- Arteil vom 24. September 1910 in Sachen
Siebert, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl., gegen Gebrüder Stamm,
Kl., Widerbekl. u. Ber. Bekl.
Vom Schuldner nicht zu verantwortende Unmöglichkeit der Vertrags
erfüllung (Art. 145 OR)? Nichtausführung eines Kaufvertrages
(Zementlieferungen) seitens des Verkäufers, weil der Käufer vom
Lieferanten des Verkäufers boykottiert wird und der Verkäufer selbst
deshalb die zur vertragsgemässen Bedienung des Käufers erforderliche
Ware von seinem Lieferanten nicht erhält. Verschulden des Verkäu
fers, weil er bei Uebernahme der eigenen Lieferungsverpflichtung den
eingetretenen Boykottfall nicht vorbehielt, während er mit dessen
Möglichkeit nach seinem damals bereits bestehenden Vertragsver
hältnis mit seinem Lieferanten rechnen musste. Schadenersatzpflicht
nach Art. 124. OR. Entschädigungsbemessung.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 15. April 1910 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Das Urteil der ersten Instanz lautet:
Die Klägerin wird als Widerbeklagte zur Zahlung von
2070 Fr. 40 Cts. samt 5 % Zins seit 15. Mai 1908 an Be
klagten und Widerkläger verurteilt. Die übrigen Forderungen der
Parteien werden abgewiesen.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Be
klagte und Widerkläger rechtzeitig und in richtiger Form die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
Es sei in Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urteils die
Klägerin als Widerbeklagte zur Zahlung von 6150 Fr. 40 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 1908 an den Beklagten als
Widerkläger zu verurteilen.
Eventuell: Es sei der Prozeß an die Vorinstanz zurückzu
weisen, mit der Auflage, Sachverständige darüber zu befragen,
welchen Gewinn die Klägerin und Widerbeklagte an einem
verarbeiteten Wagen Zement haben kann.
C.
In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht
der Vertreter des Beklagten und Widerklägers die schriftlich
stellten Berufungsanträge erneuert, mit dem Bemerken, daß
die dort angegebene Forderung nun auf 4080 Fr. reduziere, in
dem die Klägerin die ihr von den kantonalen Gerichten auferlegte
Saldozahlung von 2070 Fr. 40 Cts. inzwischen bereits geleistet
habe.
Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des appellationsgerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
Durch Vertrag vom 3. März 1908 verpflichtete sich der
Beklagte Siebert, Baumaterialienhändler in Basel, der Klägerin,
Baufirma Gebrüder Stamm daselbst, zur Lieferung von 100
Waggon à 10,000 kg. Portland Zement, Marken Dittingen
Laufen und Zwingen , auf Abruf im Laufe des Jahres, zu
näher vereinbarten Preisen und Zahlungsbedingungen. Der Be
klagte seinerseits hatte am 2. Januar 1908 für den Bezug seines
gesamten Bedarfs an Portland Zement während dieses Jahres einen
Lieferungsvertrag mit Fritz Löliger Jenny, Baumaterialienhandlung
in Basel, einem direkten Abnehmer des damals unter der Firma
Aktiengesellschaft der Vereinigten schweiz. Portland Zementfabriken
(kurz bezeichnet als A. G. Portland ) mit Sitz in Zürich be
stehenden Syndikats, abgeschlossen und dabei die Erklärung abge
geben, daß er von den Vertragsbestimmungen zwischen der A. G.
Portland und Löliger Jenny Kenntnis genommen habe und sich
allen darin enthaltenen Verpflichtungen, die auch für diesen Vertrag
volle Geltung haben sollen, unterziehe. Aus diesen Vertragsbe
dingungen, welche die A. G. Portland laut gedrucktem Vertrags
formular allen ihren direkten Kunden auferlegte, sind folgende Be
stimmungen hervorzuheben:
3. Die unterzeichnete Firma... verpflichtet sich,
ihren ganzen Bedarf an Portland Zement, sei es für den Wieder
verkauf, sei es für eigene Verwendung ..... nur von den
Zementfabriken (d. h. den Syndikats und zugewandten Vertrags
fabriken) zu kaufen, einzuführen oder selbst zu verwenden, noch
an Händler oder Konsumenten, welche solche Marken führen, oder
an Konkurrenten der A. G. Portland und der A. G. Kalk, so
wie an deren Abnehmer, soweit ihr dieses bekannt, Lieferumgen
Wür
genannter Bindemittel direkt oder indirekt vorzunehmen.
den vom Bezüger Lieferungen an Konkurrenzfabriken
vermittelt ......, so ist die A. G. Portland zur Sistierung
der Lieferungen berechtigt, ohne daß der Fehlbare von diesem
Vertrage entbunden wird
4. Der Bezüger verpflichtet sich vorab auch, sich an keiner
neuen Konkurrenz zu beteiligen, noch diese in irgend einer Form
zu unterstützen.
15. Alle oben eingegangenen Berpflichtungen hat die Firma
..... unter eigener Verantwortung auch ihren Kunden zu
überbinden.
Bis Mitte April 1908 lieferte der Beklagte der Klägerin ge
mäß jeweiligen Abrufen insgesamt 18 Waggon Portland Zement,
einem weiteren Abruf vom 22. April aber kam er nicht nach,
sondern schrieb der Klägerin, als diese deswegen reklamierte, am
29. April 1908: er müße ihr leider mitteilen, daß die A. G.
Portland in Zürich ihm weitere Lieferungen für sie in Zement
und Kalk verboten habe, mit der Begründung, daß sie ebenfalls
den 13, 14 und 15 (recte: 3, 4 und 15) der von der
A. G. Portland aufgestellten Bestimmungen nachzukommen habe;
er habe die Angelegenheit seinem Anwalt zur Schadenersatzklage
übergeben und werde ihr alsdann wieder Mitteilung zukommen
lassen. In der Tat hatte die A. G. Portland den Beklagten schon
mit Zuschrift vom 30. März 1908 darauf aufmerksam gemacht,
daß seine Kundin, die Firma Gebrüder Stamm in Basel, sich in
intensiver Weise mit der Gründung einer neuen Zementfabrik in
Liesberg beschäftige, was eine Verletzung ihrer Lieferungsbedin
gungen involviere. Und mit Schreiben vom 10. April 1908 hatte
die A. G. vom Beklagten ausdrücklich verlangt, daß er die Klä
gerin zur schriftlichen Anerkennung jener Lieferungsbedingungen
veranlasse, ansonst sie sich gezwungen sähe, ihm weitere, für diese
Firma bestimmte Lieferungen zu verweigern.
Die Klägerin ließ sich aber zur Anerkennung der Lieferungsbe
dingungen der A. G. Portland nicht herbei, und als diese Gesellschaft
in der Folge eine weitere Bestellung des Beklagten für die
Klägerin zurückwies und der Beklagte die Bestellung deshalb
nicht ausführte, erklärte sie mit Schreiben ihres Vertreters vom
2. Juni 1908 den Rücktritt von dem mit dem Beklagten abge
schlossenen Lieferungsvertrag, wobei sie den Beklagten für den ihr
aus seinem vertragswidrigen Verhalten erwachsenen Schaden ver
antwortlich machte. Am 27. Juli 1908 nahmen jedoch die Par
teien ihren Geschäftsverkehr wieder auf, nachdem die A. G. Port
land sich dem Beklagten gegenüber bereit erklärt hatte, aus rein
praktischen Gründen und unter Wahrung aller Rechte für den
Prozeßfall das Lieferungsverbot gegenüber der Klägerin aufzu
heben.
Inzwischen aber hatte die Klägerin den vorliegenden Prozeß
eingeleitet. Sie hat darin wegen des Unterbruchs der Zementlie
ferungen des Beklagten vom April bis Juli 1908 eine, vor der
kantonalen Oberinstanz noch im Betrage von 6000 Fr. aufrecht
erhaltene Schadenersatzforderung aus Vertragsbruch geltend gemacht.
Der Beklagte hat diese Forderung grundsätzlich und eventuell auch
dem Maße nach bestritten und seinerseits widerklageweise eine For
derung für die früher ausgeführten Zementlieferungen, die er in
der Vorinstanz noch auf 6150 Fr. 40 Cts. beziffert hat, ans
Recht gesetzt. Dazu hat er seinem Lieferanten Löliger Jenny den
Streit verkündet; der Litisdenunziat hat jedoch die Teilnahme am
Prozesse abgelehnt.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt hat in Be
stätigung des erstinstanzlichen Entscheides den Schadenersatzanspruch
der Klägerin im Kapitalbetrage von 4000 Fr. nebst 2 % Dis
konto hievon, somit in der Höhe von insgesamt 4080 Fr. gut
geheißen und ist danach, durch Verechnung dieser Summe mit
der an sich nicht bestrittenen Gegenforderung des Beklagten von
6150 Fr. 40 Cts., zu ihrem teilweisen Zuspruche der Widerklage
gelangt.
2. Der Beklagte bestreitet den Schadenersatzanspruch der
Klägerin, gegen desse teilweisen Gutheißung seitens der kantona
len Instanzen sich seine Berufung richtet, auch heute noch in erster
Linie grundsätzlich. Er behauptet, die Vertragserfüllung gegen
über der Klägerin sei ihm in der fraglichen Zeit aus einem von
ihm nicht zu vertretenden Umstande im Sinne des Art. 145 OR
unmöglich gewesen, weil die Lieferungsbedingungen des schweiz.
Zementrings ihm die Hände derart gebunden hätten, daß der Boy
kott des Geschäftes der Klägerin durch den Zementring für ihn
der Einwirkung höherer Gewalt gleichzuhalten sei. Dieser Einwand
kann, in Übereinstimmung mit dem kantonalen Richter, nicht als
begründet anerkannt werden. Die Unmöglichkeit, seiner vertraglichen
Lieferungspflicht gegenüber der Klägerin nachzukommen, war für
den Beklagten dadurch bedingt, daß er sich den Bezug des Zements
nicht vorbehaltlos gesichert, d. h. die ihm selbst auferlegte Beschrän
kung des Bezugsrechts nicht auch seinerseits auf den Lieferungs
vertrag mit der Klägerin übertragen hatte. Nun macht der Be
klagte freilich geltend, eine ausdrückliche Übertragung der betreffen
den Klausel sei deshalb nicht nötig gewesen, weil die Klägerin
seine Abhängigkeit von der A. G. Portland und die Lieferungs
bedingungen dieser letzteren ohnehin gekannt habe. Er stellt sich also
auf den Standpunkt, daß nach den gegebenen Verhältnissen die
Anerkennung der Lieferungsbedingungen der A. G. Portland als
mit der Klägerin stillschweigend vereinbart zu gelten habe. Allein
der kantonale Richter hat in nicht aktenwidriger Weise und daher
ür das Bundesgericht verbindlich festgestellt, die Klägerin habe zur
Zeit des Vertragsabschlusses mit dem Beklagten nicht gewußt, daß
der Beklagte sich den Lieferungsbedingungen der A. G. Portland
unterzogen hatte. Unter diesen Umständen hatte sie keinen Anlaß,
sich um die fraglichen Bedingungen, welche der Beklagte ihr nicht
(wie er seinem Lieferanten Löliger Jenny gegenüber vertraglich
verpflichtet gewesen wäre) ausdrücklich überbunden hatte, irgend
wie weiter zu bekümmern. Mit der Nichterfüllung jener, seinem
Lieferanten gegenüber eingegangenen Vertragspflicht hat der Be
klagte die Gefahr auf sich genommen, im Falle einer Zuwider
handlung der Klägerin gegen die Lieferungsbedingungen der A. G.
Portland den zur eigenen Vertragserfüllung gegenüber der Klä
gerin zu beschaffenden Zement nicht von seinem Lieferanten be
ziehen zu können. Er hat daher auch die Folgen dieses Verhaltens
selbst zu tragen und kann sich zu seiner Entlastung nicht darauf
berufen, daß er zufolge der Lieferungsbedingungen des Zement
rings nicht in der Lage gewesen sei, den Boykott des Geschäftes
der Klägerin abzuwenden. Denn er wird ja nicht für diesen Boy
kott selbst, sondern lediglich für die daraus resultierende Unmög
lichkeit seiner eigenen vertragsgemäßen Zementlieferung an die
Klägerin verantwortlich gemacht. Diese Unmöglichkeit aber konnte
er voraussehen und mußte deshalb damit rechnen. Ihre Einwir
kung auf sein Vertragsverhältnis mit der Klägerin hätte er eben
durch die Beschränkung seiner eigenen Lieferungsverpflichtung nach
Maßgabe der ihm selbst seitens seines Lieferanten bezw der A. G.
Portland auferlegten Vertragsbedingungen abwenden können. Von
höherer Gewalt kann daher bei der für den Beklagten tatsächlich
eingetretenen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht die Rede
sein, vielmehr muß ihm der Umstand, daß er die Einwirkung dieser
voraussehbaren Unmöglichkeit nicht in der angegebenen Weise ab
gewendet hat, mit dem kantonalen Richter als Verschulden im
Sinne des Art. 124 OR angerechnet werden, sodaß seine Scha
denersatzpflicht grundsätzlich zu bejahen ist. Damit wird selbst
verständlich der Frage der rechtlichen Zulässigkeit und sachlichen
Berechtigung des Verhaltens der A. G. Portland dem Beklagten
gegenüber in keiner Weise präfudiziert.
3.
Im weiteren sicht der Beklagte auch die Höhe der der
Klägerin von den kantonalen Instanzen zugesprochenen Entschädi
gung an, indem er geltend macht, daß der Klägerin aus der ver
tragswidrigen Unterbrechung der Zementlieferungen ein Schaden
überhaupt nicht, jedenfalls nicht in jenem Betrage, erwachen sei.
Nun ist aber das Vorhandensein eines Schadens vom kantonalen
Richter für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden. Denn.
die Annahme der kantonalen Gerichte, daß die Klägerin durch das
Ausbleiben des vom Beklagten gekauften Zements gerade in der
Zeitperiode der regsten Bautätigkeit bei dem bedeutenden Umfange
ihres Geschäftsbetriebes erheblich geschädigt worden sei, stellt sich
als eine tatsächliche Schlußfolgerung aus aktengemäßen Momenten,
insbesondere aus den Feststellungen des zur Prüfung der Bücher
der Klägerin gerichtlich bestellten Experten, dar, welche sich der
Nachprüfung des Berufungsrichters entzieht. Und was die ziffer
mäßige Bestimmung des zu ersetzenden Schadens betrifft, die nach
Art. 116 OR dem freien Ermessen des Richters anheimgestellt ist,
so ist die Würdigung der Verhältnisse durch die kantonalen In
stanzen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Appellationsgericht
argumentiert allerdings speziell nur mit dem der Klägerin entgan
genen Umsatzgewinn auf dem ihr durch den Lieferungsunterbruch
mutmaßlich vorenthaltenen Zementquantum und stellt dabei diesen
Gewinn ohne nähere Begründung gemäß den Angaben der Klä
gerin mit ungefähr 200 Fr. per Wagen in Rechnung. Allein dem
Begehren des Beklagten um Nachprüfung dieses als erheblich über
trieben bezeichneten Ansatzes durch Sachverständige ist gleichwohl
nicht zu entsprechen. Denn einmal erscheint der Wert dieser Be
weiserhebung angesichts des bereits vorliegenden Expertenbefundes
zum vornherein als zweifelhaft. Und ferner ist zu beachten, daß
der voraussehbare Schaden der Klägerin sich offenbar nicht in dem
entgangenen Gewinne erschöpft, auf den das Appellationsgericht
peziell Bezug nimmt, daß die Klägerin vielmehr, wie die erste
Instanz zutreffend ausgeführt hat, zufolge der mit dem Unterbruch
der Zementlieferungen des Beklagten eintretenden Unsicherheit ihres
zukünftigen Geschäftsbetriebes auch hinsichtlich späterer Unterneh
mungen gehemmt und dadurch in ihrem Erwerbe beeinträchtigt
worden ist. Wird auch dieses Moment in Berücksichtigung gezogen,
so liegt kein genügender Grund vor, den von den Vorinstanzen
übereinstimmend festgesetzten Entschädigungsbetrag zu ermäßigen.
Das angefochtene kantonale Urteil ist daher ohne weiteres zu be
stätigen;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom
15. April 1910 in allen Teilen bestätigt.