- Arteil vom 29. Aprik 1910
in Sachen Genossenschaft Südwestplateau, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Hauert, Bekl. u. Ber. Bekl.
Mangel des Erfordernisses der Anwendung oder Anwendbarkeit
eidg. Rechts (Art. 56 0G): Regress- bezw. Bereicherungsanspruch
eines Hypothekargläubigers, der auf einer vom kant. Hypothekar
recht bedingten Voraussetzung beruht, bei Verneinung dieser Vor
aussetzung durch die kant. Gerichte.
A. Georg Friedrich Hauert in Kandern (Baden) besaß für
eine Forderung von 6200 Fr. an den Ehegatten Schatzmann
Eßlinger eine Hypothek auf die Hälfte von je zwei Liegen
schaften, Bartenheimerstraße 15 und 17, in Basel, die ihm und
den Ehegatten Schatzmann Eßlinger gemeinsam gehörten. Auf
der ganzen Liegenschaft Bartenheimerstraße 15 lastete, derjenigen
Hauerts vorgängig, eine Hypothek von 20,000 Fr. zu Gunsten
der schweiz. Lebensversicherungs und Rentenanstalt, Solidarschuld
der Ehegatten Schatzmann Eßlinger und Hauerts; auf der gan
zen Liegenschaft Bartenheimerstraße 17 lastete eine andere Hypo
thek von 20,000 Fr. zu Gunsten von Adele Bufard, ebenfalls
Solidarschuld der Ehegatten Schatzmann Eßlinger und Hauerts.
Auf den Hauert verpfändeten Liegenschaftshälften lastete ferner
eine Hypothek zu Gunsten der Basler Kantonalbank für eine
Schuld der Ehegatten Schatzmann Eßlinger von 60,000 Fr.
Zufolge Grundpfandbetreibung Hauerts kamen die ihm ver
pfändeten Liegenschaftsanteile der Ehegatten Schatzmann Eßlinger
zur Verwertung. Im Lastenverzeichnis wurden die ersten Hypo
theken der schweiz. Lebensversicherungs und Rentenanstalt und
der Adele Bujard in ihrem vollen Betrage von je 20,000 Fr.
nebst Zins aufgenommen, ohne daß hiegegen Einspruch erhoben
wurde. Ebensowenig wurden die Steigerungsbedingungen angefochten,
die bestimmten, daß der Zuschlag des Hälfteanteils nur bei einem
Mindestangebot erfolge, das die vorgehenden Hypotheken ganz
decke. Die beiden Hälften wurden um ungefähr die festgesetzten
Mindestpreise Hauert zugeschlagen, der die Forderungen der vor
gehenden Pfandgläubiger mit ihrer Zustimmung auf Rechnung
des Erwerbspreises übernahm. Auf den Erlös wurden in der
Hauptsache die vorgehenden Pfandgläubiger, für einige überblei
bende Franken Hauert, angewiesen. Die Restforderung Hauerts
und die Forderung der Kantonalbank kamen zu Verlust.
Auf eine gegen diese Verteilung von der Basler Kantonalbank
erhobene Beschwerde trat die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs
und Konkurssachen wegen Inkompetenz nicht ein. Die Rechte der
Kantonalbank aus ihrer Hypothek gingen in der Folge auf die
Genossenschaft Südwestplateau in Basel über.
B. Nachdem diese Genossenschaft gegen Hauert auf Liegen
schaften in Basel Arrest erwirkt und Betreibung eingeleitet hatte,
gegen die der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, und nachdem sie
mit einem Begehren um provisorische Rechtsöffnung abgewiesen
worden war, reichte sie am 11. Oktober 1909 gegen Hauert
Klage ein mit dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zur Zahlung
von 7542 Fr. 35 Cts. nebst 5% Zins seit 7. Oktober 1907,
sowie weiterer 7 Fr. zu verurteilen.
Die Klage wurde in grundsätzlicher Hinsicht folgendermaßen
begründet: Aus dem Erlös der Liegenschaftsanteile der Ehegatten
Schatzmann Eßlinger seien die beiden ersten Hypotheken vollstän
dig bezahlt worden. Damit sei auch der Anteil des Beklagten an
der Schuld der beiden ersten Hypotheken bezahlt worden. Dadurch sei
der Beklagten demjenigen, der die Zahlung geleistet habe, regreßpflich
tig geworden. In Ermangelung anderer Abrede erstrecke sich die Regreß
pflicht auf die Hälfte der Forderungen. Nun habe die Kantonalbank
infolge ihres Pfandrechts Anspruch gehabt auf den vollen Betrag
des Ganterlöses bis zur Deckung ihrer Forderung, und dieser
Inspruch bewirke, daß nicht Schatzmann, sondern der Bank das
Regreßrecht gegenüber Hauert zustehe. Die Kantonalbank hätte
denjenigen Teil des Ganterlöses erhalten, der übrig geblieben
wäre, wenn lediglich der Hälfteanteil Schatzmanns an den beiden
ersten Hypotheken und nicht auch der Hälfteanteil des Beklagten
an dieser Schuld daran bezahlt worden wäre. Die Kantonalbank
habe somit als Pfandgläubigerin eine andere auf ihrem Pfande
haftende Forderung gegen den Beklagten bezahlt, dadurch daß das
Betreibungsamt, das auch als Stellvertreter der Pfandgläubiger
handelte, den ganzen Ganterlös bis zu ihrer völligen Deckung
den ersten Hypotheken zugewiesen habe. Sie sei dadurch in
Rechte des Solidarschuldners Hauert eingetreten. Jedenfalls hafte
der Beklagte aus dem Titel der Bereicherung.
Der Beklagte schloß auf Abweisung der Klage, und die beiden
kantonalen Instanzen haben in diesem Sinne geurteilt, wobei das
Appellationsgericht das Urteil des Zivilgerichtes auch in den Mo
tiven bestätigte. Diese gehen dahin: Die Klägerin leite ihre Rechte
aus dem von Schatzmann Eßlinger zu Gunsten der Basler Kan
tonalbank ausgestellten Hypothekarartikel für 60,000 Fr. ab.
Nun habe die Kantonalbank an den beiden Liegenschaftsanteilen,
die dem Schatzmann gehörten, bloß ein Pfandrecht besessen. Da
raus folge, daß der Gesamtkaufpreis, der an Stelle der Liegen
schaftsanteile trat, nicht, wie die Klage zu behaupten scheine,
Vermögen der Kantonalbank, sondern Vermögen Schatzmanns
war und die Ablösung der ersten Hypotheken, deren Mitschuldner
der Beklagte war, somit aus dem Vermögen Schatzmanns er
folgte. Ein Anspruch gegenüber dem Beklagten aus dieser Ablösung
könne daher nur dem Schatzmann, nie der Kantonalbank zu
stehen. Allerdings habe der Pfandgläubiger Anspruch auf den
Pfanderlös, bevor dem Eigentümer davon etwas zukommen könne.
Allein das Pfandrecht erstrecke sich nicht auf den Regreßanspruch
der dem Eigentümer durch die Tilgung einer hypothekarisch ver
sicherten Forderung aus dem Pfanderlös gegenüber einem Soli
darschuldner entstehe. Denn dieser Regreßanspruch sei nicht Teil
des Pfanderlöses, auf den der Pfandgläubiger allein Anspruch
habe, sondern eine persönliche Forderung des Eigentümers des
Pfandes, die nicht in der Verwertung des Unterpfandes, sondern
in der Zahlung der ganzen ersten Hypotheken aus dem Ver
mögen des Pfandeigentümers ihren Ursprung habe. Und möge
auch richtig sein, daß der Kantonalbank dann, wenn die ersten
Hypotheken nur zur Hälfte am Ganterlös partizipiert hätten, der
eingeklagte Betrag zugefallen wäre, so ergebe sich daraus noch
nicht eine Regreßpflicht des Beklagten ihr gegenüber, indem der
selbe eben zur Kantonalbank in keiner rechtlichen Beziehung ge
standen habe.
C. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat die Klä
gerin Berufung eingelegt unter Aufnahme des Klagebegehrens.
AS 36 II 1910
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
Die Klage beruht und zwar sowohl insofern, als sie sich
auf den Subrogations , als auch insofern, als sie sich auf den
Bereicherungsstandpunkt stellt auf der Voraussetzung, daß der
Erlös aus den beiden Liegenschaftsanteilen, der zur Ablösung der
darauf lastenden ersten Hypotheken diente, zum Teil der Kanto
nalbank gehört habe und ihr hätte zukommen sollen, weshalb der
Bank ein Anspruch auf Rückerstattung des von ihr bezahlten
Teils gegenüber dem Beklagten als Solidarschuldner der aus dem
Pfanderlös getilgten ersten Hypotheken erwachsen sei. Ob nun
aber jene Voraussetzung zutreffe, ob also der Kantonalbank wirk
lich ein Teil des Pfanderlöses zustand oder hätte zukommen sollen,
ist eine Frage des kantonalen Hypothekarrechts. Es handelt sich
dabei ausschließlich darum, welche Rechte der Kantonalbank an
den Unterpfändern aus ihrer Hypothek zustanden und in welchem
Verhältnisse dieses ihr Pfandrecht zu dem Pfandrechte stand, das
vorgehend auf den Unterpfändern, sei es bloß auf den ihr ver
pfändeten Liegenschaftshälften, sei es auf den ganzen Liegenschaften,
lasteten. Eidgenössisches Recht kommt dabei nicht in Betracht, ob
nun der Anspruch damit begründet werde, daß deshalb, weil für
die ersten Hypotheken die ganzen Liegenschaften, nicht nur die der
Bank verpfändeten Hälften, hafteten, auf diese nur die Hälfte der
ersten Hypotheken hätte verlegt werden dürfen, sei es, daß der
Anspruch aus der Solidarhaft zweier Schuldner für die ersten
Hypotheken hergeleitet werde, die bewirkt hätte, daß durch die Be
zahlung der ersten Hypotheken aus dem Pfanderlös dem Pfand
eigentümer eine Regreßforderung an den befreiten Solidarschuldner
entstanden und an die Stelle der Pfänder getreten wäre. Wenn
daher die Vorinstanzen jene Voraussetzung als nicht gegeben er
klärten und aus diesem Gesichtspunkte die Klage abwiesen, so
kann das Bundesgericht dieses Urteil, da dabei eidg. Recht nicht
anzuwenden war und nicht angewendet wurde, nicht nachprüfen.
Es ließe sich zwar denken, daß das eidgen. Betreibungsrecht für
den Fall der zwangsweisen Verwertung von Pfändern, die mit
andern Pfändern oder die für solidarische Schulden verpfändet
sind, Bestimmungen aufstellte, wie der Pfanderlös zu behandeln
sei. Allein derartige Bestimmungen bestehen tatsächlich nicht; die
Regelung dieser Verhältnisse ist vielmehr gänzlich dem kantonalen
Recht überlassen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.