- Entscheid vom 7. Februar 1911 in Sachen Läuchli.
Art. 283 Abs. 3 SchKG. Betreibung für Mietzinsforderungen. Auf
nahme der Retentionsurkunde uud Ausscheidung der Kompetenzstücke
als Voraussetzungen für die Einleitung der Betreibung. Anfechtbar-
keit eines Zahlungsbefehls, der trotz Mangels dieser Voraussetzungen
zugestellt wird.
A. Als Gläubigerin einer Mietzinsforderung von 65 Fr.
nahm Frau E. Steffan gesch. Godat, Schneidergasse 10 in Ba cl,
die Hülfe der Polizei in Anspruch, um den Rekurrenten Wilhelm
Läuchli bei seinem Wegzug an der Wegschaffung seiner Hobelbank
nebst Schreinerwerkzeug zu verhindern und hob hierauf am
- Januar 1911 gegen ihn Betreibung auf Faustpfandverwer
tung an.
B. Läuchli beschwerte sich aber schon am 4. Januar darüber
AS 37 1 1911
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er geltend machte, daß
Frau Steffan nur 20 Fr. an ihn zu fordern habe und daß
Hobelbank und Werkzeug ihm zur Ausübung seines Berufes als
Bauschreiner unentbehrlich und ihm daher zurückzuerstatten seien.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde aus folgen
den Gründen abgewiesen: Der Rekurrent beschwere sich nicht über
eine Verfügung des Betreibungsamts, da eine solche gar nicht
vorliege. Die bestrittene Höhe der Forderung beruhe auf dem Be
treibungsbegehren der Gläubigerin, gegen das der Rekurrent Rechts
vorschlag erheben könne und das Zurückhalten der Hobelbank und
des Werkzeuges beruhe ebenfalls nicht auf einer Verfügung des
Betreibungsamtes, sondern auf Tatsachen, für welche der Gläubiger
dem Schuldner eventuell auf dem Prozeßwege Rede und Antwort
zu stehen habe.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner innert Frist
den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er hält an seinen An
bringen fest und bestreitet, daß er der Gläubigerin ein Faustpfand
bestellt habe.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Ob der Rekurrent der Gläubigerin 65 Fr. oder nur
20 Fr. schulde, entzieht sich als materiellrechtliche Frage ohne
weiteres der Kognition der Aufsichtsbehörden und es fragt sich
nur, wie es mit dem Entscheid über die zweite Einwendung des
Rekurrenten, daß ihm die retinierten Gegenstände zur Ausübung
seines Berufes unentbehrlich und daß sie als solche von der
Zwangsvollstreckung ausgeschlossen seien, zu halten sei.
Daß der Schuldner einen Anspruch auf Entscheidung dieser
Frage hat, und daß der Entscheid in die Kompetenz der Voll
streckungsbehörden fällt, ist zweifellos. Den Anlaß aber zur Gel
tendmachung der Kompetenzqualität auf dem Beschwerdeweg kann
dem Schuldner bei der Betreibung auf Pfandverwertung für eine
Miet oder Pachtzinsforderung, mangels einer eigentlichen Pfän
dung, nur die vorgängige Aufnahme der Retentionsurkunde durch
das Betreibungsamt geben. Wie das Bundesgericht schon wieder
holt erkannt hat (vergl. AS Sep. Ausg. 7 Nr. 42 und 73, 12
Nr. 32 Erw. 4 , sowie Jaeger, Komm., Art. 283 Anm.
ist die Aufnahme dieser Urkunde nicht nur zur Verhinderung der
Fortschaffung der Retentionsgegenstände behufs Sicherung eines
laufenden Mietzinses, sondern auch zur zwangsweisen Verwer
tung der Retentionsgegenstände im Fall der Nichtzahlung eines
verfallenen Mietzinses notwendig. Erst die Inventarisierung
ermöglicht die Ausscheidung der laut Art. 294 Abs. 2 OR vom
Retentionsrecht des Vermieters ausgenommenen Kompetenzstücke
und Drittmannsgegenstände durch die zuständige objektive Amts
stelle im Sinne von Art. 294 Abs. 3 leg. cit. und damit die
für die Durchführung der Betreibung auf Pfandverwertung un
entbehrliche Spezialisierung der Pfandgegenstände. Kann das Be
treibungsamt sich nicht über alle in den vermieteten Räumen be
findlichen Gegenstände Rechenschaft geben, so ist es gar nicht in
der Lage, zu urteilen, ob einem bestimmten Gegenstand Kompe
tenzqualität zukomme, und wenn einmal die Betreibung eingeleitet
ist, so bietet sich dem Schuldner überhaupt keine Gelegenheit
mehr, die Einrede der Unpfändbarkeit zu erheben. Es kann sich
dann nur noch um die Bestreitung des Pfandrechts als solchen
handeln. Diese Bestreitung und die Einrede, daß infolgedessen
Betreibung auf Pfändung statt auf Pfandverwertung zu führen
fei, ist aber mittelst Rechtsvorschlages zu erheben, und nicht
mittelst Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden (vergl. AS 23 II
Nr. 173 S. 1288 f.), und es hat demgemäß darüber der Richter
zu entscheiden.
Muß somit die Ausscheidung der Kompetenzstücke vor Anhe
bung der Betreibung auf Pfandverwertung vor sich gehen und
kann diese Ausscheidung nur in Verbindung mit der Aufnahme
der Retentionsurkunde erfolgen, so hat das Betreibungsamt stets
zu dieser Amtshandlung zu schreiten, be vor es Betreibung auf Pfand
verwertung für Miet oder Pachtzinsforderungen einleitet, auch
wenn die Inventarisierung vom Gläubiger nicht ausdrücklich ver
langt wird. Das Betreibungsbegehren schließt dasjenige um Auf
nahme des Retentionsverzeichnisses als notwendige Voraussetzung
der Betreibung ohne weiteres ein. Zur Anhebung der Betreibung
hat das Amt sodann nach erfolgter Inventarisierung und Erledi
gung der Frage der Pfändbarkeit dem Gläubiger gemäß Art. 283
Ges.-Ausg. 30 I Nr. 78 und 130, 35 I Nr. 85 Erw. 4.
Abs. 3 SchKG eine kurze Frist anzusetzen, was bei mangelnder
Aufnahme einer Retentionsurkunde geradezu ausgeschlossen wäre.
Auch dieser letztere Umstand zeigt, daß die Aufnahme der Reten
tionsurkunde einen notwendigen Bestandteil des Verfahrens zur
Realisierung des Retentionsrechtes des Vermieters bildet. Denn
andernfalls hätte ja der Gläubiger die Möglichkeit, sich dieser Frist
ansetzung und der damit verbundenen Folge des Dahinfallens des
Retentionsbeschlages bei Nichteinhaltung der Frist zu entziehen.
2. In casu hat nun laut maßgebender vorinstanzlicher Fest
stellung eine Inventarisierung nicht stattgefunden. Hieraus zieht
die Vorinstanz den Schluß, daß die Beschwerde sich gegen eine
vom Betreibungsamt gar nicht getroffene Verfügung richte und
daher als gegenstandslos abzuweisen sei. Dieser Auffassung kann
nicht beigepflichtet werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich
in Wirklichkeit gegen den dem Rekurrenten zugestellten Zahlungs
befehl und es fragt sich daher, ob das Betreibungsamt mit Recht
den Zahlungsbefehl vor erfolgter Inventarisierung der dem Reten
tionsrecht der Gläubigerin unterliegenden Gegenstände erlassen habe.
Nach dem Gesagten ist diese Frage zu verneinen, ansonst der
Rekurrent tatsächlich um die Rechtswohltat des Art. 92 SchKG
gebracht würde. Demgemäß ist der angefochtene Zahlungsbefeh
aufzuheben und das Betreibungsamt anzuhalten, die Betreibung
auf Pfandverwertung gegen den Rekurrenten erst einzuleiten, nach
dem es die Retentionsurkunde aufgenommen und dabei auch übel
die Pfändbarkeit der einzelnen Gegenstände entschieden haben und
nachdem ferner eine allfällig darauf bezügliche Beschwerde des
Rekurrenten erledigt sein wird.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides dahin
begründet erklärt, daß der angefochtene Zahlungsbefehl aufgehoben
und das Betreibungsamt angehalten wird, die Betreibung auf
Pfandverwertung gegen den Nekurrenten erst nach erfolgter Auf
nahme der Retentionsurkunde und Erledigung der Frage der
Pfändbarkeit der retinierten Gegenstände einzuleiten.