- Arteil vom 25. November 1910 in Sachen
Spar u. Leihkasse Boswil, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Stöckli, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 65 Abs. 2 06: Die Hemmung der Rechtskraft des kant. Ur
teils durch die Berufung erstreckt sich nicht auf die Pflicht
zur Zahlung der für die Prozessführung vor den kantonalen
Instanzen erhobenen Gebühren und Auslagen; deren Bezah
lung involviert keinen Verzicht auf die Berufung. Kredit
vertrag (über die Gewährung eines Darlehens in laufender
Rechnung ), im Gegensatz zum Kontokorrentvertrag. Art.
503 OR: Kündigung der auf unbestimmte Zeit eingegangenen
Bürgschaft. Inhalt der Kündigungsanzeige. Befreiung des
Bürgen? wegen Unterbrechung der vom Gläubiger angehobe
nen Betreibung (Art. 503 Abs. 1 in fine u. Abs. 3 OR)? wegen
Nichtbenachrichtigung des Bürgen vom Konkurse des Haupt
schuldners (Art. 510 Abs. 2 OR)? wegen Zustimmung des
Gläubigers zum Nachlassvertrage des Hauptschuldners, ohne
vorher dem Bürgen die Abtretung der Forderung anzubieten
(Art. 303 Abs. 2 SchKG)? wegen Preisgabe vorhandener
Sicherheiten seitens des Gläubigers (Art. 508 OR)?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Laut Kreditvertrag vom 5. Juni 1903 eröffnete die
Klägerin, Spar und Leihkasse Boswil, dem Fabrikanten Joses
Stöckli in Besenbüren einen laufenden Kredit von 6000 Fr.,
verzinslich à 4½ % . Der Schuldner Stöckli unterzeichnete den
Vertrag als Konto Korrent Nehmer . Zur Sicherung des Kredit
betrages bis zu dessen gänzlicher Abzahlung verpflichteten sich als
solidarische Bürgen: Jos. Müller, Gemeinderat, in Boswil, und
der Beklagte Theodor Stöckli, Wirt, in Besenbüren,
Im Oktober 1906 fiel der Hauptschuldner Stöckli in Konkurs;
dieser fand jedoch durch einen Nachlaßvertrag seinen Abschluß,
dessen nähere Verhältnisse aus den Akten nicht ersichtlich sind.
Am 21. Mai 1907 wurde der Klägerin durch das Betreibungs
amt Boswil eine Rechtliche Aufkündigung des Beklagten, fol
genden Inhalis, zugestellt: Es wird der Spar und Leihkasse
Boswil rechtlich angezeigt, daß er die mit J. Müller, Gemeinde
ammann, in Bünzen um 6000 Fr. dem Josef Stöckli Müller,
Fabrikant, von Besenbüren eingegangene Bürgschaft rechtlich
künde. Und verlangt derselbe innert gesetzlicher Frist andere
Bürgschaftsleistung oder deren gänzliche Abzahlung.
Besenbüren, den 21. Mai 1907.
Th. Stöckli, Wirt.
Hierauf ließ die Klägerin den Hauptschuldner Stöckli mit
Zahlungsbefehl vom 22. Juni 1907 dessen Ausfertigung sie
am 21. Juni verlangt haben will für 7335 Fr. 10 Cts. als
den Betrag seiner Schuld auf 1. Januar 1907, laut Konto
Korrent und Buch , nebst 4½ % Zins seit diesem Tage, be
treiben. Stöckli erhob keinen Rechtsvorschlag, und die Betreibung
nahm durch Pfändung und Pfandverwertung, an denen sich auch
noch andere Gläubiger beteiligten, ihren Fortgang. Das Ergebnis
war ein ungedeckter Forderungssaldo der Klägerin von 4067 Fr.
70 Cts., Wert 1. Januar 1909.
B. Im vorliegenden Prozesse belangt nun die Klägerin den
Beklagten auf Grund seiner Bürgschaftsverpflichtung für die
Hälfte dieses Betrages mit 2033 Fr. 85 Cts. nebst 4½% Zins
seit 1. Januar 1909, nachdem der Mitbürge Müller die andere
Hälfte bezahlt hat.
Der Beklagte hat diesem Anspruche gegenüber wesentlich fol
gende Einwendungen erhoben:
-
Die Bürgschaft des Beklagten sei nach Art. 503 OR da
hingefallen; denn die Klägerin habe auf die Kündigung der
Bürgschaft vom 24. Mai 1907 hin die verbürgte Forderung,
welche als Kontokorrent Guthaben jederzeit fällig gewesen sei,
nicht, wie Art. 503 Abs. 1 vorschreibe, binnen 4 Wochen recht
lich geltend gemacht, sondern die Betreibung des Hauptschuldners
am 22. Juni 1907 verspätet angehoben.
-
Überdies habe die Klägerin diese Betreibung auch nicht nach
sorschrift des Art. 503 Abs. 1 OR ohne Unterbrechung fort
gesetzt, sondern durch Erklärung ihres Verwalters mit Zuschrift
vom 4. August 1907 an das Betreibungsamt, daß sie das ge
stellte Pfändungsbegehren für 14 Tage zurückziehe", dem Haupt
schuldner ohne Wissen und Willen des Beklagten wieder Frist er
teilt. Ohne diese Fristerteilung wäre es der Klägerin möglich
gewesen, mit früheren Gruppen an der Pfändung teilzunehmen
und sich einen Betrag in der Höhe der nun eingeklagten Forde
rung zu sichern
-
Ferner habe die Klägerin ihre Rechte gegen den Beklagten
als Bürgen auch dadurch verwirkt, daß sie dem vom Haupt
schuldner angebotenen Nachlaßvertrage zugestimmt habe, ohne dem
Beklagten Anzeige gemacht und ihm die Abtretung ihrer Forde
rung gegen Zahlung angeboten zu haben (Art. 303 Abs. 2
SchKG).
-
Im September oder Oktober 1907 habe der Präsident der
Klägerin, Alois Ammann, dem Hauptschuldner die Erlaubnis
gegeben, dem letzteren gepfändete Vermögensgegenstände aus freier
Hand zu verkaufen. Ohne die hierauf vorgenommenen Verkäufe,
deren Erlös der Hauptschuldner teilweise für sich verwendet habe,
wäre die Klägerin voll gedeckt worden; sie könne deshalb den
Beklagten für ihren Verlust gemäß Art. 508 OR nicht belangen.
-
Endlich habe die Klägerin den Beklagten vom Eintritt des
Konkurses über den Hauptschuldner nicht nach Vorschrift des
Art. 510 Abs. 2 OR benachrichtigt.
Neben der Geltendmachung dieser Einwendungen gegenüber der
Klägerin hat der Beklagte dem Betreibungsbeamten von Bünzen
den Streit verkündet, weil er in der Betreibungsangelegenheit des
Hauptschuldners Stöckli mit großer Nachlässigkeit vorgegangen
sei und dadurch sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten
Schaden zugefügt habe.
C. Durch Urteil vom 29. April 1910 hat das Ober
richt des Kantons Aargau, in Bestätigung des Entscheides der
ersten Instanz (des Bezirksgerichts Muri), die Klage abgewiesen.
Der kantonale Richter hat den ersten Einwand des Beklagten
(Ziffer 1 in Fakt. B oben) gutgeheißen und ist auf die weiteren
Einwendungen der Verteidigung nicht eingetreten.
D. Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Anwalt
der Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an
das Bundesgericht erklärt und die Abänderungsanträge gestellt:
-
Der Klageschluß sei gutzuheißen. Der Beklagte sei richter
lich zu verurteilen, der Klägerin 2085 Fr. 85 Cts. nebst Zins
zu 4½ % seit 1. Januar 1909 zu bezahlen.
-
.. (Kostenfolge).
-
Eventuell. Es sei auch ein nachträglicher Verzicht auf die
Bürgschaftsaufkündung durch Anerkennung der Regreßpflicht
(Angriff des Kollokationsplanes) festzustellen, es seien die an
gerufenen Beschwerden und Prozeßakten einzuverlangen und zu
prüfen, sowie die Parteibefragung durchzuführen. Zur Durch
führung dieser Beweise seien die Akten an die Vorinstanzen
zurückzuweisen.
E. In seiner Vernehmlassung auf die Berufung hat der Be
klagte in erster Linie folgende Einwendungen erhoben:
-
Die Berufung sei verwirkt, da die Klägerin laut vorgelegter
Bescheinigung der Gerichtskasse Muri bereits die sämtlichen unter
und obergerichtlichen Kosten bezahlt und damit das obergerichtliche
Urteil als rechtskräftig anerkannt habe.
-
Der Vorstand der Klägerin habe in seiner Sitzung vom
-
Juni 1910 einstimmig beschlossen, das obergerichtliche Urteil
nicht weiterzuziehen; der Anwalt der Klägerin sei deshalb zur
Prozeßführung nicht mehr legitimiert.
Eventuell hat der Beklagte die Berufungsanträge materiell be
stritten.
F. Gegenüber den beiden prozessualen Einwendungen des
Beklagten hat der Vertreter der Klägerin eine neue Vollmacht des
Verwaltungsrates der Kasse vom 7. Juli 1910, speziell zur Be
rufung an das Schweizerische Bundesgericht , sowie eine
schrift des Kassaverwalters vom 8. Juli 1910 zu den Akten ge
bracht, worin der Verwalter erklärt, daß die Bezahlung der kan
tonalen Gerichtskosten nur erfolgt sei, weil die Gerichtskasse Muri
Bezahlung verlangt habe mit der Androhung der rechtlichen Ein
forderung;
in Erwägung:
Was die prozessualen Einwendungen des Berufungs
beklagten betrifft, entfällt die Bestreitung der Legitimation des
Anwaltes der Klägerin zur Berufungserklärung ohne weiteres
angesichts der von jenem nachträglich beigebrachten Prozeßvoll
macht, und auch die Einrede der Berufungsverwirkung erweist
sich als unbegründet. Die Bezahlung der kantonalen Gerichts
kosten, gemäß dem letztinstanzlichen kantonalen Urteile, kann
nämlich nicht als Anerkennung dieses Urteils seitens der be
zahlenden Partei angesehen werden; denn die Pflicht zur Be
zahlung der von den Kantonen für die Prozeßführung vor ihren
Gerichten erhobenen Gebühren und Auslagen wird von dem in
Art. 65 Abs. 1 OG statuierten Suspensiveffekte des Rechts
mittels der Berufung nicht berührt, sondern bestimmt sich aus
schließlich nach den Vorschriften des kantonalen Prozeßrechts.
Dieses kann insbesondere vorschreiben was tatsächlich in ver
schiedenen Kantonen Rechtens ist , daß die kantonalen Ge
richtskosten von der zu ihrer Tragung verurteilten Partei sofort
zu bezahlen sind, trotzdem das kantonale Urteil wegen der mög
lichen oder bereits erfolgten Weiterziehung der Streitsache auf
dem Wege der Berufung an das Bundesgericht hinsichtlich der
Verpflichtungen der Parteien unter einander noch nicht voll
streckbar ist und auch die Verlegung jener Gerichtskosten noch
nicht definitiv feststeht. So hat gerade vorliegend die Klägerin
nach der glaubwürdigen Erklärung ihres Verwalters die kanto
nalen Gerichtskosten nur bezahlt, um die ihr angedrohte zwangs
weise Eintreibung zu vermeiden; folglich kann aus dieser Zahlung
ein Verzicht der Klägerin auf die Anrufung des Bundesgerichts
nicht abgeleitet werden.
2. Ju der Sache selbst geht die Vorinstanz von der An
nahme aus, das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und
dem Hauptschuldner der vorliegend geltend gemachten Forderung
Josef Stöckli, qualifiziere sich als Kontokorrentvertrag. Dieser
Vertragstypus setzt voraus (vergl. A. S. 29 II Nr. 39 Erwg. 5
S. 336; Staub, Kommentar zum deutschen HGB, 8. Aufl.,
355, Anm. 8, S. 1255), daß zwischen den Vertragsparteien
gegenseitig Forderungen und Schulden bestehen, die periodisch
zur Verrechnung gebracht werden. Dies trifft jedoch hier nicht zu.
Aus dem bei den Akten liegenden sog. Konto Korrent Auszug
der Klägerin für Josef Stöckli (der übrigens den technischen Er
fordernissen einer Kontokorrentabrechnung in keiner Weise ent
spricht) geht keineswegs klar und deutlich hervor, daß auf
beiden Seiten (Kreditnehmer und Kreditgeber) Forderungen und
Schulden bestanden haben und daß gegenseitig Ansprüche und
Leistungen existent geworden sind , wie das Obergericht feststellt.
In der fraglichen Rechnungsaufstellung figuriert vielmehr
Klägerin bloß als Gläubigerin und Josef Stöckli bloß als
Schuldner; denn die Aufstellung enthält einerseits nur den auf
- Juni 1907 ermittelten Saldo des Guthabens der Klägerin
an Stöckli aus dem ihm gewährten Kredit, nebst späteren Zins
zuschlägen und einem weiteren nebensächlichen Kreditposten der
Klägerin, und anderseits nur die von bezw. für Stöckli der
Klägerin auf jene Saldoforderung geleisteten Abzahlungen. Da
nach handelt es sich beim Verhältnis zwischen den beiden um ein
einfaches Darlehen, das die Klägerin Stöckli vereinbarungsgemäß
laut dem Kreditvertrag vom 5. Juni 1903 in laufen
der Rechnung kreditiert d. h. in der Weise gewährt hat, daß er
den Darlehensbetrag nach Belieben in einzelnen Raten sollte be
ziehen und ebenso auch in einzelnen Raten sollte zurückbezahlen
können, wobei die Klägerin über die Abwickelung dieses Geschäftes
nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung eben eine
laufende d. h. zusammenhängende Rechnung, nach Art der
Kontokorrentrechnungen, zu führen hatte. Etwas weiteres kann aus
der Tatsache, daß Stöckli den Kreditvertrag als Konto
Korrentnehmer unterzeichnet hat, nicht gefolgert werden. Über
die Rückzahlung des Darlehens aber enthält der Kreditvertrag
keine Vereinbarung: er fixiert weder einen bestimmten Termin,
innerhalb dessen der gesamte Darlehensbetrag zurückerstattet sein
sollte, noch verpflichtet er den Schuldner zur Rückerstattung auf
Kündigung innert bestimmter Frist oder auf beliebige Aufforde
rung seitens der Klägerin hin; folglich war das Darlehen nach
Gesetz (Art. 335 OR) jederzeit auf sechs Wochen kündbar und
konnte von rechtswegen nur unter Beobachtung dieser Kündigungs
frist zurückgefordert werden.
Es erhebt sich nun allerdings die Frage, ob dieser ursprüng
lich vertrags bezw. gesetzesgemäße Rechtszustand nicht nachträg
lich, zufolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner
Stöckli vom Oktober 1906, in dem Sinne abgeändert worden
sei, daß das Darlehen als seither, gemäß Art. 208 SchKe
jederzeit fällig und auf Verlangen ohne weiteres zurückzahlbar
angesehen werden muß. Tatsächlich sind die Vertragsparteien selbst
später nach dieser Auffassung vorgegangen, indem die Klägerin
im Juni 1907 den Hauptschuldner Stöckli ohne vorgängige
Kündigung des Darlehens für dessen Saldo betrieben hat und
Stöckli sich diese Betreibung widerspruchslos hat gefallen lassen.
Allein für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites fällt
entscheidend in Betracht, daß sich der Beklagte selbst nicht in un
zweideutiger Weise auf diesen Standpunkt gestellt hat. In seiner
Rechtlichen Kündigung der Bürgschaft, vom 21. Mai 1907, hat
er weder verlangt, daß die Klägerin die Forderung gegenüber dem
Hauptschuldner ohne weiteres innert vier Wochen rechtlich geltend
mache, wie Art. 503 Abs. 1 OR dies für den Fall einer bereits
fälligen Hauptschuld vorsieht, noch, daß die Klägerin gemäß
Art. 503 Abs. 2 OR zunächst durch Kündigung die Fälligkeit
des Darlehens bewirke und hierauf im Sinne des Art. 503
Abs. 1 vorgehe. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die
Klägerin aufzufordern, innert gesetzlicher Frist für andere Bürg
schaftsleistung oder gänzliche Abbezahlung der Darlehensschuld zu
sorgen. Wenn nun auch anzunehmen wäre, daß diese Formu
lierung der Bürgschaftskündigung unter normalen, klaren Verhält
nissen genügt hätte was dahingestellt bleiben kann , so ist
doch zu sagen, daß dem Beklagten unter den hier gegebenen Um
ständen, mit Rücksicht auf die durch den Konkursausbruch über
den Hauptschuldner und den hierauf zu Stande gekommenen
Nachlaßvertrag geschaffene Unklarheit der rechtlichen Situation,
die Pflicht obgelegen hätte, sich in bestimmter Weise darüber aus
zusprechen, welches Vorgehen ob nach Art. 503 Abs. 1 oder
Abs. 2 er von der Klägerin als Gläubigerin verlange. In
dem er dies nicht getan hat, kann er keinen Befreiungsgrund im
Sinne von Art. 503 Abs. 3 OR daraus ableiten, daß die Klägerin
mit der, festgestelltermaßen erst am 22. Juni 1907 angehobenen
Betreibung des Hauptschuldners die gesetzlich vorgeschriebene Frist
von vier Wochen zur rechtlichen Geltendmachung der fälligen
Forderung nicht eingehalten hat. Die Klage kann somit, entgegen
dem Entscheide des kantonalen Richters, nicht auf Grund des
ersten Einwandes des Beklagten abgewiesen werden.
Ist demnach auf eine Prüfung der weiteren Einwen
dungen des Beklagten einzutreten, so erscheinen dessen Behaup
tungen, daß die Klägerin die gegen den Hauptschuldner angehobene
Betreibung nicht ohne Unterbrechung fortgesetzt, sowie, daß sie
AS 36 II 1910
den Beklagten entgegen der Vorschrift des Art. 510 Abs. 2 OR
vom Konkurse des Hauptschuldners nicht benachrichtigt habe
siffern 2 und 5 in Fakt. B oben), ohne weiteres als unbehelf
lich. Denn was den ersteren Einwand betrifft, geht aus den
Akten nicht hervor, daß die Erklärung des Verwalters der
Klägerin vom 4. August 1907, er ziehe das verlangte Pfändungs
begehren für 14 Tage zurück, irgend einen Einfluß auf das
Ergebnis der Betreibung gehabt hat. Jene Erklärung scheint über
haupt nicht aufrecht erhalten worden zu sein, da das Betreibungs
amt laut vorliegender Pfändungsurkunde auf Grund eines
Pfändungsbegehrens vom 9. August am 10. August 1907 für
die Forderung der Klägerin eine Pfändung vorgenommen hat.
Auf die nicht erfolgte Benachrichtigung vom Ausbruch des Kon
kurses über den Hauptschuldner aber kann sich der Beklagte nicht
berufen, da unbestrittenermaßen feststeht, daß er selbst an diesem
Konkurse mit einer eigenen Forderung beteiligt war und somit
hievon ohnehin Kenntnis hatte.
Nähere Erörterung dagegen bedürfen die beiden Einwendungen,
daß die Klägerin dem Nachlaßvertrage im Konkurse des Haupt
schuldners zugestimmt habe, ohne dem Beklagten nach Vorschrift
des Art. 303 Abs. 2 SchKG die Abtretung ihrer Forderung
angeboten zu haben (Ziffer 3 in Fakt. B oben), sowie nament
lich, daß die Klägerin dem Hauptschuldner den freihändigen Ver
kauf gepfändeter Waren gestattet und so ihr und dem Beklagten
gebotene Sicherheit preisgegeben habe (Art. 508 OR). In beiden
Richtungen ist jedoch der Tatbestand nicht genügend abgeklärt, um
den direkten Abspruch durch den Berufsrichter zu ermöglichen. Es
rechtfertigt sich daher, die Streitsache zur vorgängigen Beurteilung
dieser beiden Punkte auf Grund des in Betracht fallenden Be
weismaterials in Anwendung des Art. 82 Abs. 2 OG an die
Vorinstanz zurückzuweisen;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß das
Urteil des aargauischen Obergerichts vom 29. April 1910 auf
gehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der
Motive an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird.