- Arteil vom 30. März 1911
in Sachen Theodor Fierz Nachfolger gegen Zürich.
Ein kantonales Gesetz kann zwar aus öffentlichrechtlichen Gesichts-
punkten die allfällig in Lehrverträgen vorkommenden Konkurrenz-
klauseln nicht schlechthin ungültig bezw. unverbindlich erklären :
wohl aber kann auf administrativem Wege, unter Androhung von
Disziplinarmassregeln, die Ausmerzung einer Konkurrenzklausel
aus einem konkreten Lehrvertrag befohlen, bezw. durch Gesetz ein
für allemal die Aufnahme von Konkurrenzklauseln in Lehrverträge
verboten werden. Andere Beispiele zulässiger Einwirkungen des
kantonalen Rechts auf die Entwicklung obligationenrechtlicher In
stitute.
A. Am 4./5. März 1908 schloß die Rekurrentin mit dem
minderjährigen Max Wey einen Lehrvertrag ab, der in seinem
Art. 5 ein zeitlich und örtlich beschränktes Konkurrenzverbot ent
hielt. Dieser Vertrag wurde, außer von der Rekurrentin, vom
Lehrling persönlich, sowie von dessen Vater unterzeichnet. Ent
sprechend einer Bestimmung ( 3 Abs. 2) des zürch. Gesetzes
betreffend das Lehrlingswesen, vom 22. April 1906, sandte die
Rekurrentin der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ein
Exemplar des Vertrages.
Gestützt auf 13 des erwähnten Gesetzes, welcher lautet:
Eine Vereinbarung, durch welche der Lehrling für die Zeit
nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in seiner gewerb
lichen Tätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nicht
zulässig;
forderte die Volkswirtschaftsdirektion die Rekurrentin, unter An
drohung von Disziplinarmaßregeln (Überweisung an die Gerichte
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung), zur Strei
chung der Konkurrenzklausel auf.
Ein gegen diese Aufforderung gerichteter Rekurs wurde vom
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Juni
1908 abgewiesen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Firma
Theodor Fierz Nachfolger am 17. Juli 1908 den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es seien
dieser Entscheid und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion,
sowie auch 13 des zürch. Gesetzes betreffend das Lehrlingswesen
vom 22. April 1906, aufzuheben.
Die Begründung des Rekurses ist aus den nachfolgenden Er
wägungen ersichtlich.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung
des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da sich die Rekurrentin über Verletzung der Art. 4 und
64 BV, sowie des Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV,
und nebenbei auch des Grundsatzes der Gewaltentrennung, dagegen
nicht etwa über eine Verletzung der Handels und Gewerbefreiheit
beschwert, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme des Rekurses
kompetent. Dabei könnte zwar, weil gegenüber dem kantonalen
Lehrlingsgesetze als solchem die 60 tägige Rekursfrist längst ab
gelaufen ist, gegebenenfalls nur eine Aufhebung des Regierungs
ratsbeschlusses vom 13. Juni 1908, sowie der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 27. Mai 1908, nicht auch der an
gefochtenen Bestimmung des Lehrlingsgesetzes selber, in Betracht
kommen. Dagegen ist bei der Beurteilung des Rekurses die Frage
der Verfassungmäßigkeit jener Gesetzesbestimmung immerhin als
Präjudizialfrage zu prüfen.
- (Ausführung, daß keine Willkür vorliege.)
- Was den behaupteten Eingriff in das Gebiet des
eidgenössischen Zivilrechts betrifft, so ist der Rekurrentin zu
zugeben, daß nach dem Grundsatze der derogatorischen Kraft des
eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht der kantonale Gesetz
geber nicht befugt ist, die in Lehrverträgen stipulierten Konkurrenz
klauseln unverbindlich zu erklären. Denn als Unter oder Abart
des Dienstvertrages (vergl. BGE 28 II S. 458 Erw. 5, sowie
Art. 319 Abs. 3 des revid. OR) untersteht der Lehrvertrag, soweit
seine zivilrechtlichen Wirkungen in Betracht kommen, ausschließlich
dem Bundesgesetz über das Obligationenrecht. Allerdings gibt es
eine Anzahl Fälle, in denen die Kantone befugt sind, aus öffent
lichrechtlichen Gesichtspunkten in eine vom Obligationenrecht geregelte
Materie einzugreifen, und zwar u. U. geradezu mit zivilrechtlicher
Wirkung. So wurde insbesondere stets angenommen (vergl. BGG
20 S. 1087, 22 S. 576 Erw. 3, 25 II S. 572 Erw. 1, 33 II
316 Erw. 2), daß ein kantonales Wuchergesetz bestimmte, an
sich dem Gebiet des OR angehörende Rechtsgeschäfte nicht nur
unter Strafe stellen, sondern außerdem auch nichtig erklären
könne, wie dies z. B. in Art. 2 des zürch. Gesetzes vom 27. Mai
1883 (zürch. Ges. Slg. Bd. 21 S. 10 ff.) geschieht, während
allerdings andere Kantone (z. B. Basel Stadt in 152 a-d
Str. Ges.) sich mit der Bestrafung des Wuchers begnügen. Ebenso
ist es wohl auch als zulässig zu betrachten, daß ein Kanton gewisse,
von öffentlichen Beamten entgegen einem ausdrücklichen Verbot
des kantonalen Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig erkläre,
wie z. B. Bern in 3 des Gesetzes betreffend die Amts und
Gerichtsschreibereien, vom 24. März 1878 (Ges. Slg. Bd. 17
S. 82 ff; vergl. dazu Reichel, Kommentar z. ZGB, Anm. 6
zu Art. 6), und Waadt, in Art. 1127 seines Code civil (vergl.
Huber, Schweiz. Privatrecht III, S. 667). Solche, ins Gebiet
des Obligationenrechts übergreifende Bestimmungen des kantonalen
Rechts sind indessen grundsätzlich doch nur insoweit zulässig, als
sie durch einen im Obligationenrecht selber enthaltenen Vorbehalt
des kantonalen Rechts gedeckt sind, wie z. B. die Wuchergesetz
gebung durch Art. 83, die Regelung der Anstellungsverhältnisse
der öffentlichen Beamten durch Art. 349, die Bestimmungen über
ihre Schadenersatzpflicht durch Art. 64, die Bestimmungen über
gewerbsmäßige Vermittlung von Geschäften durch Art. 405, die
jenigen über die Verwirkung von Rechten infolge Nichtanmeldung
bei öffentlichen Auskündigungen durch Art. 161, diejenigen über
Forderungen aus dem Kleinvertrieb geistiger Getränke durch
Art. 231, usw. Da nun in Bezug auf den Lehrvertrag ein
solcher Vorbehalt im OR nicht zu finden ist, so muß dem
kantonalen Gesetzgeber die Befugnis abgesprochen werden, aus
öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten die allfällig in Lehrverträgen
vorkommenden Konkurrenzklauseln schlechthin ungültig oder un
verbindlich zu erklären.
Ebensowenig läßt sich eine solche Kompetenz der Kantone aus
dem Vormundschaftsrecht herleiten. Allerdings wäre es an sich
denkbar gewesen, daß ein Kanton innerhalb der Schranken seiner
vormundschaftlichen Hoheit die Gültigkeit von Lehrverträgen, sofern
sie (was tatsächlich fast immer der Fall ist) minderjährige Personen
betreffen, an bestimmte vormundschaftliche Requisite geknüpft und
dabei insbesondere den Lehrverträgen mit Konkurrenzklauseln die
Genehmigung ein für allemal versagt hätte, gleich wie ja nun
mehr auch das schweizerische Zivilgesetzbuch das Verbot des Ab
schlusses gewisser Rechtsgeschäfte zu Lasten eines Bevormundeten
(Art. 408) im Vormundschaftsrecht enthält, wobei sich übrigens
aus einer Vergleichung des Art. 408 mit Art. 421 ergibt, daß
damit (trotz des Ausdrucks dürfen keine ) offenbar zugleich die
Nichtigkeit der betreffenden Rechtsgeschäfte ausgesprochen werden
wollte, da es nur im Falle ihrer absoluten Nichtigkeit überflüssig
erscheinen konnte, ihre Gültigkeit (wie diejenige der in Art. 421
aufgezählten Geschäfte) von der Zustimmung der Vormundschafts
behörde abhängig zu machen. Von diesem Gesichtspunkte aus ist
es daher erklärlich, daß der Bunderat in seinen beiden Botschaften
zum revidierten Obligationenrecht (BBl. 1905 II S. 34, 1909
III S. 744) von einer bishin bestehenden Geltung des kan
tonalen Vormundschaftsrechtes im Gebiete des Lehrvertrages sprechen
konnte. Die im vorliegenden Falle umstrittene Bestimmung des
kantonalen Rechts gibt sich nun aber schon äußerlich nicht als
eine Bestimmung des Vormundschaftsrechts, sondern als eine solche
des Gewerberechts, und sie will auch zweifellos nicht nur für die
im Kanton Zürich bevormundeten, sondern für alle im Kanton
Zürich in die Lehre tretenden Minderjährigen gelten, wie sie
umgekehrt für die allenfalls im Kanton Zürich bevormundeten,
aber in auswärtigen Geschäften als Lehrlinge untergebrachten
Minderjährigen offenbar nicht gelten will. Es handelt sich also
hier ebensowenig um eine vormundschaftliche Bestimmung, wie
z. B. bei dem in Art. 356 Abs. 3 des revidierten OR enthaltenen
Verbot, das ebenfalls und wohl absichtlich nicht ins Vormund
schaftsrecht aufgenommen, d. h. nicht dem Art. 408 ZGB an
gegliedert, sondern anläßlich der Regelung des Dienstvertrages
aufgestellt wurde.
4. Kann nach dem Gesagten 13 des zürch. Gesetzes be
treffend das Lehrlingswesen, weil das OR keinen bezüglichen Vor
behalt aufweist und es sich dabei auch nicht um eine Bestimmung
des Vormundschaftsrechts handelt, keine zivilrechliche Wirkung (im
Sinne der Nichtigkeit der Konkurrenzklausel) beanspruchen, so
fragt es sich dagegen, ob er nicht als bloßes, an die Gewerbe
treibenden gerichtetes Verbot, d. h. als Verbot der Aufnahme
von Konkurrenzklauseln in Lehrverträge, aufrecht erhalten werden
könne, bezw. ob nicht, wie das im vorliegenden Falle geschehen
ist, auf administrativem Wege die Ausmerzung einer Kon
kurrenzklausel aus einem konkreten Lehrvertrag befohlen werden
könne.
Mit Recht hat der Regierungsrat in seiner Rekursantwort
darauf hingewiesen, daß es sich bei der Regelung des Lehrlings
wesens in erster Linie um öffentlichrechtliche Gesichtspunkte
handelt. Es ergibt sich dies u. a. deutlich aus den Bestimmungen
über die Leitung der beruflichen Ausbildung des Lehrlings ( 5
Abs. 1), über seine Verwendung zu andern als beruflichen Dienst
leistungen ( 5 Abs. 1, letzter Satz), über die Lehrlingsprüfungen
( 19 24), über die Dauer der Arbeitszeit und über die Sonn
tagsruhe ( 7 10 und 11 Abs. 1, letzter Satz), über die
Verpflichtung des Lehrlings zum Besuch von Fortbildungsschulen
und die Verpflichtung des Meisters, ihm den Besuch dieser Schulen
zu ermöglichen ( 11 Abs. 1), usw. Alle diese Vorschriften ge
hören dem öffentlichen Rechte, insbesondere der Gewerbepolizei an
und haben mit dem Zivilrecht, insbesondere dem Obligationenrecht,
nichts zu tun. Wenn nun im Zusammenhange mit diesen gewerbe
polizeilichen Vorschriften u. a. bestimmt wird, eine Vereinbarung,
durch welche der Lehrling für die Zeit nach der Beendigung des
Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt werde
(Konkurrenzklausel), sei nicht zulässig", so qualifiziert sich auch
diese Bestimmung zweifellos in erster Linie wenigstens als
eine solche des öffentlichen Rechts. Grund und Zweck des staat
lichen Eingreifens sind hier sowohl der spezielle Gesichtspunkt der
Ausbildung eines tüchtigen Gewerbestandes, als auch namentlich
das in allen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens immer mehr
hervortretende Bestreben des Staates, den ökonomisch Schwachen
gegenüber allfälligen Ausbeutungen durch den wirtschaftlich Stärkern
in Schutz zu nehmen. Von diesem doppelten Gesichtspunkte aus
erscheint 13 des zürcherischen Lehlingsgesetzes insoweit gültig,
als er einerseits nicht in eidgenössisches öffentliches Recht ins
besondere nicht in das Gebiet des eidg. Fabrikgesetzes über
greift, und als ihm anderseits auch nicht etwa obligationenrechtliche
Wirkungen zugeschrieben werden. Ersteres ist jedoch im vorliegenden
Falle nicht behauptet und wäre auch nicht vom Bundesgericht,
sondern vom Bundesrat zu entscheiden. Was aber das Verhältnis
zum OR betrifft, so genügt es, zu konstatieren, daß im konkreten
Falle das im Vertrage zwischen der Rekurrentin und ihrem Lehr
ling Max Wey enthaltene Konkurrenzverbot nicht als zivilrecht
lich unverbindlich erklärt, sondern daß der Rekurrentin bloß unter
Androhung von Disziplinarmaßregeln befohlen wurde, diese
Klausel zu streichen. Wenn nun auch mit einem solchen Befehl
offenbar das gleiche Resultat erstrebt werden will und in Wirk
lichkeit wohl meist ungefähr die gleiche Wirkung erzielt wird, wie
durch eine eigentliche Nichtigerklärung der beanstandeten Konkur
renzklausel, so kann doch eine Mißachtung der derogatorischen Kraft
des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Recht oder ein Über
griff der Administrativbehörde in das Gebiet der richterlichen
Gewalt darin ebensowenig erblickt werden, wie in zahlreichen andern
Geboten und Verboten, durch die ebenfalls indirekt auf ein zivil
rechtliches, insbesondere obligationenrechtliches Verhältnis eingewirkt,
aber doch nicht direkt ein bestehendes Forderungsrecht aufgehoben,
bezw. als nicht existierend erklärt, oder ein nicht bestehendes ge
schaffen bezw. als existierend erklärt wird. Es kommen hier z. B.
in Betracht: die Bestimmungen über Verwirkung des pro
zessualen Klagerechts infolge unbenutzten Ablaufs einer Provo
kationsfrist (vergl. BGE 24 I S. 656 f. Erw. 2); der
Ausschluß des Zeugenbeweises für Forderungen von bestimmter
Höhe (vergl. Zeitschr. f. schw. R. 24 S. 502 ff., Burckhardt,
Kommentar der BV S. 655 u. die dortigen Zitate); die Be
stimmungen, wonach nicht gestempelte Urkunden, sofern
sie nach dem Gesetz zu stempeln gewesen wären, vom Richter erst
berücksichtigt werden dürfen, wenn sowolh die Stempelgebühr als
auch die Stempelbuße entrichtet ist (vergl. z. B. Art. 31 des
waadtl. Stempelgesetzes vom 11. November 1889, Ges. Slg. Bd. 6
S. 467 ff.); die Bestimmungen gewisser kantonaler Gesetze
über die Form der Aufforderung zur Räumung von Miet
lokalitäten (nicht identisch mit der nach Art. 289 ff. u. 9 OR
formlosen Kündigung) und über die Form des Einspruchs ge
genüber solchen Aufforderungen (vergl. Urteil des Bundesgerichts
vom heutigen Tage i. S. Brunner c. Feilner, Erw. 2); das
Verbot des Verkaufs gewisser Sachen auf öffentlichem Markte
oder durch Hausierer ( 3 und 6 des zürch. Gesetzes vom
13. Juni 1880, Ges. Slg. Bd. 20 S. 164); das Verbot
des Abschlusses von Termingeschäften mit bestimmten Katego
rien von Personen ( 10 des zürch. Gesetzes betr. den gewerbs
mäßigen Verkehr mit Wertpapieren, vom 31. Mai 1896; ähnlich
16 des Kommissionsentwurfes vom 10. Februar 1911; vergl.
über das Verhältnis zum OR: BGE 34 II S. 686 f. Erw. 3)
das an die gewerbsmäßigen Pfandleiher erlassene Verbot
der Belehnung gewisser Gegenstände (vergl. Urteil des Bundes
gerichts vom 29. Juni 1904 i. S. Wolff c. Neuchâtel, Erw. 2);
die in einem Gesetz betreffend den unlautern Wettbewerb
(baselstädtisches Gesetz vom 11. Oktober 1900 2) enthaltene
Bestimmung, daß es untersagt sei, den Verkauf einer mit
Preisangabe ausgeschriebenen und ausgestellten Ware zu dem an
gegebenen Preise zu verweigern (vergl. dazu Reichel, Kom
mentar zum ZGB, Anm. 2 zu Art. 6); die Aufstellung von
Preistarifen für gewisse im Dienste des öffentlichen Ver
kehrs stehende Gewerbe, oder von Lohntarifen mit
fakultativer Gültigkeit für alle Gewerbe (vergl. BGE 26 I
S. 326 Erw. 3 und 4), usw. Endlich ist noch speziell hin
sichtlich des Dienstvertrages und ganz speziell hinsichtlich des
Lehrvertrages auf die von Hafner, Anm. 2 zu Art. 338 OR
erwähnten, übrigens auch in den Kommentaren zum ZGB (Gmür,
Anm. 2 zu Art. 6, Reichel, Anm. 2 zu Art. 6, Eugen Curti,
Anm. 2 zu Art. 6) weiterhin als zulässig betrachteten gewerbe
polizeilichen Bestimmungen zu verweisen, durch welche, wie Hafner
hervorhebt, die Freiheit des Dienstvertrages eingeschränkt wird,
Nr. 11 hienach.
AS 37 I 1911
und welche daher zugleich (sc. indirekt) auch zivilrechtliche Be
deutung haben
Es ist nicht zu verkennen, daß die Duldung solcher indirekter
Einwirkungen nicht zivilrechtlicher Rechtssätze auf die Geltend
machung gewisser vom Zivilrecht anerkannter Rechte u. U. zur
Vereitelung eines vom Zivilgesetzgeber erstrebten Fortschrittes führen
kann, wie z. B. die Duldung jener kantonalrechtlichen Beweis
vorschriften, welche für Forderungen von bestimmter Höhe nur
bis zum In
den schriftlichen Beweis zulassen und dadurch-
krafttreten des ZGB (vergl. dessen Art. 10) den in Art. 9
OR aufgestellten Grundsatz der Formlosigkeit der Verträge durch
brechen. In weitaus den meisten Fällen aber, und so auch im
vorliegenden Falle, handelt es sich bei jenen kantonalrechtlichen
Bestimmungen im Gegenteil um die Verwirklichung sozialer Ziele,
die sich der Staat als volkswirtschaftliche Einheit setzt und durch
öffentlichrechtliche Normen zu erreichen sucht, bis sie in die all
gemeine, auch für die Beziehungen der Privaten unter sich maß
gebende Rechtsordnung übergehen, wofür z. B. gerade das Verbot
der Konkurrenzklausel in Lehrverträgen ein typisches Beispiel ist,
da nunmehr auch in Art. 356 Abs. 3 des revidierten OR solche
Konkurrenzklauseln direkt nichtig erklärt werden. War aber,
wie dargetan, eine Verletzung des Prinzips der derogatorischen
Kraft des eidgenössischen Rechts sogar da nicht anzunehmen, wo
durch prozeßrechtliche Vorschriften des kantonalen Rechts ein vom
eidgenössichen Zivilrecht angestrebter Fortschritt mehr oder weniger
vereitelt wird, und könnten ähnliche Fälle sogar auch noch in
Zukunft vorkommen (da ja Art. 10 ZGB sich nur auf die er
wähnten Beweisvorschriften bezieht), so erscheint die Berufung
auf jenes Prinzip a fortiori da unzulässig, wo umgekehrt das
kantonale Recht innerhalb der ihm gezogenen formellen
gegenüber dem Bundeszivilrecht einen Fort
Schranken
schritt realisiert, wie dies gerade im vorliegenden Falle zutrifft.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.