- Arteil vom 12. April 1911 in Sachen
Motor , A.-G. für angewandte Elektrizität, gegen
Zürich, eventuell Aargau.
Bei einem Geschäftsbetrieb, der sich als ein einheitlicher Organismus auf
das Gebiet zweier oder mehrerer Kantone erstreckt, ist ein Steuerdomizil
in allen denjenigen Kantonen anzunehmen, in denen das betreffende Ge-
schäft ständige, körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt,
mittelst deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesent
licher Teil seines technischen oder kommerziellen Betriebes
vollzieht. Dabei ist kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen, ob
die in Betracht kommenden Anlagen oder Einrichtungen unter einer
besondern , selbständigen oder relativ selbständigen Leitung
stehen, bezw. ob ihr Betrieb ohne wesentliche Veränderung vom
Hauptbetrieb losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeil ausgestattet
werden könnte. Vielmehr hat eine Teilung der Steuerhoheit u. a.
gerade auch dann einzutreten, wenn es sich um einen einheitlichen
Betrieb handelt, bei dem der Geschäftsgewinn durch das Zusammen-
wirken der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten Betriebs
faktoren erzielt wird, und also von einer Selbständigkeit der be-
treffenden Anlagen oder Einrichtungen nicht wohl gesprochen werden
kann. Anwendung dieses Grundsatzes auf ein Elektrizitätswerk,
dessen Stromverteilungsnetz sich auf das Gebiet mehrerer Kantone
erstreckt. Andeutungen über die Berechnung des in jedem einzelnen
Kanton zu versteuernden Einkommensbetrages.
A. Der Rekurrent war bis 1907 Eigentümer des heute
den Kraftwerken Beznau Löntsch gehörenden Elektrizitätswerkes
an der Beznau im Kanton Aargau. Von der in diesem Elektri
zitätswerk erzeugten elektrischen Energie lieferte er einen Teil in
den Kanton Zürich. Die Primärleitung führte von Baden nach
Seebach und überschritt bei Otelfingen die Kantonsgrenze; der
Strom wurde unter einer Spannung von zirka 25,000 Volt
eingeführt. In Seebach befand sich auf einem Grundstück, das
dem Rekurrenten gehörte, die Primärverteilungsstation mit meh
reren Transformatoren. Von dieser Station aus wurde der Strom
(immer noch unter Hochspannung) in zwei Hauptleitungen nach
den entfernteren Gegenden des Kantons Zürich geführt. Die eine
Hauptleitung ging über Opfikon, Kloten, Bassersdorf, Brütten
und Töß nach Seen, Elsau, Wiesendangen und Bertschikon, die
andere über Wallisellen, Dübendorf, Uster, Grüningen und Bubi
kon nach Rüti (Zürich). Nebenleitungen, die den Strom teils
unter 25,000, teils unter 8000 Volt Spannung übermittelten,
zweigten sowohl von der Unterzentrale Seebach, als auch von den
beiden Hauptleitungen ab. Eine solche Primärnebenleitung führte
von Seebach nach der Transformatorenstation der Stadt Zürich
(Guggach), wo der Motor in einem der Stadt gehörigen Ge
bäude den elektrischen Strom auf eine Spannung von 6000 Volt
transformierte. In dieser Form wurde er an die Stadt Zürich
abgegeben. Eine weitere, von der Unterzentrale direkt abzweigende
Primärnebenleitung führte über Affoltern (bei Zürich) und
Regensdorf nach Höngg und Schlieren.
Die Primärnebenleitungen gehörten meist dem Rekurrenten, der
sich von der Mehrzahl der Grundeigentümer gegen eine feste Ent
schädigung das dingliche Recht erkauft hatte, elektrische Leitungen
über ihre Liegenschaften zu führen. Die Transformatorenstationen
gehörten teils gänzlich dem Rekurrenten, teils war, wie in Zürich
(Guggach), das Gebäude Eigentum des Stromabnehmers, während
die Transformatoren dem Motor gehörten. Die primären und
sekundären Leitungsnetze innerhalb der einzelnen Gemeinden gehörten
bald dem Motor , bald dem Energieabnehmer.
Die Bedienung der Unterzentralen in Seebach und Seen er
folgte durch ständige Angestellte des Rekurrenten, in Grüningen
durch solche der Wetzikon Meilen Straßenbahn (gegen Entschädi
gung). In den Kreis der Obliegenheiten dieser Organe gehörte
insbesondere die Überwachung des Ganges der Maschinen und
Kontrollvorrichtungen, sowie die Feststellung und Reparatur von
Schäden an den Leitungen.
Außer elektrischer Energie lieferte der Motor seinen Kunden,
die zumeist bindende Verpflichtungen über die Abnahme solcher
Gegenstände einzugehen hatten, das notwendige Material für die
Ausrüstung der Transformatorenstationen und Sekundärleitungen,
entweder direkt oder durch Vermittlung einer von ihm bezeichneten
Fabrik.
Durch Beschluß vom 3. August 1905 erklärte der Regierungs
rat den Motor für den Schätzungswert seiner auf zürcherischem
Gebiete gelegenen Grundstücke, Leitungsanlagen und Transfor
mationseinrichtungen für das Jahr 1904 vermögenssteuerpflichtig.
Gleichzeitig statuierte er grundsätzlich die Einkommensteuerpflicht
der Gesellschaft für den Ertrag ihres innerkantonalen Geschäfts
betriebes . Ein vom Motor gegen die regierungsrätliche Ent
scheidung eingelegter staatsrechtlicher Rekurs wurde vom Bundes
gericht laut Beschluß vom 30. November 1905 wegen Verspätung
nicht mehr angenommen.
Pro 1905 und 1906 wurde der Rekurrent nunmehr auf
Grund des Regierungsentscheides vom 3. August 1905 in einer
großen Anzahl zürcherischer Gemeinden zur Vermögenssteuer und
außerdem vom Staat und den Gemeinden Zürich und Winterthur
zur Einkommenssteuer herangezogen, wobei das im Kanton Zürich
zu versteuernde Einkommen folgendermaßen festgesetzt wurde:
für den Staat
Fr. 125,000
für die Stadt Zürich
50,000
für die Stadt Winterthur (aus den Akten nicht ersichtlich).
Das im Kanton Zürich steuerpflichtige Vermögen würde
nach den betreffenden Taxationen wahrscheinlich (genaues ist aus
den Akten nicht ersichtlich) gegen 2 Millionen betragen haben.
Gegenüber diesen Einschätzungen vertrat der Rekurrent den
Standpunkt, daß er im Kanton Zürich nur für einen Betrag
von 24,200 Fr. vermögenssteuerpflichtig und überhaupt nicht ein
kommenssteuerpflichtig sei. Eventuell focht er auch die Taxation
des Einkommens an.
Durch Verfügung vom 31. Dezember 1907 erklärte die Finanz
direktion den Rekurrenten für sein ganzes im Kanton Zürich
befindliches, bewegliches und unbewegliches Vermögen staats und
gemeindesteuerpflichtig; ferner erklärte sie ihn für die Jahre 1905
und 1906 auch einkommensteuerpflichtig, und zwar sowohl gegen
über dem Fiskus als gegenüber den Städten Zürich und Winter
thur.
In Bezug auf die Einkommensteuerpflicht wurde dieser Ent
scheid damit begründet, daß der Motor auf dem Gebiet des
Kantons Zürich ständige, unter relativ selbständiger Leitung
stehende Einrichtungen und Anlagen besitze, mittels deren sich da
selbst ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes vollziehe, und
die zur Not auch als rechtlich selbständige Unternehmung für
Stromverteilung und verkauf organisiert werden könnten. Was
die Grundsätze der Einkommensberechnung betreffe, so habe zu
nächst der Rekurrent über die Bruttoeinnahmen aus der Strom
abgabe, aus der Lieferung elektrischer Apparate, aus den Haus
installationen 2c., sowie über die Betriebsausgaben unter getrennter
Aufführung der auf die zürcherische Betriebstätigkeit entfallenden
Summen neben den Gesamtbeträgen des Jahresergebnisses , die
nötigen Angaben zu machen; ferner über den Anteil der zürche
rischen Anlagen und denjenigen der Kraftgewinnungszentrale im
Beznau am Bilanz Konto der eigenen Anlagen . Es werde da
von auszugehen sein, daß der auf die Kraftgewinnungsanlage
entfallende Teil des Reingewinns unter Rücksichtnahme auf das
Verhältnis der Anlagekosten einerseits und den Umstand, daß
Produktion des Stromes und Stromverkauf gemeinsam an der
Erzielung des Reingewinns, soweit er aus der Stromabgabe
herrührt, partizipieren, anderseits zu ermitteln und vorweg abzu
ziehen ist . Für die Repartition des übrigen Teils des Rein
gewinns auf die zürcherische Betriebstätigkeit werde man, neben
der Ausdehnung des Netzes, die im Kanton Zürich abgegebenen
Strommengen und die dadurch erzielten Strompreise, ferner die
anderweitigen Lieferungen und Hausinstallationen in Betracht zu
ziehen haben. Weiter sei zu beachten, daß der Strom an die
Stadt Zürich zum Preise von 3,95 Cts. pro Kilowattstunde ge
liefert werde und der Motor hieraus vorerst einen entsprechenden
Teil der Betriebsauslagen, darunter auch die durch Überleitung
des Stromes nach Zürich, durch Transformierung, Überwachung
und Abnutzung der Einrichtungen entstehenden , zu decken habe
um alsdann im Nettobetrag den entsprechenden Teil des Rein
gewinnes für das Gesamtgeschäft zu finden . Demnach seien die
den Preis der Stromlieferung an die Stadt Zürich übersteigenden
Mehrbeträge aus der Stromlieferung an die übrigen zürcherischen
Abonnenten, welchen für Lichtstrom bis auf das Mehrfache und
für Motorenbetriebsstrom ebenfalls erheblich mehr als der Stadt
Zürich berechnet werde, ganz als Produkt des zürcherischen Be
triebes zu betrachten und daher, unter Abzug der darauf speziell
noch treffenden Betriebskostenquote , ausschließlich dem im Kanton
Zürich steuerpflichtigen Einkommensteil zuzurechnen. Von dem so
ermittelten Reingewinn aus dem zürcherischen Betriebe sei in An
wendung von Art. 9 der Taxationsanleitung vom Jahre 1906
die 4½ %ige Verzinsung derjenigen Quote des Aktienkapitals
und der Reserven abzuziehen, welche sich aus dem Verhältnis des
im Kanton Zürich steuerpflichtigen Teils der Anlagen zu den
gesamten Betriebsanlagen des Motor ergebe. Sollten allfällig
bei der definitiven Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens
durch die Taxationsorgane noch in anderweitigen Beziehungen
Anstände grundsätzlicher Natur zu Tage treten , so behalte sich
die Finanzdirektion neue Weisungen vor ( 10 des Steuergesetzes).
Demgemäß wurde in Bezug auf die Einkommenssteuer verfügt :
Der Motor
ist im Sinne vorstehender Erwägungen
im Kanton Zürich
für das Einkommen aus dem
hiesigen Geschäftsbetrieb staatssteuerpflichtig und an die Städte
Zürich und Winterthur für das durch die Stromlieferung an
sie erzielte Einkommen gemeindesteuerpflichtig.
B. Gegen diese Verfügung ergriff der Motor die Beschwerde
an den Regierungsrat, mit dem Antrag auf gänzliche Befreiung
von jeglicher Vermögens und Einkommensteuerpflicht im Kanton
Zürich.
Durch Entscheid vom 25. März 1909 beschloß hierauf der
Regierungsrat:
Der Rekurs des Motor A. G. wird abgewiesen und die
Verfügung der Finanzdirektion vom 31. Dezember 1907 be
stätigt."
Die Begründung dieses Entscheides wird vom Regierungsrat
selber wie folgt zusammengefaßt: Die früher dem Motor ge
hörigen interkantonalen elektrischen Anlagen seien als Bestandteile
einer im Kanton Zürich ein Spezialsteuerdomizil begründenden
Betriebsstelle anzusehen und daher zur Vermögenssteuer heran
zuziehen. Mit der Bejahung der Frage nach dem Vorhandensein
einer steuerpflichtigen Zweigniederlassung sei auch die Einkommen
steuerpflicht für den aus dem zürcherischen Betrieb fließenden,
nach 7 des Steuergesetzes zu berechnenden Gewinn gegenüber
dem Fiskus, sowie den Städten Zürich und Winterthur gegeben
(Urteil des Bundesgerichts in Sachen Sarasin, Stähelin Cie.
gegen Baselland; AS 23 S. 505). Immerhin sei von den als
bewegliches Vermögen zu betrachtenden Objekten (Vorräte an
Leitungsdraht, Isolatoren, Stangen 2c.) ein verhältnismäßiger
Schuldenabzug im Sinne des 6 des Staatssteuergesetzes zu
gestatten.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht
zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem
Antrag:
Der Entscheid des zürcherischen Regierungsrates und derjenige
der Finanzdirektion seien als verfassungswidrig aufzuheben, soweit
sie eine Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Zürich für be
wegliches Vermögen (Transformatoren, Apparate usw. inbegriffen)
und für Einkommen verfügen.
In Bezug auf die Einkommensteuerpflicht läßt sich die Rekurs
begründung folgendermaßen zusammenfassen: Eine Steuerpflicht
für Einkommen könnte nur in Frage kommen, wenn im Kanton
Zürich eine wirkliche Zweigniederlassung bestünde. Dies sei nun
aber nicht der Fall .... (wird näher ausgeführt). Die im
Kanton Zürich stattfindende Transformation des Hochspannungs
stromes in Niederspannungsstrom sei ein ganz nebensächlicher, nicht
als Betrieb zu qualifizierender Vorgang. Der ganze Fabrikations
prozeß spiele sich im Kanton Aargau ab, wo sich auch die ganze
technische und kommerzielle Leitung befinde. Übrigens habe die
Stromabgabe, jedenfalls diejenige des Beznauwerkes, in den Jahren
1905 und 1906 überhaupt keinen Reingewinn ergeben; denn,
wenn auch aus der Bilanz (nach Abzug der Zinsen des Aktien
kapitals) ein Gesamtreingewinn von 159,375 Fr. zu resultieren
scheine, so sei eben dieses Resultat, außer auf den Betrieb des
Beznauwerkes, noch auf denjenigen der Elektrizitätswerke Grindel
wald und Bingen, sowie namentlich auf den Effektenbestand zu
rückzuführen, sodaß sich, nach Vornahme der erforderlichen Amor
tisationen, für die Stromabgabe aus dem Beznauwerk in Wirklichkeit
überhaupt kein Reingewinn ergebe.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung
des Rekurses beantragt. In Bezug auf die Höhe des im Kanton
Zürich steuerpflichtigen Einkommens des Rekurrenten hat er fol
gende Erklärung abgegeben: Da der Rekurrent dem Regierungs
rate die zur Einschätzung noch erforderlichen Angaben bis heute
nicht geliefert habe, so erscheine es als verfrüht, das Maß der
in der Stadt Zürich erfolgten Taxationen von 50,000 Fr. Ein
kommen (für die Stadt) bezw. 125,000 Fr. (für den Staat) im
staatsrechtlichen Rekurs als besondern Beschwerdegrund zu be
handeln. Immerhin sehe der Regierungsrat einer grundlegenden
Festsetzung auch der für die Taxation selbst maßgebenden Faktoren
entgegen.
E. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich in
allen Teilen der Auffassung des Rekurrenten angeschlossen.
Am 31. Dezember 1910 kam zwischen dem Rekurrenten
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich eine Einigung zu
Stande, gemäß welcher das im Kanton Zürich steuerpflichtige
Vermögen des Rekurrenten pro 1905 auf 1,200,000 Fr. und
pro 1906 auf 1,350,000 Fr. festgesetzt wurde.
G. Am 3. April 1911 hat der Regierungsrat des Kantons
Aargau erklärt, er erhebe gegen diesen Vergleich keinen Einspruch
und betrachte die Angelegenheit auch für den Kanton Aargau
als erledigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vor allem ist davon Vormerk zu nehmen, daß zwischen
dem Rekurrenten und dem Regierungsrate des Kantons Zürich
eine Einigung über die Höhe des im Kanton Zürich zu ver
steuernden Vermögens stattgefunden hat, und daher der Rekurs,
soweit er die Vermögenssteuer betrifft, gegenstandslos ge
worden ist.
Was die Einkommensteuer betrifft, so ist entsprechend
dem Gegenstand des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses und
der ihm zu Grunde liegenden Verfügung der Finanzdirektion -
ein Entscheid nur in Bezug auf die Steuerjahre 1905 und 1906
zu fällen, dagegen auf die Erörterungen der Parteien über die
eventuell pro 1907 und 1908 geschuldeten Steuern nicht ein
zutreten.
2. Nach der, nunmehr als feststehend zu betrachtenden neuern
Praxis des Bundesgerichts ist bei einem Geschäftsbetriebe, der sich
als ein einheitlicher Organismus auf das Gebiet zweier oder
mehrerer Kantone erstreckt, ein Steuerdomizil in allen denjenigen
Kantonen anzunehmen, in denen das betreffende Geschäft ständige,
körperliche Anlagen oder Einrichtungen besitzt, mittels
deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesent
licher Teil seines technischen oder kommerziellen Be
triebes vollzieht. Dabei ist (vergl. BGE 31 I S. 77, 33 I
S. 54 f. Erw. 1, 34 1 S. 681, 35 I S. 331 f. Erw. 3,
36 I S. 207) im Gegensatz zur Auffassung des Rekurrenten
kein entscheidendes Gewicht darauf zu legen, ob die in Betracht
kommenden Anlagen oder Einrichtungen unter einer besondern
selbständigen oder relativ selbständigen Leitung stehen, bezw.
ob ihr Betrieb ohne wesentliche Veränderung vom Hauptbetrieb
losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet werden
könnte . Vielmehr hat eine Teilung der Steuerhoheit u. a. gerade
auch dann einzutreten, wenn es sich um einen einheitlichen Be
trieb handelt, bei dem der Geschäftsgewinn durch das Zu
sammenwirken der in den verschiedenen Kantonen lokalisierten
Betriebsfaktoren erzielt wird, und also von einer Selbständigkeit
der betreffenden Anlagen oder Einrichtungen nicht wohl gesprochen
werden könnte.
Im vorliegenden Falle handelt es sich nun in der Tat um
einen derartigen, auf das Gebiet mehrerer Kantone übergreifenden,
einheitlichen Geschäftsbetrieb, und es besaß auch der Rekurrent
während der Jahre 1905 und 1906, bezw. 1904 und 1905, im
Kanton Zürich ständige körperliche Anlagen und Einrichtungen,
mittels deren sich daselbst ein qualitativ und quantitativ wesent
licher Teil seines technischen Betriebs vollzog. Denn einmal bildet
gewiß die Weiterleitung des in der Zentrale erzeugten elektrischen
Hochspannungsstromes, und eventuell auch dessen Transførmation
in elektrische Energie niederer Spannung (sofern sie nämlich vom
Stromlieferanten selber vorgenommen wird), einen qualitativ
wesentlichen Teil des technischen Betriebs eines jeden Elektri
zitätswerkes; sodann handelt es sich speziell im vorliegenden Falle
bei der Lieferung des Stromes an die Abonnenten im Kanton
Zürich um einen auch quantitativ erheblichen Teil des Gesamt
betriebes; und endlich kam zweifellos den im Kanton Zürich be
findlichen Leitungen und Transformatoren des Motor der Cha
rakter ständiger körperlicher Anlagen oder Einrichtungen zu, da
ja die Stromabgabe an die zürcherischen Abonnenten naturgemäß
auf die Dauer berechnet war.
Begründeten demnach, im Zusammenhang mit ihrer Funktion,
schon die Leitungen und Transformatoren, die der Rekurrent
im Kanton Zürich besaß, seine Unterwerfung unter die Steuer
hoheit des genannten Kantons, bezw. ein Recht dieses Kantons
zur Besteuerung eines Teils des vom Rekurrenten erzielten
Geschäftsgewinnes, so braucht hier nicht entschieden zu werden,
ob auch das vom Motor im Kanton Zürich betriebene In
stallationsgeschäft für sich allein ein Steuerdomizil begründet
haben würde, eine Frage, zu deren Beantwortung es übrigens
einer Vervollständigung der Akten bedurft hätte, da aus dem vor
liegenden Material nicht ersichtlich ist, welchen Umfang jenes In
stallationsgeschäft hatte, in welcher Beziehung es zum Strom
lieferungsgeschäft stand und ob dazu (d. h. zum Installations
geschäft) irgendwelche ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen
des Rekurrenten im Gebiete des Kantons Zürich gehörten.
3. Was den Betrag des der Steuerhoheit des Kantons
Zürich unterstehenben Einkommens des Rekurrenten betrifft, so
wäre zwar das Bundesgericht nach der neuern Praxis (vergl.
z. B. Urteil vom 9. Dezember 1909 i. S. Lindt und Sprüngli
gegen Bern und Zürich, Dispositiv 1, und vom 12. Oktober 1910
i. S. Petroleumhandelsgesellschaft gegen Waadt, Dispositiv 1 )
grundsätzlich zu dessen Festsetzung kompetent, da u. U. gerade die
zu hohe Einschätzung seitens des einen Kantons einen Übergriff
AS 36 I S. 584.
dieses Kantons in die Steuerhoheit des oder der andern in Be
tracht kommenden Kantone bilden kann. Indessen wäre zur
quantitativen Ausscheidung der Besteuerungsrechte im vorliegenden
Falle ein Anlaß doch nur dann gegeben, wenn der Regierungsrat
des Kantons Zürich das in diesem Kanton zu versteuernde Ein
kommen des Rekurrenten bereits ziffermäßig festgesetzt hätte. Nun
wird aber schon in der Verfügung der Finanzdirektion vom
31. Dezember 1907 die von den untern Steuerbehörden vorge
nommene Taxation des im Kanton Zürich zu versteuernden Ein
kommens des Rekurrenten nur im Tatbestande angeführt, wäh
rend in den Erwägungen (auf die dann das Dispositiv
einfach Bezug nimmt) zunächst bloß die grundsätzliche Be
rechtigung des Kantons Zürich zur Besteuerung des Rekurrenten
ausgesprochen und sodann angedeutet wird, in welcher Weise
die Höhe des in diesem Kanton steuerpflichtigen Einkommens nach
der Auffassung der Finanzdirektion zu ermitteln sei, bezw. welche
Angaben der Rekurrent über die in Betracht kommenden tatsäch
lichen Verhältnisse zu machen habe. Dementsprechend hat dann
auch der Regierungsrat in seinem Entscheide vom 25. März 1909
hinsichtlich der Einkommensteuer lediglich erklärt, daß sie gemäß
BGE 23 S. 505 für den aus dem zürcherischen Betrieb fließen
den, nach 7 des Steuergesetzes zu berechnenden Gewinn gegen
über dem Fiskus, sowie den Städten Zürich und Winterthur
geschuldet werde.
Unter diesen Umständen und da der Rekurrent seinerseits, zwar
eventuell auch die Rechnungsweise der zürcherischen Steuer
behörden bemängelt, jedoch für den Fall der Bejahung seiner
prinzipiellen Steuerpflicht immerhin keine bestimmten Anträge ge
stellt hat, ist auch für das Bundesgericht kein Grund vorhanden,
schon anläßlich des vorliegenden Rekurses einen Entscheid über die
Höhe des vom Rekurrenten im Kanton Zürich zu versteuernden
Einkommens zu fällen. Vielmehr genügt es, festzustellen, daß der
Rekurrent, entgegen der von ihm vertretenen prinzipiellen Auf
fassung, in diesem Kanton grundsätzlich für einen Teil seines
Einkommens steuerpflichtig ist. Gegenüber dem noch aus
stehenden Entscheide der zürcherischen Behörden über den Betrag
des im Kanton Zürich zu versteuernden Einkommens bleibt dabei
dem Motor selbstverständlich das Rekursrecht gewahrt.
Im Zusammenhang mit der Ausmittlung des im Kanton
Zürich steuerpflichtigen Einkommensbetrages wird seiner Zeit auch
die bereits heute erhobene Einrede zu prüfen sein, wonach der in
Betracht kommende Betrieb, bei Berücksichtigung der Geschäfts
resultate sämtlicher Kantone, während der Jahre 1905 und
1906 überhaupt keinen Reingewinn ergeben habe; denn
entsprechend dem Fallenlassen des Erfordernisses selbständiger
bezw. relativ selbständiger Anlagen oder Einrichtungen (vergl.
Erw. 2 hievor) ist nach der neuern Praxis (vergl. außer den
bereits zitierten Entscheiden: AS 36 I S. 16 und 24, sowie
Urteil vom 12. Oktober 1910 i. S. Petroleumhandelsgesellschaft
gegen Waadt, Erw. 3 a. E. ) gegenüber einem sich auf das Ge
biet mehrerer Kantone erstreckenden einheitlichen Betriebe
mal wenn im einen Kanton ausschließlich oder vorwiegend
produziert wird, im andern ausschließlich oder vorwiegend die
Abgabe des fertigen Produkts oder im Gegenteil nur eine prä
paratorische Tätigkeit stattfindet kein Kanton berechtigt, ein
Spezialeinkommen aus den in seinem Gebiete befindlichen Ein
richtungen und Anlagen zu konstruieren, sondern es beschlägt die
Steuerhoheit eines jeden Kantons grundsätzlich nur eine Quote
des Gesamteinkommens. Dabei kann allerdings bei der Be
rechnung dieser Quote unter Umständen (vergl. speziell das ange
führte Urteil vom 12. Oktober 1910 i. S. Petroleumhandels
gesellschaft gegen Waadt, Erw. 4, in Verbindung mit Fakt. C
von dem Verhältnis der Bruttoeinnahmen bezw. des Bruttogewinns
der verschiedenen Filialen ausgegangen werden sofern sich
nämlich wirklich von Filialen sprechen läßt. Es sind jedoch, bei
der Mannigfaltigkeit der in Betracht kommenden Geschäftsbetriebe,
noch verschiedene andere Repartitionsmethoden möglich (vergl. z. B.
Fuisting, die direkten Steuern III S. 179, sowie BGE 36 1I
S. 16), und gerade bei Elektrizitätswerken wird in der Regel,
wenigstens was das Einkommen aus der Stromabgabe betrifft,
nicht ohne weiteres auf das Verhältnis der Bruttoeinnahmen ab
gestellt werden dürfen, da ja dabei die meist ausschließlich in der
Zentrale vor sich gehende Produktionstätigkeit unberücksichtigt
a. a. O. S. 382 f. a. a. O. S. 383 f. und S. 577 f.
AS 37 I 1911
bleiben würde. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheinen im vor
liegenden Falle die von der Finanzdirektion aufgestellten und vom
Regierungsrat stillschweigend gebilligten Berechnungsgrundsätze als
zum Teil sehr anfechtbar.
Einem spätern Entscheide ist sodann auch die Lösung der, wie
es scheint, ebenfalls streitigen Frage vorzubehalten, ob bei der
Berechnung des im Kanton Zürich steuerpflichtigen Einkommens
von dem Gesamtreingewinn des Rekurrenten aus Stromabgabe,
Installationen und Beteiligung bei andern Elektrizitätswerken oder
Elektrizitätsgesellschaften (Brown, Boveri Cie., Kander und
Hagneckwerke, Società elettrica di Benevento, Elektrizitätsgesell
chaft Baden, Società per le Forzemotrici dell Anza), oder
saber nur von seinem Einkommen aus der Stromabgabe, bezw
aus der Stromabgabe und aus dem Installationsgeschäft, aus
zugehen sei; ferner, insoweit das Einkommen aus der Strom
abgabe in Betracht kommt, ob dabei die Ergebnisse aller während
der Jahre 1904 und 1905 vom Motor betriebenen Elektrizi
tätswerke (Beznau, Grindelwald und Bingen), oder aber bloß
diejenigen des Beznauwerkes zu berücksichtigen seien, usw.
Nur im Sinne des Offenbleibens dieser und aller damit zu
sammenhängenden Fragen ist der vorliegende Rekurs abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen, daß zwischen dem Rekur
renten und dem Regierungsrate des Kantons Zürich eine Eini
gung über die Höhe des im Kanton Zürich zu versteuernden.
Vermögens stattgefunden hat, und es wird daher der Rekurs,
soweit er die Vermögenssteuer betrifft, als gegenstandslos ge
worden abgeschrieben.
- Im übrigen wird der Rekurs im Sinne der Motive als
unbegründet abgewiesen.