II. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Liberté
de conscience et de croyance.
75. Arteil vom 19. Oktober 1911 in Sachen
Bamert gegen Armenpflege Tuggen und Regierungsrat
des Kantons Schwyz.
Auslegung des Art. 49 Abs. 3 BV, wonach über die religiöse Er
ziehung der unter 16 Jahre alten Kinder der Inhaber der
väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt verfügt. Er
scheint als Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt auch
eine Armenbehörde, der die Kinder eines zu einer Freiheits-
strafe Verurteilten zur Obhut und Pflege übergeben wurden,
ohne dass jedoch eine förmliche Entziehung der väterlichen
Gewalt, bezw. eine ordnungsgemässe Bevormundung der
Kinder stattgefunden hat?
A. Der Rekurrent Nr. 1 ist Bürger von Tuggen (Schwyz
und wohnte bis 1910 mit seiner Familie (Frau und damals 11
Kinder) im Kanton Zürich, woselbst er seine Kinder protestan
tisch erziehen ließ. Er selber ist katholisch, seine Ehefrau dagegen
protestantisch. Am 29. September 1910 wurde Bamert wegen
Blutschande in Untersuchung gezogen und verhaftet. Am 7. De
zember wurde er vom Schwurgericht Zürich wegen des genannten
Beide nicht publiziert.
Verbrechens zu 1 ½ Jahren Arbeitshaus (abzüglich 7 Wochen
Untersuchungshaft) verurteilt. Diese Strafe verbüßt er gegenwärtig
in der Strafanstalt Regensdorf (Zürich).
Inzwischen sind am 17. November die Ehefrau Bamert und
die Kinder (mit Ausnahme des ältesten Sohnes) gemäß Art. 45
Abs. 3 BV von den zürcherischen Behörden nach Tuggen abge
schoben worden. Am 9. Dezember 1910 hat sodann die Armen
pflege Tuggen u. a. beschlossen:
b) Für die beiden Töchter Sophie und Emma soll auf Un
terbringung in eine Anstalt gesorgt werden.
c) Sohn Severin wird auf seiner Dienststelle in Zürich be
lassen.
d) Die jüngern Geschwister sind katholisch zu taufen, und im
Armenhaus zu behalten.
Die jüngern Geschwister , auf welche sich Lemma d dieses
Beschlusses bezieht, sind die Kinder:
- Lina, geb. 1897;
- Fritz, geb. 1898;
- Ernst, geb. 1901
- Elise, geb. 1902
- Rosa, geb. 1903
- Lydia, geb. 1906;
- Emil, geb. 1907;
- Jakob, geb. 1908;
Eine gegen diesen Beschluß ergriffene Beschwerde wurde am
- Mai 1911 vom Gemeinderat Tuggen abgewiesen; desgleichen
am 26. Juni 1911 vom Regierungsrat eine gegen den Beschluß
des Gemeinderates ergriffene Beschwerde. Die Erwägungen des
regierungsrätlichen Entscheides lauten:
... 2. daß die Armenbehörde als Inhaber der vormund
schaftlichen Gewalt nach BV Art. 49 Abs. 3 über die religiöse
Erziehung der unter 16 Jahre alten, auf Kosten der Gemeinde
im Armenhaus versorgten Kinder zu entscheiden hat;
- daß dieser Standpunkt auch der bundesgerichtlichen Praxis
entspricht und speziell im Urteil des BG vom 3. Februar 1897.
i. S. Stöhr festgestellt worden ist, daß der Mutter gegenüber
der vormundschaftlichen Gewalt kein bestimmender Einfluß auf
die religiöse Erziehung der Kinder zusteht."
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates richtet sich
der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig von beiden Ehegatten
Bamert ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag, das
Bundesgericht möchte die Rekurrenten in ihren väterlichen und
mütterlichen Rechten schützen und den auf die Umtaufe ihrer
Kinder bezüglichen Beschluß der Armenpflege Tuggen bezw. den
Rekursentscheid des Regierungsrates Schwyz als mit der Bun
desverfassung und dem kantonalen Recht unvereinbar aufheben
Der Rekurs wird mit einer Verletzung des Art. 49 Abs. 3
BV begründet.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz und die
Irmenpflege Tuggen haben auf Abweisung des Rekurses ange
tragen.
Die Rechtsstandpunkte der rekursbeklagten Behörden sind aus
den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Sache selbst ist ohne weiteres klar, daß die An
ordnung der schwyzerischen Behörden, wonach die im Armenhaus
Tuggen untergebrachten acht jüngern Kinder der Rekurrenten
katholisch zu erziehen sind, vor der unzweideutigen Bestimmung
des Art. 49 Abs. 3 BV nur dann standhält, wenn sie als vom
Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt aus
gehend zu betrachten ist. Nun behaupten die rekursbeklagten Be
hörden selber nicht, daß im vorliegenden Falle eine eigentliche
Entziehung der väterlichen Gewalt bezw. der väterlichen Vor
mundschaft und im Zusammenhang damit eine Bevormundung
der Kinder stattgefunden habe, wie sie doch sowohl 16 der
schwyzerischen Vormundschaftsverordnung, als auch 683 des
zürcher. Privatr. Gesetzbuches ausdrücklich vorsehen, oder daß
die Kinder gemäß 1 Abs. 3 schwyz. VO, bezw. 682 zürch.
Priv. Ges. deshalb unter obrigkeitliche Vormundschaft gestellt
worden seien, weil ihr Vater infolge der über ihn verhängten
Freiheitsstrafe selber unter Vormundschaft stehe. Vielmehr wird
ausdrücklich anerkannt, daß eine Vormundschaft im vorliegenden
Falle, obwohl sie hätte bestellt werden können", tatsächlich nicht
bestellt worden sei. Alsdann aber ist nicht einzusehen, wieso die
väterliche Gewalt untergegangen und eine vormundschaftliche Ge
walt entstanden sein soll. Es ist eine durchaus unbegründete Auf
fassung der beiden rekursbeklagten Behörden, daß infolge der
Kriminalisierung des Vaters Severin Bamert in Zürich und
infolge der Unterbringung der Kinder im Armenhaus Tuggen die
väterliche Gewalt eo ipso unterging und die Kinder ohne weiteres
unter die vormundschaftliche Gewalt der Armenpflege Tuggen ge
langten . Weder nach schwyzerischem, noch namentlich nach zür
cherischem Recht, welch letzteres hier, mit Rücksicht auf die
Domizilverhältnisse des Rekurrenten, gemäß Art. 2 und 9 BG
betr. die zivilr. Verh. allein anwendbar wäre trifft der Verlust
der väterlichen Gewalt, bezw. die Bevormundung, automatisch mit
der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ein (als welche übrigens
nur die Zuchthausstrafe in Betracht kommen könnte, während der
Rekurrent ja bloß zu Arbeitshaus verurteilt wurde), sondern es
bedarf sowohl für den Entzug der väterlichen Gewalt, als auch
für die Bevormundung, eines besondern, speziell hierauf gerichteten
Rechtsaktes. Vergl. für das schwyzerische Recht den bereits zitierten
16 und zudem 1 litt. c der Vormundschaftsverordnung; für
das zürcherische Recht: 683, 730 litt. c und 733 ff. Pri
vatrl. Ges. und 6 Abs. 2 Strafges. Mag es also auch richtig
sein, daß gemäß schwyzerischer Praxis solchen Kindern, die im
Armenhaus untergebracht werden müssen, kein Vormund ernannt
zu werden pflegt, und mag auch die sonst dem Vormund oblie
gende persönliche Fürsorgepflicht in derartigen Fällen tatsächlich
von der Armenhausverwaltung erfüllt werden, so folgt daraus
doch nicht, daß auch das nach der Bundesverfassung ausschließlich
dem Inhaber der väterlichen Gewalt, oder aber dem ordnungsge
mäß bestellten Vormund bezw. der ihm vorgesetzten Aufsichtsbe
hörde, zustehende Recht, über die religiöse Erziehung der be
treffenden Kinder zu verfügen, auf die Armenhausverwaltung,
bezw. die Armenpflege übergegangen sei. Vielmehr muß daran
festgehalten werden, daß dieses Recht, das grundsätzlich dem In
haber der väterlichen Gewalt zusteht, gemäß Art. 49 Abs. 3
BV nur im Falle eines förmlichen Verlustes der väterlichen Ge
walt und unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäß erfolgten
Vormundschaftsbestellung auf eine Behörde überzugehen
vermag.
Im vorwürfigen Falle kommt hinzu, daß, wiederum mit Rück
sicht auf die Domizilverhältnisse des Rekurrenten Bamert und in
Ansehung der Art. 3, 4 und 10 BG betr. die zivilr. Verh. der
N. u. A., die Behörden des Kantons Schwyz zur Bestellung der
Vormundschaft gar nicht die nötige Kompetenz besaßen, sondern
von vornherein nur berechtigt waren, gemäß Art. 14 des er
wähnten Gesetzes die Bestellung einer Vormundschaft im Kanton
Zürich zu beantragen (sofern nämlich die Voraussetzungen einer
Vormundschaftsbestellung nach zürcherischem Recht gegeben waren
was hier nicht zu untersuchen ist ), und alsdann der zür
cherischen Vormundschaftsbehörde die in Art. 13 vorgesehene Wei
sung über die religiöse Erziehung der Kinder zu erteilen.
3. Was endlich die Berufung der Armenpflege Tuggen auf
das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 1897 i. S. Störi
betrifft (AS 23 S. 22 ff.), wo unter durchaus analogen Ver
hältnissen die Verfügung der Vormundschaftsbehörde gegen die
Einsprache der Mutter aufrecht erhalten worden sei, so genügt es,
zu konstatieren, daß in jenem Falle eine Vormundschaft tatsächlich
bestellt worden war und also die vormundschaftliche Gewalt
existierte, während anderseits der Vater der betreffenden Kinder
verstorben war und daher als Inhaber der väterlichen Gewalt
nicht mehr in Betracht kommen konnte. Von durchaus analogen
Verhältnissen kann somit hier keine Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß der
Armenpflege Tuggen, soweit er sich auf die religiöse Erziehung
der Kinder Bamert bezieht, aufgehoben.