- Arteil vom 21. Oktober 1910 in Sachen
Ohmberger-Niederberger, Kl. und Ber. Kl., gegen
Witwe Hägler, Bekl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 62 OR. Exkulpationsbeweis?
Bedeutung früherer Dienstzeugnisse des Angestellten. Ent
schädigungsbemessung : Ausschluss eines Abzuges nach
Art. 51 OR bei schwerem Verschulden des schädigenden
Täters (Angestellten). Abzug für die Vorteile der Kapitalab
findung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger Ohm
berger Niederberger die beklagte Witwe Hägler als Inhaberin der
Mühle in Lausen gemäß Art. 62 OR für den ihm durch einen
Angestellten (Fahrknecht) der Beklagten, Jakob Schorrer, zuge
fügten Schaden, gestützt auf folgenden Tatbestand: Am 16. Juni
1908 besorgte Schorrer, der am 9. Juni zuvor in den Dienst
der Beklagten getreten und in den ersten Tagen zu (größtenteils
pännigen) Bahnfuhren in Lausen selbst, sowie zu einer Zwei
spänner Fuhre nach Pratteln verwendet worden war, im Auftrage
des Geschäftsleiters der Beklagten eine vierspännige Fuhre nach
Allschwil. Auf dem Rückwege mit dem leeren Wagen begegnete
er, abends um 5 Uhr, zwischen dem sogenannten Schänzli und
Muttenz einem in entgegengesetzter Richtung fahrenden Einspänner
fuhrwerk der Brauerei Dietrich in Basel, das von dem damals
37 jährigen Kläger geleitet wurde. Die beiden Wagen kreuzten
sich an einer Stelle, wo die 5 m breite Straße zufolge eines
Erdaushubes damals nur in einer Breite von 4,45 m fahrbar
war. Trotzdem der Kläger so weit nach rechts ausgewichen war,
daß ein Teil seines Wagens auf den Aushub zu stehen kam,
rannte Schorrer, der im Trab vorbeifuhr und seine Pferde nicht
mit den Zügeln, sondern nur mit der Peitsche dirigierte, den
Wagen des Klägers an. Durch den Ruck des Zusammenstoßes
wurde der Kläger vom Wagenbock geschleudert und erlitt Ver
letzungen (eine fractura malleolaris mit Luxation des rechten
Fußes und einer Absprengung am talus), die seine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. September 1908, hierauf noch
teilweise Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Oktober 1908 und end
lich eine bleibende Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit um 12-
15% zur Folge hatten.
Der Kläger hat ursprünglich im Prozesse eine Entschädigungs
forderung von total 7334 Fr. 40 Cts. nebst 5 % Zins seit
- Juni 1908 gestellt. Die Beklagte hat diese Forderung grund
sätzlich und eventuell auch dem Maße nach bestritten.
B. Durch Urteil vom 13. April 1910 hat das Obergericht
des Kantons Basel Landschaft in dieser Streitsache erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Januar 1910
wird aufgehoben und dahin abgeändert, daß die Beklagte zur
Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 30. Juli 1908
an Kläger verurteilt wird.
C. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
rmrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Kläger hat den Abänderungsantrag gestellt, es sei die
Entschädigung von 3000 Fr. durch Weglassung der vom kanto
nalen Richter gemachten Abzüge von 30 % wegen angeblich nicht
groben Verschuldens der Beklagien und von weiteren 10¼ für
die Vorteile der Kapitalabfindung zu erhöhen auf 4639 Fr.
12 Cts. (214 Fr. 95 Cts. für vorübergehende Erwerbsunfähig
keit und 4424 Fr. 17 Cts. für bleibende Nachteile) samt zuge
sprochenem Zins; eventuell seien die angefochtenen Abzüge ange
messen zu reduzieren.
Die Beklagte hat in ihrer Berufungserklärung ihre Rechtsbe
hren um gänzliche Abweisung der Klage, eventuell angemessene
Herabsetzung des zugesprochenen Betrages erneuert.
D.-
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter beider
Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der geg
nerischen Berufung angetragen;
in Erwägung:
Was die in erster Linie streitige Frage betrifft, ob die
Beklagte grundsätzlich aus Art. 62 OR haftbar sei, steht tat
sächlich fest, daß der Unfall des Klägers durch den Angestellten
der Beklagten, Fahrknecht Schorrer, in Ausübung seiner geschäft
lichen Verrichtungen, und zwar durch fehlerhafte Leitung des ihm
anvertrauten Fuhrwerkes, verursacht worden ist. Danach haftet
die Beklagte dem Kläger für die Schadensfolgen des Unfalls,
sofern sie nicht beweist, daß sie bei der Anstellung und eventuell
auch bei der Instruktion und Beaufsichtigung ihres Fahrknechtes
alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um einen solchen
Unfall zu verhüten. Nun hat sich die Beklagte zunächst auf eine
Anzahl schriftlicher Zeugnisse über die frühere Tätigkeit Schorrers
berufen, aus denen hervorgeht, daß jener vom 22. November
1903 bis 25. März 1905 als Fahrknecht bei Camioneur
Schnyder in Basel in Dienst stand, wobei er seine Obliegenheiten
nach Angabe des Dienstherrn treu und fleißig versah und nach
Bescheinigungen dreier Kunden des Geschäftes, die er häufig zu
bedienen hatte, sehr solid, zuverlässig und arbeitsam war; daß
er später, vom 14. Juni bis 30. September 1905, als Hilfs
arbeiter und Fahrknecht der Aktienbrauerei Basel ebenfalls zur
vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten tätig war und endlich
vom 15. Mai 1906 bis 13. April 1907 als Packer und Aus
läufer im Dienste des Geschäftes E. Zimmermann in Basel
als fleißigen, soliden und ehrlichen Arbeiter erwies. Diesen
Zeugnissen gegenüber wendet der Kläger zu Unrecht ein, daß die
Beklagte sich hierauf nicht ohne weiteres verlassen, sondern bei
den betreffenden Dienstherren noch direkte Erkundigungen über
Schorrer hätte einziehen sollen. Die Beklagte durfte jedenfalls in
guten Treuen annehmen, daß die Aussteller der Zeugnisse deren
Inhalt auch auf direkte Anfrage bestätigen würden; sie durfte sich
hiebei an sich umso eher beruhigen, als ihr speziell über das Ver
halten Schorrers bei Camioneur Schnyder mehrere wesentlich
übereinstimmende Zeugnisse vorlagen. Dagegen durfte die Beklagte
in der Tat aus dem Grunde nicht entscheidend auf diese Zeugnisse
abstellen, weil sie über die Tätigkeit Schorrers während des letzten
Jahres vor seiner Anmeldung bei ihr überhaupt keine Auskunft
gaben und überdies ersehen ließen, daß Schorrer unmittelbar vor
dieser zeugnislosen Zeit nicht mehr als Fahrknecht, sondern nur
als Packer und Ausläufer beschäftigt gewesen war. Diese
Momente mußten die Beklagte zu weiteren Erhebungen veran
lassen. Sie macht nun weiterhin allerdings noch geltend, daß
Schorrer ihr auch von ihrem damals in Basel in der kaufmän
nischen Lehre stehenden 19 jährigen Sohne empfohlen worden sei,
der jenen bei Fuhrleistungen für seinen Prinzipal, das Geschäfts
haus Gemuseus Stöcklin, habe beobachten können. Allein ein
mal geht aus den Akten nicht hervor, daß diese Beobachtungen
aus der letzten Zeit vor der Anstellung Schorrers durch die Be
klagte datieren der Sohn Hägler befand sich nach dem Zeug
nis des Firmateilhabers E. Gemuseus schon vom Juli 1906 an
bei Gemuseus Stöcklin in der Lehre , und ferner ist nicht
erstellt, in wessen Dienst überhaupt Schorrer anläßlich jener Be
obachtungen stand, da der Zeuge Gemuseus lediglich ausgesagt
hat, für die Firma Gemuseus Stöcklin besorge Thommen
Sohn die Camionage, der seinerseits wieder dem Zeugen selbst
nicht bekannte Fuhrhalter anstelle. Nach Angabe der Beklagten
wäre der betreffende Dienstherr Schorrers ein Fuhrhalter Hörig
gewesen, über seine Tätigkeit bei diesem aber hatte Schorrer selbst
sich ihr in keiner Weise ausgewiesen. Dies war gewiß zum min
desten auffällig, und die Beklagte hätte danach allen Grund gehabt,
hierüber noch nähere und direkte Erkundigungen einzuziehen und
von Schorrer überhaupt über seine Betätigung bis unmittelbar
vor seiner Anmeldung bei ihr Auskunft zu verlangen. Den
Mangel solcher Aufklärung über die letzte Zeit vermochten auch
die von der Beklagten endlich noch angerufenen sogenannten
Probefuhren, welche die Beklagte Schorr
zunächst, vor der ver
hängnisvollen Fahrt, ausführen ließ, nicht zu ersetzen; denn in
jener kaum 8tägigen Probezeit konnte sich die Beklagte namentlich
darüber offenbar nicht genügend vergewissern, ob Schorrer neben
der technischen Fähigkeit auch die für einen Fahrknecht notwen
digen Charaktereigenschaften (Solidität und Zuverlässigkeit bei
nicht direkter Überwachung) habe in welcher Hinsicht er sich
seit der durch seine Zeugnisse belegten Arbeitsperiode sehr wohl
geändert haben konnte. Es ist daher mit der Vorinstanz anzu
nehmen, daß die Beklagte bei der Anstellung Schorrers nicht alle
erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Unter diesen Umständen
kann darauf nichts ankommen, daß sie den einmal eingestellten
Fahrknecht vor seiner verhängnisvollen Fahrt an sich genügend
instruiert hatte, ihm insbesondere, wie feststeht, das Traben mit
dem Vierspänner worauf wohl der Zusammenstoß mit dem
Fuhrwerk des Klägers zurückzuführen ist ausdrücklich hatte
verbieten lassen; vielmehr ist nach dem. Gesagten die Haftbarkeit
der Beklagten für den streitigen Unfall nach Maßgabe des
Art. 62 OR grundsätzlich zu bejahen.
2. Hinsichtlich der Entschädigungsbemessung steht heute nur
noch die Entschädigung für bleibende Verminderung der Arbeits
fähigkeit in Frage, indem die vom Obergericht dem Kläger für
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und für Heilungskosten, unte
Abzug der von ihm bereits durch seinen eigenen Arbeitgeber
erhaltenen Beträge, zugesprochene Summe von 214 Fr. 95 Cis.
als solche nicht angefochten ist. Auch was die dauernde Inva
lidität betrifft, hat die Vorinstanz deren Grad auf Grund ärzt
licher Begutachtung unangefochten auf 131
% bestimmt und
danach in einwandfreier Weise einen Gesamtschadensbetrag aus
diesem Titel von 4424 Fr. 17 Cts. ermittelt. Streit berrscht
dagegen noch über die vom Obergericht bei Festsetzung der zuge
sprochenen Entschädigung von diesem Schadensbetrage gemachten
Abzüge von 30 %, in Anwendung des Art. 51 Abs. 1 OR,
weil der Beklagten nur ein leichtes Verschulden zur Last falle, und
von 10% für die Vorteile der Kapitalabfindung. Der Kläger
bestreitet die Zulässigkeit dieser beiden Abzüge, während die Be
klagte umgekehrt eine weitere Herabsetzung der vom Obergericht
gesprochenen Entschädigung verlangt. Hierüber ist nun zu bemerken:
a) Was zunächst den ersteren Abzug betrifft, ist der vorliegende
Fall derart gestaltet, daß auf die Kontroversen, welche hinsichtlich
des Verhältnisses der Art. 51 Abs. 1 und Art. 62 OR bestehen,
nicht eingetreten zu werden braucht. Wenn man nämlich davon
ausgeht, daß bei der Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 62
nicht nur die Größe des verursachten Schadens, sondern auch das
Maß des Verschuldens auf Seite der haftbaren Personen (Art. 51
Abf. 1) für die Berechnung der Entschädigung in Betracht falle, so
muß jedenfalls daran festgehalten werden, daß von diesem letzteren
Gesichtspunkte aus nicht etwa bloß auf das größere oder geringere
Maß der Sorgfalt, welches der beklagte Geschäftsherr in
concreto befolgt oder versäumt hat, abgestellt werden darf, sondern
daß ein schuldhaftes Verhalten des Täters selbst vor allem ins
Gewicht fallen muß. Nun ließ der Fahrknecht Schorrer, wie un
bestrittenermaßen feststeht, nicht nur entgegen dem ausdrück
lichen Verbot seiner Dienstherrin die Pferde traben, sondern
nahm sich dabei nicht einmal die Mühe, sie bei der schwierigen
Kreuzung mit dem Fuhrwerk des Klägers an der besondere Vor
sicht erheischenden engen Straßenstelle mit den Zügeln zu führen.
Demnach muß Schorrer ein nicht bloß geringes, sondern viel
mehr ein sehr schweres Verschulden zur Last gelegt werden. Unter
solchen Umständen wäre es aber weder recht noch billig, den Ge
schädigten einen Teil seines Schadens an sich selbst tragen zu
lassen, aus der Erwägung, daß jedenfalls den haftbaren Ge
schäftsherrn ein schweres Verschulden nicht treffe. Der in Rede
stehende Abzug ist daher zu streichen.
b) Der ferner streitige Abzug für die Vorteile der Kapitalab
findung des Klägers ist nach den gegebenen Verhältnissen grund
sätzlich gutzuheißen und im Sinne der Praxis des Bundesgerichts,
welche sich hiefür in Ansätzen von 10 20 % bewegt, abweichend
vom Obergericht auf 15% zu bestimmen.
- Die vorstehende Erwägung führt zu folgender Entschädi
gungsberechnung:
a) Schaden aus dauernder Verminderung der Arbeitsfähig
Fr. 4424 17
keit
663 60
Abzug von 15
Fr. 3760 57
verbleiben
- Dazu Schaden aus vorübergehender Arbeits
214 95
unfähigkeit
Fr. 3975 52
Ergibt total
oder in runder Ziffer 4000 Fr. Auf diesen Betrag ist daher die
dem Kläger obergerichtlich zugesprochene Summe, nebst unbestrit
tenem Zins, zu erhöhen;
erkannt:
In teilweiser Gutheißung der Berufung des Klägers und Ab
weisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Basel Landschaft vom 13. April 1910 dahin
abgeändert, daß die Beklagte zur Bezahlung von 4000 Fr. nebst
5% Zins seit dem 30. Juli 1908 an den Kläger verurteilt
wird.