- Arteil vom 8. November 1911 in Sachen
Schweizerische Depeschenagentur, A.-G., gegen Basel-Stadt,
eventuell Bern.
Besteuerung einer Depeschenagentur, die in mehreren Kantonen sog.
Bureaux, d. h. Stationen für die telephonische Entgegennahme und
Weiterleitung von Nachrichten besitzt. Zulässigkeit der Vermögens
besteuerung durch jeden dieser Kantone, trotzdem die einzelnen
Bureaux keine Filialen darstellen und sowohl technisch wie
administrativ durchaus unselbständig sind. Steuerobjekt ist in jedem
Kanton eine Quote des Gesamtnettovermögens, die dem Verhältnis
der in dem betreffenden Kanton befindlichen Aktiven zum Gesamt-
betrag der Aktiven entspricht. Nichtgestattung des Hypothekar-
abzuges seitens eines Kantons, in welchem das Geschäft eine Liegen-
schaft besitzt.
A. Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Bern, deren Zweck in der gewerbsmäßigen Vermittlung von Nach
richten besteht. Sie empfängt die Nachrichten meist durch das
Telephon und gibt sie auf demselben Wege an ihre Kunden
(hauptsächlich Zeitungsredaktionen) weiter. Die meisten der vom
Ausland kommenden Nachrichten werden von der Rekurrentin in
Basel entgegengenommen und von da aus durch Vermittlung der
drei übrigen Bureaux (Zürich, Bern und Genf) an die Abon
nenten weitergegeben. Nur einige wenige Abonnenten werden
direkt von Basel aus bedient. In Basel besitzt die Rekurrentin
eine eigene Liegenschaft mit zweistöckigem Wohnhaus dessen
erster Stock ausschließlich ihrem Geschäftsbetriebe dient. Zum
Erwerb einer eigenen Liegenschaft hat sie sich, wie sie ausführt,
deshalb entschlossen, weil es ihr wegen des nächtlichen Telepho
nierens immer schwerer geworden war, geeignete Mietlokalitäten
zu finden.
Die Zentralleitung befindet sich in Bern, so zwar, daß in
administrativer Hinsicht sämtliche übrigen Bureaux von demjenigen
in Bern abhängig sind; in technischer Beziehung dagegen ist das
Bureau in Bern weniger wichtig, als dasjenige in Basel. Die
Rekurrentin ist nur in Bern in das Handelsregister eingetragen.
492 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.
Aus der Schlußbilanz des Jahres 1909 sind folgende Zahlen
hervorzuheben
Fr. 100,000
Aktienkapital
11,019 96
Statutarische Reserve
45,311 27
Spezialreserve
Liegenschaft in Basel
210,522 95
Darauf lastende Hypothek. (Diese Hypothek
ist seither auf 100,000 Fr. reduziert
120,000
worden)
13,640 83Mobiliar (inkl. Schreibmaschinen)
wovon 6000 auf Bern und 4000 bis
5000 auf Basel entfallen.
297,251 73
Gesamtbetrag der Aktiven
B. Auf Grund der hievor erwähnten Schlußbilanz des
Jahres 1909 und in Anwendung des baselstädtischen Gesetzes betr.
die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften, vom 14. Ok
1902 und 26. März
tober 1889, nebst Nachträgen vom 13. Mär
1908, beansprucht der Kanton Basel Stadt von der Rekurrentin
für das Jahr 1910 eine Kapitalsteuer von 182 Fr. 65 Cts.,
die er folgendermaßen berechnet:
Einbezahltes Kapital inkl. Reserven und Rück
Fr. 156,331 23
stellungen.
110,713 60
Hievon in Basel Stadt zu versteuern 70,82%
166 05
Steuer à 1½%00
10% Zuschlag laut Großratsbeschluß vom
16 60
17. Dezember 1908
182 65
Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt,
daß sie im Kanton Baselstadt lediglich den Überschuß des Schatzungs
wertes ihrer Liegenschaft über den Betrag der darauf lastenden
Hypothek zu versteuern habe, also auf Grund der Schlußbilanz
des Jahres 1909 einen Betrag von 90,522 Fr. 95 Cts., was
bei dem nicht bestrittenen Steuerfuß von 1½%0, unter Hinzu
rechnung des an sich ebenfalls nicht bestrittenen 10%igen Zu
schlages gemäß Großratsbeschluß vom 17. Dezember 1908, einen
Steuerbetrag von 149 Fr. 35 Cts. ausmache.
Aus den Akten ist ersichtlich, daß es den Parteien nicht so
II. Doppelbesteuerung. N° 101.
wohl um den sich hiebei ergebenden Streitbetrag von 33 Fr. 30 Cts.,
als vielmehr um einen grundsätzlichen Entscheid zu tun ist, der
für sie u. a. deshalb von Bedeutung zu sein scheint, weil sie
auch in Bezug auf die Berechnung der Erwerbsteuer auseinander
gehen und die Differenz zwischen den beidseitig ausgerechneten
Beträgen bei der Erwerbsteuer bedeutend größer ist.
C. Gegen den in dieser Sache ergangenen Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel Stadt vom 24. Dezember
1910 hat die Schweiz. Depeschenagentur rechtzeitig und form
richtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er
griffen, den sie damit begründet, daß der Standpunkt der Behörden
des Kantons Basel Stadt sowohl eine willkürliche Auslegung des
Gesetzes über die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften,
als auch einen Eingriff in die Steuerhoheit des Kantons Bern
bedeute.
Die Rekurrentin beantragt:
Es sei zu erkennen, die Beschwerdeführerin sei nicht schuldig,
dem Kanton Basel Stadt gemäß 2 und 4 des Gesetzes des
Kantons Basel Stadt betreffend die Besteuerung der anonymen
Erwerbsgesellschaften vom 14. Oktober 1889 (mit Nachträgen
vom 13. März 1902 und 26. März 1908) eine Kapitalsteuer
zu bezahlen, die über die Grundsteuer für das in ihrem Grund
stück an der St. Jakobstraße in Basel investierte eigene Kapital
hinausgeht (gemäß 1 Abs. 2 des vorerwähnten Gesetzes).
D. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat auf
Abweisung des Rekurses angetragen. Derjenige des Kantons Bern
hat beantragt, es sei bei der Beurteilung des vorliegenden staats
rechtlichen Rekurses festzustellen, daß der Kanton Bern ausschließ
lich die Befugnis besitze, die Schweiz. Depeschenagentur, A. G.,
für ihr gesamtes Erwerbseinkommen zu besteuern . In demjenigen
Maße, in welchem das Bundesgericht das Besteuerungsrecht des
Kantons Bern im vorliegenden Falle schützen werde, müsse darauf
auch bei der Heranziehung der Rekurrentin zur baselstädtischen
Kapital oder Erwerbsteuer Rücksicht genommen werden.
E. Über den technischen Betrieb der Rekurrentin in Basel
haben Zeugeneinvernahmen, verbunden mit Augenschein, statt
gefunden.
AS 37 1 1911
F. Die einschlägigen Bestimmungen des baselstädtischen
Gesetzes betr. die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften,
vom 14. Oktober 1889, mit Einfügung der Nachträge vom
13. März 1902 und 26. März 1908, lauten:
- Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Ge
nossenschaften und Vereine, welche im Kanton Basel Stadt zum
Zwecke des Betriebes eines Handels , Fabrikations oder andern
nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes niedergelassen sind,
unterliegen einer Kapitalsteuer und einer Ertragssteuer.
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen auch auswärtige
Gesellschaften, welche im hiesigen Kanton Grundeigentum besitzen,
in Bezug auf das in demselben angelegte Kapital und den daraus
gezogenen Ertrag und Gewinn.
- Bei Gesellschaften, welche neben der Niederlassung im
Kanton auch eine solche außerhalb des Kantons besitzen, tritt
eine dem Umfang der auswärtigen Niederlassung entsprechende
Minderung des Steuerbetrages ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Ausführung, daß keine Willkür vorliegt.)
- Was den Beschwerdegrund der interkantonalen
Doppelbesteuerung betrifft, so ist vor allem zu konstatieren
daß für einmal nur die Frage der Vermögens bezw. Kapital
besteuerung zur Entscheidung verstellt ist; denn in Bezug auf die
Besteuerung des Einkommens bezw. des Erwerbs, über welche die
Parteien allerdings ebenfalls differieren, liegt noch keine kantonale
Verfügung und infolgedessen auch noch kein staatsrechtlicher Re
kurs vor.
Daß der Kanton Bern entsprechend seinem Steuersystem eine
eigentliche Kapital oder Vermögenssteuer von der Rekur
rentin bisher nicht erhoben hat, sondern sich mit der Besteuerung
ihres Reingewinnes (einschließlich der Zinsen ihrer eigenen Kapi
talien) begnügt hat, steht der Behandlung des vorliegenden Re
kurses nicht entgegen, da die vom Bundesgericht vorzunehmende
Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten bekanntlich davon un
abhängig ist, ob und in welchem Maße die einzelnen Kantone
von ihrem Steuerrecht tatsächlich Gebrauch machen.
- Entgegen der Auffassung der Rekurrentin und des
Regierungsrates von Bern sind nach der neuern Praxis des
Bundesgerichts, von der abzugehen kein Anlaß vorliegt, zur Be
steuerung eines Gewerbebetriebes, der sich als einheitlicher Or
ganismus auf das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone erstreckt,
nicht etwa nur diejenigen Kantone berechtigt, auf deren Gebiet
sich entweder der Hauptsitz, oder aber eine eigentliche Zweig
niederlassung befindet, sondern es ist ein Steuerdomizil in allen
denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das be
treffende Geschäft ständige, körperliche Anlagen oder
Einrichtungen besitzt, mittels deren sich daselbst ein
qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil seines
technischen oder kommerziellen Betriebes vollzieht.
Dabei ist wiederum im Gegensatz zur Auffassung der Rekur
rentin und des Regierungsrates von Bern kein entscheidendes
Gewicht darauf zu legen, ob die in Betracht kommenden Anlagen
oder Einrichtungen unter einer besondern , selbständigen oder
relativ selbständigen Leitung stehen, bezw. ob ihr Betrieb ohne
wesentliche Veränderung vom Hauptbetrieb losgelöst und mit recht
licher Selbständigkeit ausgestattet werden könnte . Vielmehr hat
eine Teilung der Steuerhoheit u. a. gerade auch dann einzutreten,
wenn es sich um einen einheitlichen Betrieb handelt, bei dem
der Geschäftsgewinn durch das Zusammenwirken der in den
verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebsfaktoren erzielt wird
und also von einer Selbständigkeit der betreffenden Anlagen oder
Einrichtungen nicht wohl gesprochen werden könnte. Vergl. die
Urteile vom 26. Mai 1909 i. S. Union Reklame gegen Zürich
und Luzern, Erw. 3 (AS 35 I S. 331 f.), vom 12. April
1911 i. S. Motor gegen Zürich, Erw. 2, vom 21. Juni 1911
i. S. Speisewagengesellschaft gegen Solothurn, Erw. 2, und
vom 19. Juli 1911 i. S. Hamburg Amerika Linie gegen Luzern,
Erw. 2.
Im vorliegenden Falle handelt es sich nun in der Tat um
einen derartigen, auf das Gebiet mehrerer Kantone übergreifenden,
einheitlichen Geschäftsbetrieb; denn es steht fest und es ist
dies auch durch den Zeugenbeweis und den Augenschein bestätigt
worden , daß die Rekurrentin außer im Kanton Bern, wo
selbst sich ihre Zentralleitung befindet, noch in drei andern Kan
tonen, unter denen Basel Stadt die erste Stelle einnimmt, ständige
körperliche Anlagen und Einrichtungen besitzt, mittels deren sich
daselbst ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil ihres
technischen Betriebes vollzieht. Gerade in Basel spielt sich nach
den Zeugenaussagen der für den Betrieb der Rekurrentin wichtigste
Vorgang ab, nämlich die Entgegennahme und Weiterspedierung
fast aller das Ausland betreffenden Depeschen; und gerade in
Basel befindet sich, außer dem Mobiliar und den Schreibmaschinen
im Werte von zusammen 4000 bis 5000 Fr., das hauptsächlichste
Aktivum der Gesellschaft, nämlich die einzige im Eigentum der
Rekurrentin stehende Liegenschaft, deren Wert über 200,000 Fr.
beträgt, und deren Besitz nach den eigenen Ausführungen der
Rekurrentin nicht etwa ein zufälliger ist, sondern sich im Laufe
der Zeit als zur ungehinderten Durchführung des spezifischen
technischen Betriebs der Rekurrentin (nächtliches Telephonieren)
unumgänglich notwendig erwiesen hat.
Der Kanton Basel Stadt ist somit in der Tat zur Besteuerung
der Rekurrentin berechtigt.
4. Aber auch hinsichtlich der Höhe des vom Kanton
Basel Stadt als Steuerobjekt beanspruchten Kapitals kann in dem
angefochtenen Entscheid ein Eingriff in die Steuerhoheit eines
andern Kantons, speziell des Kantons Bern, nicht erblickt werden.
Wie aus den Akten ersichtlich ist, beanspruchen die baselstädtischen
Steuerbehörden die Kapitalsteuer von einem Betrag von
110,713 Fr. 60 Cts., der nach ihrer Angabe 70,82% des Ge
samtkapitals der Rekurrentin darstellt. Nun beläuft sich das
Gesamtreinvermögen der Rekurrentin auf Grund der Schlußbilanz
des Jahres 1909 in der Tat auf 156,331 Fr. 23 Cts., welcher
Betrag sich zusammensetzt aus:
Fr. 100,000
Grundkapital
11,019 96
Statutarische Reserve
45,311 2
Spezialreserve
Fr. 156,331 23,
Total, wie oben,
wovon jene 110,713 Fr. 60 Cts., die als Steuerobjekt in An
spruch genommen werden, genau 70,82 % ausmachen, während
diese Quote ihrerseits wiederum genau dem Verhältnis des Bilanz
wertes der Basler Liegenschaft (210,522 Fr. 95 Cts.) zum Ge
samtbetrag der Aktiven der Rekurrentin (297,251 Fr. 73 Cts.)
entspricht. Es erhebt somit der Kanton Basel Stadt keinen weiter
gehenden Anspruch, als denjenigen auf Besteuerung des Gesamt
reinvermögens der Rekurrentin im Verhältnis der im Kanton
Basel Stadt befindlichen Aktiven zu den Gesamtaktiven, was ge
wiß nicht zu beanstanden ist, selbst wenn davon abgesehen wird,
daß das Bundesgericht in Bezug auf die Besteuerung von Liegen
schaften besondere Grundsätze aufgestellt hat, aus denen der
Kanton Basel Stadt, wenn er nicht durch sein eigenes Gesetz
gebunden wäre, sogar das Recht ableiten könnte, die in Basel
befindliche Liegenschaft der Rekurrentin, unter Ignorierung der
darauf lastenden Hypothek und ohne jede Rücksicht auf den all
gemeinen Vermögensstand der Rekurrentin, zum vollen Schatzungs
werte von 210,522 Fr. 95 Cts. zu besteuern. Vergl. BGE 28 1
S. 125, 29 I S. 294 f. Erw. 2, S. 496, 31 I S. 54 Erw. 2,
sowie Urteil vom 8. Juni 1911 i. S. Ofenfabrik Sursee A. G.
gegen Luzern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.