- Arteil vom 4. Mai 1911 in Sachen
Alb. Buß Cie. A. G. gegen Bern, eventuell Basel-Stadt.
Angeblich willkürliche Anwendung einer kantonalen Gesetzesbestim
mung, wonach der Einkommensteuer zwar die Zinsen eigener,
nicht aber auch die Zinsen fremder Kapitalien unterliegen. Un
begründetheit des Standpunktes, wonach die in einem Geschäft
steckenden eigenen Gelder im Zweifel als investiert , d. h. fest
angelegt zu gelten hätten, sodass als Betriebskapital nur die fremden
Gelder übrig bleiben würden.
A. Die Rekurrentin, deren Geschäftssitz sich in Basel be
findet, hat in den Jahren 1900 1905 das Elektrizitätswerl
Wangen a. d. Aare (Kanton Bern) gebaut und die bernische Ein
kommensteuer I. Klasse provisorisch von einem Gesamteinkommen
von 400,000 Fr. bezahlt. Anläßlich der Schlußrechnung über die
AS 37 1 1911
dem Kanton Bern zu entrichtenden Steuern entstand eine Diffe
renz über die steuerrechtliche Behandlung der in der Gewinn und
Verlustrechnung dem Wangener Werk belasteten Bauzinsen. Die
Rekurrentin behauptete, der Gesamtbetrag dieser Zinsen (135,753 Fr.)
stelle den Ertrag fremder Kapitalien dar und sei daher gemäß
Art. 4 des bernischen Einkommensteuergesetzes nicht im Kanton
Bern zu versteuern. Die Steuerbehörden des Kantons Bern be
rechneten dagegen an Hand der Jahresberichte der Rekurrentin
das Verhältnis der in den Bilanzen aufgeführten eigenen Gelder
(Aktienkapital und Reservefonds) zu den fremden Geldern (Obli
gationenkapital, Bankkredite und Wechselschulden) und teilten so
dann die Bauzinsen der Wangener Unternehmung in demselben
Verhältnis, wobei sich als Verzinsung eigener Gelder ein Betrag
von 88,102 Fr. ergab.
Eine weitere Differenz beruht darauf, daß die Rekurrentin dem
Baukonto des Elektrizitätswerkes Wangen unter dem Titel
Gründungskosten einen Betrag von 10,000 Fr. belastet, der
ein Drittel des bei der Begebung des Obligationenkapitals der
Rekurrentin erlittenen Disagios darstelle, während die Steuer
behörden des Kantons Bern die Streichung dieses Postens ver
langen.
B. Auf Grund der hievor erwähnten Auffassung der berni
schen Steuerbehörden über die steuerrechtliche Behandlung der
Bauzinsen und der Gründungskosten setzte der Regierungsrat
des Kantons Bern durch Entscheid vom 23. November 1910
das versteuerbare Gesamteinkommen der Aktiengesellschaft Alb.
Buß Cie., herrührend aus dem Bau des in Rede stehenden
Werkes , auf 459,000 Fr. fest, sodaß noch ein Betrag von
59,000 Fr. zu versteuern sei.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht
zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit den
Anträgen:
- Es sei der Steuerentscheid des bernischen Regierungsrates
vom 23. November 1910 gestützt auf Art. 4 der Bundesver
fassung aufzuheben.
- Es sei der Kanton Bern pflichtig zu erklären, der Re
kurrentin die Steuer auf dem Betrage von 30,000 Fr. zurück
zuerstatten.
- Eventuell: Es sei die in der Forderung einer Steuer, auf
einer den Betrag von 400,000 Fr. überschreitenden Summe,
durch den Kanton Bern und in der bereits erfolgten Versteue
rung dieser überschreitenden Summe im Kanton Basel Stadt
liegende Doppelbesteuerung gemäß Art. 46 Abs. 2 aufzuheben.
Die Rekurrentin hält den angefochtenen Entscheid sowohl hin
sichtlich der Bauzinsen als auch der Gründungskosten für will
kürlich, was sie in Bezug auf die Bauzinsen damit begründet,
daß nach einem bekannten Grundsatz des Finanzwesens bei
der Ausscheidung von investiertem Kapital und Betriebskapital in
einem Unternehmen regelmäßig die eigenen Mittel des Inhabers
als investiert zu gelten haben, auch wenn beträchtliche fremde
Mittel in dem Unternehmen verwendet werden. Daraus ergebe
sich, daß im vorliegenden Falle das gesamte Aktienkapital und der
Reservefonds als in Basel investiert und also die Bauzinsen des
Elektrizitätswerkes Wangen ausschließlich als die Zinsen fremder
Gelder zu betrachten seien.
D.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Abweisung
des Rekurses beantragt.
E. Der Regierungsrat des Kantons Basel Stadt hat in
seiner Vernehmlassung Aufschluß über die bisherige Besteuerung
der Rekurrentin durch den Kanton Basel Stadt erteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Was zunächst die Verteilung der Bauzinsen betrifft,
so ergibt sich aus 4 des bernischen Einkommensteuergesetzes
vom 18. März 1865, daß die Bauzinsen der Wangener Unter
nehmung nur insoweit vom Reingewinn dieser Unternehmung
abgezogen werden durften, als sie die Zinsen fremder Kapitalien
darstellten. Die Rekurrentin hat nun aber nicht versucht, nach
zuweisen, inwiefern bei der Wangener Unternehmung tatsächlich
nur fremde Mittel als Betriebskapital verwendet worden seien,
sondern sie hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, es seien bei
jeder Unternehmung die eigenen Gelder als investiert zu be
trachten, und es könne daher das Betriebskapital nur aus fremden
Mitteln bestehen. Demgegenüber hat jedoch der Regierungsrat
des Kantons Bern mit Recht darauf hingewiesen, daß eine solche
Ausscheidung in der Regel nicht stattzufinden pflegt und wohl auch
schwer durchzuführen wäre. Im Zweifel darf gewiß angenommen
werden, daß die eigenen Gelder, deren es zum Betrieb eines jeden
ordnungsgemäß fundierten Geschäftes bedarf, verhältnismäßig un
gefähr im gleichem Maße bei den einzelnen Unternehmungen, die
das Geschäft betreibt, wirksam sind, und daß keine dieser Einzel
unternehmungen ausschließlich auf dem vom Geschäftsinhaber ge
nossenen persönlichen Kredit beruht. Wie es sich aber auch hiemit
verhalten mag, auf alle Fälle kann es nicht als willkürlich be
zeichnet werden, wenn, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte,
für das Verhältnis der mutmaßlich in einem Einzelunternehmen
verwendeten eigenen und fremden Kapitalien auf das Verhältnis
der im Gesamtunternehmen wirksamen eigenen und fremden Gelder
abgestellt wird, wie das hier geschehen ist.
2. In Bezug auf die Nichtgestattung des Abzugs der
Gründungskosten sodann ermangelt der Rekurs der nötigen Sub
stanzierung. Mag es auch vielleicht richtig sein, daß das bei der
Beschaffung des Obligationenkapitals in den Kauf genommene
Disagio dies ist es, was hier unter Gründungskosten ver
standen wird , sich als eine Ausgabe darstellte, so ist doch in
keiner Weise dargetan worden und gewiß auch nicht als wahr
scheinlich zu betrachten, daß die Buchung dieser Ausgabe in der
Bilanz vergessen, bezw. daß sie bei der Berechnung des Rein
gewinns der Wangener Unternehmung nicht schon in irgend einer
Weise, und wäre es auch nur bei der Festsetzung des Zinsfußes
für die Bauzinsen, berücksichtigt worden sei. Abgesehen davon ist
nicht ersichtlich, wieso die Rekurrentin dazu kommt, ein volles
Drittel dieser, nach Art. 656 Ziff. 7 OR auf eine längere Zeit
dauer zu verteilenden einmaligen Ausgabe einer einzelnen unter
den vielen von ihr betriebenen Bauunternehmungen zu belasten.
Wenn daher unter solchen Umständen die bernischen Steuerbehörden
die Zulassung eines Abzuges von 10,000 Fr. unter dem Titel
der Gründungskosten verweigert haben, so kann darin ein Ak
der Willkür gewiß nicht erblickt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.