Dartois, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stöcklin-Pfund, Bekl. u.
des Erfüllungsortes.
Teilweise gekürzt.
dingungen (conditions générales) gelten, die im belgischen Stahl
dabei an, daß für die streitigen Kaufgeschäfte die allgemeinen Be
1906 (Anhebung der Betreibung) verhalten wissen. Er bringt
total 14,622 Fr. 45 Cts. samt Zins zu 5% seit dem 9. Oktober
aus jenem Geschäftsverkehr herrührenden Forderungsbetrages von
mit seinem frühern Mitgesellschafter Pfister zur Bezahlung eines
vorliegenden Klage will nun der Kläger den Beklagten solidarisch
Erfüllungsort war, entstanden in der Folge Differenzen. Laut der
bestellt. Aus diesen Geschäften, für die vertraglich Charleroi der
beim Kläger Dartois in Charleroi zu verschiedenen Malen Stahl
der Beklagte Stöcklin Pfund gewesen war, hatte im Jahre 1901
ditgesellschaft Pfister, Stöcklin Cie. in Basel, deren Mitglied
A. Die Anfangs 1903 in Liquidation getretene Komman
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
vertrag (Verpflichtungen des ausländischen Verkäufers). Bedeutung
Vertragsauslegung: Anwendbarkeit ausländischen Rechts beim Kauf
Prozesse fällt lediglich als Indiz für den Vertragswillen in Betracht.
sich ergebenden Parteiwitten ab, das Verhalten der Parteien im
anzuwendende Recht grundsatzlich von dem aus dem Vertrage selbst
gen. Rechts (Art. 56 0G). Bei zweiseitigen Verträgen hängt das
Mangelnde Voraussetzung der Anwendung und Anwendbarkeit eid
49. Arteil vom 24. Juni 1910 in Sachen
Ber. Bekl.
Das Bundesgericht hat,
(Anm. d. Red. f. Publ.)
handel üblich seien und denen sich die Bestellerin auch unterzogen
habe. Diese Bedingungen erklären in Ziffer 8 das belgische Recht
als anwendbar. Der geforderte Betrag setzt sich aus drei Posten
zusammen, nämlich aus einer Forderung von 7222 Fr. 15 Cts.
als Restsaldo der Fakturen verschiedener Bestellungen, einer Scha
denersatzforderung von 6752 Fr. a Cts. wegen einiger nicht rech
zeitig abgenommener Bestellungen und einer anderweitigen Schaden
ersatzforderung von 647 Fr. 50 Cts.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und
gleichzeitig Gegenforderungen geltend gemacht, worunter eine Scha
denersatzforderung von 8357 Fr. 45 Cts. gegenüber dem ersten
Klageposten, wegen mangelhafter Vertragserfüllung seitens des Klä
gers, und eine Forderung von 1027 Fr. 37 Ets. gegenüber dem
zweiten Klageposten, wegen entgangenen Gewinnes infolge Nicht
ausführung einer der betreffenden Bestellungen.
Die Vorinstanzen haben, in Beurkeilung dieser Ansprüche auf
Grundlage des belgischen Rechts, die Klagebegehren im Gesamt
betrage von 2947 Fr. 41 Cts. (den dritten Klageposten und
2299 Fr. 91 Cts. vom ersten Klageposten) mit 5% Zins seit
dem 5. Oktober 1906 gegenüber dem Beklagten in solidarischer
Verbindung mit seinem Mitgesellschafter Pfister zugesprochen und
die Gegenbegehren des Beklagten gänzlich abgewiesen.
B. Den am 8. Januar 1910 ergangenen Entscheid der
obern kantonalen Instanz, des Appellationsgerichts von Basel
stadt, hat nunmehr der Kläger auf dem Wege der Berufung an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, ihn aufzuheben
und die Klageforderung von 14,622 Fr. 45 Cts. voll gutzu
heißen, während der Beklagte auf dem Wege der Anschlußberufung
die Anträge gestellt hat: Es sei festzustellen, daß die Streitsache
nicht nach belgischem, sondern nach schweizerischem Rechte zu beur
teilen sei, und es seien daher gegenüber der Klageforderung, soweit
begründet, die erhobenen Gegenforderungen von 8357 Fr. 45 Cts.
und 1027 Fr. 37 Cts. zur Verrechnung zuzulassen; eventuell sei
die Sache zur Beurteilung nach schweizerischem Rechte an das
kantonale Gericht zurückzuweisen; -
in Erwägung:
Die Vorinstanzen haben belgisches Recht angewendet, nicht
wegen der conditions générales , sondern weil die Abnahme
und Zahlung der Ware in Charleroi, als dem Wohnsitz des Klä
gers, zu erfolgen hatte und eine gemeinsame, vom Richter zu be
rücksichtigende Berufung der Parteien auf schweizerisches Recht nicht
vorliege.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis kommt es bei Streitigkeiten
über die aus einem zweiseitigen Vertrage sich ergebenden Rechte
und Pflichten in erster Linie darauf an, wo die Parteien nach
ihrem ausgesprochenen oder präsumtiven Willen das Rechtsverhält
nis lokalisiert haben Dabei fällt ihr Verhalten im Rechtsstreite
insofern in Betracht, als die Berufung auf schweizerisches Recht
oder die Nichtanrufung fremden Rechts als Vermutung für ihren
Willen ausgelegt wird, ihre rechtlichen Beziehungen von Anfang
an dem schweizerischen Recht zu unterstellen. Schlechthin entschei
dend dagegen sind die im Prozeß von den Parteien ausdrücklich
oder stillschweigend erklärten Ansichten über das anzuwendende
Recht nicht.
Im vorliegenden Falle nun hat sich der Kläger nicht unbedingt
auf schweizerisches Recht berufen, sondern in erster Linie die An
wendung belgischen Rechts postuliert und nur für den allerdings
eingetretenen Fall, daß die conditions générales als unan
wendbar erklärt würden, sich damit einverstanden erklärt, daß schwei
zerisches Recht zur Anwendung komme, was der Beklagte von
vorneherein verlangt hatte. Wenn nun auch noch in diesem Ver
halten der Parteien im Prozesse eine Vermutung dafür erblickt
werden wollte, daß sie von Anfang an der Meinung waren, es
unterstehe das Rechtsverhältnis dem schweizerischen Recht, so würde
sie doch durch den Einwand entkräftet, daß nach dem Inhalt der
Abmachungen selbst zweifellos von einer Unterwerfung unter das
schweizerische Recht nicht die Rede sein kann, danach vielmehr ge
sagt werden muß, daß die Parteien beim Vertragsabschlusse ver
mutlich die Anwendbarkeit des belgischen Rechts gewollt haben.
Der Schwerpunkt ihrer vertraglichen Beziehungen lag in den Ver
pflichtungen des Verkäufers, über deren Erfüllung eben zwischen
ihnen Streit herrscht. Und nun kann nach der Natur des Geschäfts
und der Art seiner Abwicklung der Wille der Parteien doch nur der
gewesen sein, daß die Verpflichtungen des Verkäufers nach
seinem Rechte sich beurteilen sollen. In den conditions géné
rales , deren Anwendbarkeit freilich vom Beklagten bestritten wird,
ist sogar ausdrücklich die Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter
belgisches Recht verlangt. Und ferner liegt der vertragliche Erfül
lungsort für die Verpflichtungen des Verkäufers anerkanntermaßen
in Belgien, dessen Recht deshalb auch dann zur Anwendung kommt,
wenn man den Erfüllungsort ohne Rücksicht auf den präsumtiven
Parteiwillen als maßgebend erklärt. Der Umstand endlich, daß die
Zertifikate nach Basel zu senden waren, ist nebensächlich und kommt
für die Frage des anzuwendenden Rechts nicht in Betracht. (Vergl.
AS Bd. 21 S. 868 Erw. 3; 32 II S. 416 Erw. 2); -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.