législation de l Etat où l assistance judiciaire
gratuite est réclamée), und nach dem deutschen Text sowohl als
nach dem französischen können die Angehörigen eines Vertrags
staates, wenn sie in einem andern Vertragsstaat einen Prozeß
anstrengen wollen, nur verlangen, daß ihnen das Armenrecht be
willigt werde, sofern es nach der Gesetzgebung dieses andern
Staates auch einem Einheimischen bewilligt würde.
Trifft diese Vorausfetzung nicht zu (z. B. weil die Gesetzgebung
des Staates, in welchem der Prozeß angehoben werden will, für
die Erteilung des Armenrechts besonders strenge Erfordernisse
aufstellt), so kann die Erteilung des Armenrechts nicht etwa
mittels des Nachweises erzwungen werden, daß das Armenrechts
gesuch nach der Gesetzgebung des Heimatstaates des Petenten be
gründet wäre, oder daß nach allgemeinen Rechtsbegriffen die Vor
aussetzungen der Armut erfüllt seien. M. a. W.: Die Haager
Übereinkunft beruht uicht auf der Annahme eines einheitlichen,
für die sämtlichen Vertragsstaaten verbindlichen Armutsbegriffes,
der entweder in der Übereinkunft selber definiert, oder dessen Defi
nition der Praxis überlassen worden wäre (sodaß in der Schweiz
dem Bundesgericht diese Definition obliegen würde), sondern
sie verpflichtet die Vertragsstaaten lediglich zur Gleichbehandlung
der Angehörigen der andern Vertragsstaaten mit ihren eigenen
Angehörigen. Vergl. Ässer a. a. O. S. 117 f.; Meili, Das inter
nationale Zivilprozeßrecht S. 113 f.; Reichel, in Zeitschr. f. schw.
R. u. F. 15 S. 353 f.; Neumeyer, a. a. O. S. 463 f.; Schott,
Armenrecht S. 49 f.
4. Kann nach dem Gesagten der Rekurrent auf Grund der
Haager Übereinkunft nur den Anspruch erheben, daß ihm das
Armenrecht unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen
gewährt werde, wie den Angehörigen des Staates, in dessen
Gebiet er das Armenrecht nachsucht , so ließe sich nun im weitern
allerdings die Frage aufwerfen, ob bei Klagen, die in der Schweiz
angehoben werden wollen, unter dem Staat, in dessen Gebiet das
Armenrecht nachgesucht wird, und dessen gesetzlichen Bestimmungen
das Armenrechtsgesuch zu entsprechen hat, die Schweizerische
Eidgenossenschaft oder aber der betreffende Kanton zu ver
stehen sei. Diese Frage wäre offenbar in ersterm Sinne zu beant
worten, sofern es sich um eine der Gesetzgebung des Bundes
unterstellte Materie handeln würde; da jedoch in Armenrechts
fragen der Bund nur für die Haftpflichtprozesse gesetzliche Be
stimmungen aufgestellt hat, so kann im vorliegenden Falle von
vornherein einzig die Gesetzgebung des betreffenden Kantons, d. h.
des Kantons Thurgau, in Betracht kommen, und es ist daher
auch die Gleichbehandlung, auf die der Rekurrent gemäß Art. 20
der internationalen Übereinkunft ein Recht hat, nichts anderes,
als die Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Kantons
Thurgau, wobei, da der Rekurrent selber ein Einwohner
des Kantons Thurgau ist, als andere Angehörige dieses Kan
tons nur dessen Bürger in Betracht kommen können. Diese
Gleichbehandlung wird nun aber dem Rekurrenten nicht verweigert,
da an sein Armenrechtsgesuch nicht etwa ein strengerer Maßstab
angelegt wird, als wenn es von einem Bürger des Kantons
Thurgau eingereicht worden wäre. Auf den Rekurrenten ist genau
die gleiche Gesetzesbestimmung angewendet worden, wie gegebenen
Falls auf einen Kantonsbürger, nämlich 105 der thurg. Zivil
prozeßordnung. Mag nun auch das in dieser Gesetzesbestimmung
vorgesehene Armenrecht ein höchst prekäres sein, da es den Kreis
der Berechtigten in einer durchaus singulären Weise einschränkt,
so ist es doch das einzige von der Gesetzgebung des Kantons
Thurgau vorgesehene Armenrecht, dessen Voraussetzungen eben
auch von den Einheimischen erfüllt werden müssen, sofern diese
der Rechtswohltat des Armenrechts teilhaftig werden wollen.
5. Unter diesen Umständen wäre eine tatsächliche Schlechter
stellung der im Kanton Thurgau wohnhaften Angehörigen
anderer Staaten gegenüber den Kantonsbürgern, und also eine
Verletzung der internationalen Übereinkunft, nur dann anzunehmen,
wenn der Rekurrent den Beweis für seine Behauptung erbracht
hätte, daß Ausländer im Kanton Thurgau überhaupt nie öffent
liche Armenunterstützung genießen können, weil in diesem Kanton
gegenüber Ausländern, welche der öffentlichen Wohltätigkeit an
heimfallen, sofort die Abschiebung nach dem Heimatstaat verfügt
werde. Nach der bestimmten Erklärung des Obergerichts in seiner
Vernehmlassung ist jedoch im Kanton Thurgau die Abschiebung
nach der Heimat, wenigstens gegenüber Kranken, ausdrücklich
nur für den Fall der Verweigerung einer Unterstützung seitens
des Heimatstaates vorgesehen. Daß sie aber bei Gesunden ohne
weiteres stattfinde, d. h. ohne die sonst überall übliche Anfrage an
die Heimatbehörde, ob sie die erforderliche Unterstützung gewähre
ist mangels eines bezüglichen Beweises nicht anzunehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.