- Arteil vom 25. Oktober 1911 in Sachen Böninger
gegen Zürich.
Angeblich willkürliche Auslegung des dem kantonalen Steuergesetz zu
Grunde liegenden Einkommensbegriffs, durch Besteuerung regel
mässiger, freiwilliger Verwandtenunterstützungen als Einkommen
des Empfängers.
A. Die Rekurrentin hat im Jahre 1910 von den in
Deutschland lebenden Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes
freiwillige Unterstützungen im Betrage von 622 Fr. monatlich
AS 37 1 1911
erhalten, nachdem bereits ihr Ehemann, der seit 1904 in Zürich
gewohnt hatte, von diesem Zeitpunkt an bis zu seinem Tode von
jenen Verwandten regelmäßig unterstützt worden war. Im Taxations
verfahren wurde das steuerpflichtige Einkommen der Rekurrentin
für 1910 von der Expertenkommission auf 2500 Fr. festgesetzt.
Die Rekurrentin reichte hierauf der Finanzdirektion des Kantons
Zürich einen Rekurs ein, indem sie ersuchte, die ihr zufließenden
Unterstützungen als nicht steuerpflichtig zu erklären, weil sie frei
willig geleistet würden und die bezahlten Beträge bereits von den
Schenkern als Einkommen versteuert werden müßten.
Die Finanzdirektion wies die Beschwerde durch Verfügung vom
28. Juli 1911 im wesentlichen mit folgender Begründung ab:
4 des Gesetzes betr. die Vermögens , Einkommens und Aktiv
bürgersteuer vom 24. April 1870 laute: Der Einkommenssteuer
ist unterworfen der Erwerb und das Einkommen der im Kanton
wohnenden Bürger und der Niedergelassenen und der im Kanton
bestehenden Korporationen. Somit unterliege nicht bloß der
Arbeitserwerb, sondern jedes Einkommen der Einkommenssteuer,
sofern es nicht einer andern Steuer unterliege, also z. B. als
Vermögensertrag oder Rente gemäß 5 litt. a. leg. cit. ( Von
der Einkommenssteuer sind ausgenommen: a. Der jährliche Ertrag
an Zinsen, Renten, Leibgedingen, welcher auf ein als Vermögen
versteuerndes Kapital sich gründet. ) von der Vermögenssteuer
getroffen werde. Die Einwendung, es handle sich lediglich um eine
Armenunterstützung, sei unzutreffend; denn ein jährlicher Unter
stützungsbetrag von 7464 Fr. reiche über das hinaus, was
zum Leben absolut notwendig sei. Der Umstand, daß die Unter
stützungen freiwillig und widerruflich seien, hebe die Pflicht zur
Versteuerung durch den Empfänger nicht auf.
Eine hiegegen gerichtete Beschwerde der Rekurrentin wies der
Regierungsrat durch Beschluß vom 24. August 1911 ab. Aus
der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Geldwerte Leistungen
Dritter seien prinzipiell vom Empfänger als Einkommen zu ver
steuern. Wenn auch das Steuergesetz den Begriff des steuer
pflichtigen Einkommens nicht klar umschreibe, so ergebe sich doch,
daß darunter alle Einkünfte eines Steuersubjektes zu verstehen seien,
sofern sie nicht schon von einer andern Steuer erfaßt würden.
Nur, wo diese Einkünfte das steuerfreie Existenzminimum nicht
erheblich überschritten und daher den Charakter von Almosen
hätten, seien sie nicht zu besteuern. Der Umstand, daß sie frei
willig geleistet würden und später einmal aufhören könnten, ändere
an der Steuerpflicht nichts. Ebenso sei es unerheblich, ob die Schenker
die Unterstützungsbeträge für ihre Besteuerung in Abzug bringen
dürften oder nicht. Die vertragliche Zahlungspflicht möge viel
leicht dem Verpflichteten einen Anspruch auf Abzug gewähren.
Aber die Leistungen des Gebers seien in jedem Falle Einkommen
des Empfängers; nach dem Gesetze beeinflusse die Einkommens
steuerpflicht des Gebers diejenige des Empfängers nicht. Die gegen
teilige Auffassung der Rekurrentin beruhe auf einer Verkennung
des Wesens der Einkommensbildung und des Einkommensbegriffs.
Es sei eine alltägliche Erscheinung, daß das Einkommen einer
Person sofort wieder zur Einkommensbildung anderer Personen
beitrage.
B. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage auf
dessen Aufhebung ergriffen. Sie macht willkürliche Auslegung des
zürcherischen Steuergesetzes geltend und führt zur Begründung
folgendes aus: Das nämliche Geldstück könne allerdings mehr
mals zur Einkommensbildung verschiedener Personen mitwirken;
aber es handle sich hiebei stets um eine frische Einkommensbildung
aus Erwerb. Alimentationsbeiträge könnten in keinem Falle Ein
kommen des Gebers und des Nehmers zugleich sein. Wenn sie in
folge einer Verpflichtung bezahlt würden, dürfe sie der Geber
für die Besteuerung abziehen, und wenn die Unterstützungen frei
willig geleistet würden, kämen sie für die Besteuerung des
Nehmers nicht in Betracht.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt die
Abweisung des Rekurses und bemerkt u. a. folgendes: Die Theorie
(Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft Bd. I S. 584; Conrad,
Handwörterbuch der Staatswissenschaften 2. Aufl. 3. Bd. S. 348)
verstehe unter Einkommen einer Person die Summe der wirt
schaftlichen Güter, die sie in einem gewissen Zeitraume zur Be
friedigung ihrer Bedürfnisse verwenden könne, ohne ihren Ver
mögensstand zu schmälern. Das zürcherische Staatssteuergesetz
stelle keine hievon abweichende Definition auf. Der Regierungsrat
legt einige Entscheide der zürcherischen Steuerbehörden vor, wodurch
u. a. verheiratete Studenten verpflichtet wurden, freiwillige Unter
haltsbeiträge ihrer Eltern als Einkommen zu versteuern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Gesetz definiert den Einkommensbegriff nicht und gibt keine
Anhaltspunkte, aus denen mit Notwendigkeit auf einen dem Ge
setze zu Grunde liegenden Einkommensbegriff geschlossen werden
müßte, der in der Weise abgegrenzt wäre, daß die der Rekur
rentin zufließenden Unterstützungen nicht darunter fielen. Es gibt
auch keinen allgemeinen gültigen, scharf abgegrenzten Einkommens
begriff, der ohne weiteres dem Gesetze zu unterstellen wäre. Dem
gemäß kann darin keine Willkür liegen, daß der Einkommensbegriff
des 4 des zürcherischen Staatssteuergesetzes in Anlehnung an
die in der Rekursbeantwortung erwähnte, vielfach anerkannte De
finition der Theorie bestimmt wird. Unter den so definierten Ein
kommensbegriff fallen zweifellos die Unterstützungen, die die
Rekurrentin von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes, wenn
auch ohne Rechtsanspruch, so doch tatsächlich regelmäßig bezieht
(vergl. insbesondere Elster, Wörterbuch der Volkswirtschaft S.693 f.).
Da zudem das Gesetz Erwerb und Einkommen einander gegen
überstellt und somit unter Einkommen etwas anderes versteht, als
den Arbeitserwerb, und zwar nicht nur den Kapitalertrag, der ja
nach 5 litt. a der Einkommenssteuer nicht unterworfen ist, so
liegt es nahe, das Einkommen nach 4 des Staatssteuergesetzes
in einem so weiten Sinne zu fassen, daß auch Verwandten
unterstützungen der vorliegenden Art darunter fallen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.