- Arteil vom 14. Oktober 1910
in Sachen Witwe u. Kinder Weilenmann, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Allianz , Bekl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit der sinngemässen Berichtigung des zufolge eines blossen
Versehens (Verwechslung der Parteirotlen) sinnlos formulierten Be
rufungsantrages. Einzel-Unfallversicherung: Klage auf Fest
stellung eines Anspruchs des Versicherten. Umfang der Versiche
rung: Nichtausdehnung auf eine bestimmte Betätigung des Versicher
ten ( Selbstkutschieren ) bei Verneinung der besonderen Frage des
Versicherers im Versicherungsantrage nach dem Einbezuge dieser
Tätigkeit. Vertragsauslegung. Begriff des Selbstkutschierens .
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 21. März 1910 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über den be
strittenen Klageanspruch:
Die Beklagte sei pflichtig, die Kläger für den am 10. Mai
1909 erfolgten Unfall und den am 20. Mai 1909 eingetretenen
Tod des Johannes Weilenmann, gewes. Landwirts zur Rehalp in
Zürich V, auf Grund des Versicherungsvertrages vom 25. März
1905 zu entschädigen,
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen:
I. Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichtes aufzuheben
und die Klage der Gegenpartei gänzlich abzuweisen.
II. Eventuell, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Akten an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen zur Ab
nahme der folgenden Beweise:
- dafür, daß Weilenmann tatsächlich in seinem Berufe als
aufsichtsführender Landwirt verunglückt ist;
- dafür, daß im Versicherungsfach bei einem Landwirt mit
größerm Landgut ein Selbstkutschieren nur dann angenommen
wird, wenn der Landwirt täglich mit schweren Fuhrwerken der
Fuhrhalterei obliegt, oder wenn er aus Liebhaberei dem Sporte
huldigt, dem Vergnügen nachgeht;
- dafür, daß das berufliche Fahren durch die Prämie von
102 Fr. gedeckt war und ein besonderer Zuschlag hiefür auch nach
dem Tarif der Beklagten nicht zu bezahlen war.
Für die sub 1 und 2 genannten Beweissätze wird das Gut
achten eines richterlich zu bestellenden Sachverständigen aus dem
Versicherungsfach angerufen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Kläger den in der Berufungserklärung gestellten Hauptantrag als
auf einem Schreibfehler beruhend dahin berichtigt, daß Gutheißung
der eigenen Klage beantragt werde; mit dieser Berichtigung hat er
an dem schriftlich gestellten Begehren festgehalten.
Der Vertreter der Beklagten hat in erster Linie wie schon
in einer schriftlichen Eingabe beantragt, es sei auf die Beru
fung des Klägers nicht einzutreten, weil die Berufungserklärung
keinen gültigen (möglichen) Hauptantrag enthalte. Eventuell hat
er auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergericht
lichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
1.-
Laut Versicherungspolice Nr. 90,564 vom 25. März
1905 schloß Johannes Weilenmann, der Gatte und Vater der
Kläger, welcher damals ein landwirtschaftliches Gut zum vordern
Adlisberg in Zürich V und eine dazu gehörige Wirtschaft betrieb,
mit der beklagten Versicherungsaktiengesellschaft Allianz in Berlin
durch deren Zürcher Vertreter für die Dauer von 10 Jahren,
vom Datum der Police an, eine Einzelversicherung gegen die Folgen
körperlicher Unfälle ab. Nach 2 der allgemeinen Bestimmungen
dieses Versicherungsvertrages soll als Unfall entschädigt werden:
jede in und außer dem Berufe unter näher bezeichneten Um
ständen eintretende Körperverletzung, welche in direkter und aus
schließlicher Folge den Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsbe
schränkung herbeiführt. Die Versicherungssumme ist festgesetzt auf
20,000 Fr. für den Todesfall, 20,000 Fr. für den Invaliditäts
fall und 10 Fr. pro Tag für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit,
die Versicherungsprämie beträgt insgesamt 102 Fr. per Jahr
(1,4 %0 für den Todesfall, 1,8% für den Invaliditätsfall und
Fr. 3,8 pro Franken für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit), ent
prechend den einschlägigen Ansätzen der Gefahrenklasse V des Prä
mientarifs der Gefellschaft (Tarif I: Versicherung ohne Prämien
rückgewähr). Gemäß 15 der allgemeinen Vertragsbedingungen
soll die Entscheidung über den Umfang der Entschädigung bei
Nichteinigung der Parteien durch ein Schiedsgericht getroffen, ein
Streit über die Frage, ob überhaupt eine Entschädigungsverpflich
tung der Gesellschaft vorliege, dagegen vor den ordentlichen Ge
richten ausgetragen werden, und zwar, laut 19, im ordentlichen
Gerichtsstande des Wohnortes des Versicherungsnehmers.
Aus dem dem Vertrage zu Grunde liegenden Versicherungsan
trage Weilenmanns vom 14. März 1905 sind folgende Fragen
und Antworten hervorzuheben:
Fragengruppe 4: Fragen nach Beruf und spezieller Beschäf
tigung des Versicherungsnehmers in diesem Berufe.
Antworten, soweit hier von Belang: Gastwirt und Landwirt
mit eigenem Gewerbe, in welchem er die Aufsicht führe und in
der Gastwirtschaft gelegentlich mithelfe, jedoch ohne Kellerarbeiten.
Fragengruppe 5:
a) Betreiben Sie aus Liebhaberei oder zur Erholung eine zum
eigentlichen Beruf nicht gehörige Nebenbeschäftigung (z. B. Turnen
an Geräten, Fechten, Jagen, Fischen, Scheibenschießen, Segeln
oder Rudern) und soll sich die Versicherung auch auf solche er
strecken, eventuell auf welche?
b) Soll sich die Versicherung auch auf Reiten und
oder Selbstkutschieren erstrecken?
c) Soll in die Versicherung die Ausübung der Militärpflicht
in Friedenszeiten eingeschlossen sein, event. welcher Waffengattung,
und welchem Grade gehören Sie an?
d) Gehören Sie einer freiwilligen Feuerwehr an und event.
welchen Posten bekleiden Sie hierbei?
e) Soll sich die Versicherung auch auf Velozipedfahren (Wett
fahren ausgeschlossen) erstrecken, event. benutzen Sie Zweirad,
Dreirad, Sicherheitsmaschine oder Motorrad?
f) Soll sich die Versicherung auch auf Fahren mit Automo
bilen erstrecken, event.: Benutzen Sie ein eigenes Automobil?
Kommt es vor, daß Sie fremde Automobile selbst führen?
Antworten auf alle diese Fragen: Nein.
Am Schlusse enthält das Antragsformular den vorgedruckten
Satz: Die vorstehenden Fragen habe ich nach bestem Wissen be
antwortet, und es sind die jährlichen Prämienansätze mit dem
Vertreter vorbehältlich Genehmigung der Direktion verein
bart worden auf: .... % für Tod, .... % für Inva
lidität und Franken .... pro Franken täglicher Entschädigung,
einschließlich Zuschlag für: (Angabe der Nebenbeschäftigung)
." Hier sind im Antrag Weilenmanns die oben er
"
wähnten Prämienansätze eingetragen, ohne Angabe eines Zu
schlages.
Am 10. Mai 1909 fuhr Weilenmann, welcher inzwischen zu
seinem, nun in Pacht gegebenen Gute zum vordern Adlisberg ,
auch noch das landwirtschaftliche Heimwesen zur Rehalp in
Zürich V erworben hatte und hieher übergesiedelt war, mit einem
Federwagen einspännig aus zur Besorgung geschäftlicher Ange
legenheiten. Auf dem Heimwege zur Rehalp von der Bergstraße
her, wo er bei einem Tierarzt vorgesprochen hatte, benutzte er
die, nach Feststellung der Vorinstanz stark abschüssige Hofstraße,
um seinen dort wohnenden Schwager zu besuchen. Dabei verun
glückte er auf näher nicht abgeklärte Weise mit dem Gefährt und
erlitt Verletzungen, die am 20. Mai 1909 seinen Tod herbei
führten.
Hierauf forderten die Witwe und die sechs minderjährigen Kinder
des Verunglückten, als dessen Erben, von der Beklagten die Be
zahlung der vertragsgemäßen Versicherungsentschädigung. Die Be
klagte lehnte jedoch diesen Anspruch mit Schreiben ihres Zürcher
Vertreters vom 25. Mai 1909 ab, weil nach den ihr vorliegenden
Berichten zweifellos feststehe, daß Weilenmann zur Zeit seines Un
falls in Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten ein Fuhrwerk
lenkte , während er diese gefahrerhöhende Beschäftigung in seinem
Versicherungsantrage nicht deklariert, sondern die ausdrückliche Frage,
ob sich die Versicherung auch auf Selstbkutschieren erstrecken solle, mit
nein beantwortet und den für Selbstkutschieren nach Tarif vor
gesehenen Prämienzuschlag nicht bezahlt habe. Gegenüber diesem
Standpunkte der Gesellschaft haben hierauf die Erben Weilenmanns
zur grundsätzlichen Feststellung ihres bestrittenen Anspruchs den
vorliegenden Prozeß eingeleitet.
2. Die formelle Einrede der Beklagten gegenüber der Be
rufungserklärung der Kläger kann nicht gutgeheißen werden; denn
die nach den gegebenen Verhältnissen schlechterdings sinnlose Fassung
das Begehren um Abweisung
des Hauptberufungsantrages
einer (gar nicht vorhandenen) Klage der Gegenpartei , statt um
Gutheißung der eigenen Klage beruht augenscheinlich, wie der
Vertreter der Kläger heute geltend gemacht hat, auf einem bloßen
Versehen im Ausdruck, das ohne weiteres sinngemäß zu berich
tigen ist.
3. Auch die materiellen Voraussetzungen des Rechtsmittels der
Berufung sind gegeben. Das streitige Klagebegehren zielt auf die
grundsätzliche Feststellung eines Anspruchs der Kläger aus Unfall
versicherung ab, auf den gemäß Art. 896 OR eidgen. Recht An
wendung findet, da das in erster Linie in Betracht fallende kanto
nale Recht, das zürcherische PGB, feststehendermaßen keine einschlä
gigen Bestimmungen über den Unfallversicherungsvertrag enthält.
Ferner qualifiziert sich der den fraglichen Feststellungsanspruch ab
weisende kantonale Entscheid unzweifelhaft als Haupturteil im
Sinne des Art. 58 OG. Endlich ist auch der erforderliche Streit
wert vorhanden, indem die Kläger jedenfalls die im angerufenen
Vertrage für den Todesfall des Versicherungsnehmers vereinbarte
Entschädigung von 20,000 Fr. beanspruchen.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß eine all
4.
gemeine Unfallversicherung in Frage steht, d. h. eine Versicherung,
die sich nicht auf die Deckung bestimmter Berufsrisiken beschränkt,
sondern, gemäß 2 der Vertragsbedingungen, grundsätzlich alle
Unfälle des Versicherten in und außer dem Berufe umfaßt.
Immerhin will die Versicherung nach dieser Umschreibung ander
seits nur bestimmte berufliche Risiken decken, nämlich die dem spe
ziellen Berufe des Versicherten eigenen Risiken, und die
in der Fragengruppe 4 des Formulars der Beklagten für den Ver
sicherungsantrag vorgesehene Berufsdeklaration ist für den Umfang
der Versicherung insofern von Belang, als sie den Ausschluß der
speziellen Risiken jedes nicht deklarierten Berufes zur Folge hat,
da das Entgelt des Versicherers, die Unfallversicherungsprämie,
nach der mit dem deklarierten Berufe erfahrungsgemäß verbundenen
allgemeinen Unfallsgefahr bemessen wird.
Eine weitergehende Bedeutung dagegen kommt der Fragengruppe
5 des Versicherungsantrages zu. Indem die Beklagte hier gewisse
allgemeine d. h. möglicherweise von Personen aller Berufs
arten, sei es in, sei es außer dem Berufe, ausgeübte Betäti
gungen hervorgehoben hat, mit der jeweiligen Frage an den Ver
sicherungsnehmer, ob die Versicherung sich auch darauf erstrecken
solle, hat sie in unzweideutigerweise den Willen kundgegen, daß die
betreffenden Betätigungen in der Versicherung im Sinne des 2
ihrer Vertragsbedingungen nicht ohne weiteres inbegriffen sein
sollen, daß es vielmehr davon abhängen soll, wie der Versicherungs
nehmer die bezüglichen Fragen im Versicherungsantrag beantwortet.
Soweit er erklärt, daß die betreffenden Betätigungen nicht ver
sichert sein sollen, ist damit der aus der Umschreibung des 2
der Vertragsbedingungen, im Zusammenhange mit der Deklaration
des Versicherungsnehmers zu Fragengruppe 4 des Antragsformu
lars, an sich resultierende Umfang der Versicherung vertraglich ein
geschränkt. Daß die Fragengruppe 5 sich wirklich mit allgemeinen
Betätigungen im angegebenen Sinne, als Ausnahmen von der
gesamten (die Berufsausübung als einen Teil in sich schließenden)
Tätigkeit des Versicherungsnehmers, wie 2 der Versicherungsbe
dingungen sie im Auge hat, befaßt, daß sie diese Betätigungen
insbesondere nicht etwa, wie die Kläger behaupten, nur im Gegen
satz zu dem vom Versicherungsnehmer deklarierten Berufe
sog. Nebenbeschäftigungen erwähnt, sondern dieselben eben
schlechthin aus dem generellen Rahmen des 2 der Versicherungs
bedingungen ausscheidet, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich zum
deklarierten Berufe gehören oder nicht, kann nach einer zusammen
fassenden und vergleichenden Betrachtung der Gegenstände der ein
zelnen Fragen jener Gruppe nicht zweifelhaft sein. Diese Fragen
betreffen: a) Rein sportsmäßig ( aus Liebhaberei oder zur Erho
lung") betriebene Tätigkeiten, wie: Turnen an Geräten, Fechten,
Jagen, Fischen, Scheibenschießen, Segeln oder Rudern; b) Reiten
und Selbstkutschieren; c) Leistung von Militärdienst in Friedens
zeiten; d) Leistung von Feuerwehrdienft; e) Velozipedfahren;
f) Automobilfahren. Von den hier angeführten Tätigkeiten fallen
allerdings diejenigen der Frage a und, aller Regel nach, auch die
jenigen der Fragen c und d nicht unter die Berufstätigkeit. Allein
das gleiche gilt nicht von denjenigen der Fragen b, e und f, dabei
handelt es sich vielmehr um Tätigkeiten, die nicht nur, wie die
jenigen der Frage a, außerhalb des Berufes, als Sport, sondern
daneben auch in Ausübung beruflicher Funktionen, zu praktischen
Zwecken, betrieben werden. Danach aber führt die Tatsache der
Trennung und Gegenüberstellung einerseits der Frage a, und an
derseits der Fragen b, c und f, zwingend zu dem Schlusse, daß
die Tätigkeiten dieser letzteren Fragen nicht nur, soweit sie sports
mäßigen Charakter haben ( aus Liebhaberei oder zur Erholung
betrieben werden), sondern eben schlechthin vorbehalten sind, daß
also die Frage b speziell entgegen dem Standpunkte des von
den Klägern vorgelegten Rechtsgutachtens Dr. Hiestand's nicht
nur auf das sportsmäßige, sondern auch auf das praktischen
Zwecken dienende, insbesondere das an sich zum deklarierten Berufe
gehörende Selbstkutschieren Bezug hat. Denn anders wäre
schlechterdings nicht erfindlich, warum die in den Fragen b, e und
f erwähnten Tätigkeiten nicht mit in die Frage a einbezogen wor
den sind.
Dieser Auslegung der Fragengruppe 5 des Versicherungsantrages
AS 36 II 1910
steht der Schlußpassus des Antragsformulars, wonach als zu
schlagspflichtig nur die Nebenbeschäftigungen angezogen sind,
keineswegs entgegen. Nach dem Prämientarif der Beklagten werden
nämlich stets gegen einen Zuschlag zur Prämie der berufsgemäßen
Gefahrenklasse mitversichert nur die sportsmäßigen Nebenbeschäfti
gungen der Frage 5 a (neben den fast ausnahmslos ebenfalls
außer dem Berufe liegenden Betätigungen der Fragen 5 c und d).
Dagegen wird bei Einbeziehung in die Versicherung speziell des
Selbstkutschierens der Frage 5 b, soweit es auch beim deklarierten
Berufe in Betracht fällt, je nach der Art dieses Berufes entweder
ein Prämienzuschlag erhoben, oder aber das erhöhte Unfallrisiko
gedeckt durch Versetzung des Versicherten in eine höhere Gefahren
klasse, als diejenige, der er sonst angehören würde. Vergl. z. B.
die tarifmäßige Behandlung einerseits der Gutsbesitzer : Ge
fahrenklasse III, V oder VI, je nach der eigenen Mitarbeit im
Gewerbe, und dazu jeweilen, bei Einschluß des Selbstkutschierens,
der hiefür vorgesehene Zuschlag; anderseits der Fuhrwerksbe
sitzer : Gefahrenklasse IV bei bloß kaufmännischer Oberleitung
dagegen Gefahrenklasse VIII, wenn selbst fahrend . Danach aber
ist im fraglichen Passus des Antragsformulars eben, allerdings
ungenauerweise, einfach der stets gegebene Hauptfall des Prämien
zuschlags (für die rein sportsmäßigen Nebenbeschäftigungen) zur
allgemeinen Charakteristik dieses Zuschlages verwendet.
Aus dem Gesagten folgt, daß der Versicherte, sofern der Ver
sicherungsnehmer eine der Fragen der Gruppe 5 des Versicherungs
antrages mit nein beantwortet hat, nach dem erkennbaren In
halte des Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf vertragsge
mäße Entschädigung für die Folgen eines aus der betreffenden
Tätigkeit resultierenden Unfalls erheben kann.
5. Nach der vorstehenden Erwägung hängt das Schicksal
der heutigen Klage nur noch ab von der Entscheidung der Frage,
ob die Tätigkeit, bei welcher der versicherte Gatte und Vater der
Kläger verunglückt ist, als Selbstkutschieren im Sinne des Ver
sicherungsantrages aufgefaßt werden muß. Diese Frage aber darf
unbedenklich bejaht werden. Unter Selbstkutschieren ist dem all
gemeinen Wortsinne nach, auf den mangels einer besonderen Defi
nition des vorliegenden Vertrages abzustellen ist, zu verstehen: die
Benutzung eines durch animalische Kraft bewegten Fahrzeuges zum
Zwecke der eigenen Fortbewegung und unter eigener Leitung
Zugtieres vom Fahrzeuge aus. Erforderlich ist also dazu nicht not
wendig eine eigentliche Kutsche oder ein ihr entsprechendes d. h.
speziell nur zum Personentransport mit animalischer Kraft einge
richtetes Gefährt, sondern das Tätigkeitswort kutschieren wird,
abweichend vom Hauptwort Kutsche , gebraucht in dem weitern
Sinne der Benutzung irgend eines Fahrzeuges, sofern diese Be
nutzung nur den erwähnten Zweck der eigenen Fortbewegung
verfolgt, im Gegensatze zum Sachtransport (mit reinen Lastfuhr
werken) oder zur Bewegung des Fahrzeuges selbst (z. B. landwirt
schaftlicher Maschinen). Es genügt daher speziell auch der Feder
wagen", den der Gatte und Vater der Kläger am Unfallstage fest
stehendermaßen zu einer persönlichen Fahrt benutzte, selbst wenn
dieser Wagen seiner Art nach auch zum Sachtransport verwendbar
gewesen sein sollte. Unter diesen Umständen aber muß die Klage
in Bestätigung des kantonalen Entscheides ohne weiteres abgewiesen
werden, ohne daß im Sinne der Ziffer 1 des eventuellen Beru
fungsbegehrens der Kläger noch zu prüfen wäre, ob die Fahrt, bei
welcher der Versicherte verunglückt ist, in den Rahmen seiner beruf
lichen Betätigung falle oder nicht;
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird abgewiesen und damit das Urteil
der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom
21. März 1910 in allen Teilen bestätigt.