- Arteil vom 23. Dezember 1910 in Sachen
Erzer Thüring, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Konkursmasse Heußer Matzinger, Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsgrund des Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG : Anfechtbar
ist auch die Schuldentilgung, bei der die Hingabe des nicht üb
lichen Zahlungsmittels in der Verkleidung eines zweiseitigen
entgeltlichen Rechtsgeschäfts erfolgt ist (hier: Warenübereignung
an Zahlungsstatt durch Uebergabe derselben auf Grund eines Kauf
vertrages bei gleichzeitiger Verrechnung des Kaufpreises mit der zu
tilgenden Forderung des Käufers). Nachweis dieser Anfechtbarkeit
des fraglichen Kaufgeschäftes. Entlastungsbeweis des Art. 287
Abs. 2 SchKG? Der Umfang des Anfechtungsanspruchs ist
grundsätzlich beschränkt auf den dem Anfechtungskläger durch
die angefochtene Schuldentilgung entzogenen Wertbetrag. Die
gänzliche Aufhebung eines weitergehenden Schuldentilgungsaktes
rechtfertigt sich nur, wenn dabei eine unteilbare Leistung in Frage
steht. Mangel dieser Voraussetzung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Gegen Ende 1908 verschaffte die beklagte Firma
Erzer Thüring, Holz und Baumaterialienhandlung en gros
in Basel, dem Holzhändler Emil Heußer Matzinger daselbst, mit
dem sie in Geschäftsverkehr stand, auf sein Ansuchen in der Weise
Geld, daß sie auf ihn Wechsel zog, die Heußer akzeptierte und
dann bei Banken diskontieren ließ. Dies geschah mit folgenden
Wechseln:
- einem Wechsel über 3375 Fr., ausgestellt am 1. Oktober 1908,
per 1. Januar 1909, der an diesem Termin von Heußer nicht
eingelöst, sondern durch Ausstellung eines neuen Wechsels per
- Mai 1909 prolongiert wurde
- einem Wechsel über 2984 Fr. 15 Cts., ausgestellt am
- November 1908, per 12. Februar 1909, der von Heußer
allerdings in zwei Raten, am 15. und 23. Februar 1909, ein
gelöst wurde, jedoch nach bestritiener Behauptung der Klägerin,
über die eine Feststellung des kantonalen Richters fehlt, durch
einen neuen Wechsel per 12. Mai 1909 ersetzt worden sein soll;
- einem Wechsel über 6228 Fr., ausgestellt am 2. De
zember 1908, per 10. Februar 1909, der dann zunächst durch
einen Wechsel über 6212 Fr. per 15. März 1909, und hierauf
nochmals durch zwei neue Wechsel über 3000 Fr. per 17. April
und 3000 Fr. per 30. April 1909 prolongiert wurde.
Da Heußer auch die Prolongationsakzepte bei Verfall nicht
einlöste, gingen diese unter Protest an die Beklagte zurück und
wurden von ihr gedeckt; so zunächst die beiden Akzepte per 17.
und 30. April 1909. Die Beklagte reklamierte deßhalb bei Heußer
mit Zuschriften vom 23. April und 10. Mai 1909 den sofortigen
Ersatz der Wechselbeträge nebst Protest und Retourspesen, erhielt
jedoch hiefür keine direkte Bezahlung. Dagegen machte Heußer im
Laufe des Monats Mai 1909 der Beklagten folgende Lieferungen
an Holz, das er selbst von auswärtigen Lieferanten bezog
a. laut Faktur vom 8. Mai: 460 Stück (201,76 m2) Pitch
Fr. 827 20
Pine Rift, für
b. laut Faktur vom 12. Mai: 22,2923 m3
799 45
Eichenblockwaren für
laut Faktur vom 15. Mai: a Bäume
4,182 50
(67,46 m3) Emmentaler Bretter für
d. laut Faktur vom 17. Mai: 743 Stück
1,344(22,4 m3) Simmentaler Bretter für
e. laut Faktur vom 27. Mai: 117 Bäume
4,449 75
(71,77 m3) Emmentaler Klotzbretter für
Fr. 14,532 90
somit im Gesamtfakturenwerte von
Diese Fakturabeträge schrieb die Beklagte Heußer unter den
Fakturadaten gut und brachte gegenüber ihrer Gesamtsumme ihre
Gegenforderungen an Heußer aus den für ihn eingelösten Wechseln,
sowie aus drei ihrerseits in den Monaten Januar, Februar und
März 1909 an ihn gemachten Holzlieferungen im Gesamtwerte
von 1628 Fr. zur Verrechnung.
Am 28. August 1909 wurde über Heußer der Konkurs er
öffnet. Hierauf erklärte die Konkursverwaltung mit Zuschrift an
die Beklagte vom 7. September 1909 deren vorstehend aufge
führte Holzbezüge vom Gemeinschuldner als anfechtbar, weil auf
Rechnung seiner Forderung deckungshalber erfolgt, und forderte
die Beklagte auf, das bezogene Holz oder dessen Fakturawert
an die Konkursmasse zurückzuleisten. Da die Beklagte dieser Auf
forderung nicht nachkam, hat nun die Konkursmasse Heußer im
vorliegenden Prozesse die Begehren ans Recht gesetzt, die Beklagte
sei zu verurteilen:
- Zur Rückerstattung der in den erwähnten Fakturen ver
zeichneten Holzware an die Klägerin;
- Eventuell: Zur Zahlung jener Fakturen mit insgesamt
14,532 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. September 1909.
B. Diese von der Beklagten bestrittenen Klagebegehren hat
das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt durch Urteil
vom 12. Juli 1910, in Bestätigung des Entscheides der ersten
Instanz, gutgeheißen und demnach die Beklagte verurteilt, der
Klägerin binnen 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils:
a) 22,2923 m3 Eichenblockware,
b) 460 Stück 201,76 m2 Pitch Pine Rift,
c) a Bäume haltend 67,46 m3 Emmentaler Bretter,
d) 743 Stück haltend 22,40 m3 Simmentaler Bretter,
e) 117 Bäume haltend 71,77 m3 Emmentaler Klotzbetter,
herauszugeben oder nach Ablauf der gesetzten Frist 14,532 Fr.
90 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. September 1909 an die Klä
gerin zu bezahlen, sowie die ordentlichen und außerordentlichen
Kosten zu tragen, mit Einschluß einer Urteilsgebühr von 150 Fr.
für die erste und von 300 Fr. für die Appellationsinstanz.
C. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Be
klagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Abänderungsantrage, die Klage sei
abzuweisen.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Beklagten diesen Berufungsantrag erneuert und eventuell auf Rück
weisung der Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne der
Klagebeantwortung angetragen; der Vertreter der Klägerin hat
Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils
beantragt;
in Erwägung:
- Die Klägerin stützt ihren Anfechtungsanspruch in erster
Linie auf Art. 287 SchKG, der in Abs. 1 Ziff. 2 als anfecht
bar erklärt die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise, als
durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel
sofern der Schuldner sie innerhalb der letzten sechs Monate vor
der Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkte ihrer
Vornahme bereits überschuldet war es sei denn, der Begün
stigte beweise, daß er die Vermögenslage des Schuldners nicht ge
kannt habe (Abs. 2). Nun fallen die angefochtenen Rechtshand
lungen die Holzlieferungen des Gemeinschuldners an die Be
zeitlich ohne weiteres unter diese
klagte vom Mai 1909
Bestimmung. Ferner bestreitet die Beklagte mit Grund nicht, daß
der Gemeinschuldner damals tatsächlich bereits überschuldet war.
Dagegen wendet sie zunächst ein, daß jene Holzlieferungen in Er
füllung eines schon im Januar 1909 abgeschlossenen, nicht an
fechtbaren Kaufvertrages ausgeführt worden seien und bloß zur
Deckung ihrer (der Beklagten) im Mai 1909 bestehenden Forde
rungen an den Gemeinschuldner auch gar nicht nötig gewesen
wären, da sie für jene Forderungen zufolge eines ihr schon im
Oktober 1908 eingeräumten Pfandrechtes an einem Holzvorrat
des Gemeinschuldners auf dem Dreispitz Lagerplatz in Basel,
eventuell zufolge des Retentionsrechtes an diesem Holze, damals
bereits genügend gedeckt gewesen sei. Überdies macht die Beklagte
geltend, daß ihr die Überschuldung Heußers im Mai 1909 noch
nicht bekannt gewesen sei.
Mit dem ersterwähnten Einwande bestreitet die Beklagte, daß
mittels der fraglichen Holzlieferungen die Tilgung ihrer For
derungen an den Gemeinschuldner in einer nach Art. 287 Abs. 1
Ziff. 2 SchKG unzulässigen Art und Weise bewirkt worden
Bei Prüfung dieses Einwandes ist davon auszugehen, daß jene
Bestimmung lediglich den wirtschaftlichen Erfolg der Schul
dentilgung im Auge hat, der nicht nur durch die einfache Hingabe
des zur Tilgung verwendeten, nicht üblichen Zahlungsmittels er
reicht werden kann, sondern auch durch die in ein zweiseitiges,
entgeltliches Rechtsgeschäft gekleidete Verwendung eines solchen
Zahlungsmittels, wie z. B. durch die Tradition von Waren auf
Grund eines formellen Kaufaktes, unter gleichzeitiger Kompen
sation des Kaufpreises mit der zu tilgenden Gegenforderung des
Käufers, d. h. durch eine Warenübereignung an Zahlungs
statt, die zweifellos kein übliches Zahlungsmittel darstellt. Es
fragt sich daher vorliegend, ob die angefochtenen Holzlieferungen,
gemäß der Klagebegründung, in einem derartigen, bloß zum
Zwecke der Tilgung bereits bestehender Forderungen der Beklagten
gegenüber dem Gemeinschuldner Heußer vereinbarten Kaufgeschäft,
oder aber, wie die Beklagte behauptet, in einem durchaus nor
malen, schon wesentlich früher und ohne jenen Sonderzweck abge
schlossenen Kaufvertrage ihren Grund hatten. Diese Frage ist mit
dem kantonalen Richter unbedenklich im Sinne des Standpunktes
der Klägerin zu entscheiden. Denn einerseits haben die kantonalen
Instanzen den Nachweis eines nach Angabe der Beklagten schon
im Januar 1909 erfolgten Kaufsabschlusses auf Grund einer für
den Berufungsrichter nach Art. 81 OG verbindlichen Würdigung
des Akteninhaltes (insbesondere auf Grund der aktengemäßen Fest
stellung, daß der angebliche Bestellbrief der Beklagten vom 13. Ja
nuar 1909 an diesem Tage tatsächlich gar nicht abgeschickt worden
sei) als nicht erbracht erklärt. Und anderseits spricht dafür, daß
die Holzlieferungen des Gemeinschuldners an die Beklagte wirklich
den Zweck verfolgten, die Tilgung seiner bestehenden Schulden
herbeizuführen, überzeugend sowohl der Umstand, daß die Beklagte
dem Gemeinschuldner, der das zu liefernde Holz erst noch selbst
beschaffen mußte, hiebei teilweise direkt behülflich war, als auch
die Tatsache, daß sie ihm den vollen Fakturenwert der eintreffen
den Lieferungen jeweilen sofort gutschrieb, obschon die Fakturen
den Vormerk tragen: 30 Tage 1½ Skonto oder 90 Tage netto.
Auch geht der Hinweis der Beklagten auf das sie damals an
geblich bereits genügend sichernde Pfand oder Retentionsrecht an
einem Holzvorrat des Gemeinschuldners schon deswegen fehl, weil
feststeht, daß die Beklagte den Lagerplatz des betreffenden Holzes
dem Gemeinschuldner vermietet hatte und daß deshalb eine wesent
liche Voraussetzung der Existenz jener Sicherungsrechte der
Gewahrsam bezw. die ausschließliche Verfügungsgewalt der
Beklagten an dem Holz (Art. 211 Abs. 2, Art. 224 Abs. 1
OR) fehlte.
Aber auch den ferner angebotenen Entlastungsbeweis nach
Maßgabe des Art. 287 Abs. 2 hat die Beklagte nicht zu erbrin
gen vermocht. Denn nachdem der Gemeinschuldner, wie aus den
Akten hervorgeht, zunächst den auf 1. Januar 1909 fälligen
Wechsel der Beklagten nicht hatte einlösen können, nachdem er so
dann auch für den erstmals am 10. Februar 1909 verfallenen
Wechsel zweimal Prolongation hatte nachsuchen müssen und
schließlich die beiden zweiten Prolongationsakzepte per 17. und
30. April 1909 wiederum uneingelöst hatte zurückgehen lassen,
ohne auch auf die Mahnschreiben der Beklagten vom 23. April
und 10. Mai hin Zahlung leisten zu können, mußte die Beklagte
im Mai 1909, wenn nicht geradezu überzeugt sein, so doch zum
mindesten ernstlichen Verdacht hegen, daß der Gemeinschuldner
nicht nur gegen Ende 1908 momentan zu knapp an Barmitteln
gewesen sei, sondern sich seither in beständiger Geldverlegenheit
befinde. Diesen eigenen ungünstigen Erfahrungen gegenüber kann
sie sich nicht durch Berufung auf die Tatsache entlasten, daß die
Basler Kantonalbank den Gemeinschuldner noch Mitte Mai an
standslos als Bürgen angenommen habe. Sie hätte vielmehr
wenn ihr die direkte Einsicht in die Geschäftslage Heußers noch
nicht die vollendete Überzeugung seiner Überschuldung beigebracht
haben sollte, dadurch doch jedenfalls, schon bevor sie von jenem
Bürgschaftsakt Kenntnis haben konnte, zur Einholung anderwei
tiger Erkundigungen veranlaßt werden sollen, die ihr dann die
weiteren entscheidenden Tatumstände enthüllt hätten, daß der Ge
meinschuldner schon im April 1909 von verschiedenen Gläubigern
für Wechselschulden betrieben und mit Konkursbegehren bedroht
worden war. Auch ihr Hinweis auf die erst im Juli 1909 ein
geholte übrigens sehr unbestimmt gehaltene Auskunft eines
Informationsbureaus erscheint unter diesen Umständen als durch
aus unbehelflich. Die Beklagte kann sich nach Lage der Akten in
guten Treuen nicht mit ihrer Unkenntnis der wirklichen Vermö
genslage des Gemeinschuldners im maßgebenden Zeitpunkte ent
schuldigen.
2. Nach dem Gesagten ist die Anfechtungsklage mit den
kantonalen Instanzen grundsätzlich gutzuheißen; dieser Entscheid
führt jedoch, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters,
nicht ohne weiteres zum vollen Zuspruch des Klagebegehrens; es
muß vielmehr in quantitativer Hinsicht zunächst noch der eben
falls bestrittene Umfang des Anfechtungsanspruches der Klägerin
festgestellt werden. Hiebei ist rechtlich davon auszugehen, daß der
Anfechtungskläger als solcher niemals ein weiteres, als die Besei
tigung seiner Schädigung aus den angefochtenen Rechtshandlun
gen verlangen, also speziell bei Anfechtung einer Schuldentilgung
auf Grund des Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht mehr,
als die Erstattung des ihm durch die angefochtene Schuldentil
gung entzogenen Wertbetrages, der höchstens dem Betrage der ge
tilgten Schuld gleichkommt, fordern kann. Vorliegend aber beläuft
sich dieser Schuldbetrag jedenfalls nicht auf den vollen Wert der
streitigen Holzlieferungen; denn derselbe beträgt nach den von den
Parteien als maßgebend anerkannten Fakturensummen 14,532 Fr.
90 Ets.; die von der Beklagten kompensationsweise getilgte Schuld
des Gemeinschuldners dagegen wird von der Klägerin selbst auf
nur 14,418 Fr. 45 Cts. beziffert, während die Beklagte bloß
11,608 Fr. a Cts. anerkennt, wobei sie gegenüber der Rechnung
der Klägerin einwendet, der am 12. Februar 1909 verfallene
Wechsel über 2984 Fr. 15 Cts., dessen Betrag die Klägerin in
ihrer Rechnung mit berücksichtigt, sei vom Gemeinschuldner end
gültig bezahlt d. h. nicht, wie die Klägerin behauptet, durch Be
gebung eines vom Gemeinschuldner wiederum nicht eingelösten
Ersatzwechsels per 12. Mai 1909 ihr neuerdings belastet worden.
Es kann nun nicht mit dem kantonalen Richter gesagt werden,
die Höhe der nach Art. 287 Abs. 1 anfechtbarerweise getilgten
Schuld sei für den Anfechtungsprozeß deswegen unerheblich, weil
die angefochtenen Holzlieferungen ein einheitliches Deckungsge
schäft darstellten, das als solches der Klägerin gegenüber ganz
unwirksam gemacht werden müsse; soweit der Wert des gelieferten
Holzes die getilgte Schuld übersteige und dem Gemeinschuldner
von der Beklagten bar vergütet worden sei, habe sich die Beklagte
gemäß Art. 291 SchKG mit einem Rückforderungsrecht an den
Gemeinschuldner selbst zu halten. Vielmehr würde sich selbst
wenn der vorinstanzlichen Annahme eines einheitlichen Deckungs
geschäftes beizupflichten und nicht jede einzelne der zeitlich aus
einanderliegenden Holzlieferungen als einheitlicher Deckungs bezw.
Schuldentilgungsakt aufzufassen wäre die Aufhebung der
samten Deckungsoperation angesichts der erörterten Bedeutung
Anfechtungsanspruches jedenfalls nur rechtfertigen, sofern es
bei dieser Deckung um eine unteilbare Leistung handelte. Dies ist
jedoch nicht der Fall; denn das streitige Holz kann sehr wohl
auch nur zu einem bestimmten Teile, dessen Wert dem Betrage
der getilgten Schuld entspricht, zurückerstattet werden, wobei
naturgemäß der der Beklagten verbleibende Überschuß in erster
Linie der zeitlich letzten Lieferung zu entnehmen ist. Übrigens wird
ja eine Rückgabe des Holzes in natura aller Wahrscheinlichkeit
nach gar nicht mehr möglich sein, sondern überhaupt nur noch
die eventuell eingeklagte Ersatzleistung in Geld in Frage kommen
können. Es muß daher zunächst der genaue Betrag der getilgten
Schuld festgestellt werden, wobei nach dem Gesagten das Schick
sal der Wechselsumme von 2984 Fr. 15 Cts. tatsächlich abzu
klären und, sofern die hierüber nach dem Antrage der Parteien
vorzunehmenden Beweiserhebungen zu Gunsten der Klägerin aus
fallen, auf die Summe von 14,418 Fr. 45 Cts., andernfalls
auf die von der Beklagten anerkannte Summe von 11,608 Fr.
a Cis. (die jene erstere, minus den streitigen Wechselbetrag,
übersteigt) abzustellen ist. Hieraus ergibt sich dann die Gut
heißung der Klage nur für das dem Wertbetrage der einen oder
andern Summe entsprechende Holzquantum, eventuell für diese
Summe selbst. Zur Vornahme dieser ergänzenden Beurteilung
aber muß die Streitsache nach Lage der Akten in Anwendung
des Art. 82 Abs. 2 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird dahin gutgeheißen, daß das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom
12. Juli 1910 aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung
und neuen Beurteilung im Sinne der Motive an das Appella
tionsgericht zurückgewiesen wird.