- Arteil vom 12. April 1911 in Sachen
Kressebuch (genannt Haberstroh) gegen Bürgergemeinde
Emmishofen und Regierungsrat des Kantons Thurgau.
Das Recht auf Ausstellung eines Heimatscheines als Ausfluss der
Niederlassungsfreiheit (Art. 45 BV), wie auch des Grundsatzes, dass
kein Kanton seine Angehörigen ihres Bürgerrechtes verlustig erklären
darf (Art. 44 BV); endlich als Voraussetzung der Ausübung über-
haupt fast aller verfassungsmässigen Rechte, u. a. z. B. des Rechtes
zur Ehe (Art. 54 BV). Kompetenz des Bundesgerichts, anlässlich
der Behandlung eines Rekurses wegen Verweigerung der Ausstellung
eines Heimatscheines die Frage zu entscheiden, ob der Rekurrent das
Schweizerbürgerrecht besitze oder nicht (immerhin nur in den Er-
wägungen, als Vorfrage). Bürgerrechtsverhältnisse einer Person,
die als unehelich geborenes Kind einer Schweizerin ursprünglich unbe
strittenermassen das Schweizerbürgerrecht besass, dieses aber infolge
seiner Legitimation durch einen Ausländer verloren haben soll. Beweis
last hinsichtlich dieses Verlustes. Der Erwerb der ausländischen Staats
angehörigkeit als absolute Voraussetzung des Verlustes des Schweizer-
bürgerrechts. Untersuchung der Frage, ob in casu ein Erwerb der
betreffenden ausländischen Staatsangehörigkeit stattgefunden habe.
Verneinung dieser Frage sowohl auf Grund diplomatischer Infor
mationen, als auch auf Grund einer selbständigen Auslegung der in
Betracht kommenden ausländischen Gesetzgebung.
A. Der Rekurrent wurde am 7. Oktober 1854 als unehe
licher Sohn der in Emmishofen heimatberechtigten Maria Anna
Josefa Kressebuch geboren und Tags darauf als solcher getauft
und im Taufregister der Gemeinde Emmishofen eingetragen. Am
- Oktober 1857 verehelichte sich seine Mutter mit dem badischen
Staatsangehörigen Dominik Haberstroh. Am 28. April 1858
erklärte dieser, den Rekurrenten als seinen Sohn anzuerkennen,
wovon im Eheregister der Gemeinde Tangendorf (Baden) Vor
merk genommen wurde.
In der Folge scheint der Rekurrent zugleich einen Heimatschein
der Gemeinde Emmishofen (auf den Namen Kressebuch lautend
und einen solchen der badischen Gemeinde Hecklingen (auf den
Namen Haberstroh lautend) besessen zu haben. Der von der Ge
meinde Emmishofeu ausgestellte ursprüngliche Heimatschein soll
jedoch verloren gegangen sein.
Nachdem der Rekurrent zweimal unter dem Namen Haberstroh
verheiratet gewesen und geschieden worden war, verlangte er am
- April 1908 von der Gemeinde Emmishofen, bezw. von der
Staatskanzlei des Kantons Thurgau, behufs Eingehung einer
dritten Ehe, einen neuen Heimatschein. Dieser wurde ihm verab
folgt; da jedoch der Rekurrent darin als ledig bezeichnet war,
und er behufs Eingehung der dritten Ehe um Ausstellung eines
die beiden frühern Ehen erwähnenden Heimatscheines ersuchte, er
hielten die thurgauischen Behörden nunmehr von der im Jahre
1858 erfolgten Anerkennung des Rekurrenten durch Dominik
Haberstroh Kenntnis. Infolgedessen weigerte sich die Gemeinde
Emmishofen, den Rekurrenten weiterhin als ihren Bürger anzu
erkenneu und ihm den verlangten Heimatschein auszustellen.
Auf einen gegen diese Weigerung gerichteten Rekurs beschloß
der Regierungsrat des Kantons Thurgau am 26. Februar 1910:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Regierungs
rates nicht eingetreten.
Dieser Beschluß wurde in Gutheißung des Standpunktes der
Bürgergemeinde Emmishofen folgendermaßen motiviert:
Der Entscheid über das Begehren betreffend Ausstellung eines
Heimatscheines sei vom Entscheid über die streitige Bürgerrechts
frage abhängig. Nun beanspruche der Rekurrent das Gemeinde
bürgerrecht von Emmishofen nicht auf Grund eines von ihm oder
seinen Rechtsvorfahren bewerkstelligten Einkaufes, sondern auf
Grund seiner Abstammung, als unehelicher Sohn der Maria
Anna Josefa Kressebuch von Emmishofen. In diesem Falle habe
nach 1, Abs. 3. des Gesetzes über die Administrativstreitigkeiten,
vom 14. März 1866 (alte Gesetzessammlung Bd. III, S. 77)
über den Bestand des angesprochenen Gemeindebürgerrechts nicht
der Regierungsrat als Administrativbehörde, sondern der Zivil
richter zu entscheiden.
Durch Vermittlung des eidgenössischen Justiz und Polizei
departementes fanden darauf nochmals Unterhandlungen zwischen
den Beteiligten statt. Eine Anfrage bei den deutschen Behörden
über die Anerkennung des Rekurrenten als badischen Staatsbürgers
wurde vom Auswärtigen Amt des deutschen Reiches folgender
maßen beantwortet: Die Frage, ob der Rekurrent durch seine
Legitimation die Standesrechte seines Vaters erworben habe, be
stimme sich nach dem vormaligen badischen Landrechte. Dieses lasse
nach Art. 331 die Legitimation durch nachfolgende Ehe nur dann
zu, wenn die Anerkennung spätestens bei der Eheschließung erfolgt
sei. Da diese Voraussetzung hier nicht zutreffe, habe die Legiti
mation im vorliegenden Falle keine Anderung der Standesrechte
bewirkt; vielmehr habe der Rekurrent nur das Recht erlangt, den
Familiennamen seines Vaters zu führen, sowie gewisse Unter
halts und Erbansprüche gegen diesen geltend zu machen.
Unter Berufung auf diese Auskunft ersuchte nun das eidge
nössische Justiz und Polizeidepartement den Regierungsrat des
Kantons Thurgau, die Angelegenheit nochmals in Erwägung zu
ziehen und die Gemeinde Emmishofen zu verhalten, ihrem Bürger
den verlangten Heimatschein auszuhändigen .
Hierauf beschloß der Regierungsrat des Kantons Thurgau am
12. November 1910, auf Grund einer nochmaligen Vernehm
lassung der Bürgerverwaltung Emmishofen, worin sich diese de
finitiv weigerte, dem Gesuch des Rekurrenten nachzukommen:
Es sei das Schreiben des eidgenössischen Justiz und Polizei
departements gemäß Missiv zu beantworten und dabei die Ver
nehmlassung der Bürgerverwaltung Emmishofen im Original
beizulegen.
Dieser Beschluß wurde dem eidgenössischen Justiz und Polizei
departement am gleichen Tage, und sodann am 16. November
durch diese Behörde dem Rekurrenten mitgeteilt, wobei das De
partement bemerkte, es stehe dem Rekurrenten frei, gegen den
Entscheid des Regierungsrates, bezw. der Bürgergemeinde Emmis
hofen, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht zu er
greifen.
B. Am 11. Januar 1911 hat Kressebuch den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Der Entscheid der Gemeindebehörden Emmishofen, wonach der
Rekurrent das Bürgerrecht dieser Gemeinde durch Legitimation
verloren haben soll, sei als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei
die Gemeinde Emmishofen anzuhalten, den Rekurrenten als ihren
Bürger anzuerkennen, sie sei anzuhalten, die nötigen Schriften
(Heimatschein u. dergl.) an diesen herauszugeben, überhaupt ihn
in alle Rechte eintreten zu lassen, die ihm als Bürger der Ge
meinde Emmishofen zukommen ;
und mit der Bemerkung, eventuell richte sich der Rekurs gegen den
Kanton Thurgau, soweit dessen Oberaufsichts und Verfügungs
recht in Betracht fällt, und soweit es sich um die Verweigerung
des Kantonsbürgerrechts handelt .
C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und
Bürgergemeinde Emmishofen haben Abweisung des Rekurses be
antragt. Sie stellen sich auf den Standpunkt, daß zum Entscheid
über die streitige Bürgerrechtsfrage nur der Zivilrichter kompetent
sei, und daß es Sache des Rekurrenten gewesen wäre, den er
forderlichen Zivilprozeß anhängig zu machen, um die Existenz des
von ihm beanspruchten Bürgerrechts richterlich feststellen zu lassen.
Solange er dies nicht getan habe, könne er nicht als Bürger der
Gemeinde Emmishofen, bzw. als Angehöriger des Kantons Thur
gau anerkennt werden. Übrigens habe der Rekurrent infolge seiner
Legitimation durch Dominik Haberstroh tatsächlich das thurgauische
Bürgerrecht verloren und die badische Staatsangehörigkeit erworben.
D. Aus dem Privatrechtlichen Gesetzbuch des Kan
tons Thurgau sind zu zitieren:
138 Abs. 1: Die unehelichen Kinder erwerben durch die
nachfolgende Ehe ihrer Eltern die Rechte ehelicher Kinder und
AS 37 1 1911
kommen, sofern sie dannzumal noch minderjährig sind, ebenfalls
unter die väterliche Vormundschaft.
204: Die übrigen außerehelichen Kinder (der vorhergehende
handelt von den Brautkindern) tragen den Geschlechtsnamen
der Mutter und gehören der Heimatgemeinde dieser als Bürger an.
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vater ein Kantons
fremder ist und dem Kinde in dessen Heimat das Bürgerrecht aus
gemittelt werden kann.
Art. 331 des Badischen Landrechts (der bis zum In
krafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches Geltung hatte) lautete:
Uneheliche Kinder, die nicht aus einer Blutschande oder einem
Ehebruch gezeugt sind, werden durch eine nachgefolgte Ehre ihrer
Eltern ehelich gemacht, wenn beide zusammen vor der Heirat sie
anerkannt haben, oder sie in der Heiratsurkunde selbst anerkennen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Regierungsrat des Kantons Thurgau am
- November 1910 nicht etwa aus formellen Gründen ein Zu
rückkommen auf seinen Beschluß vom 26. Februar 1910 ver
weigert, sondern die Frage, ob die Gemeinde Emmishofen zur
Ausstellung eines Heimatscheines an den Rekurrenten verpflichtet
sei, nochmals nach materiellen Gesichtspunkten entschieden hat, so
erscheint der vorliegende, innert 60 Tagen von der Mitteilung
dieses zweiten Entscheides an eingereichte staatsrechtliche Rekurs
als rechtzeitig ergriffen.
Was die Kompetenz des Bundesgerichts zur Anhandnahme des
Rekurses betrifft, so ist zwar in der Rekursschrift kein bestimmtes
verfassungsmäßiges Recht als verletzt bezeichnet worden. Indessen
hat das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt (vergl. AS 36
I S. 221 Erw. 4 und die dortigen Zitate), daß das Recht auf
Ausstellung eines Heimatscheines ein Ausfluß der durch Art. 45
BV garantierten Niederlassungsfreiheit ist, und daß daher
durch die unberechtigte Verweigerung eines Heimatscheines zugleich
das verfassungsmäßige Recht auf freie Niederlassung verletzt wird.
Außerdem ist der Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheines
auch schon (vergl. AS 21 S. 9, 36 I S. 219 ff. Erw. 3) aus
Art. 44 BV abgeleitet worden; und endlich zeigt gerade der
vorliegende Fall, daß durch die Verweigerung der Ausstellung
eines Heimatscheines indirekt auch das in Art. 54 BV garantierte
Recht zur Ehe beeinträchtigt werden kann, wie denn überhaupt
die Ausübung fast aller verfassungsmäßigen Rechte durch den
Nichtbesitz eines Heimatscheines u. U. wesentich erschwert wird.
Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
Dagegen kann es sich für das Bundesgericht gegebenen Falls
nur darum handeln, die Behörden des Kantons Thurgau zur
Ausstellung des verlangten Heimatscheines anzuhalten, wobei
die Frage, ob der Rekurrent das Bürgerrecht der Gemeinde
Emmishofen besitze, lediglich als Präjudizialpunkt vom Bundes
gericht geprüft werden kann. Vergl. BGB 36 I S. 218 f. Erw. 1
und 2.
In der Sache selbst ist unbestritten, daß der Rekurrent
als unehelich geborener Sohn einer Bürgerin von Emmishofen
das Bürgerrecht dieser Gemeinde seiner Zeit erworben hat.
Streitig ist bloß, ob er es in der Folge durch Legitimation
seitens eines Ausländers verloren habe. Nach einem all
gemeinen Rechtsgrundsatze ist nun aber von demjenigen, der ein
Recht beansprucht, nur darzutun, daß dieses Recht zur Ent
stehung gelangt ist, während der Untergang eines anerkannter
maßen s. Zt. zur Entstehung gelangten Rechtes von demjenigen
nachzuweisen ist, der den Fortbestand dieses Rechtes negiert. Im
vorliegenden Falle war es daher Sache der Gemeinde Emmishofen
bezw. des Kantons Thurgau, diejenigen Tatsachen zu behaupten
und zu beweisen, aus denen sich der nachträgliche Untergang des vom
Rekurrenten feststehendermaßen mit der Geburt erworbenen Bürger
rechts der Gemeinde Emmishofen ergeben soll.
Nun ist zwar in dieser Hinsicht behauptet worden, der Re
kurrent habe durch Legitimation seitens eines Ausländers sein
ursprüngliches Bürgerrecht verloren; und es steht auch in tat
sächlicher Beziehung fest, daß im Jahre 1858 der Badenser Haber
stroh, der inzwischen die Mutter des Rekurrenten geheiratet hatte,
diesen als seinen Sohn anzuerkennen erklärt hat. Über die recht
liche Wirkung dieser Erklärung herrscht jedoch Streit, und es
stellen sich sowohl die Gemeinde Emmishofen, als auch der Re
gierungsrat des Kantons Thurgau ausdrücklich auf den Stand
punkt, daß hierüber nur der Zivilrichter, und zwar der kan
tonale Zivilrichter, zu urteilen kompetent sei. Bedürfte es aber
darnach, wenigstens nach der Auffassung der rekursbeklagten Be
hörden, zum Entscheide über die streitige Bürgerrechtsfrage der
Einleitung eines Zivilprozesses, und ist ein solcher Zivilprozeß
von derjenigen Partei, die nach dem angeführten Beweisgrundsatze
dazu verpflichtet wäre, bis zur Stunde nicht eingeleitet worden,
so folgt daraus ohne weiteres, daß die Behörden des Kantons
Thurgau gegenwärtig, und solange dem Rekurrenten das Bürger
recht der Gemeinde Emmishofen nicht abgesprochen sein wird,
verpflichtet sind, ihn als ihren Bürger zu behandeln und ihm
also einen Heimatschein auszustellen. Die dem Rekurrenten von
der Gemeinde Emmishofen und vom Regierungsrate des Kantons
Thurgau gemachte Zumutung, daß er behufs Feststellung seines
Bürgerrechts einen Zivilprozeß anstrenge, läuft praktisch darauf
hinaus, ihm den Beweis des Nichtverlustes seines Bürger
rechtes zu überbinden, während es, wie ausgeführt, Sache der
Rekursbeklagten wäre, den Verlust dieses Bürgerrechts darzutun
und also die zur Feststellung dieses Verlustes geeigneten Schritte
zu unternehmen.
3. Aber auch wenn von diesem formellen Standpunkte
abgesehen wird trotzdem es die rekursbeklagten Behörden selber
sind, die die Einleitung eines Zivilprozesses für nötig erklären ,
muß der vorliegende Rekurs gutgeheißen werden.
Dies ist zunächst ohne weiteres klar, wenn (vergl. Burckhardt,
Kommentar S. 554 sub Art. 54 i. f.) die streitige Bürgerrechts
frage auf Grund der Bundesverfassung von 1874 beurteilt
wird. Art. 54 Abs. 5 bestimmt zwar, daß durch die nachfolgende
Ehe der Eltern die vorehelich geborenen Kinder derselben legiti
miert werden," und es liegt gewiß nahe, daraus zu schließen, daß
die betreffenden vorehelichen Kinder zugleich auch das Bürger
recht des Vaters erwerben und dasjenige der Mutter verlieren.
Allein einmal ließe sich immerhin die Frage aufwerfen, ob die
zitierte Verfassungsbestimmung überhaupt auf Bürgerrechts
fragen anwendbar sei, oder ob sich ihre Wirkung nicht
vielmehr auf die familien rechtliche Seite der Legitimation be
schränke, was insbesondere daraus geschlossen werden könnte, daß
hier (im Gegensatz zu Art. 54 Abs. 4) nicht von einem Er
werb des Heimatrechtes , sondern bloß von Legitimation die
Rede ist. Sodann kann sich Art. 54 Abs. 5, selbst wenn er da
hin ausgelegt wird, daß das legitimierte Kind mit dem Namen
seines Vaters zugleich dessen Bürgerrecht erwerbe, doch jedenfalls
nur auf die Anerkennung durch einen schweizerischen Vater
beziehen, da es ja nicht in der Macht der Eidgenossenschaft steht,
irgend jemand ein ausländisches Bürgerrecht zuzusichern. Ent
sprechend dieser Beschränkung der direkten und positiven
Wirkung der Legitimation ist aber alsdann auch die allfällig da
raus abzuleitende indirekte und negative Wirkung eines Ver
lustes des bisherigen Bürgerrechtes (nämlich des Bürgerrechts
der unehelichen Mutter) auf die Fälle der Legitimation durch
einen schweizerischen Vater zu beschränken.
Wird indessen auch noch weiter gegangen und unabhängig von
Art. 54 Abs. 5 BV der Satz aufgestellt (vergl. BGE 4 S.341 f,
BBl. 1894 2 II S. 25, sowie Sieber, Staatsbürgerrecht
S. 443 f), daß das uneheliche Kind einer Schweizerin und eines
Ausländers, welches durch Legitimation das Heimatrecht des Vaters
erwirbt, damit zugleich das Schweizerbürgerrecht verliere
gleichwie unabhängig von Art. 54 Abs. 4 die Praxis den Satz
aufgestellt hat, daß für die Frau der Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit durch Eheabschluß zugleich den Verlust
des Schweizerbürgerrechts zur Folge habe (vergl. BGE 36
I S. 224) , so kann doch mit Rücksicht auf Art. 44 BV und
angesichts der ausgesprochenen Tendenz der Bundesgesetzgebung
des ganzen vorigen Jahrhunderts, keine neuen Fälle von Heimat
losigkeit zu schaffen, der Verlust des Schweizerbürgerrechts im
Falle des Art. 54 Abs. 5 wiederum analog demjenigen des
Art. 54 Abs. 4 (vergl. a. a. O. S. 224) immerhin nur
unter der Bedingung angenommen werden, daß das betreffende
uneheliche Kind infolge der Legitimation auch wirklich die in Be
tracht kommende ausländische Staatsangehörigkeit erworben habe.
Daß nun im vorliegenden Falle die Legitimation seitens des
ausländischen Vaters (Haberstroh) für den Rekurrenten den Er
werb der ausländischen (badischen) Staatsangehörigkeit zur Folge
gehabt habe, ist auf Grund von Art. 331 des badischen Land
rechts in Verbindung mit der bei den Akten liegenden Erklärung
des Auswärtigen Amts des deutschen Reichs nicht anzunehmen.
Denn darnach hätte die in Betracht kommende Anerkennung ent
weder vor der Heirat oder doch in der Heiratsurkunde selbst
stattfinden müssen. Dies ist jedoch feststehendermaßen nicht ge
schehen. Hat aber unter diesen Umständen der Rekurrent mit
seiner Anerkennung durch Dominik Haberstroh die badische
Staatsangehörigkeit nicht erworben, so hat er nach dem Ge
sagten auch das Schweizerbürgerrecht nicht verloren.
4. Im gleichen Sinne müßte der Entscheid auf Grund der
Bundesverfassung von 1848 ausfallen. Denn da diese
Verfassung, im Gegensatz zur derjenigen von 1874, über die
Rechtsverhältnisse der unehelichen Kinder keine Vorschriften ent
hielt, käme 138 Abs. 1 des thurg. privatrechtlichen Gesetzbuches
zur Anwendung, wonach die unehelichen Kinder durch die nach
folgende Ehe ihrer Eltern die Rechte ehelicher Kinder erwerben
Nun ist aber ohne weiteres klar, daß diese Bestimmung eines
kantonalen Gesetzbuches in Bezug auf den Verlust des
Schweizerbürgerrechts infolge der Legitimation seitens eines Aus
länders keine weitergehenden Wirkungen haben konnte, als nun
mehr Art. 54 Abs. 5 der Bundesverfassung. Auch nach
Maßgabe der zitierten Gesetzesbestimmung hätte daher der Re
kurrent mit seiner Legitimation durch Dominik Haberstroh das
Bürgerrecht der schweizerischen Gemeinde Emmishofen nur dann
verloren, wenn er infolge desselben Rechtsaktes die badische
Staatsangehörigkeit erworben hätte, was aber eben, wie dar
getan, tatsächlich nicht zutrifft.
5. Zu keinem andern Resultate würde endlich auch die An
wendung von 204 des thurg. privatrechtlichen Gesetzbuches
führen. Denn darnach gehören die unehelichen Kinder grundsätz
lich der Heimatgemeinde ihrer Mutter an, und es ist von diesem
Prinzip eine Ausnahme nur dann zu machen, wenn der Vater
ein Kantonsfremder ist, und dem betreffenden Kinde in dessen
Heimat (d. h. in der Heimat des Vaters) das Bürgerrecht
ausgemittelt werden kann , was jedoch wiederum im vorliegenden
Falle nicht zutrifft.
Auch von diesem Gesichtspunkte aus hat daher der Rekurrent
mit seiner Anerkennung durch Dominik Haberstroh das Bürger
recht der schweizerischen Gemeinde Emmishofen aus dem
Grunde nicht verloren, weil er die betreffende ausländische
Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen, und
demgemäß unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der
Regierungsrat des Kantons Thurgau eingeladen, dafür besorgt zu
sein, daß dem Rekurrenten ein Heimatschein ausgestellt werde, in
welchem er als Bürger der Gemeinde Emmishofen und als thur
gauischer Kantonsbürger anerkannt wird.