Branch office forum applies to tort claims from branch business

BGE 37 I 41Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I27 de dez. de 1910Dismissed

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Resumo

The Zurich-based owner of an information bureau challenged the Bern courts' jurisdiction in damages actions brought after the Bern branch allegedly issued an unfavorable reference. The Federal Court held that the branch-office forum applies to all claims arising out of the branch's business, not only contractual claims, and specifically also to tort claims based on information given by the branch. The objection to jurisdiction was therefore dismissed, and the constitutional complaint rejected.

Regest

Art. 59 BV; Gerichtsstand der Zweigniederlassung; der Niederlassungsgerichtsstand erfasst nicht nur Klagen aus von der Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschäften, sondern alle Klagen, deren Anspruch aus dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung hergeleitet wird. Dazu gehören insbesondere auch ausserkontraktliche Entschädigungsklagen Dritter wegen behaupteter Persönlichkeitsverletzung durch von der Filiale erteilte Auskünfte (Erw. 6). Der Gerichtsstand setzt somit einen funktionalen Zusammenhang zwischen Anspruch und Filialbetrieb voraus; auf die Vertragsnatur des Anspruchs kommt es nicht an.

Texto completo

  1. Arteil vom 9. Februar 1911 in Sachen von Aesch gegen Reidhardt. Gerichtsstand der Zweigniederlassung. Dessen Geltung für alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also nicht nur für Kontraktsklagen, sondern auch für Klagen aus ausserkontraktlichen Rechtsverhältnissen, sofern der betreffende Anspruch immerhin aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale hergeleitet wird. A. Der in Zürich wohnhafte Rekurrent ist Inhaber eines Informationsbureaus, mit Sitz in Zürich und Filiale in Bern. Am 19. Mai 1910 erteilte Dr. jur. A. Burkhardt in Bern namens der dortigen Filiale einem Albert Zoller eine ungünstige Auskunft über die Rekursbeklagten. Wegen dieser Auskunft erhoben letztere beim Zivil Amtsgericht Bern gegen G. von Aesch, Aus kunftei Wimpf, Zweigbureau in Bern , je eine Entschädigungsklage. Im ersten Verhandlungstermin (1. Oktober 1910) erschien namens der Beklagten jener Dr. A. Burkhardt, erklärte, sich vor dem hierseitigen Gericht in der Sache einlassen zu wollen , und ersuchte um Bewilligung einer Frist zur Erstattung der Hauptverteidigung. In Sachen Ida Neidhardt gegen den Rekurrenten fand sodann am 9. November 1910 eine weitere Tagfahrt statt, anläßlich deren namens des Beklagten beantragt wurde: Das Gericht wolle erkennen, der Beklagte sei nicht schuldig, sich auf die Klage einzu lassen, und das Amtsgericht von Bern sei örtlich nicht zuständig

zu deren Behandlung. Dieses Begehren wurde abgewiesen. Darauf brachte der Beklagte seine Antwort in der Sache selbst vor und schloß auf Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens. Am 28. November erklärte der Beklagte in beiden Prozessen die Reform, und zwar rückwärts bis zum Schlusse der Klagebegrün dung (inbegriffen die Erklärung punkto Anerkennung des Gerichts standes)" Am 6. Dezember erhob der Beklagte in beiden Prozessen die Einrede der Inkompetenz des berner Richters; das Zivil Amts gericht verwarf jedoch diese Einrede mit Entscheid vom gleichen Tage. B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, auf lrt. 59 BV gestützte staatsrechtliche Rekurs mit dem Rechtsbe gehren, es sei die Gerichtsstandseinrede zu schützen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. In der Rekursbegründung wird bemerkt, der Rekurrent habe die beiden Klagen beantwortet, um dem Risiko zu entgehen, seine materielle Verteidigung zu verwirken . Die am 28. November 1910 erfolgte Reformerklärung wird in der Rekursschrift nicht erwähnt. C. Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf den Rekurs nicht einzutreten; eventuell: er sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 6. daß der in der Praxis anerkannte Gerichtsstand der Zweigniederlassung sich keineswegs, wie der Rekurrent geltend macht, nur auf Klagen aus den von einer Filiale abgeschlossenen Rechtsgeschäften , also auf Kontraktsklagen, bezieht, sondern (vergl. BGE 30 I S. 297 und die dortigen Zitate; ferner, betreffend Art. 625 Abs. 2 OR: Urteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen Seidenstoffappretur A. G. c. Zürich ) überhaupt auf alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also bei Auskunfteien speziell auch auf Entschädigungsklagen Dritter wegen angeblicher Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Erteilung einer ungünstigen Information seitens der Filiale; AS 36 I S. 632 f. Erw. 2 f. 7. daß somit im vorliegenden Falle der Rekurs auch dann abzuweisen wäre, wenn keine Anerkennung des bernischen Gerichts standes stattgefunden hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

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